Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 192/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 214

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Dezember 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.]G[X.] § 130Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Ap-parat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennah-me von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem ande-ren Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den [X.] Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unter-nehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willens-erklärungen oder diesen gleichzustellende Mi[X.]ilungen mit Wirkung für [X.] entgegenzunehmen.[X.], [X.]eil vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] 2 - LG [X.]onn- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 12. Dezember 2001 durch [X.] Melullis,[X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und den [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]eklagten wird das am 5. Oktober 2000 [X.] [X.]eil des 24. Zivilsenats des [X.].Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgerichtzurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:- 4 -Die [X.], die auf dem Gebiet der [X.] ttig ist,beansprucht von der [X.]eklagten einen sowohl dem Grunde als der Höhe nachunstreitigen restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt 151.535,39 [X.] [X.]eklagte hat gegen die Klageforderung mit einem von ihr geltendgemachten Schadensersatzanspruch wegen eines im November 1992 einge-tretenen Wasserschadens aufgerechnet, dem der folgende Sachverhalt zu-grunde liegt:Die [X.]eklagte beauftragte die [X.] am 2. Oktober 1991 mit der [X.] von Arbeiten an einer Heizungsanlage im [X.] [X.]. [X.]ei den Arbeiten tauschten Mitarbeiter der [X.] in der [X.] und dichteten diese neu ein, wobei sie Dichtungen ein-bauten, die asbest[X.]eies Material enthielten, das von der Streithelferin entwik-kelt und produzie[X.] worden war. In dem von den Arbeiten betroffenen [X.]ereichder Heizungsanlage fließt heißes Druckwasser mit einer Temperatur von [X.] bis 180 °C. Die von der [X.]eklagten der [X.] in Auftrag gegebenen [X.] wurden am 25. September 1992 ohne [X.]eanstandungen abgenommen.Am 3. November 1992 bemerkte der Zeuge [X.], der als Fachbauleiter der vonder [X.]eklagten mit der [X.]auleitung und -rwachung beauftragten [X.] ttig war, daß [X.] tropfte. Am 10. November 1992 stellten der Zeuge [X.]und ein Mitarbeiter der damaligen [X.]undesbaudirektion bei einer gemeinsamen[X.]egehung fest, daß [X.] immer noch tropfte.Zwischen den Pa[X.]eien ist streitig, ob der Zeuge [X.] die [X.] am3. und 10. November 1992 von der von ihm festgestellten Undichtigkeit infor-- 5 -mie[X.]e und sie dabei aufforde[X.]e, die Undichtigkeit zu beseitigen. Die [X.] behauptet, [X.] der Zeuge [X.] bei seinen beiden Anrufen die Durch-wahl des [X.] das [X.]auvorhaben zustigen Mitarbeiters der [X.] [X.] habe, wobei sich jeweils ein dem Zeugen [X.] unbekannter Mitar-beiter bzw. eine Mitarbeiterin der [X.] gemeldet und die [X.] habe.Am 15. November 1992 brach die zuvor nur tropfende Flachdichtung,die die [X.] bei ihren Arbeiten eingebaut ha[X.], in einer Flanschverbindungdes [X.]. Nach dem [X.]ruch der Dichtung traten groûe Mengen [X.] aus der Rohrleitung aus rschwemmten den [X.]odenbereichdes do[X.]igen Kellers. Es kam dadurch zu erheblichen Sc den elektri-schen Einrichtungen sowie an der Starkstromversorgungsleitung. Auûerdemwurde der Anstrich bescigt. Der entstandene Schaden [X.] sich auf151.535,39 DM.Das Landgericht hat die Au[X.]echnung nicht durchgreifen lassen und [X.] - abgesehen von [X.] beim Zinsanspruch - stattgegeben. [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]eklagten zu-rckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. Die [X.] tritt dem Rechtsmi[X.]l entgegen.[X.] 6 -Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie [X.] zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an [X.].[X.] 1. Das [X.]erufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch [X.] aus positiver Ve[X.]ragsverletzung oder § 13 Nr. 7 VO[X.]/[X.], da es [X.] an einem Verschulden der [X.] fehle. Der Sachverstige [X.] in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, [X.] ein metallarmie[X.]er Dich-tungswerkstoff eire Sicherheit insbesondere gegen das sogenannte"Ausblasen", d.h. [X.]rechen der Dichtung, gewrleistet [X.] als das tatschlichvon der [X.] verwendete Dichtungsmaterial der Qualitt "n.".Diese Einsctzung beruhe aber auf den heutigen Erkenntnissen und Erfah-rungen auf dem Gebiet der Dichtungstechnik. Nach den [X.] sei im Jahre 1991 noch nicht bekannt gewesen, [X.]A.-faserverstrkte Flanschdichtungen hydrolyseanfllig seien und beim Ein-bau in [X.] von Heiûwasser- und/oder [X.]aus[X.]eten. [X.]ei dieser Sachlage stellten die Auswahl und die [X.] Flachdichtung der Qualitt "n." statt "n. [X.]"oder eines anderen metallarmie[X.]en Dichtungswerkstoffes keine vorwerfbareSorgfaltspflichtverletzung der [X.] dar. Wenn aber selbst die [X.] von der Tauglichkeit des verwendeten [X.] ausgegangen seien, habe sich die [X.] als verarbeitendes Unterneh-men auf die Angaben der [X.] zu den Einsatzbedingungen [X.] der Flanschdichtung der Qualitt "n." verlassr-fen. Anhaltspunkte [X.] einen fehlerhaften Einbau der Flanschdichtung [X.] 7 -Das [X.]erufungsgericht hat weiter eine Haftung der [X.] aus positiverVe[X.]ragsverletzung wegen Verletzung einer [X.] oder Hinweispflichtverneint. Es hat hierzu ausge[X.], [X.] zwar in objektiver Hinsicht eine Aufkl-rungspflicht der [X.] dahingehend bestanden habe, [X.] beabsichtigt sei,eine neu entwickelte - asbest[X.]eie - Flachdichtung einzubauen. Subjektiv treffedie [X.] jedoch kein Verschulden. Sie sei weder Herstellerin des Dich-tungsmaterials noch der Dichtung. Als lediglich verarbeitender [X.] habe sie sich auf die Angaben des Herstellers oder ihres Lieferanten ver-lassrfen. Ebenso wie die Hersteller habe die [X.] davon ausgehenrfen, [X.] mit der Entwicklung von A. ein den Eigenschaften von [X.] ivalentes Ersatzmaterial zur [X.] von kautschukgebundenenFaserdichtungen zur [X.] Diese Aus[X.]ungen des [X.]erufungsgerichts beanstandet die Revisionohne Erfolg.a) Auf das Ve[X.]ragsverltnis der Pa[X.]eien sind die werkve[X.]raglichen[X.]estimmungen der §§ 631 ff. [X.]G[X.] anzuwenden.b) Das [X.]erufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob [X.] infolge eines Fehlers oder einer mangelnden Eignung der von der[X.] eingebauten Dichtung eingetreten ist. Fr das Revisionsverfahren istdeshalb zugunsten der [X.]eklagten hiervon auszugehen.c) Das [X.]erufungsgericht hat [X.]ei von [X.] angenommen, [X.]die [X.] in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Verschulden [X.] -Ohne Erfolg [X.] die Revision, das [X.]erufungsgericht habe verkannt, [X.]sich die [X.] [X.] § 282 [X.]G[X.] analog vom Schuldvorwurf zu entlastenhabe. Zwar ist die Ansicht der Revision zutreffend, [X.] im Grundsatz beimFeststehen einer objektiven Pflichtverletzung des Unternehmers, es [X.] ist, sich hinsichtlich des [X.] zu entlasten (vgl. [X.]Z 48,310, 312; [X.], [X.]. v. 28.09.1978 - VII ZR 254/77, [X.]auR 1979, 159). Die [X.] aber insoweit, [X.] das [X.]erufungsgericht keine [X.]eweislastent-scheidung getroffen hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Aus[X.]ungendes [X.] Prof. Dr. T. ohne Rechtsfehler festgestellt, [X.] zummaûgeblichen [X.]punkt weder die Hersteller von dera[X.]igem Dichtungsmaterialnoch die dieses verarbeitenden Unternehmen [X.] gehabt haben, an derTauglichkeit des [X.] den Zweck der Verwendung in [X.] bzw. [X.] zu [X.]) Ein etwaiges Verschulden der Streithelferin, die das Dichtungsmateri-al entwickelt und produzie[X.] hat, kann der [X.] nicht r § 278 [X.]G[X.] zuge-rechnet werden. Es ist anerkannt (vgl. [X.], [X.]. v. 09.02.1978 - [X.]/77,NJW 1978, 1157; [X.]/[X.], VO[X.], 14. Aufl., [X.] § 13 Rdn. 161 am.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 60. Aufl., § 278 Rdn. 13 a), [X.] der [X.]au-stofflieferant in der Regel nicht Erfllungsgehilfe des Unternehmers ist. [X.], [X.] die Streithelferin vorliegend - abweichend vom [X.] - in den werkve[X.]raglichen Pflichtenkreis der [X.] der [X.]e-klagten einbezogen worden ist, bestehen nicht.e) Soweit das [X.]erufungsgericht Anhaltspunkte [X.] einen fehlerhaftenEinbau der Dichtung nicht [X.] lt, wird das von der Revision [X.]. Rechtsfehler sind nicht [X.]) Ohne Erfolg [X.] die Revision, [X.] es der [X.] obl[X.], die[X.]eklagtr die Verwendung des neua[X.]igen, noch unerprobten [X.] und die damit verbundenen mlichen Risiken aufzuklren. [X.] der Unternehmer auf [X.]edenken gegen die [X.]rauchbarkeit einer noch uner-probten Technik hinweisen ([X.], [X.]. v. 24.09.1992 - VII ZR 213/91, D[X.] 1993,1281). Eine solche Aufklrungspflicht setzt aber voraus, [X.] [X.] ihn bei [X.] Pr[X.]haupt [X.] zu [X.]edenken gegen die [X.] von ihm verwendeten Materials bestand. Ob dies der Fall ist, wird in ersterLinie durch das vom Unternehmer zu erwa[X.]ende Fachwissen, durch den [X.] bzw. Lieferanten des Materials dem Unternehmer vermi[X.]lten [X.], aber auch durch sonstige erhebliche Umststimmt, die [X.]den Unternehmer als bedeutsam erkennbar sind (vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.1986- VII ZR 48/85, NJW 1987, 643). Diese Grundstze hat das [X.]erufungsgerichthinreichend beachtet. Es ist unter Wrdigung der Aus[X.]ungen des Sachver-stigen Prof. Dr. T. rechtsfehler[X.]ei zu dem Ergebnis gelangt, [X.] die[X.] im Jahre 1991 weder gewuût habe noch habe erkennen oder anneh-men mssen, [X.] die verwendeten asbest[X.]eien Dichtungen im Gegensatz zuden asbesthaltigen Dichtungen ausbrechen kû sich die [X.]diese Informationen damals auch nicht habe verschaffen k, da nicht [X.] die Hersteller zu diesem [X.]punkt [X.] die andersa[X.]igenVerhaltenseigenschaften asbest[X.]eier Dichtungen gehabt [X.]n.g) Erfolglos macht die Revision weiter geltend, [X.] sich die [X.]nicht "blind" auf die Eignung des neuen und unerprobten Materials habe ver-lassrfen und deshalb entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichtseine Druckprig davon von sich aus weitere Kontroll[X.]- 10 -durch[X.]en mssen. Zwar [X.] es bei einem Werkve[X.]rag auch ohne beson-dere Zusage zrnommenen Hauptleistungspflichten des [X.], [X.] zu sorgen, [X.] zur Herstellung des Werkes nur Sachen verwendetwerden, welche die erforderliche Eignung aufweisen, da der Unternehmerdurch den Werkve[X.]rag die Erreichung des Erfolges verspricht ([X.].[X.]. v.14.09.1999 - [X.], [X.], 280). Wie sich aus den Aus[X.]ungenunter [X.] 2. f. ergibt, bestand aber entgegen der Auffassung der Revision kein[X.], an der Eignung des verwendeten [X.] den [X.] Zweck - der Verwendung in einem Heiûwassersystem - zu [X.] aus diesem Grunde weitere berprfungen wie etwa eine Druckprobe vor-zunehmen.I[X.] 1. Das [X.]erufungsgericht ist der Auffassung, [X.] die [X.] ihre ver-traglichen oder nachve[X.]raglichen ([X.] auch nicht dadurch ver-letzt habe, [X.] sie nicht umgehend die [X.]eseitigung der Leckage an dem Ab-sperrhahn in der bergabestation des [X.]undesministeriums der Ve[X.]eidigungveranlaût habe. Es [X.] hierzu aus, [X.] nach dem Ergebnis der [X.]eweisauf-nahme feststehe, [X.] der Zeuge [X.] sowohl am 3. November 1992 als auch [X.] November 1992 bei der [X.] angerufen und jeweils eine Dame odereinen Herrr die Undichtigkeit eines Absperrhahnes in der [X.] des [X.]undesministeriums der Ve[X.]eidigung informie[X.] habe. Zugleich habeder Zeuge [X.] jeweils dazu aufgeforde[X.], sich um die Angelegenheit zu km-mern, insbesondere Herrn [X.]. hiervon Mi[X.]ilung zu machen, damit die-ser [X.] die [X.]eseitigung der Undichtigkeit sorge. Nach dem Ergebnis der [X.]e-weisaufnahme stehe aber nicht fest, ob der [X.] die Mi[X.]ilungen des Zeu-gen [X.] wirksam zugegangen seien. Als Empfangsboten kmen nach [X.] zwar auch Angestellte eines Kaufmanns in [X.]etracht. Vor-- 11 -aussetzung sei jedoch, [X.] diese zur Entgegennahme von [X.]. Die Mi[X.]ilung an einen untergeordneten Angestellten, der erst denmaûgebenden Angestellten informieren solle, bewirke daher noch keinen Zu-gang. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Zeuge [X.] mit einer [X.] habe, die zumindest als Empfangsbote der [X.] angesehenwerden k. Dies gehe zu Lasten der [X.]eklagten, da diese die [X.]eweislast [X.]den Zugang der empfangsrftigen Willenserklrung trage. Ein [X.] falle der [X.] nicht zur Last. Ein mi[X.]lstischer Hand-werksbetrieb wie die [X.] sei nicht verpflichtet, seine Telefone stig oderzumindest wrend der lichen Gescftszeit mit Personen zu besetzen, [X.] Entgegennahme von [X.] befugt seien.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.a) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts kann der [X.]eklagtengegen die [X.] ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verlet-zung der [X.] zustehen. Dieser Schadensersatzanspruchleitet sich, abgesehen von dem [X.] wegen versteterNachbesserung (§ 286 [X.]G[X.]), im Anwendungsbereich der §§ 631 ff. [X.]G[X.] (zudem beim VO[X.]-Ve[X.]rag anwendbaren § 13 Nr. 7 VO[X.]/[X.] vgl. [X.]/[X.]/[X.], VO[X.], 9. Aufl., [X.] § 13 Rdn. 141 a) aus positiver Ve[X.]rags-verletzung her ([X.]Z 62, 83, 87; [X.], [X.]. v. 18.06.1959 - [X.], [X.]. 4 zu § 635 [X.]G[X.]) und umfaût alle Sc, die durch das Unterbleiben [X.] entstehen ([X.]Z 70, 240, 243; vgl. auch [X.], [X.]. v.29.10.1975 - [X.], NJW 1976, 234, 235).- 12 -Die [X.] war aufgrund der bei ihr nach den zugrundezulegendenFeststellungen des [X.]erufungsgerichts eingegangenen Anrufen des Zeugen[X.] vom 3. November und 10. November 1992, in denen dieser dazu auf-geforde[X.] ha[X.], die Undichtigkeit an [X.] zu beseitigen, ver-pflichtet, umgehend die Ursache [X.] diese Undichtigkeit festzustellen und- soweit ihr das mlich war - [X.] Abhilfe zu sorgen. Angesichts der besonderenGefahrensituation, die durch das Leck in der [X.] ent-standen war, konnte die [X.]eklagte von der [X.] erwa[X.]en und verlangen,[X.] diese unmi[X.]lbar nach Erhalt der Aufforderung zur Mlbeseitigung [X.] notwendigen Arbeiten begann. [X.] insoweit ein unmi[X.]lbarerHandlungsbedarf bestand, [X.]te sich schon deshalb aufdr, da nach [X.] eine solche Undichtigkeit in einem Hochdruckheiûwassersy-stem be[X.]chten lût, [X.] es zu einer Ausweitung des Lecks mit der mlichenFolge erheblicher Sckommen kann.b) Der Annahme des [X.]erufungsgerichts, [X.] nicht feststehe, ob dieMi[X.]ilungen des Zeugen [X.] der [X.] wirksam zugegangen seien, [X.] beigetreten werden.aa) [X.]ei seiner Wrdigung geht das [X.]erufungsgericht von einem zu en-gen Verstis des [X.]egriffs des Empfangsboten aus und verneint deshalb zuUnrecht einen Zugang der [X.] des Zeugen [X.].Empfangsbote ist, wer entweder vom Emp[X.] zur Entgegennahmevon [X.] ermchtigt worden ist oder wer nach der [X.] ermchtigt anzusehen ist, [X.] oder diesen gleichstehendeMi[X.]ilungen mit Wirkung [X.] den [X.] -(vgl. [X.], [X.]. v. 27.01.1965 - VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965, 966; [X.]AG NJW1993, 1093, 1094; Soergel/Hefermehl, [X.]G[X.], 13. Aufl., § 130 Rdn. 9; Pa-landt/[X.], aaO, § 130 Rdn. 9; kritisch zur Empfangsbotenstellung kraftVerkehrsanschauung [X.]rinkmann, [X.], 1984,S. 127-130) und zur bermittlung an den Emp[X.] geeignet und bereit ist.Von [X.] mit der [X.]edienung seines Telefonanschlusses beauf-tragte Angestellte (vgl. dazu Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. [X.] auf [X.], 95, 97) werden [X.] ebenso kraft Verkehrsan-schauung als Empfangsboten anzusehen sein wie sonstige kaufmischeAngestellte des [X.] (vgl. [X.], 125, 127; 102, 295; [X.]AG D[X.] 1977,546; [X.] in [X.]. z. [X.]G[X.], 4. Aufl., § 130 Rdn. 25; [X.], [X.]G[X.],9. Aufl., § 130 Rdn. 7). Dem [X.]erufungsgericht kann zwar im Grundsatz in [X.] Auffassung beigetreten werden, [X.] im Einzelfall bei untergeordneten [X.] die Stellung als Empfangsbote fehlen kann, wobei zu [X.], [X.] bei nicht verkrpe[X.]en [X.] wegen der Schwierigkeit,mliche [X.] korrekt zrmi[X.]ln, re Anforderungen an [X.] zu stellen sind als etwa bei der Weitergabe verkrpe[X.]er Äuûe-rungen ([X.], 334, 336 f.; [X.] in [X.]. z. [X.]G[X.], aaO, § 130Rdn. 29; Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 16 b). Es hat bei seiner We[X.]ungaber rsehen, [X.] der Zeuge [X.] stets bekundet hat, die [X.] des [X.] die Abwicklung des Ve[X.]rages zustigen Mitarbeiters [X.] zr dessen Telefonapparat in Kontakt zu dem ihm un-bekannten Mitarbeiter der [X.] getreten zu sein. In diesem Zusammenhang[X.] die Revision unter [X.]erufung auf § 286 ZPO zu Recht, [X.] das [X.]erufungs-gericht unbercksichtigt gelassen habe, [X.] die in erster Instanz vernommeneZeugin S. ausgesagt habe, [X.] der Apparat von Herrn [X.]. bei dessenAbwesenheit [X.] auf Anrufumleitung geschaltet werde und die [X.] 14 -automatisch in das [X.] Herrn [X.]. zustige Abteilungssekretariat ge-schaltet werden.In Fllen, in denen Telefonanrufe auf dem Apparat eines tatschlichoder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von [X.] ermchtigten Mitarbeiters eingehen, beinhaltet die Schaltung einer Anruf-weiterleitung, die bewirkt, [X.] der Anruf an einem anderen Telefonapparatentgegengenommen werden kann, [X.] der auf diese Weise eingehende An-rufe entgegennehmende Mitarbeiter - unaig von seiner Stellung im Un-ternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermchtigt gilt, [X.] oder diesen gleichzustellende Mi[X.]ilungen mit Wirkung [X.]den Erklrungsemp[X.] entgegenzunehmen.bb) Auf die vom Zeugen [X.] abgegebenen Mlbeseitigungsauf-forderungen, die gescftsliche Handlungen darstellen, finden die [X.], insbesondere auch die [X.]estimmrden Zugang von [X.], entsprechende Anwendung (vgl. [X.],[X.]. v. 14.10.1994 - [X.], [X.], 45, 46; [X.] in [X.].z. [X.]G[X.], 4. Aufl., vor § 116 Rdn. 36). Wird eine fernmliche Erklrung - wiehier - nicht r dem Emp[X.] selbst, sonderr einemEmpfangsboten abgegeben, gilt § 130 [X.]G[X.] (Soergel/Hefermehl, aaO, § 130Rdn. 22; vgl. auch [X.], 125, 127; 102, 295). Die Zugangsvoraussetzungenbestimmen sich in einem solchen Fall nach der Person des Adressaten der Er-klrung. Wenn dieser bei Annahme gewlicher [X.]se die (theoreti-sche) Mlichkeit der Kenntnisnahme hat, ist die an seinen Empfangsbotenabgegebene Erklrung zugegangen. Denn der Empfangsbote hat lediglich dieFunktion einer personifizie[X.]en Empfangseinrichtung des Adressaten ([X.],- 15 -[X.]. v. 15.03.1989 - VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757, 758; [X.].[X.]. v.17.03.1994 - [X.], NJW 1994, 2613, 2614). Vom Adressaten, auf denes [X.] den Zugang allein ankommt, kann nach Ablauf der [X.], die der [X.] [X.] die bermittlungsttigkeit normalerweistigt, erwa[X.]et wer-den, [X.] er von der Erklrung Kenntnis nehmen kann, wobei sich in Fllen wiedem vorliegenden, in denen die [X.] wrend der Gescftszeit in [X.] eingehen, die [X.] die bermittltigte [X.] auf [X.] kann ([X.], [X.]. v. 15.03.1989, aaO). Nach diesen Grundstzensind die Mlbeseitigungsaufforderungen des Zeugen [X.] jedenfalls ste-stens am 4. und11. November 1992 der [X.] zugegangen. Auf die von der Revision weiterangesprochene Frage eines Organisationsverschuldens kommt es nicht an.II[X.] Eine abschlieûende Entscheidung ist dem [X.]at nicht mlich, da [X.] den hierzu notwendigen Feststellungen fehlt. [X.]ei der erneuten [X.] Entscheidung wird das [X.]erufungsgericht auch zu prfen haben, ob die [X.]e-klagte ein Mitverschulden [X.] § 254 [X.]G[X.] trifft. [X.]ei dessen Feststellung und[X.]emessung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist und diesem [X.] bleiben [X.], wird das [X.]erufungsgericht zu beachten haben, [X.] in derRegel der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Aus[X.]ung eines Werk[X.]bietet, im [X.] zum [X.]esteller die alleinige Verantwo[X.]ung t[X.] ([X.].[X.].v. 12.01.1993 - [X.], NJW 1993, 1191, 1192). Fr die Annahme einesMitverschuldens wird dem[X.] nicht k, [X.] die [X.]eklagte [X.] ebenfalls falsch eingesctzt hat. Sie ha[X.] nur [X.] zu sorgen,[X.] ihr Ve[X.]ragspa[X.]ner von der Undichtigkeit unterrichtet wurde, damit er ttigwerden konnte. Dem ist die [X.]eklagte nachgekommen. Wie die Revision [X.] geltend macht, besteht deshalb [X.] die Annahme eines [X.] kein tragfiger Grund. Ein Mitverschulden der [X.]eklagten ge-mû § 254 [X.]G[X.] kte allenfalls in [X.]etracht kommen, wenn der von ihr einge-schaltete [X.]auleiter angesichts der Gefahrenlage nicht nachdrcklich daraufgedrungen hat, [X.] die Undichtigkeit beseitigt wird und er es bei den [X.] mit dem ihm unbekannten Mitarbeiter der [X.] [X.] 17 -Ob dies der Fall ist und zur Annahme eines Mitverschuldens der [X.]eklagtenkann, wird der Tatrichter in [X.] beiderseitigen Obliegen-heiten zu entscheiden haben.MelullisScharen[X.][X.]Asendorf

Meta

X ZR 192/00

12.12.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 192/00 (REWIS RS 2001, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 214

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