Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 178/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1317

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1;GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; [X.]G[X.] § 823 Abs. 2;StG[X.] §§ 263, 266a)Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres [X.] folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktien-rechts (§§ 291 ff., 311 ff. [X.]), sondern ist auf die Erhaltung ihres [X.] und die Gewährleistung ihres [X.]estandsschutzes beschränkt, der ei-ne angemessene Rücksichtnahme auf die [X.] der [X.]. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, [X.]n die GmbH infolge der- 2 -Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nach-kommen kann.b)Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm ige GmbH, ihre liqui-den [X.]ittel in einen von ihm beherrschten konzernierten [X.]einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei [X.] ihr Vermögen aufihr Eigeninteresse an der Au[X.]echterhaltung ihrer Figkeit, ihren Verbind-lichkeiten nachzukommen, angemessene Rcksicht zu nehmen und ihreExistenz nicht zu ge[X.]den. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kanner sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StG[X.] schuldig machen.[X.], [X.]. v. 17. September 2001 - [X.] - [X.] [X.]- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.]rin wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]rin nimmt die [X.]eklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der[X.] AG ([X.] ) auf Schadenersatz in Höhe von je 9,7 [X.]io. D[X.]in Anspruch. Sie wirft ihnen insbesondere vor, entgegen den getroffenen [X.] die Ver[X.]dung mehrerer [X.] die [X.] ([X.]. ) [X.]eigegebener Investitionsbeihilfebetr, insbesondere eines am20. September 1995 [X.]eigegebenen [X.]etrages von 194 [X.]io. D[X.] zur [X.] 4 -rung von Investitionsvorhaben verhindert zu haben. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Die [X.]rin schloß unter dem Namen [X.] ([X.]) zusam-men mit der [X.]in [X.](D. ), deren alleinige Gesell-schafterin sie damals war, am 11. August 1992 mit der [X.] [X.] AG ([X.]V;ster in [X.] AG ([X.] ) umbenannt) und der S. AG (S. )einen [X.] und Abtretungsvertrag ([X.]) r die beiden Gescfts-anteile, welche die D. als Alleingesellschafterin der [X.] in [X.]([X.]) hielt, die Alleingesellschafterin der [X.].war. Nach Verschmelzung der [X.] auf [X.] wurden die Anteile an [X.] % von [X.] und mit 98 % von der [X.] ([X.]) gehalten, derenalleinige [X.]erin [X.] war. Nach § 5 Ziff. I Abschn. 1 lit. b des [X.] hattedie [X.] einen [X.]etrag von 686.542.000 D[X.] als "Gesamtausgleichsbetrag cash"auf ein Treuhandkonto zu zahlen, den die [X.] in Teilbetrzubestimmten Terminen auszuzahlen hatten. Dieser [X.]etrag setzte sich aus [X.] Eigenkapitalzufuhr (57.700.000 D[X.]), [X.], davon: [X.] 150.770.000 D[X.], [X.], [X.]), [X.]) und einer Schließungsbeihilfe (Personalabbau; 18 [X.]io. D[X.])zusammen. Nach § 8 Abschn. 1 [X.] verpflichtete sich [X.], [X.]. als Verbundge-sellschaft zu veranlassen, in dem Zeitraum von 1992 bis 1995 Investitionen in[X.] 562,2 [X.]io. D[X.] vorzunehmen. Als Investition war nur ein Zugang [X.] jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen. Der [X.] 337,2 [X.]io. D[X.], der als Rckstellung [X.] "unterlassene Instandhaltung, In-standsetzung und Aufholinvestitionen" vorgesehen war, stellte eine Vorschuß-leistung [X.] den vom [X.] erwarteten [X.], der nach Leistung der als [X.] vorgesehenen- 5 -562,2 [X.]io. D[X.] an die [X.] [X.] werden sollte. Nach § 8 Abschn. 4[X.] war der [X.] der zu bestimmten Zeitpunkten realisierte Umfang der Inve-stitionen schriftlich bekannt zu geben und ein entsprechender [X.]ericht des [X.] der Verbundgesellschaften [X.], der im Zuge derPrfung der jeweiligen Jahresabschlsse zu erstellen war. Da die im [X.] [X.]eihilfen als staatliche [X.]dermittel im Sinne der Art. 92 f. [X.] zur [X.] Gemeinschaft in der Fassung [X.] r die [X.] vom 7. Februar 1992 ([X.]G[X.]l. [X.]/1256) anzusehen waren, bestimmte § 13 [X.] u.a., [X.] der [X.] der [X.] und des [X.]undesministersder Finanzen wirksam werden sollte. Da diese Zustimmungen bis zu dem vonden Parteien vorausgesetzten Zeitpunkt nicht vorlagen, setzten sie den [X.] den Vereinbarungen vom 1. Oktober 1992 und vom 12. Februar 1993 unterAnpassung der rechtlichen Voraussetzungen [X.] die von der [X.] auszuzah-lenden [X.]etrvorzeitig in [X.]. [X.]it Schreiben vom 6. Januar 1993 [X.] die [X.] die Auszahlung einer [X.]eihilfe von 304 [X.]io. D[X.], in der aus dem"Gesamtausgleichsbetrag cash" (686.542.000 D[X.]) insgesamt 223,3 [X.]io. D[X.](davon Eigenkapitalzufuhr: 57.700.000 D[X.]; [X.]etriebsbeihilfe/Wettbewerbshilfe52.800.000 D[X.]; Schlieûungsbeihilfe 18 [X.]io. D[X.] und [X.] D[X.]) enthalten waren. Die [X.] machte die Genehmigung weiterer[X.]eihilfen von dem Nachweis ig, [X.] die Gefahr eines Übertragungsef-fektes von [X.]eihilfen auf andere - in den alten [X.] gelegene - [X.] ausgeschlossen war. Da [X.] die [X.]. in den [X.] des [X.]-Konzerns einbezog und aus diesem [X.]unde nicht mehr ausgeschlossen war,[X.] die [X.]. ausgezahlten [X.]eihilfebetrren [X.]en des [X.]-Konzerns zugute kamen, verlangte die [X.] von [X.] [X.] die einbezogenen [X.] Stellung von Sicherheiten zugunsten von [X.] Nachdem [X.] sich ge-- 6 -weigert hatte, diesem Verlangen nachzukommen, einigten sich [X.] und [X.] aufdie halbjrliche [X.] den Gescftsverlauf und die Fort-schritte bei der Umstrukturierung von [X.]. sowie die vierteljrliche Vorlage [X.] spill-over-[X.]erichte. Da sich aus den beiden ersten [X.] ergab, [X.] die [X.]. zur Verfstellten [X.]ittel im Wege des Li-quidittsausgleichs teilweise westdeutschen Konzernunternehmrlassenworden waren, erhob die [X.] weiter den Vorbehalt, [X.] die [X.]ittel [X.]. auf er-stes Anfordern sofort wieder [X.] gemacht werden [X.]. In der [X.] genehmigte die [X.] die Auszahlung weiterer [X.]eihilfen (18. [X.]ai 1994:220.800.000 D[X.] als [X.]etriebsbeihilfe, u.z. [X.]: 150.770.000 D[X.],[X.]: 70 [X.]io. D[X.]; 10. Oktober 1995: 194 [X.]io. D[X.]: Investitions-beihilfe; 3. April 1996: 48,4 [X.]io. D[X.]). Nachdem die [X.] den [X.]etrag von194 [X.]io. D[X.] am 11. Oktober 1995 [X.]eigegeben hatten, gelangte er alsbald aufdas Konto der Treasury des [X.]. Zur Einzahlung war [X.]. verpflichtet, weil sie [X.] September/30. November 1994 dem zwischen [X.] und den [X.]eteiligungsge-sellschaften abgeschlossenen Vertrr konzerninterne [X.] ([X.]) beigetreten war, nach dem die [X.] verpflichtet waren, [X.]ei [X.]e liquide [X.]ittel ausschlieûlich bei derTreasury von [X.] anzulegen und [X.]etriebsmittelkredite nur bei ihr aufzunehmen.Am 3. Juli 1995 kon[X.]ontierte die von [X.] beauftragte [X.]o. [X.] Vorstand mit dem Hinweis auf drohende Liquidationsrisiken: Sie stellteeinen sofortigen Handlungsbedarf zur Abdeckung kurz[X.]istiger Liquidittsrisi-ken fest und hielt [X.] liegenden Cash-[X.]edarf von 1,1 [X.] [X.] die Jahre 1995 bis 1997 und die Aufnahme lang[X.]istiger Kredite [X.] [X.]. Die Lagebesprechung vom 25. August 1995 [X.]e nach dem vonder C.angefertigten Protokoll zu dem Ergebnis, [X.] die lang[X.]istige Planung eine- 7 [X.] von ca. 300 [X.]io. D[X.] aufwies und die [X.] zur Verfste-henden [X.]etriebsmittelkredite von 155 [X.]io. D[X.] [X.] die Finanzierung kurz[X.]istigauftretenden [X.] nicht ausreichten. Da eine Erfllung [X.] von [X.] r [X.]. mit Hilfe von [X.] dem Scheitern der mit [X.]ankenvertretern ge[X.]en Gesprche ausschied,erklrte der Vorstand am 22. Dezember 1995 und 3. Januar 1996, [X.] [X.] der Werften in [X.] an das zentrale Cash-[X.]anagement nicht mehr bedient werden kten. Am 30. September 1995 [X.] von dem durch die [X.] [X.]eigegebenen [X.]eihilfebetrag (288.800.000 D[X.])noch 102.687.000 D[X.], zum 31. Dezember 1995 noch 55.289.000 D[X.] reser-viert. Zu diesen Zeitpunkten waren bei der [X.] und Tagesgeldervon [X.]. in [X.] nahezu 428 [X.]io. D[X.] (30.09.1995) bzw. 590 [X.]io. D[X.](31.12.1995) angelegt. [X.]. steht aus dem [X.] gegen [X.] noch ei-ne Forderung von 527.300.000 D[X.], gegen [X.] eine solche von 4,7 [X.]io. D[X.] zu.Am 1. [X.]ai 1996 ist r das Vermvon [X.] das Konkursverfahren erffnetworden.Die [X.]rin macht gegen die [X.]eklagten [X.] so-wohl aus abgetretenem Recht insbesondere unter den Gesichtspunkten derfehlerhaften Konzern[X.]ung, der Untreue und des [X.]etruges als auch aus ei-genem Recht unter den Aspekten der Untreue und des [X.]etruges geltend. Die[X.]eklagten verneinen eine Schadenersatzpflicht aus der Verletzung von [X.] im [X.]-Konzern. Ferner weisen sie [X.]etrugs- und Untreuehandlungen vonsich. Eigene [X.] der [X.]rin halten sie zudem deswegen nicht [X.], weil der im [X.] von der [X.]rin ausgesprocheneVerzicht auf [X.] nicht nur zugunsten von [X.] und [X.],sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder [X.] und [X.]erufungsgericht haben die [X.]age abgewiesen. [X.]it [X.] verfolgt die [X.]rin ihre [X.] gegen die [X.]e-klagten weiter.- 9 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung. Nach dem ge-genwrtigen Stand des Verfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, [X.]der [X.]rin [X.] gegen die [X.]eklagten sowohl aus abge-tretenem Recht der [X.]. als auch aus eigenem Recht zustehen.[X.] [X.] der [X.]rin aus abgetretenem Recht der [X.]Das [X.]erufungsgericht hat [X.] der [X.]rin entsprechend §§ 309Abs. 2, 317 Abs. 3 [X.] sowie § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit §§ 266bzw. 263 StG[X.] und § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint. Dagegen [X.]det sich [X.] teilweise mit Erfolg.1. Schadenersatzanspruch entsprechend § 309 Abs. 2 bzw. § 317Abs. 3 [X.] im Rahmen eines qualifiziert faktischen oder auch eines einfachenfaktischen GmbH-Konzerns.Die Revision rt, das [X.]erufungsgericht habe zu Unrecht das [X.] qualifiziert faktischen Konzerns zwischen [X.] und der [X.]. GmbH ([X.].) ver-neint. Der [X.]. als beherrschter [X.] zugefte Nachteil lasse sich nichtdurch nach allgemeinen Rechtsgrundstzen [X.]. Sei demnach von dem Vorliegen eines qualifiziert faktischenGmbH-Konzerns auszugehen, finde auf dieses Rechtsverltnis nicht nur [X.] der §§ 302, 303 [X.] An[X.]dung, sondern auch derjeniger die Haftung der gescfts[X.]enden Organmitglieder des herrschendenUnternehmens bei Verletzung der ir der beherrschten Gesell-schaft obliegenden Pflichten (vgl. § 309 Abs. 1 und 2 [X.]). Jedenfalls aberhabe das [X.]erufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der [X.]eklagten in ent-sprechender An[X.]dung des § 317 Abs. 3 [X.] bejahen mssen.- 10 -[X.]it dieser Rkann die Revision keinen Erfolg haben.Der Schutz einer igen GmbH r Eingriffen ihres Allein-gesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des [X.] (§§ 291 ff. [X.]). Er beschrkt sich auf die Erhaltung ihresStammkapitals im Sinne der §§ 30 f. GmbHG, [X.] die im Rahmen des § 43Abs. 3 GmbHG auch ihre Gescfts[X.]er haften, und die Gewrleistung ihres[X.]estandsschutzes in dem Sinne, [X.] ihr Alleingesellschafter bei Eingriffen inihr [X.] angemessene Rcksicht auf ihreseiner Disposition entzogenen eigenen [X.]elange zu nehmen hat. An einer [X.] angemessenen Rcksichtnahme auf die [X.] der [X.] fehlt es dann, [X.]n diese infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschaf-ters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann ([X.]Z 122, 123,130 - T[X.][X.]). Zu einer Haftung des Alleingesellschafters [X.] die [X.] der von ihm beherrschten GmbH [X.] aber auch ein solcher bestandsver-nichtender Eingriff nur dann, [X.]n sich die Figkeit der GmbH zur [X.]e[X.]iedi-gung ihrer Gliger nicht schon durch die Rck[X.]ung entzogenen [X.] [X.] § 31 GmbHG wiederherstellen [X.].Im vorliegenden Fall waren die [X.] der [X.]. [X.] ab [X.] nicht mehr gewahrt, weil sie von diesem Zeitpunkt an die in den[X.] des Konzerns eingebrachten zur Erfllung ihrer Verbindlich-keittigten [X.]ittel mangels eigener Liquiditt des [X.]-Konzerns nicht mehrabrufen konnte. Zugleich war [X.] in diesem Zeitpunkt der [X.] § 30 GmbHG erfllt.[X.] den Erfolg der [X.]age bleibt das jedoch ebenso ohne [X.]edeutung [X.] [X.]age, ob die Figkeit der [X.]. zur Erfllung ihrer Verbindlichkeiten alleindurch die Erstattung des ihr entzogenen Stammkapitals nach § 31 [X.] 11 -wiederherstellbar wre. Denn sowohl der Erstattungsanspruch nach § 31GmbHG als auch der Anspruch der [X.] wegen eines bestandsver-nichtenden Eingriffs in ihr [X.] nach [X.] der Entscheidung [X.]Z 122, 123 ff. richtet sich [X.] gegen ihren [X.]er, nicht aber auch gegen dessen Organe. Einepersliche Verpflichtung der [X.]eklagten aus den genannten [X.] ist damit nicht begrr.2. Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 266Abs. 1 Alternative 2 StG[X.].Das [X.]erufungsgericht hat den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1StG[X.] mit der [X.]egrverneint, die [X.]eklagttten keine auf einemTreueverltnis beruhende Pflicht zur Wahrung der Vermsinteressen von[X.]. gehabt. Dagegen [X.]det sich die Revision mit Erfolg.Die Vermsbetreuungspflicht von [X.] r der [X.]. im Sinne des§ 266 Abs. 1 StG[X.] folgt aus ihrer Stellung als beherrschendes Unternehmenr [X.]. als beherrschter [X.]. Aufgrund dieser Stellung war [X.] inder Lage, auf [X.]. und ihre Gescfts[X.]ung faktisch unbeschrkt [X.] zunehmen. Davon hat sie nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen [X.] insoweit Gebrauch gemacht, als sie [X.]. [X.] hat, [X.] dem[X.] des [X.]-Konzerns und am 1. September/30. November 1994dem [X.] beizutreten. Sie [X.]e [X.]. ebenso wie ihre anderenTochtergesellschaften, ihre liquiden [X.]ittel in den [X.] einzubrin-gen. Sie bestimmte allein [X.], in welcher [X.] die eingebrachtenliquiden [X.]ittel [X.] wurde. Diese Vermsbetreuungspflicht von [X.] ge-r [X.]. bestand zwar nicht unbegrenzt. Da [X.] r ihre unmittelbare undmittelbare [X.]eteiligung an [X.]. deren Alleingesellschafterin war, hatte sie jedoch- 12 -die Pflicht, das Vermvon [X.]. insoweit zu betreuen, als sie bei ihren Dispo-sitir Vermswerte der [X.]. durch angemessene Rcksichtnahmeauf deren Eigeninteresse an der Au[X.]echterhaltung ihrer Figkeit, ihren [X.] nachzukommen (vgl. oben unter 1.) darauf zu achten hatte, [X.]sie die Existenz der [X.]. nicht ge[X.]dete (vgl. [X.], [X.]. vom 24. August 1988- 3 StR 232/88, NJW 1989, 112). Dieser Pflicht ist sie, wie bereits oben unter 1.ausge[X.], im vorliegenden Falle nicht nachgekommen. [X.]. stand per31. Dezember 1995 aus den von ihr unter dem [X.] von [X.] in den Konzern-verbund eingebrachten liquiden [X.]itteln eine Forderung gegen [X.] in [X.]ca. 590 [X.]io. D[X.] zu. Da [X.] zur [X.] dieses [X.]etrages per 31. [X.] nicht mehr in der Lage war, [X.]ten diese Forderungen in der [X.]ilanz der[X.]. auf 0 wertberichtigt werden. Das [X.]e zu einer Überschuldung von [X.]. in[X.] ca. 233 [X.]io. D[X.]. Ohne [X.]eseitigung der Überschuldung und der Un-terbilanz war [X.]. nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen undihr Unternehmen [X.]. Die [X.] tte ebenso wie [X.] Kon-kurs anmelden mssen, [X.]n sie nicht auf [X.]etreiben der [X.]rin aus dem [X.]-Konzern ausgegliedert und von dieser finanziell untersttzt worden wre.Da die [X.]eklagten die Gescfte von [X.] als vertretungsberechtigte Vor-standsmitglieder ge[X.] haben, trifft sie [X.] § 14 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] [X.] [X.] die Handlungen von [X.].c) Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 StG[X.] setzt ein vorstzliches [X.]. Ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - den [X.]eklagten [X.] war, [X.] der [X.]-Konzern nicht mehr in der Lage war, [X.]. - und den [X.] - die in den [X.] einge-zahlten Gelder zurckzugewren, bedarf noch der Feststellung durch das [X.]e-rufungsgericht.- 13 -3. Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit § 263 Abs. 1StG[X.]Das [X.]erufungsgericht hat einen [X.]etrug der [X.]eklagtr [X.]. mitder [X.]egrverneint, eine Tschung und eine darauf beruhende Verm-gensverfvon [X.]. scheide im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit ihrerGescfts[X.]er aus. Auch die dagegen erhobene [X.] hat [X.]) Zutreffend weist die Revision darauf hin, [X.] [X.] verpflichtet war, [X.].von dem Zeitpunkt an, in dem die Rck[X.]ung der von [X.]. in den [X.] eingebrachten [X.]ittel aufgrund der drohenden Illiquiditt des [X.]-Konzernsnicht mehr gewrleistet war, auf den drohenden Verlust dieser [X.]ittel hinzu-weisen, der zum Verlust ihres Stammkapitals und [X.] hinaus zur Ge[X.]-dung ihrer Existenz [X.]en [X.]te. Eine solche Aufklrungspflicht ergab sichaus dem besonderen Vertrauensverltnis, das aufgrund des [X.]eszwischen [X.]. und [X.] als herrschendem Unternehmen [X.] worden war. Da[X.]. grundstzlich verpflichtet war, auch [X.]eigegebene [X.]eihilfebetrls Fest-oder Tagesgelder dem Konzern zur [X.] stellen, traf [X.] als herrschen-des Unternehmen nicht nur die Verpflichtung, jederzeit die zur Deckung [X.] der [X.]. erforderlichen [X.]ittel vorzuhalten, sondern [X.] hin-aus auch die Pflicht, die Liquiditt von [X.]. sicherzustellen. Sobald sich abzeich-nete, [X.] sie dazu nicht mehr in der Lage sein wrde und es sich dabei nichtnur um einen vorrgehenden Liquidittsmangel handelte, [X.]te [X.]. daraufaufmerksam gemacht werden. Nur [X.]n die [X.]eklagten als die [X.] [X.] handeln-den Organe dieser Verpflichtung nachkamen, war die [X.]. in der Lage, den [X.] ihrer in den Konzernverbund eingelegten [X.]ittel durch deren [X.] zu [X.] 14 -Das [X.]erufungsgericht hat offengelassen, zu welchem Zeitpunkt die Ge-[X.]dungslage [X.] [X.]. eingetreten ist. Nach dem Vortrag der [X.]rin, dessenRichtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, war das auf jeden Fall [X.] Auszahlung des [X.]eihilfebetrages von 194.000.000 D[X.] der Fall.Da [X.] den aufklrenden Hinweis nicht vorgenommen hat, hat sie [X.].pflichtwidrig durch Unterlassen getscht.b) Die von den [X.]eklagten als den nach § 14 StG[X.] [X.] das rechtmûigeVerhalten von [X.] verantwortlichen Organmitgliedern begangene Tschung derGescfts[X.]ung der [X.]. durch Unterlassen des gebotenen Hinweises auf diedrohende Illiquiditt des Konzerns ist auch urschlich [X.] den unterlassenenrechtzeitigen Abzug der eingelegten [X.]ittel und damit [X.] die [X.]inderung [X.] der [X.]. geworden.Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts kann nicht davon [X.] werden, [X.] die Gescfts[X.]ung der [X.]. mit Rcksicht auf ihre Wei-sungsgebundenheit den Abzug der [X.]ittel auch in Kenntnis ihres drohendenVerlustes [X.]. Die vom [X.]erufungsgericht angenommene Wei-sungsgebundenheit der Gescfts[X.]ung der [X.]. r dem [X.] geleiteten [X.] mag zwar in bezug auf den [X.]ei-tritt zu den CC-System des Konzernverbundes bestanden haben. Sie bestandjedoch auf keinen Fall in bezug auf die [X.]elassung dieser [X.]ittel auch bei sichanbahnender Illiquiditt des Konzernverbundes. Vielmehr wre die [X.]efolgungeiner etwaigen Weisung der [X.] [X.] handelnden [X.]eklagten zur Unterlassung [X.] in dieser Situation, wie § 43 Abs. 3 GmbHG deutlich macht, sogarpflichtwidrig mit der Folge der Entstehung eigener Schadenersatzpflichten derGescft[X.]er der [X.]. gewesen. Ein solch pflichtwidriges zur Selbstscigung- 15 -[X.]endes Verhalten der [X.]itglieder der Gescfts[X.]ung der [X.]. kann nicht zuderen Lasten unterstellt werden.c) Das [X.]erufungsgericht wird deshalb auf der [X.]undlage des klri-schen Vortrages die erforderlichen Feststellungen dazu treffen mssen, ob [X.] einer Schadenersatzpflicht aufgrund [X.]etruges gegeben sind.4. Schadenersatz wegen unrichtiger Darstellung der [X.]sver-ltnisse in der Hauptversammlung von [X.] am 29. Juni 1995 (§ 823 Abs. 2[X.]G[X.] i.[X.] mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).Das [X.]erufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der [X.]. auf-grund der [X.], die der Vorstandsvorsitzende [X.]. in [X.] die Liquidittssituation des Konzerns undder [X.]uttergesellschaft abgegeben hat und denen die [X.]eklagten nicht wider-sprochen haben, mit der [X.]egrverneint, eine Urschlichkeit des Ver-haltens der [X.]eklagten [X.] den Schadeneintritt sei nicht ersichtlich, weil die [X.] die Auszahlung des [X.]etrages von 194.000.000 D[X.] kaum durchAus[X.]ungen des Vorstandes in der Hauptversammlung habe [X.] wer-den k, zumal [X.]. weisungsgebunden gewesen sei. Im [X.] mssen die dagegen gerichteten Angriffe der Revision [X.] ohne Erfolg bleiben.a) Nach der genannten Vorschrift wird u.a. ein Vorstandsmitglied be-straft, [X.]n es die [X.]se der [X.] einschlieûlich ihrer [X.]eziehun-gen zu verbundenen Unternehmen in [X.] der Hauptversammlung un-richtig wiedergibt. Vorstandsmitglieder, die einer derart unrichtigen Wiederga-be nicht widersprechen, begehen die in der genannten Vorschrift [X.] durch Unterlassen (vgl. [X.] in [X.]oûkomm. [X.], 4. [X.] -§ 400 Rdn. 17). Da die Vorschrift u.a. den Schutz gegenwrtiger Gliger [X.] der Aktiengesellschaft bezweckt, ist sie als Schutzgesetz i.S.des § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] anzusehen. Dieser zivilrechtliche Schutz setzt allerdingsvoraus, [X.] der Gescigte durch Handlungen, die er im Vertrauen auf [X.] der gettigten Angaben gemacht hat, einen Schaden erlitten hat(vgl. [X.] aaO, § 400 Rdn. 4).Nach dem Vortrag der [X.]rin war [X.] im Zeitpunkt der Durch[X.]ungder Hauptversammlung am 29. Juni 1995 bereits konkursreif. [X.] ihr Vorstandsvorsitzender in der Hauptversammlung u.a. ausge[X.], die[X.] werde in der dritten Phase des neuen Unternehmenskonzeptesausschlieûlich schwarze Zahlen schreiben, so [X.] der Vorstand wie im [X.] auch im Jahr 1995 seine Zusagen einhalten k. Trotz groûer Schwie-rigkeiten, insbesondere aufgrund der [X.] und eines nichtsehr be[X.]iedigenden ersten Quartals des laufenden Jahres sei er rzeugt,bei guter Entwicklung der [X.] gesteckten Ziele [X.] 1995 imwesentlichen erreichen zu k. Nach dem Vortrag der [X.]rin erfllen [X.] die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Die [X.]e-klagttten danach dem Vorstandsvorsitzenden widersprechen mssen.Das haben sie nicht getan.Diese [X.] [X.]en dann zu einer Schadenersatzpflicht, [X.]n [X.] haben, [X.] die Auszahlung des [X.]etrages von 194.000.000 D[X.] nichtunterbunden worden ist. Das setzt die Kenntnis des Gescigten von [X.] der [X.] voraus (vgl. zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 [X.]: [X.]Z 96, 231,243; 105, 121, 126 f.). Die Revision hat keinen Vortrag [X.] aufgezeigt, obund auf welche Weise [X.]. von den Aus[X.]ungen des Vorstandsvorsitzendenvon [X.] Kenntnis erlangt hat. Damit steht auch nicht fest, [X.] diese in der- 17 -Hauptversammlung von [X.] gemachten Aus[X.]ungen urschlich [X.] die Aus-zahlung des [X.]etrages von 194.000.000 D[X.] gewesen sind. Es mag sein, [X.] Revision aus[X.], [X.] [X.]. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Lage von [X.],wie sie von der [X.]rin bereits [X.] Ende Juni 1995 behauptet wird, den ge-nannten [X.]etrag dem Konzernverbund nicht ausgezahlt tte. Es gibt [X.] Erfahrungssatz, nach dem die Lebenserfahrung da[X.] spricht, [X.] dieAus[X.]ungen des Vorsitzenden in der Hauptversammlung von [X.] der Ge-scfts[X.]ung der [X.]. zur Kenntnis gelangt sind. Eine solche Kenntniserlan-gung [X.] die [X.]rin darlegen und beweisen, wozu ihr die bereits aus ande-ren [X.](vgl. oben unter 2. und 3.) erforderliche neue Verhandlung vordem [X.]erufungsgericht Gelegenheit gibt. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen,[X.] eine [X.]indung der [X.]. an eine Weisung von [X.] zur Auszahlung der194 [X.]io. D[X.] aus den oben (3. b) genannten [X.]ch im gegebenen Zu-sammenhang unbeachtlich gewesen wre.I[X.] [X.] der [X.]rin aus eigenem Recht.1. Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Darstellung der [X.] in der Hauptversammlung vom 29. Juni 1995.Die [X.]rin macht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit § [X.]. 1 Nr. 1 [X.] auch aus eigenem Recht geltend. Die [X.],das [X.]erufungsgericht habe diesen Anspruch verkannt, kann auch hier nachdem gegenwrtigen Verfahrensstand keinen Erfolg haben. Die Revision zeigtkeinen Vortrag der [X.]rin auf, aus dem sich ergibt, [X.] die [X.]rin von denAus[X.]ungen des Vorstandsvorsitzenden von [X.] in der [X.] 1995 positive Kenntnis erlangt hat. Ein [X.]undsatz, nach dem [X.] [X.] die Erlangung einer solchen Kenntnis spricht, besteht- 18 -nicht. Die Kenntnis [X.] also auch hier von der [X.]rin konkret behauptet undbewiesen werden.2. Schadenersatzanspruch wegen Untreue (§ 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit§ 266 Abs. 1 Altern. 2 StG[X.]).Das [X.]erufungsgericht bejaht das Vorliegen des Treubruchtatbestandesnach § 266 Abs. 1 StG[X.]. Zwischen der [X.]rin und [X.] sei aufgrund der [X.] Zweckbindung der Investitionsmittel ein Treueverltnis entstanden,das [X.] verpflichtet habe, die im einzelnen [X.]eigegebenen [X.]ittel entsprechendder Zweckabsprache zu ver[X.]den. Das sei im Hinblick auf die Investitions-beihilfe von 194.000.000 D[X.] zumindest in [X.] 146.000.602 D[X.] nichtgeschehen. Dabei sei es unerheblich, ob alle gettigten Investitionen- darunter verstanden die Parteien den Zugang im [X.] jewei-ligen Verbundgesellschaft - bezahlt gewesen seien. Das [X.]erufungsgericht ver-neint jedoch eine Schadenersatzpflicht der [X.]eklagten mit Rcksicht auf die in§ 7 des [X.] getroffene Vereinbarung, nach der die[X.]VS gegen u.a. [X.] und die [X.] keinerlei [X.] aus oder in [X.] dem [X.]. betreffenden Privatisierungsvertrag geltend machen wird. [X.] wirke auch zugunsten der [X.]eklagten.Die Revision [X.]det sich gegen diese Auslegung des [X.]erufungsge-richts. Die Revisionserwiderung greift im Wege der Gegenrie Annahmedes [X.]erufungsgerichts an, [X.] habe den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1StG[X.] erfllt.Der Revision ist zwar darin zu folgen, [X.] die [X.]eklagten von § 7 [X.] vom 4. April 1996 nicht [X.] werden; sie hat jedoch im Ergebnis [X.] auf die von den [X.]eklagten erhobene [X.] 19 -a) Das [X.]erufungsgericht hat die Regelung des § 7 Nr. 1 des [X.] 4. April 1996 dahin ausgelegt, [X.] von ihr auch die [X.]eklagten als ehema-lige Vorstandsmitglieder von [X.] [X.] werden. Da der Vertrag die Ausgliede-rung der [X.]. aus dem Konzern und im Gegenzug die [X.]eistellung von [X.] vonfinanziellen Verpflichtungen bezwecke, sei es folgerichtig, den Inhalt der [X.] auch auf die [X.]eklagten zu erstrecken. Das komme [X.] dadurch zu-gute, [X.] auf diese Weise mliche Rckgriffsansprche der [X.]eklagten gegen[X.] beseitigt wrden. [X.]it dieser Auslegung bercksichtigt das [X.]erufungsgerichtjedoch nicht alle [X.] die Auslegung des § 7 maûgebenden Gesichtspunkte. [X.] trifft seine rechtliche [X.]eurteilung teilweise nicht zu.Das [X.]erufungsgericht erkennt [X.] zutreffend, [X.] nach [X.] des § 7 die [X.]eklagten als Organmitglieder von [X.] nicht in die Rege-lung einbezogen sind. Soweit es um die Angelegenheiten von [X.]. geht, werdendort nur die [X.]rin und D. auf der einen sowie [X.], [X.] und S. auf deranderen Seite aufge[X.]. Zu Recht beanstandet jedoch die Revision, [X.] das[X.]erufungsgericht aus der weitgefaûten vertraglichen Formulierung in Nr. 1und 2 des § 7, nach der die Vertragsparteien keine [X.] gegen die [X.] andere Partei "aus oder im Zusammenhang mit den [X.], insbesondere wegen Nichterfllung der Arbeitsplatz- und [X.]" geltend machen werden, den [X.] zieht, [X.] eine vollstn-dige Haftungs[X.]eistellung bewirkt werden sollte, die auch die von Vorstandsmit-gliedern von [X.] begangenen unerlaubten Handlungen [X.]. [X.]it dieserAuslegung [X.] das [X.]erufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vor-trag der [X.]rin unbercksichtigt, die Regelung in § 7 Nr. 1 beschrke [X.] die dort aufge[X.]en [X.]en, weil diese zur Erfllung ihrer vertrag-lichen Pflichten, insbesondere der Investitionspflichten, nicht mehr in der [X.] seien. Die Erledigung von [X.] den- 20 -Vorstandsmitgliedern dieser [X.]en, insbesondere von [X.], tten [X.] nicht ins [X.]; davon sei im Rahmen der Vertragsverhandlun-gen auch nicht andeutungsweise gesprochen worden.Das [X.]erufungsgericht hat seine Ansicht ferner damit [X.], die Ein-beziehung der Vorstandsmitglieder in die Regelung drsich auf, weil diesebei Inanspruchnahme einen Rckgriffsanspruch gegen ihre [X.] t-ten. Das ist rechtlich nicht haltbar. Zutreffend weist die [X.]rin darauf hin, [X.]den [X.]eklagten im [X.] zur [X.]rin ein gesetzwidriges Verhalten [X.] gemacht wird. Liegt ein solches vor und werden die [X.] deswegen auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen, stehtihnen ein Rckgriffs- oder Auf[X.]dungsersatzanspruch gegen [X.] nicht zu ([X.]/[X.]euthien, [X.]G[X.] 12. Aufl. § 670 Rdn. 5; [X.]/[X.], [X.]G[X.] 13. Aufl.§ 670 Rdn. 9; vgl. auch [X.]Z 118, 142, 150). Der Ansicht der Revisionserwi-derung, in Fllen, in denen sich die Haftung der Vorstandsmitglieder aus einerstra[X.]echtlichen Handlung ergebe, die auf einer Zurechnung i.S. des § 14Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] beruhe, liege zivilrechtlich eine akzessorische Haftung vor,die dann wegfalle, [X.]n die [X.] nicht mehr hafte, vermag der Senatnicht zu folgen. Die [X.] kann aus schadenstiftenden Handlungen ihrerOrganmitglieder entsprechend § 31 [X.]G[X.] in Anspruch genommen werden. [X.] solchen Anspruch kann der gescigte Gliger r der [X.] verzichten, ohne [X.] damit sein Anspruch gegen die Organmitglie-der berrt wird.b) Die fehlerhafte Auslegung des § 7 des [X.] jedoch an dem Ergebnis, zu dem das [X.]erufungsgericht gelangt ist,- 21 -nichts. Denn [X.] - und damit den [X.]eklagten - kann keine Untreuehandlung i.S.des § 266 Abs. 1 StG[X.] vorgeworfen werden.Das [X.]erufungsgericht bejaht eine Vermsbetreuungspflicht aus dem[X.]. [X.]ei dem [X.]etrag von 686.542.000 D[X.] handele es sich um [X.]. [X.]itdiesem als Gesamtausgleichszahlung bezeichneten [X.]etrtten Rckstel-lungen abgedeckt werden sollen. Sitten aufgrund ihrer Zweckbindung [X.] einer Subvention, die als Zuschuû aus ffentlichen [X.]itteln ein[X.]emtziges [X.] begr. Die Zweckbindung habe bewirkt,[X.] die jeweiligen Investitionen mit diesen [X.]etrtten bezahlt werdenmssen. Eine Verrechnung auf Investitionen, die bereits mit anderen [X.]ittelnbezahlt worden seien, scheide somit aus. Dem vermag der Senat nicht zu [X.]) [X.]undstzlich [X.] allein die Verpflichtung einer Privatperson, Zu-schuûmittel der ffentlichen Hand entsprechend den mit ihr getroffenen [X.] zu ver[X.]den, nicht dazu, [X.] die Privatperson Vermsinteres-sen der ffentlichen Hand wahrzunehmtte. Diese Aufgabe obliegt viel-mehr nur Amtstrrn oder solchen Personen, denen der Staat die Zuteilungderartiger [X.]ittel rtragen hat. Der Privatperson, die staatliche Zu[X.]dungs-mittel [X.] ihre Zwecke erlt, fehlt in der Regel die erforderliche enge [X.]ezie-hung zu den staatlichen Vermsinteressen. Deren Wahrung durch denEmp[X.] dieser [X.]ittel kann [X.] nicht als die wesentliche Verpflich-tung angesehen werden, die ihm aus dem mit der ffentlichen Hand abge-schlossenen Rechtsgescft erwchst ([X.], [X.]. v. 14. April 1954- 1 StR 565/53, L[X.] StG[X.] § 266 Nr. 16 [X.]l. 2; vgl. auch [X.], Wirtschafts-betrug 1999, § 264 Rdn. 5: "[X.]"). Allein der Umstand, [X.]derartige [X.]eihilfen dem Genehmigungsvorbehalt der [X.] entsprechend- 22 -Art. 92 f. des [X.]-Vertrages a.F. unterliegen, [X.] keine Vermsbe-treuungspflicht des privaten Emp[X.]s r dem Staat (vgl. [X.]aaO § 264 Rdn. 8). Insoweit greift die im Jahre 1998 in das [X.], auf den vorliegenden Fall daher nicht an[X.]dbare Vorschrift des§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StG[X.] ein ([X.] aaO, § 264 Rdn. 1).bb) Etwas anderes kann jedoch dann gelten, [X.]n die zweckgerichteteVer[X.]dung der [X.] die wesentliche Pflicht aus dem mit der f-fentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (vgl. [X.] aaO, L[X.] StG[X.] § 266Nr. 16; ferner [X.]St 4, 170, 171; 3, 289, 293 f.; [X.] Zahlungen von [X.] und Vereinbarungen mit ihnen vgl. [X.]St 1, 186, 189 f.; 13, 315, 317 f.;Scke/[X.]/[X.], StG[X.] 26. Aufl. § 266 Rdn. 23; Dreher/[X.],StG[X.] 50. Aufl. § 266 Rdn. 9; [X.]/[X.], StG[X.] 23. Aufl. § 266 Rdn. 11). [X.] Voraussetzungen erfllen die zwischen der [X.]rin und [X.] sowie S. ge-troffenen Vereinbarungen nicht.Der Annahme einer wesentlichen Pflicht im vorbezeichneten Sinne [X.] nicht entgegen, [X.] [X.]undlage des [X.] Abtretung der Anteile an einer GmbH waren. Denn da es sich um eine ander [X.] gehaltene 100 %ige [X.]eteiligung handelte, mit der [X.] 100 %ige Anteil der [X.] an der [X.]. auf [X.] und [X.],war das gleichbedeutend mit der bertragung der entsprechenden Unterneh-men. Nach § 4 des Vertrages ging die unternehmerische [X.]ung an diesen[X.]en auf [X.] r. Die bernahme dieser [X.]ung war das [X.] Anliegen dieses Vertrages, weil die aus staatlichen Unternehmen der [X.]-heren DDR hervorgegangenen verûerten [X.]en der untersttzen-den Leitung bedurften, damit ihr Fortbestand gesichert erschien. An der Erfl-lung dieses Anliegens war den Verûerern in besonderem [X.]aûe gelegen,- 23 -weil sie damit den ihnen obliegenden Auftrag zur Strkung der regionalenWirtschaftsstruktur durch weitgehende Erhaltung von [X.] erfllten.Diesem Ziel dienten auch die Rckstellungen in [X.] 686.542.000 D[X.],die als "Gesamtausgleichsbetrag cash" aus ffentlichen [X.]itteln zur Verfgestellt werden sollten (vgl. § 5 Nr. I Abschn. 1 lit. b [X.]). [X.] von dieser [X.]ei-hilfe ein [X.]etrag von 337.200.000 D[X.] [X.] werden sollte, sobald dasLand[X.]ecklenburg-Vorpommern insoweit seiner Subventionspflicht nachgekommenwar, tritt [X.] in den Hintergrund. Wesentlich ist in diesem Zusam-menhang, [X.] sich [X.] verpflichtete, [X.]. zur Vornahme von im einzelnen aufge-[X.]en Investitionen in [X.] 562.200.000 D[X.] zu veranlassen. Aus diesenEinzelheiten folgt, [X.] der Ver[X.]dung der [X.]eihilfe von 686.542.000 D[X.] eine[X.] den Fortbestand von [X.]. ganz entscheidende [X.]edeutung zukam. Der Emp-[X.] dieser [X.]eihil[X.]nahm damit eine wesentliche Verpflichtung, diedurchaus als Vermsbetreuungspflicht i.S. des § 266 Abs. 1 Alternative 2StG[X.] angesehen werden kann.Nach der vertraglichen Gestaltung traf diese Pflicht jedoch nicht [X.].Nach § 8 Abschn. 1 [X.] hatte [X.] die Investitionen nicht selbst vorzunehmen,sondern [X.]. nur dazu zu veranlassen. Nach § 5 Abs. 1 Abschn. 4 wurde der[X.]etrag [X.] Rechnung der [X.] als deren [X.]ereinlage bei [X.]. ge-zahlt. Die Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen traf also, wie [X.] von [X.]. schriftlich besttigt, diese [X.]. Damit stimmt es rein,[X.] die jeweiligen [X.]eihilfebetricht an [X.], sondern an [X.]. ausgezahlt [X.] sind. Im Einklang damit sind auch die steren [X.]erichtr die Einhal-tung der Investitionsverpflichtung nicht von [X.], sondern von [X.]. erstattet [X.]. Noch im Vertrag (§ 8 Abschn. 4 [X.]) war durch Wahl der passivischenForm offengelassen worden, [X.] die Verpflichtung zur [X.]erichterstattung [X.] 24 -Auf eine Verpflichtung von [X.]. als Verbundgesellschaft deutete lediglich [X.] hin, [X.] ihr Abschluûprfer im Zuge der Prfung der jeweiligen [X.] durch einen gesonderten [X.]ericht Art und Umfang der tatschlichdurchge[X.]en Investitionen zu besttigen hatte.Nach der Gestaltung des [X.] ist nach alledem eine eigenstigePflicht von [X.] zur [X.]etreuung der [X.]eihilfezahlungen im Interesse der [X.] nicht [X.] worden.Folgerichtig [X.]ten die [X.] und der [X.]undesminister der Fi-nanzen in dem Augenblick ttig werden, in dem festgestellt wurde, [X.] [X.]. inden [X.] des [X.]-Konzern einbezogen wurde und damit die Ge-fahr bestand, [X.] die Investitionsbeihilfebetrin der einen oder anderenForm westdeutschen Schiffswerften zugute kamen. Dieses Eingreifen war [X.], weil anderenfalls die [X.] weitere [X.]eihilfebetricht [X.]eigegebentte und damit die Gefahr bestand, [X.] die Durch[X.]ung des [X.] scheiterte.Allein dieser Hintergrund [X.]e zu der Vereinbarung, [X.] anstelle der jrlichvereinbarten [X.] den Stand der Investitionen halbjrlichberichtet werden sollte. Zugleich wurde die [X.]erichterstattung auf die [X.]age er-weitert, ob sogenannte [X.] eingetreten waren. Auch daraus [X.] nicht abgeleitet werden, [X.] [X.] r [X.] bzw. der [X.]rin undder [X.]undesrepublik Deutschland die Pflicht zur [X.]etreuung der ffentlichen [X.]ei-hilfegelder rnommtte. Verwaltung und [X.]erichterstattung lagen weiterin den [X.] [X.] [X.] war lediglich die Verpflichtung eingegangen, [X.]. undden anderen ostdeutschen Werften jederzeit die Liquiditt zur [X.]stellen, die [X.], um ihre Verbindlichkeiten erfllen zu k. Dazurten auch die Verbindlichkeiten, die aus der Vornahme von Investitionenherrrten. Der ster von der [X.] gemachte Vorbehalt, [X.] den- 25 -Verbundgesellschaften die in den Konzernverbund eingezahlten [X.]etrjeder-zeit auf erstes Anfordern zur Verfstehen [X.], hat zu keiner besonde-ren Vereinbarung ge[X.]. [X.] hatte demnach insgesamt nur eine geringfigeKonzession gemacht, da[X.] aber das weitgehende Einverstis der Rechts-vorrin der [X.]rin und des zustigen [X.]undesministeriums dazu er-langt, die Verbundgesellschaften ohne die Stellung von irgendwelchen [X.] in ein zentrales Cash-[X.]anagement-System einzubinden. Eine Verm-gensbetreuungspflicht im Interesse der ffentlichen Hand ergibt sich darausnicht.3. Schadenersatz [X.] § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit § 263 StG[X.] durchTschung der [X.]rin bzw. ihrer Rechtsvorrin.Das [X.]erufungsgericht hat einen [X.]etrug nach § 263 Abs. 1 StG[X.] durchTschung der [X.]rin oder der [X.] mit der [X.]egrverneint, sowohl [X.]-gerin als auch [X.] tten lediglich ihre Einwilligung zur Auszahlung des [X.]etra-ges erteilt, jedoch keine Vermsverfvorgenommen. Dagegen [X.]detsich die Revision mit Erfolg.a) Wie oben unter [X.] 3. a bereits dargelegt, oblag [X.] aufgrund der [X.]e-sonderheit der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und [X.]. die Verpflichtung, [X.].auf eine Verschlechterung der Verms- und Liquidittslage des Konzernshinzuweisen, weil andernfalls die [X.] der [X.]etr, die [X.]. in den Kon-zernverbund einzahlte, ge[X.]det war und zu einer Scigung von [X.]. [X.]enkonnte. Die gleiche Aufklrungspflicht hatte [X.] aucr der [X.] bzw.[X.]VS, weil diesr die [X.]eigabe der Investitionsbeihilfemittel zu [X.]. Ob in dem Zeitraum unmittelbar vor Auszahlung der [X.]eihilfe von194.000.000 D[X.] eine solche Gefahrenlage bereits eingetreten war, ist vom[X.]erufungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund des Vortrages der [X.]rin ist ei-- 26 -ne solche Situation mit der Folge einer Aufklrungspflichtverletzung von [X.] zuunterstellen. Diese Tschung durch Unterlassen hat entgegen der Ansichtdes [X.]erufungsgerichts auch zu einer Verms[X.] [X.]VS ge[X.].Diese hatte [X.], [X.] die [X.]eihilfebetrf einem Treuhandkonto ver-waltet wurden. Die Auszahlung durch die [X.] durfte nur dann vorge-nommen werden, [X.]n nach Eingang der Zustimmung der [X.] die [X.]rin die[X.]eigabe erklrt hatte, die in Kenntnis der wirklichen wirtschaftlichen Lage des[X.]-Konzerns nicht erfolgt wre. In der [X.]eigabe ist eine Ver[X.] den[X.]eihilfebetrag zugunsten von [X.]. zu sehen.Der [X.]rin ist durch die Vermsverfch ein Schaden ent-standen. Er besteht darin, [X.] staatliche Gelder fehlgeleitet und dem mit ihnenverfolgtffentlichen Zweck entzogen worden sind (Scke/[X.]/[X.], StG[X.] 26. Aufl. § 263 Rdn. 104; vgl. auch § 266 Rdn. 44). Die [X.]eû-barkeit dieses Schadens nach zivilrechtlichen [X.]undstzen kann nur darin ge-sehen werden, [X.] diffentliche Hand erneut [X.]ittel in dem gettigten Umfangauf[X.]den [X.]te, um den verfehlten Zweck zu erreichen.Die [X.]rin kann jedoch Schadenersatz nur einmal, und zwar [X.] abgetretenem Recht der [X.]. oder aus eigenem Recht verlangen.b) Die Revisionserwiderung hat eingewandt, nach dem Vortrag der [X.]e-klagten seien die vorgesehenen Investitionen weit r den [X.]indestbetrag hin-aus tatschlich gettigt worden. Das trifft nicht zu. Nach § 8 Abschn. 1 [X.]sind zwar als Investitionen nur Zim [X.] jeweiligenVerbundgesellschaft anzusehen, wobei es [X.] die Erfllung der [X.] als ausreichend anzusehen ist, [X.]n diese Investitionen bis zum31. Dezember 1995 zumindest in der Rechnungslegung oder im [X.] jeweiligen Unternehmen ausgewiesen sind. Daraus leiten die [X.]eklagten- 27 -nach ihrem Vortrag her, [X.] ihre Schadenersatzpflicht deswegen entfallenmsse, weil r die bereits gettigten und bezahlten Investitionen von233.500.000 D[X.] hinaus weitere Investitionen in [X.] 491.200.000 D[X.]gettigt, [X.]n auch noch nicht abgerechnet worden sind ([X.], 136 Rdn. 70).Soweit ster unter Verweisung auf Rz. 70 ([X.], 144/145 Rdn. 88) ausge[X.]wird, die Investitionen, deren Finanzierung der [X.]eihilfebetrag von194.000.000 D[X.] habe dienen sollen, seien bereits erfolgt und bezahlt, wider-spricht das den vorhergehenden Aus[X.]ungen. Es widerspricht ferner den[X.] vom 25. Oktober 1995- 28 -und vom 29. Februar 1996, nach denen dieser [X.]etrag [X.] Investitionsbeihilfennicht vollstig verwandt worden ist. Die [X.] daher keinen Erfolghaben.Rricht[X.]GoetteKurzwelly[X.]ke

Meta

II ZR 178/99

17.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 178/99 (REWIS RS 2001, 1317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1317

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.