Bundespatentgericht, Urteil vom 02.09.2020, Az. 6 Ni 29/17 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 192

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Codieren und Decodieren von Audiosignalen“ – zur Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 931 386

([X.] 598 00 189)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 2. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Matter

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des [X.] 931 386 ([X.]), das am 13. März 1998, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung 197 30 129 vom 14. Juli 1997, angemeldet und mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilt worden ist. Die Erteilung ist am 5. Juli 2000 veröffentlicht worden. Das [X.] ist durch Zeitablauf am 13. März 2018 erloschen.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 598 00 189.1 geführte [X.] trägt die Bezeichnung

3

"[X.] ZUM [X.] EINER RAUSCHSUBSTITUTION BEIM CODIEREN EINES AUDIOSIGNALS"

4

und umfasst in der erteilten Fassung 13 Patentansprüche.

5

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 10 und 11 lauten wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

6

Die Patentansprüche 2 bis 9 sowie 12 und 13 sind unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1, 10 bzw. 11 rückbezogen.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das [X.] wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie auf die folgenden Unterlagen:

8

D1    

[X.], D.: [X.], [X.]. [X.]., Vol. 44, [X.]. 7/8, Juli/August 1996, Seiten 593-598.

D2    

[X.] A1

D3    

[X.], M.; et. al.: [X.]/[X.] [X.] [X.], presented at the 101st Convention 1996 [X.]vember 8-11, [X.], [X.], Audio Engineering [X.]iety, [X.] preprint 4382 ([X.]). Seiten 1 bis 31, und 11 Seiten Zeichnungen, Figuren 1.1 bis 9.1

D4    

NOLL, P.: Wideband [X.] and Audio Coding, [X.], [X.]vember 1993, Seiten 34-44

D5    

International Standard [X.]/[X.] 11172-3 First edition 1993-08-01: Information technology – [X.] 1,5 Mbit/s – Part 3: Audio. Seiten i - vi, 1 – 151

D6    

[X.], [X.]; [X.], G.: The [X.]/[X.] Codec: A Generic Standard for Coding of High Quality Digital Audio, presented at the 92nd Convention 1992 March 24-27, [X.], Audio Engineering [X.]iety, [X.] preprint 3336. Seiten 1 bis 16, 1 Seite mit Tabelle 1 und 5 Seiten Zeichnungen, Figuren 1a bis 11

D7    

[X.], [X.]; et. al.: [X.]: Adaptive Spectral Perceptual Entropy Coding of High Quality Music Signals, presented at the 90th Convention 1991 February 19-22, [X.], Audio Engineering [X.]iety, [X.] preprint 3011 ([X.]). Seiten 1 bis 10, und 1 Seite Zeichnungen, Figuren 1, 2

D8    

[X.] 28 292 A1

D9    

[X.]/37048 [X.]

D10     

EP 0 376 553 [X.]

[X.]     

International Standard [X.]/[X.] 13818-7 First edition 1997-12-01: Information technology – Generic coding of moving pictures and associated audio information – Part 7: [X.] ([X.]). Seiten i - iv, 1 – 147

D12     

[X.]/[X.] 13818-7 First edition 1996(E) [X.] Audio [X.] (13818-7) Committee Draft. [X.]/[X.] [X.]/[X.]/[X.] 1996

[X.]     

International Standard [X.]/[X.] 14496-3 First edition 1999-12-15: Information technology – [X.] – Part 3: Audio. Seiten i - iii, Subpart 1, Seiten 1 – 32, Subpart 2, Seiten 1 – 116, Subpart 3, Seiten 1 – 116, Subpart 4, Seiten 1 – 226, Subpart 5, Seiten 1 – 146, Subpart 6, Seiten 1 - 10

D14     

[X.], [X.]; [X.], D.: [X.] [X.] Codec by Perceptual [X.]ise Substitution, presented at the 104th Convention 1998 [X.] 16-19, [X.], Audio Engineering [X.]iety, [X.] preprint 4720 ([X.]-4), Seiten 1 bis 14

[X.]     

[X.], [X.]: Low-Complexity Tool for Perceptual [X.]ise Substitution in [X.], MPEG-4 Audio Proposol, [X.] FOR [X.]; [X.]/[X.] [X.]/[X.]/[X.]; [X.] OF MOVING PICTURES AND AUDIO; [X.]/[X.], [X.], 10 Seiten

D16     

[X.], [X.] D. et. al.: [X.] [X.] Audio Stereo and Multichannel Coding Methods, presented at the 101st Convention 1996 [X.]vember 8-11, [X.], Audio Engineering [X.]iety, [X.] preprint 4383 ([X.]), Seiten 1 bis 14, 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3

[X.]     

Unterlagen zur [X.] Prioritätsanmeldung 197 30 129.0 vom 14. Juli 1997

D18     

[X.], [X.] D.; [X.], A. [X.]: [X.] 1988 International Conference on Acoustics, [X.], and Signal Processing, [X.], April 1992, [X.]: 10.1109/ICASSP.1992.225993, Seiten [X.] bis II-572

[X.]     

[X.] DER [X.], [X.]; [X.], R. N. [X.]: [X.], [X.], and Signal Processing 14-17 April 1991 [X.], [X.], [X.], [X.]: 10.1109/ICASSP.1991.151053, Seiten 3601 - 3604

9

Zwischen den Parteien ist ein Patentverletzungsverfahrens am [X.] ([X.]. …) anhängig gewesen, das sich gegenwärtig im Berufungsverfahren beim [X.] befindet, und in dem der [X.] Beklagte eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 11 durch u.a. die [X.] Klägerin behauptet.

Mit der am 4. Oktober 2017 erhobenen Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Patent zunächst im vollen Umfang angegriffen. Nach Erlöschen des Patents hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2020 den Rechtsstreit bezüglich der gegen die Patentansprüche 1 bis 10 gerichteten Nichtigkeitsklage mit Wirkung ab 14. März 2018 in der Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt und ihre Klage nun noch gegen die Patentansprüche 11 bis 13 gerichtet.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 931 386 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in Umfang der Patentansprüche 11 bis 13 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte hat sich unter Verwahrung gegen die Kostenlast der Erledigterklärung der Klägerin angeschlossen und darüber hinaus beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen der Ansprüche 11 bis 13 des [X.]s nach den [X.], [X.] vom 2. September 2020 richtet.

Der Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in der erteilten Fassung, wenigstens aber in einer der verteidigten Fassungen, für schutzfähig. Zur Stützung ihrer Ausführungen hat sie sich u. a. auf folgende Druckschrift berufen:

[X.]     

[X.], [X.], et. al.: [X.] 1994 February 26 – [X.], [X.], Audio Engineering [X.]iety, [X.] preprint 3799 (P3.9), Seiten 1 bis 10

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Dezember 2019 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Inhalts der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gem. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52, 56 EPÜ liegt nicht vor.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. [X.] beschäftigt sich mit dem Codieren und [X.]en von Audiosignalen. Das als [X.] ([X.]) bekannte Standardisierungsgremium [X.]/[X.] [X.] 1, [X.] 29, [X.] sei 1988 gegründet worden, um digitale Video- und Audiocodierungsschemen für niedrige Datenraten zu spezifizieren. Der [X.]-1 Standard von 1992 liefere Rundfunkqualität in einem Einkanal- oder Zweikanalstereo-Modus bei einer Datenrate von 128 kb/s pro Kanal, während der eine Mehrkanalerweiterung bietende und zu [X.]-1 rückwärtskompatible [X.]-2 BC Standard von 1994 eine gute Audioqualität bei Datenraten von 640 – 896 kb/s für fünf Kanäle liefere.

Um die gleiche oder eine bessere Qualität bei einer Datenrate von maximal 384 kb/s zu erreichen, sei bis April 1997 der nicht-rückwärtskompatible [X.]-2 NBC Standard (Druckschrift [X.]2) entwickelt worden, der auch als [X.]-2 [X.] ([X.]) bezeichnet werde. Er kombiniere eine hochauflösende [X.], Prädiktionstechniken und eine redundanzreduzierende Huffman-Codierung.

Effiziente Audiocodierverfahren entfernten Redundanzen aus den Audiosignalen durch Ausnutzen von Korrelationen zwischen Audioabtastwerten und Statistiken der Abtastwertdarstellung und entfernten Irrelevanzen (nichtwahrnehme [X.]) durch Ausnutzen der [X.]- und Zeitbereichs-maskierungseigenschaften des menschlichen Gehörsystems.

Beim [X.]-2 [X.] Codierer werde das aus dem zeitkontinuierlichen Audiosignal durch Abtasten erhaltene zeitdiskrete Audiosignal mit einer Fensterfunktion gefenstert, um aufeinanderfolgende Blöcke (frames) mit einer bestimmten Anzahl, z. B. 1024, von gefensterten, zeitdiskreten Abtastwerten zu erhalten. Nacheinander werde jeder Block des [X.] in den Frequenzbereich transformiert, beispielsweise mittels einer modifizierten diskreten Cosinustransformation ([X.]).

Bei dem Quantisieren der [X.] werde das Quantisierungsrauschen durch die quantisierten Signale selbst maskiert und somit unhörbar. Dazu berechne ein [X.] Modell Maskierungsschwellen unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des menschlichen Gehörs und abhängig von dem vorliegenden Audiosignal. Benachbarte [X.] würden zu sogenannten [X.] zusammengefasst, die an die Frequenzgruppen des menschlichen Gehörsystems angelehnt seien. Durch Verstärkung der [X.] der einzelnen [X.] mit unterschiedlichen [X.] werde eine gezielte Formung des [X.] erreicht.

Nach der Quantisierung der in [X.] gruppierten und ggf. durch [X.] verstärkten [X.] würden diese codiert. Dabei würden Sätze von beispielsweise jeweils 1024 quantisierten [X.]n derart in Abschnitte (sections) eingeteilt, dass jeder Abschnitt mittels einer einzigen Huffman-Codiertabelle (codebook) codiert werde. Diese werde aus 12 möglichen [X.]ellen so ausgewählt, dass sich für den jeweiligen Abschnitt der höchste Codiergewinn ergebe. Das Bilden der Abschnitte sei dynamisch und variiere von Block zu Block, um die Anzahl der für die [X.] zu übertragenden Bits zu minimieren. Aus [X.] könnten Abschnittsgrenzen nur an Skalenfaktorbandgrenzen vorhanden sein. Die gewählte Huffman-Codiertabelle werde durch eine mit vier Bits binär codierte [X.] gekennzeichnet.

Für jeden Abschnitt würden die Länge des Abschnitts, gemessen in [X.], die Huffman-[X.] und die [X.] der in dem Abschnitt enthaltenen [X.] als Seiteninformationen an den [X.]er übertragen (Streitpatentschrift, Absätze 0002 bis 0009).

Die Streitpatentschrift führt zum Stand der Technik weiter aus, dass die aus der [X.] [X.], D.: [X.], [X.]. [X.]., Vol. 44, [X.]. 7/8, Juli/August 1996, Seiten 593-598 ([X.]) bekannt gewordene Rauschsubstitution Beachtung fände. Obwohl das menschliche Gehörsystem nicht in der Lage sei, den exakten Zeitverlauf eines rauschhaften Signals zu erfassen, codierten übliche Algorithmen sogar die Wellenform des weißen Rauschens. Somit würden hohe Bitraten für solche Informationen verwendet, die nicht hörbar seien. Zur Verringerung dieser überflüssigen Codierung würden nach der Lehre der [X.] rauschhaltige Signalkomponenten erfasst und mit Informationen über ihre Pegel, ihren Frequenzbereich oder ihren zeitlichen Ausdehnungsbereich codiert, was zu außerordentlich großen Biteinsparungen führen könne. Die Rausch-substitutionstechnik der [X.] ermögliche somit eine Datenreduktion bei Audiosignalen.

Der Codierer erfasse in dem gesamten [X.]ektrum des [X.] rauschartige oder rauschhafte Gruppen von [X.]n, die nicht wie üblich quantisiert und mittels einer Huffman-Codiertabelle redundanz-codiert zum Empfänger übertragen würden. Stattdessen werde nur eine Kennung zur Anzeige der Rauschsubstitution sowie ein Maß für die Energie der rauschhaften Gruppe von [X.]n als Seiteninformationen übertragen. Im Empfänger bzw. im [X.]er würden dann für die substituierten Koeffizienten Zufallswerte (Rauschen) mit dem übertragenen [X.] eingesetzt. Die rauschhaften [X.] würden also durch Zufallsspektralwerte mit entsprechendem [X.] substituiert.

Die nach der [X.] realisierbaren erheblichen Datenrateneinsparungen seien mit [X.]-2 [X.] Standard nicht möglich, denn dieser unterstütze die Rauschsubstitution nicht (Streitpatentschrift, Absätze 0010 bis 0016).

2. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe darin, den bestehenden Standard [X.]-2 [X.] um die Möglichkeiten der Rauschsubstitution derart zu erweitern, dass weder die grundsätzliche Codiererstruktur noch die Struktur der vorhandenen Bitstromsyntax angetastet werde (Streitpatentschrift, Absatz 0017).

Dazu schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung (Hauptantrag) neben einem Verfahren zur Rauschsubstitution nach Anspruch 1 und einem Verfahren zum Codieren eines [X.] nach Anspruch 10 auch ein Verfahren zum [X.]en eines [X.] nach dem noch streitgegenständlichen Anspruch 11 vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

11 Verfahren zum [X.]en eines codierten [X.] mit folgenden Schritten:

11.1 Empfangen eines Bitstroms;

11.2 Redundanz-[X.]en von nichtrauschhaften Gruppen aufgrund einer durch eine [X.] angezeigten Codiertabelle und Requantisieren von redundanz-decodierten, quantisierten [X.] [sic!];

11.3 Erfassen einer rauschhaften Gruppe von [X.]n aufgrund einer zusätzlichen [X.], die einer solchen Gruppe zugeordnet ist;

11.3a Erfassen eines Maßes für die Energie der [X.] in der rauschhaften Gruppe aufgrund von der Gruppe zugeordneten Seiteninformationen;

11.3b Erzeugen von Rausch-[X.]n für die rauschhafte Gruppe, wobei das Maß der Energie der Rausch-[X.] in der rauschhaften Gruppe gleich dem Maß für die Energie von [X.]n der rauschhaften Gruppe in dem ursprünglichen Signal ist;

11.4 Transformieren der requantisierten [X.] und der Rausch-[X.] in den Zeitbereich, um ein decodiertes Audiosignal zu erhalten.

3. Als zuständigen Fachmann sieht der [X.] ein Team von Fachleuten, das mit der Weiterentwicklung des [X.]-2 [X.] Standards beauftragt ist. Aufgabe des Teams ist damit insbesondere die Vorbereitung von Änderungsvorschlägen, die von der zuständigen Arbeitsgruppe, der [X.]/[X.] [X.]/[X.]/[X.] ([X.] ([X.]) / [X.] ([X.]) [X.] 1 Subcommittee 29 [X.]; vgl. [X.], [X.], Absätze 2 und 3) diskutiert und bewertet werden. Zumindest ein Teammitglied ist auch Mitglied dieser Arbeitsgruppe.

Die [X.]twendigkeit dieser Zusammenarbeit ergibt sich aus der Natur der Aufgabenstellung, denn der Fachmann bedarf für die Weiterentwicklung des [X.]-2 [X.] Standards der Kenntnisse und Erfahrungen, die bisher und künftig in Verbindung mit der Entwicklung dieses Standards relevant sind und gerade auch in der zuständigen Arbeitsgruppe diskutiert werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Januar 2018 - [X.]/16 – Rn. 24).

Jedes Teammitglied verfügt über einen Universitätsabschluss als Diplom-Ingenieur bzw. Master der Fachrichtung Elektro- oder Nachrichtentechnik oder Informatik und über eine mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung und [X.]ung von Audiosignalen.

4. Die Lehre des Streitpatents und die Merkmale des Anspruchs 11 bedürfen der Erläuterung.

a) [X.] integriert die aus der [X.] [X.] als solche bekannte Rauschsubstitution in einen Audio-Codec (Codec = Verbund aus Codierer und [X.]er) mit Transformationscodierung, insbesondere in den [X.]-2 [X.] Standard. Daher besteht die dem Streitpatent zugrunde liegende objektive Aufgabe, die frei von Lösungselementen ist, in der Integration der Rauschsubstitution in einen Audio-Codec mit Transformationscodierung.

b) Der nach Merkmal 11.1 empfangene Bitstrom umfasst die im Codierer aus dem zeitlichen Verlauf in den Frequenzbereich transformierten, quantisierten und codierten nichtrauschhaften Anteile des [X.] sowie Steuerinformationen, insbesondere über die im Codierer als rauschhaft erfassten Komponenten.

aa) Der Codierer transformiert das zeitdiskrete, wertkontinuierliche Audiosignal in den Frequenzbereich und erzeugt dabei die im Merkmal 11.2 genannten [X.]. Der im Ausführungsbeispiel genannte [X.]-2 [X.] Codierer verwendet eine modifizierte diskrete Cosinustransformation ([X.]) (Streitpatentschrift, Abs. 0005; [X.], [X.], [X.]. 3; [X.]2, [X.], 1.1.86.), die eine endliche Eingangssignalfolge in eine endliche Summe von gewichteten [X.] mit unterschiedlichen Frequenzen transformiert, wobei die reellen Gewichtungsfaktoren der [X.] die [X.] darstellen.

Von der Transformationscodierung, wie sie in den Standards [X.]-1 Layer III und [X.]-2 [X.] verwendet wird, ist die sogenannte Subbandcodierung zu unterscheiden, die beispielsweise im [X.]-1 Layer II Standard zum Einsatz kommt. Bei ihr werden keine [X.] erzeugt, vielmehr verbleibt die Signalverarbeitung im Zeitbereich, vgl. die [X.]uren 3 und 6 der Druckschrift [X.]:

Abbildung

Druckschrift [X.], [X.]ur 3 (Subbandcodierung bei [X.]-1 Layer II) mit Kolorierung und Kommentierung durch den [X.]

Abbildung

Druckschrift [X.], [X.]ur 6 (Transformationscodierung bei [X.]-1 Layer III) mit Kolorierung und Kommentierung durch den [X.]

bb) Unter einer im Merkmal 11.2 genannten nichtrauschhaften Gruppe von [X.]n versteht der Fachmann benachbarte [X.], die im Codierer als tonal, also als nicht rauschhaft, erfasst, gruppiert, quantisiert und mittels einer Codiertabelle redundanzcodiert werden.

Beim [X.]-2 [X.] Standard findet eine erste Gruppierung der [X.] in sogenannte [X.] statt. Der Frequenzbereich der zu codierenden Audiosignale ist in 49, entsprechend einem psychoakustischen Modell festgelegte, [X.] aufgeteilt, deren Bandbreite von niedrigen zu hohen Frequenzen ansteigt, vgl. [X.]2, [X.], [X.]elle 3.5 und [X.], [X.]. 5.1:

Abbildung

[X.], [X.]ur 5.1: Der Frequenzbereich im [X.]-2 [X.] Standard ist in 49 [X.] eingeteilt, die jeweils zwischen 4 und 32 bzw. 96 [X.] umfassen

In Abhängigkeit von den Signaleigenschaften werden die [X.] eines Skalenfaktorbandes ggfs. mit einem Skalenfaktor multipliziert, um eine unter psychoakustischen Gesichtspunkten günstige Quantisierung und insbesondere Maskierung des [X.] zu erzielen. An den [X.]er werden die [X.] als Seiteninformationen übertragen (Streitpatentschrift, Abs. 0006). Die Quantisierung erfolgt im [X.]-2 [X.] Standard mittels einer nichtlinearen Funktion (Streitpatentschrift, Abs. 0021; [X.]2, S. 43).

Eine weitere Gruppierung der [X.] bzw. der Skalenfaktobänder erfolgt im [X.]-2 [X.] Codierer durch eine unter statistischen Gesichtspunkten erfolgende Zusammenfassung eines oder mehrerer benachbarter [X.] in sogenannte Abschnitte (Streitpatentschrift, Abs. 0007 – 0009; [X.]2, [X.], Abs. 4), wobei die [X.] jedes Abschnitts mittels der am besten geeigneten aus 12 möglichen [X.] werden ([X.]2, [X.], [X.]. 4.2).

cc) An den [X.]er werden neben den solchermaßen quantisierten und [X.] [X.]n die im Merkmal 11.2 genannten [X.]n als Seiteninformationen übertragen (je Abschnitt eine Nummer), mit deren Hilfe die [X.] der Abschnitte im [X.]er redundanz-decodiert werden.

dd) Anschließend werden im [X.]er die [X.] requantisiert (Merkmal 11.2). Beim [X.]-2 [X.] Standard werden zuvor noch die [X.] der einzelnen [X.] mit dem [X.] der empfangenen [X.] multipliziert.

ee) Danach werden die nichtrauschhaften Gruppen von redundanz-decodierten und requantisierten [X.]n gemäß Merkmal 11.4 vom Frequenz- in den Zeitbereich transformiert (beim [X.]-2 [X.] Standard mittels einer I[X.], vgl. [X.]2, [X.]5, [X.]. 11.3.1) und bilden einen Teil des decodierten [X.], das nach einer (analogen) Weiterverarbeitung z. B. mit einem Abspielgerät ausgegeben werden kann.

ff) Die Merkmale 11.3, 11.3a und 11.3b beschäftigen sich mit der Behandlung der rauschhaften Gruppen von [X.]n.

Zu der Frage, wie der Codierer erfasst, ob eine Gruppe von [X.]n eine rauschhafte Gruppe ist, verweist das Streitpatent (Absätze 0012 und 0013) auf die aus der Veröffentlichung [X.] bekannten Methoden. Danach kann die Entscheidung auf den [X.]n selbst, auf dem zeitlichen Audiosignal oder beiden basieren (Anspruch 9).

Der Codierer vergibt einer als rauschhaft erfassten Gruppe eine zusätzliche [X.] (Merkmal 11.3). Beim [X.]-2 [X.] Standard handelt es sich um eine der "freien" [X.]ellennummer 12 oder 13 (Streitpatentschrift, Abs. 0019), die nicht auf eine der 12 Huffman-[X.] mit den [X.] 0 bis 11 verweist. Vielmehr signalisiert die zusätzliche [X.] (z. B. 13) dem [X.]er, dass die entsprechende Gruppe, im [X.]-2 [X.] Standard ein Abschnitt, rauschhaft ist und ihre [X.] weder quantisiert und redundanz-codiert noch übertragen werden.

Für die rauschhafte Gruppe wird jeweils ein Maß für die Energie der darin enthaltenen [X.] bestimmt und an den [X.]er als Seiteninformation übertragen (Merkmal 11.3a). Bei der Realisierung der Rauschsubstitution im [X.]-2 [X.] Standard ist dies nicht nur ein Wert pro Abschnitt, sondern ein Wert je Skalenfaktorband (Anspruch 3), womit trotz der relativen groben, nämlich abschnittsweisen Signalisierung der Rauschhaftigkeit, zumindest die Information über die Rauschenergie genauer, nämlich auf [X.], an den [X.]er übertragbar ist.

Dieser erzeugt aus den entsprechenden Angaben Rausch-[X.] der als rauschhaft signalisierten Gruppen, deren [X.] gleich demjenigen der entsprechenden Gruppen des ursprünglichen, nunmehr substituierten Rausch-Signals ist (Merkmal 11.3b). Die Erzeugung der Rausch-[X.] im [X.]er erfolgt typischerweise mittels eines Zufallszahlengenerators (Streitpatentschrift, Abs. 0014, Anspruch 12).

gg) Zuletzt transformiert der [X.]er die [X.] der nichtrauschhaften Gruppen und die Rausch-[X.] gemeinsam zurück in den Zeitbereich, um ein decodiertes Audiosignal zu erhalten (Merkmal 11.4).

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Dem Anspruch 11 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ nicht entgegen, weil der hiermit unter Schutz gestellte Gegenstand sowohl gegenüber dem Stand der Technik nach den [X.]-2 [X.] Standard ([X.]2) als auch gegenüber dem Aufsatz über die Rauschsubstitution ([X.]) als neu und gegenüber einer Kombination der [X.]2 und der [X.] als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt. Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 11 hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt.

a) Der [X.]-2 [X.] Standard war am [X.] als sogenannter Committee Draft ([X.]2) veröffentlicht, d. h. in einer Entwurfsfassung der für die Weiterentwicklung der [X.]-Standards verantwortlichen [X.] [X.] ([X.]2, Deckblatt: [X.]/[X.] [X.]/[X.]/[X.]). Da der Fachmann, wie ausgeführt, ein Team von Fachleuten ist, das mit der Weiterentwicklung des [X.]-2 [X.] Standards beauftragt ist und mindestens eine Teammitglied Mitglied der [X.] ist, kennt der Fachmann die [X.]2 und ist bemüht, diesen Standard, insbesondere hinsichtlich möglicher Datenratenreduzierungen, weiter zu optimieren.

Dabei gehört es zu seinen Pflichten, die [X.]en auf dem Gebiet der [X.] auf ihre diesbezügliche Eignung zu überprüfen.

b) Insofern ist ihm der Aufsatz [X.] bekannt, der sich mit der Verbesserung von [X.] durch Rauschsubstitution beschäftigt ([X.], Titel) und auf [X.] Standards Bezug nimmt (S. 598, re. [X.].: [3] (= [X.]) … [8] (= [X.]) …[9] (Vorgängerversion von [X.]) … [10]). Ziel der [X.] ist die Verringerung der Datenrate und/oder eine Codierung der nichtrauschhaften [X.] mit einer erhöhten Auflösung und Gesamtqualität (S. 593, Abstract, re. [X.]., Abs. 1).Sie lehrt verschiedene Möglichkeiten der Erfassung von tonalen und rauschhaften Komponenten im Zeit- oder Frequenzbereich (Abstract).

Für das Streitpatent ist die in [X.]itel 2.1 beschriebene Kombination der Rauschsubstitution mit der adaptiven Transformationskodierung ([X.]) relevant, weil der [X.]-2 [X.] Standard ([X.]2), wie dargelegt, eine solche verwendet:

Abbildung

[X.], [X.], [X.]. 4 mit Kolorierung und Erläuterungen des [X.]s

Der obere linke Schaltungsblock (time frequency transformation) transformiert das im Zeitbereich vorliegende digitale Audiosignal (digital audio) in den Frequenzbereich und liefert [X.] (frequency values of original sound), die mit [X.]n (frequency values of predicted sound) verglichen werden, die im unteren Schaltungszug mittels eines im Zeitbereich arbeitenden Prädiktors (predictor) und einer Transformation des prädiktierten Signals in den Frequenzbereich gewonnen werden. Die Vergleichsschaltung (noise detection) klassifiziert die einzelnen [X.] als tonal (tonal frequency values) oder als rauschhaft (noisy frequency values). Da eine Signalisierung der Eigenschaft "rauschhaft" für einzelne [X.] keine Datenratenreduktion ermöglichen würde, werden benachbarte tonale und rauschhafte [X.] gruppiert (noisy and tonal grouping). Rauschhafte [X.], die keine rauschhaften Nachbarn haben, werden als tonal gekennzeichnet. Daraus ergibt sich, dass rauschhafte Gruppen jeweils mindestens drei unmittelbar benachbarte [X.] umfassen.

Die [X.] führt weiter aus, dass bei einem Stereo-Audiosignal mit einer Korrelation zwischen rauschhaften [X.]n im linken und rechten Kanal entweder eine Korrelationsinformation an den [X.]er übertragen (dafür gibt die [X.] keine Lösung an) oder die Erkennung rauschhafter Komponenten auf den Frequenzbereich über 5 KHz beschränkt werden müsse (Seite 596, linke [X.]alte, 2. Absatz). Letzteres sieht die [X.] vor, denn nur in dem hohen Frequenzbereich könne das menschliche Gehörsystem zeitliche Differenzen zwischen den beiden Kanälen nicht mehr unterscheiden, so dass dafür im [X.]er problemlos unkorrelierte Rauschsignale für die beiden Kanäle verwendet werden könnten.

Zusätzlich gibt die [X.] an, dass bei einer Transformation mit einer Frequenzauflösung von 40 Hz nur eine zeitliche Auflösung von 20 ms erreicht werden könne, was zu groß im Vergleich zu den 2 ms sein, die das menschliche Gehörsystem auflösen könne. Daher müssten für die zu substituierenden Rausch-[X.] nicht nur Informationen über ihren Frequenzbereich (frequency range) und die durchschnittliche Energie (average power levels), sondern auch über die zeitliche Hüllkurve (noise envelopes) der als rauschhaft erfassten Gruppen von [X.]n von dem Codierer an den [X.]er übertragen werden. Außerdem werde keine Rauschsubstitution durchgeführt, wenn sich innerhalb der gegebenen [X.] die Rauschfarbe ändere.

Wie dargelegt, spricht die [X.] bezüglich der Kombination von Rauschsubstitution und adaptiver Transformationscodierung ([X.]) von einer Gruppierung von benachbarten tonalen und rauschhaften [X.]n. Sie schweigt jedoch dazu, wie die Gruppierung der rauschhaften [X.] mit der Aufteilung des [X.] für die tonalen [X.] bei einem [X.] nutzenden Standard zusammenwirkt (S. 595, re. [X.]., Abs. 1: combination with conventional "tonal" compression using masking effects … the use of masking effects requires splitting the entire frequency band).

c) Die Funktionsweise eines [X.] nach dem [X.]-2 [X.] Standard ([X.]2) wurde bereits erläutert. Nur die [X.]n 1 bis 11 verweisen auf [X.], mit deren Hilfe die quantisierten, in [X.] und Abschnitte gruppierten tonalen [X.] codiert werden ([X.]2, [X.], [X.]. 4.2).

Die [X.] 0 ([X.]) signalisiert, dass für den zugehörigen Abschnitt keine [X.] codiert und übertragen werden müssen ([X.]1, [X.], Satz 1; [X.], letzter Abs.). Die [X.]n 14 und 15 (intensity codebooks) zeigen an, dass für den zugehörigen Abschnitt in einem der beiden [X.] anstelle codierter [X.] Steuer-daten für das sogenannte Intensity Stereo Coding übertragen werden ([X.] und 41 übergr. Abs., [X.], [X.]. 7.2.3, Abs. 2, letzter Satz).

Zu den [X.]n 12 und 13 heißt es in der [X.]2, diese seien für zukünftige Erweiterungen des [X.]-2 [X.] Standards reserviert (S. 11, 1.1.124; [X.], Abs. 1, [X.]. 4.2).

Danach ist aus dem [X.]-2 [X.] Standard, zum Prioritätszeitpunkt als [X.]2 veröffentlicht, hinsichtlich des Anspruchs 11 erteilter Fassung das folgende bekannt:

11 Verfahren zum [X.]en eines codierten [X.]

(Abbildung auf Seite 6)

mit folgenden Schritten:

11.1 Empfangen eines Bitstroms (13818-7 Coded Audio Stream);

(Abbildung auf Seite 6: [X.] formatter empfängt den 13818-7 Coded Audio Stream)

11.2 Redundanz-[X.]en ([X.]iseless decoder) von nichtrauschhaften Gruppen (sections) aufgrund einer durch eine [X.] (1, 2, …, 10, 11) angezeigten Codiertabelle (huffman codebook) und Requantisieren (Invers Quantizer) von redundanz-decodierten, quantisierten [X.]n

(Abbildung auf Seite 6: [X.]iseless decoder, invers quantizer)

11.3rauschhaften besonderen Gruppe von [X.]n aufgrund einer zusätzlichen [X.] (0; 14; 15), die einer solchen Gruppe zugeordnet ist;

([X.]2, Seite 40, letzter Absatz: zero codebook, [X.]; Seite 41, [X.]elle 4.2)

11.4und der Rausch-[X.] in den Zeitbereich, um ein decodiertes Audiosignal (Output Time Signal) zu erhalten.

(Abbildung auf Seite 6: [X.], Post processing)

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 11 erteilter Fassung zwar mit dem aus dem [X.]-2 [X.] Standard ([X.]2) bekannten Verfahren zum [X.]en eines codierten Audiosignal überein.

Als Unterschied verbleibt jedoch, dass aus der [X.]2 nicht bekannt ist, als "speziellen" Abschnitt eine rauschhafte Gruppe zu erfassen und diesem Abschnitt eine zusätzliche [X.] zuzuweisen, um dem [X.] seine Rauschhaftigkeit zu signalisieren (Rest des Merkmals 11.3). Ebenso wenig ist das Erfassen eines [X.]es der [X.] in der rauschhaften Gruppe aufgrund von der Gruppe zugeordneten Seiteninformationen (Merkmal 11.3a), das Erzeugen von Rausch-[X.]n entsprechend der erfassten [X.]e (Merkmal 11.3b) und das Transformieren der erzeugten Rausch-[X.] in den Zeitbereich (Rest von Merkmal 11.4) aus der [X.]2 bekannt.

d) Wie dargelegt kennt und beachtet der Fachmann die Druckschrift [X.], die eine deutliche Datenratenreduzierung bei einem Audio-Codec durch die Technik der Rauschsubstitution verspricht. Daher bemüht sich der Fachmann, diese aus der [X.] bekannte technische Lehre in den [X.]-2 [X.]-Standard zu übernehmen.

Dabei ergeben sich die Merkmale 11.3a, 11.3b und der Rest des Merkmals 11.4 für den Fachmann in naheliegender Weise, weil aus der [X.] bekannt ist, die durchschnittliche Energie je rauschhafter Gruppe an den [X.]er zu übertragen und bei der Erzeugung der Rausch-[X.] zu berücksichtigen ([X.], [X.], li. [X.]., Abs. 2, die letzten beiden Sätze).

Jedoch ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, bei dem Versuch der Integration der Rauschsubstitution in den [X.]-2 [X.] Standard, die aus der [X.] bekannte Gruppierung von zumindest drei benachbarten rauschhaften [X.]n so zu ändern, dass vollständige Abschnitte, die aus einem oder mehreren [X.] bestehen, mittels einer zusätzlichen [X.] als rauschhaft gekennzeichnet werden. Ein solches Vorgehen wäre eine radikale Abkehr von dem aus der [X.] bekannten Konzept des Kennzeichnens von mindestens drei benachbarten [X.]n als rauschhaft, das völlig unabhängig von den für tonale [X.] verwendeten Gruppierungskriterien arbeitet.

Der Auffassung der Klägerin, der Fachmann würde die aus der [X.]2 bekannte zweistufige Gruppierung der [X.] in [X.] und Abschnitte niemals aufgeben, denn dies seien die zentralen Elemente der Quantisierung mittels eines psychoakustischen Modells und der [X.] mittels Huffman-[X.] und deshalb würde es sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben, die aus der [X.] bekannte Gruppierung von drei benachbarten rauschhaften [X.]n so zu ändern, dass immer ganze [X.] und insbesondere ganze Abschnitte, bestehend aus einem oder mehreren [X.], als rauschhaft gekennzeichnet würden, vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin annimmt, dass dann erleichternd für den Fachmann hinzukäme, dass er den aus der [X.]2 bekannten – und dort dreimal begangenen – Weg zur Behandlung besondere Abschnitte (Codebücher 0, 14, 15) für die Signalisierung der Rauschsubstitution [X.] begehen müsse.

Zwar trifft es zu, dass der Fachmann stets bemüht ist, bei der Implementierung weiterer Funktionen (tools) in einen technischen Standard diesen so wenig wie möglich zu ändern ([X.], Urteil vom 22. [X.]vember 2011 - [X.]E-Mail via [X.]). Wenn dafür jedoch an der zu integrierenden, an sich bekannten Funktion, gravierende Veränderungen vorzunehmen sind, damit sie mit dem Standard zusammenarbeitet, spricht dies gegen ein Naheliegen.

Im streitgegenständlichen Fall müssten die aus der [X.] bekannten Kriterien für die Kennzeichnung von benachbarten [X.]n als rauschhaft sehr deutlich verändert bzw. ergänzt werden. Denn die Einteilung des [X.] nach der [X.]2 in feste [X.] und in diese weiter zusammenfassende Abschnitte widerspricht der ausschließlich signalabhängigen und damit von den Grenzen der [X.] vollkommen unabhängigen Gruppierung rauschhafter [X.] nach der [X.].

Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, die aus der [X.]2 bekannten [X.] bei tiefen Frequenzen vier und bei höheren Frequenzen bis zu 32 bzw. 96 [X.] umfassen. Da nach der Lehre der [X.] nur [X.] oberhalb von 5 KHz als rauschhaft gekennzeichnet werden können, müssten für die aus der [X.]2 bekannten oberen [X.] mindestens 32 [X.] als rauschhaft erkannt werden, damit sie nach der Lehre der [X.] als solche signalisiert werden. Damit würde der Fachmann keine erhebliche Datenratenreduzierung erwarten, wenn er die Lehre der [X.] mit der festen Gruppierung des [X.]-2 [X.] Standard ([X.]2) umzusetzen versuchen würde.

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 11 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kombination der [X.] und [X.]2.

e) Auf die Frage, ob die in der [X.] wegen der zu groben Zeitauflösung von 20 ms vorgeschlagene Signalisierung einer Einhüllenden des [X.] (noise envelopes) ([X.], [X.], li. [X.]., Abs. 2) den Fachmann zusätzlich davon abhält, die Lehre der [X.] auf die [X.]2 anzuwenden, wie der Beklagte meint, kommt es nicht an. Gleiches gilt für das Gegenargument der Klägerin, der Fachmann erkenne, dass beim [X.]-2 [X.] Standard aufgrund der geringen Zeitauflösung von 2,6 ms ([X.], [X.], Abs. 3, Punkt 1) bzw. der möglichen Umschaltung auf kürzere [X.]n mit dem Ziel der besseren Zeitauflösung ([X.], [X.], letzter Abs.; [X.]2, [X.]5, Abs. 1), die in der [X.] angesprochene Übertragung einer Einhüllenden ohnehin nicht länger erforderlich sei.

f) Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab, so dass auch eine Kombination mit der [X.]2 und/oder der [X.] den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents führt.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war gemäß §§ 84 Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO (nur) noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies rechtfertigt auch insoweit die im Tenor ausgesprochene Kostentragung durch die Klägerin.

Dafür ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens maßgeblich, sofern er mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann ([X.], Urteil vom 21. August 2012 - [X.], [X.], 1230 - [X.]-2-Videosignalcodierung Rn. 37 m. w. N.). Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung sind dabei die (mutmaßlichen) Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2000 – [X.], [X.], 140 - Zeittelegramm).

Der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache lässt erwarten, dass die Nichtigkeitsklage auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 keinen Erfolg gehabt hätte. Denn Anspruch 1 ist auf ein Verfahren zum Signalisieren einer Rauschsubstitution beim Codieren eines [X.] und Anspruch 10 auf ein Verfahren zum Codieren eines [X.] gerichtet, welches sowohl rauschhafte als auch nicht-rauschhafte [X.] enthält. Dabei verwendet das Codierverfahren nach Anspruch 10 das Verfahren nach Anspruch 1. Beide Ansprüche bilden das [X.]iegelbild zu dem im Anspruch 11 beschriebenen [X.]verfahren und erscheinen demnach ebenfalls patentfähig, da nicht nahegelegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 29/17 (EP)

02.09.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 15. November 2022, Az: X ZR 102/20, Urteil

Art 2 § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.09.2020, Az. 6 Ni 29/17 (EP) (REWIS RS 2020, 192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 192


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 29/17 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 29/17 (EP), 02.09.2020.


Az. X ZR 102/20

Bundesgerichtshof, X ZR 102/20, 15.11.2022.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 102/20 (Bundesgerichtshof)


X ZR 119/20 (Bundesgerichtshof)


6 Ni 30/17 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zum Codieren eines Audiosignals (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


4 Ni 11/21 (EP), verb. mit 4 Ni 28/22 (EP (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "Verfahren, Codierer und Decodierer zur linearen prädiktiven Codierung und Decodierung von Tonsignalen beim …


8 Ni 1/23 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Transformationsdomänen-Codebuch in einem CELP-Kodierer und –dekodierer“ – Patentfähigkeit- erfinderische Tätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 58/10

X ZR 33/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.