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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1;GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; [X.]G[X.] § 823 Abs. 2;StG[X.] §§ 263, 266a)Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres [X.] folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktien-rechts (§§ 291 ff., 311 ff. [X.]), sondern ist auf die Erhaltung ihres [X.] und die Gewährleistung ihres [X.]estandsschutzes beschränkt, der ei-ne angemessene Rücksichtnahme auf die [X.] der [X.]. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, [X.]n die GmbH infolge der- 2 -Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nach-kommen kann.b)Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm ige GmbH, ihre liqui-den [X.]ittel in einen von ihm beherrschten konzernierten [X.]einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei [X.] ihr Vermögen aufihr Eigeninteresse an der Au[X.]echterhaltung ihrer Figkeit, ihren Verbind-lichkeiten nachzukommen, angemessene Rcksicht zu nehmen und ihreExistenz nicht zu ge[X.]den. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kanner sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StG[X.] schuldig machen.[X.], [X.]. v. 17. September 2001 - [X.] - [X.] [X.]- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.]rin wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]rin nimmt die [X.]eklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der[X.] AG ([X.] ) auf Schadenersatz in Höhe von je 9,7 [X.]io. D[X.]in Anspruch. Sie wirft ihnen insbesondere vor, entgegen den getroffenen [X.] die Ver[X.]dung mehrerer [X.] die [X.] ([X.]. ) [X.]eigegebener Investitionsbeihilfebetr, insbesondere eines am20. September 1995 [X.]eigegebenen [X.]etrages von 194 [X.]io. D[X.] zur [X.] 4 -rung von Investitionsvorhaben verhindert zu haben. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Die [X.]rin schloß unter dem Namen [X.] ([X.]) zusam-men mit der [X.]in [X.](D. ), deren alleinige Gesell-schafterin sie damals war, am 11. August 1992 mit der [X.] [X.] AG ([X.]V;ster in [X.] AG ([X.] ) umbenannt) und der S. AG (S. )einen [X.] und Abtretungsvertrag ([X.]) r die beiden Gescfts-anteile, welche die D. als Alleingesellschafterin der [X.] in [X.]([X.]) hielt, die Alleingesellschafterin der [X.].war. Nach Verschmelzung der [X.] auf [X.] wurden die Anteile an [X.] % von [X.] und mit 98 % von der [X.] ([X.]) gehalten, derenalleinige [X.]erin [X.] war. Nach § 5 Ziff. I Abschn. 1 lit. b des [X.] hattedie [X.] einen [X.]etrag von 686.542.000 D[X.] als "Gesamtausgleichsbetrag cash"auf ein Treuhandkonto zu zahlen, den die [X.] in Teilbetrzubestimmten Terminen auszuzahlen hatten. Dieser [X.]etrag setzte sich aus [X.] Eigenkapitalzufuhr (57.700.000 D[X.]), [X.], davon: [X.] 150.770.000 D[X.], [X.], [X.]), [X.]) und einer Schließungsbeihilfe (Personalabbau; 18 [X.]io. D[X.])zusammen. Nach § 8 Abschn. 1 [X.] verpflichtete sich [X.], [X.]. als Verbundge-sellschaft zu veranlassen, in dem Zeitraum von 1992 bis 1995 Investitionen in[X.] 562,2 [X.]io. D[X.] vorzunehmen. Als Investition war nur ein Zugang [X.] jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen. Der [X.] 337,2 [X.]io. D[X.], der als Rckstellung [X.] "unterlassene Instandhaltung, In-standsetzung und Aufholinvestitionen" vorgesehen war, stellte eine Vorschuß-leistung [X.] den vom [X.] erwarteten [X.], der nach Leistung der als [X.] vorgesehenen- 5 -562,2 [X.]io. D[X.] an die [X.] [X.] werden sollte. Nach § 8 Abschn. 4[X.] war der [X.] der zu bestimmten Zeitpunkten realisierte Umfang der Inve-stitionen schriftlich bekannt zu geben und ein entsprechender [X.]ericht des [X.] der Verbundgesellschaften [X.], der im Zuge derPrfung der jeweiligen Jahresabschlsse zu erstellen war. Da die im [X.] [X.]eihilfen als staatliche [X.]dermittel im Sinne der Art. 92 f. [X.] zur [X.] Gemeinschaft in der Fassung [X.] r die [X.] vom 7. Februar 1992 ([X.]G[X.]l. [X.]/1256) anzusehen waren, bestimmte § 13 [X.] u.a., [X.] der [X.] der [X.] und des [X.]undesministersder Finanzen wirksam werden sollte. Da diese Zustimmungen bis zu dem vonden Parteien vorausgesetzten Zeitpunkt nicht vorlagen, setzten sie den [X.] den Vereinbarungen vom 1. Oktober 1992 und vom 12. Februar 1993 unterAnpassung der rechtlichen Voraussetzungen [X.] die von der [X.] auszuzah-lenden [X.]etrvorzeitig in [X.]. [X.]it Schreiben vom 6. Januar 1993 [X.] die [X.] die Auszahlung einer [X.]eihilfe von 304 [X.]io. D[X.], in der aus dem"Gesamtausgleichsbetrag cash" (686.542.000 D[X.]) insgesamt 223,3 [X.]io. D[X.](davon Eigenkapitalzufuhr: 57.700.000 D[X.]; [X.]etriebsbeihilfe/Wettbewerbshilfe52.800.000 D[X.]; Schlieûungsbeihilfe 18 [X.]io. D[X.] und [X.] D[X.]) enthalten waren. Die [X.] machte die Genehmigung weiterer[X.]eihilfen von dem Nachweis ig, [X.] die Gefahr eines Übertragungsef-fektes von [X.]eihilfen auf andere - in den alten [X.] gelegene - [X.] ausgeschlossen war. Da [X.] die [X.]. in den [X.] des [X.]-Konzerns einbezog und aus diesem [X.]unde nicht mehr ausgeschlossen war,[X.] die [X.]. ausgezahlten [X.]eihilfebetrren [X.]en des [X.]-Konzerns zugute kamen, verlangte die [X.] von [X.] [X.] die einbezogenen [X.] Stellung von Sicherheiten zugunsten von [X.] Nachdem [X.] sich ge-- 6 -weigert hatte, diesem Verlangen nachzukommen, einigten sich [X.] und [X.] aufdie halbjrliche [X.] den Gescftsverlauf und die Fort-schritte bei der Umstrukturierung von [X.]. sowie die vierteljrliche Vorlage [X.] spill-over-[X.]erichte. Da sich aus den beiden ersten [X.] ergab, [X.] die [X.]. zur Verfstellten [X.]ittel im Wege des Li-quidittsausgleichs teilweise westdeutschen Konzernunternehmrlassenworden waren, erhob die [X.] weiter den Vorbehalt, [X.] die [X.]ittel [X.]. auf er-stes Anfordern sofort wieder [X.] gemacht werden [X.]. In der [X.] genehmigte die [X.] die Auszahlung weiterer [X.]eihilfen (18. [X.]ai 1994:220.800.000 D[X.] als [X.]etriebsbeihilfe, u.z. [X.]: 150.770.000 D[X.],[X.]: 70 [X.]io. D[X.]; 10. Oktober 1995: 194 [X.]io. D[X.]: Investitions-beihilfe; 3. April 1996: 48,4 [X.]io. D[X.]). Nachdem die [X.] den [X.]etrag von194 [X.]io. D[X.] am 11. Oktober 1995 [X.]eigegeben hatten, gelangte er alsbald aufdas Konto der Treasury des [X.]. Zur Einzahlung war [X.]. verpflichtet, weil sie [X.] September/30. November 1994 dem zwischen [X.] und den [X.]eteiligungsge-sellschaften abgeschlossenen Vertrr konzerninterne [X.] ([X.]) beigetreten war, nach dem die [X.] verpflichtet waren, [X.]ei [X.]e liquide [X.]ittel ausschlieûlich bei derTreasury von [X.] anzulegen und [X.]etriebsmittelkredite nur bei ihr aufzunehmen.Am 3. Juli 1995 kon[X.]ontierte die von [X.] beauftragte [X.]o. [X.] Vorstand mit dem Hinweis auf drohende Liquidationsrisiken: Sie stellteeinen sofortigen Handlungsbedarf zur Abdeckung kurz[X.]istiger Liquidittsrisi-ken fest und hielt [X.] liegenden Cash-[X.]edarf von 1,1 [X.] [X.] die Jahre 1995 bis 1997 und die Aufnahme lang[X.]istiger Kredite [X.] [X.]. Die Lagebesprechung vom 25. August 1995 [X.]e nach dem vonder C.angefertigten Protokoll zu dem Ergebnis, [X.] die lang[X.]istige Planung eine- 7 [X.] von ca. 300 [X.]io. D[X.] aufwies und die [X.] zur Verfste-henden [X.]etriebsmittelkredite von 155 [X.]io. D[X.] [X.] die Finanzierung kurz[X.]istigauftretenden [X.] nicht ausreichten. Da eine Erfllung [X.] von [X.] r [X.]. mit Hilfe von [X.] dem Scheitern der mit [X.]ankenvertretern ge[X.]en Gesprche ausschied,erklrte der Vorstand am 22. Dezember 1995 und 3. Januar 1996, [X.] [X.] der Werften in [X.] an das zentrale Cash-[X.]anagement nicht mehr bedient werden kten. Am 30. September 1995 [X.] von dem durch die [X.] [X.]eigegebenen [X.]eihilfebetrag (288.800.000 D[X.])noch 102.687.000 D[X.], zum 31. Dezember 1995 noch 55.289.000 D[X.] reser-viert. Zu diesen Zeitpunkten waren bei der [X.] und Tagesgeldervon [X.]. in [X.] nahezu 428 [X.]io. D[X.] (30.09.1995) bzw. 590 [X.]io. D[X.](31.12.1995) angelegt. [X.]. steht aus dem [X.] gegen [X.] noch ei-ne Forderung von 527.300.000 D[X.], gegen [X.] eine solche von 4,7 [X.]io. D[X.] zu.Am 1. [X.]ai 1996 ist r das Vermvon [X.] das Konkursverfahren erffnetworden.Die [X.]rin macht gegen die [X.]eklagten [X.] so-wohl aus abgetretenem Recht insbesondere unter den Gesichtspunkten derfehlerhaften Konzern[X.]ung, der Untreue und des [X.]etruges als auch aus ei-genem Recht unter den Aspekten der Untreue und des [X.]etruges geltend. Die[X.]eklagten verneinen eine Schadenersatzpflicht aus der Verletzung von [X.] im [X.]-Konzern. Ferner weisen sie [X.]etrugs- und Untreuehandlungen vonsich. Eigene [X.] der [X.]rin halten sie zudem deswegen nicht [X.], weil der im [X.] von der [X.]rin ausgesprocheneVerzicht auf [X.] nicht nur zugunsten von [X.] und [X.],sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder [X.] und [X.]erufungsgericht haben die [X.]age abgewiesen. [X.]it [X.] verfolgt die [X.]rin ihre [X.] gegen die [X.]e-klagten weiter.- 9 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung. Nach dem ge-genwrtigen Stand des Verfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, [X.]der [X.]rin [X.] gegen die [X.]eklagten sowohl aus abge-tretenem Recht der [X.]. als auch aus eigenem Recht zustehen.[X.] [X.] der [X.]rin aus abgetretenem Recht der [X.]Das [X.]erufungsgericht hat [X.] der [X.]rin entsprechend §§ 309Abs. 2, 317 Abs. 3 [X.] sowie § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit §§ 266bzw. 263 StG[X.] und § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint. Dagegen [X.]det sich [X.] teilweise mit Erfolg.1. Schadenersatzanspruch entsprechend § 309 Abs. 2 bzw. § 317Abs. 3 [X.] im Rahmen eines qualifiziert faktischen oder auch eines einfachenfaktischen GmbH-Konzerns.Die Revision rt, das [X.]erufungsgericht habe zu Unrecht das [X.] qualifiziert faktischen Konzerns zwischen [X.] und der [X.]. GmbH ([X.].) ver-neint. Der [X.]. als beherrschter [X.] zugefte Nachteil lasse sich nichtdurch nach allgemeinen Rechtsgrundstzen [X.]. Sei demnach von dem Vorliegen eines qualifiziert faktischenGmbH-Konzerns auszugehen, finde auf dieses Rechtsverltnis nicht nur [X.] der §§ 302, 303 [X.] An[X.]dung, sondern auch derjeniger die Haftung der gescfts[X.]enden Organmitglieder des herrschendenUnternehmens bei Verletzung der ir der beherrschten Gesell-schaft obliegenden Pflichten (vgl. § 309 Abs. 1 und 2 [X.]). Jedenfalls aberhabe das [X.]erufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der [X.]eklagten in ent-sprechender An[X.]dung des § 317 Abs. 3 [X.] bejahen mssen.- 10 -[X.]it dieser Rkann die Revision keinen Erfolg haben.Der Schutz einer igen GmbH r Eingriffen ihres Allein-gesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des [X.] (§§ 291 ff. [X.]). Er beschrkt sich auf die Erhaltung ihresStammkapitals im Sinne der §§ 30 f. GmbHG, [X.] die im Rahmen des § 43Abs. 3 GmbHG auch ihre Gescfts[X.]er haften, und die Gewrleistung ihres[X.]estandsschutzes in dem Sinne, [X.] ihr Alleingesellschafter bei Eingriffen inihr [X.] angemessene Rcksicht auf ihreseiner Disposition entzogenen eigenen [X.]elange zu nehmen hat. An einer [X.] angemessenen Rcksichtnahme auf die [X.] der [X.] fehlt es dann, [X.]n diese infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschaf-ters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann ([X.]Z 122, 123,130 - T[X.][X.]). Zu einer Haftung des Alleingesellschafters [X.] die [X.] der von ihm beherrschten GmbH [X.] aber auch ein solcher bestandsver-nichtender Eingriff nur dann, [X.]n sich die Figkeit der GmbH zur [X.]e[X.]iedi-gung ihrer Gliger nicht schon durch die Rck[X.]ung entzogenen [X.] [X.] § 31 GmbHG wiederherstellen [X.].Im vorliegenden Fall waren die [X.] der [X.]. [X.] ab [X.] nicht mehr gewahrt, weil sie von diesem Zeitpunkt an die in den[X.] des Konzerns eingebrachten zur Erfllung ihrer Verbindlich-keittigten [X.]ittel mangels eigener Liquiditt des [X.]-Konzerns nicht mehrabrufen konnte. Zugleich war [X.] in diesem Zeitpunkt der [X.] § 30 GmbHG erfllt.[X.] den Erfolg der [X.]age bleibt das jedoch ebenso ohne [X.]edeutung [X.] [X.]age, ob die Figkeit der [X.]. zur Erfllung ihrer Verbindlichkeiten alleindurch die Erstattung des ihr entzogenen Stammkapitals nach § 31 [X.] 11 -wiederherstellbar wre. Denn sowohl der Erstattungsanspruch nach § 31GmbHG als auch der Anspruch der [X.] wegen eines bestandsver-nichtenden Eingriffs in ihr [X.] nach [X.] der Entscheidung [X.]Z 122, 123 ff. richtet sich [X.] gegen ihren [X.]er, nicht aber auch gegen dessen Organe. Einepersliche Verpflichtung der [X.]eklagten aus den genannten [X.] ist damit nicht begrr.2. Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 266Abs. 1 Alternative 2 StG[X.].Das [X.]erufungsgericht hat den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1StG[X.] mit der [X.]egrverneint, die [X.]eklagttten keine auf einemTreueverltnis beruhende Pflicht zur Wahrung der Vermsinteressen von[X.]. gehabt. Dagegen [X.]det sich die Revision mit Erfolg.Die Vermsbetreuungspflicht von [X.] r der [X.]. im Sinne des§ 266 Abs. 1 StG[X.] folgt aus ihrer Stellung als beherrschendes Unternehmenr [X.]. als beherrschter [X.]. Aufgrund dieser Stellung war [X.] inder Lage, auf [X.]. und ihre Gescfts[X.]ung faktisch unbeschrkt [X.] zunehmen. Davon hat sie nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen [X.] insoweit Gebrauch gemacht, als sie [X.]. [X.] hat, [X.] dem[X.] des [X.]-Konzerns und am 1. September/30. November 1994dem [X.] beizutreten. Sie [X.]e [X.]. ebenso wie ihre anderenTochtergesellschaften, ihre liquiden [X.]ittel in den [X.] einzubrin-gen. Sie bestimmte allein [X.], in welcher [X.] die eingebrachtenliquiden [X.]ittel [X.] wurde. Diese Vermsbetreuungspflicht von [X.] ge-r [X.]. bestand zwar nicht unbegrenzt. Da [X.] r ihre unmittelbare undmittelbare [X.]eteiligung an [X.]. deren Alleingesellschafterin war, hatte sie jedoch- 12 -die Pflicht, das Vermvon [X.]. insoweit zu betreuen, als sie bei ihren Dispo-sitir Vermswerte der [X.]. durch angemessene Rcksichtnahmeauf deren Eigeninteresse an der Au[X.]echterhaltung ihrer Figkeit, ihren [X.] nachzukommen (vgl. oben unter 1.) darauf zu achten hatte, [X.]sie die Existenz der [X.]. nicht ge[X.]dete (vgl. [X.], [X.]. vom 24. August 1988- 3 StR 232/88, NJW 1989, 112). Dieser Pflicht ist sie, wie bereits oben unter 1.ausge[X.], im vorliegenden Falle nicht nachgekommen. [X.]. stand per31. Dezember 1995 aus den von ihr unter dem [X.] von [X.] in den Konzern-verbund eingebrachten liquiden [X.]itteln eine Forderung gegen [X.] in [X.]ca. 590 [X.]io. D[X.] zu. Da [X.] zur [X.] dieses [X.]etrages per 31. [X.] nicht mehr in der Lage war, [X.]ten diese Forderungen in der [X.]ilanz der[X.]. auf 0 wertberichtigt werden. Das [X.]e zu einer Überschuldung von [X.]. in[X.] ca. 233 [X.]io. D[X.]. Ohne [X.]eseitigung der Überschuldung und der Un-terbilanz war [X.]. nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen undihr Unternehmen [X.]. Die [X.] tte ebenso wie [X.] Kon-kurs anmelden mssen, [X.]n sie nicht auf [X.]etreiben der [X.]rin aus dem [X.]-Konzern ausgegliedert und von dieser finanziell untersttzt worden wre.Da die [X.]eklagten die Gescfte von [X.] als vertretungsberechtigte Vor-standsmitglieder ge[X.] haben, trifft sie [X.] § 14 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] [X.] [X.] die Handlungen von [X.].c) Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 StG[X.] setzt ein vorstzliches [X.]. Ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - den [X.]eklagten [X.] war, [X.] der [X.]-Konzern nicht mehr in der Lage war, [X.]. - und den [X.] - die in den [X.] einge-zahlten Gelder zurckzugewren, bedarf noch der Feststellung durch das [X.]e-rufungsgericht.- 13 -3. Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit § 263 Abs. 1StG[X.]Das [X.]erufungsgericht hat einen [X.]etrug der [X.]eklagtr [X.]. mitder [X.]egrverneint, eine Tschung und eine darauf beruhende Verm-gensverfvon [X.]. scheide im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit ihrerGescfts[X.]er aus. Auch die dagegen erhobene [X.] hat [X.]) Zutreffend weist die Revision darauf hin, [X.] [X.] verpflichtet war, [X.].von dem Zeitpunkt an, in dem die Rck[X.]ung der von [X.]. in den [X.] eingebrachten [X.]ittel aufgrund der drohenden Illiquiditt des [X.]-Konzernsnicht mehr gewrleistet war, auf den drohenden Verlust dieser [X.]ittel hinzu-weisen, der zum Verlust ihres Stammkapitals und [X.] hinaus zur Ge[X.]-dung ihrer Existenz [X.]en [X.]te. Eine solche Aufklrungspflicht ergab sichaus dem besonderen Vertrauensverltnis, das aufgrund des [X.]eszwischen [X.]. und [X.] als herrschendem Unternehmen [X.] worden war. Da[X.]. grundstzlich verpflichtet war, auch [X.]eigegebene [X.]eihilfebetrls Fest-oder Tagesgelder dem Konzern zur [X.] stellen, traf [X.] als herrschen-des Unternehmen nicht nur die Verpflichtung, jederzeit die zur Deckung [X.] der [X.]. erforderlichen [X.]ittel vorzuhalten, sondern [X.] hin-aus auch die Pflicht, die Liquiditt von [X.]. sicherzustellen. Sobald sich abzeich-nete, [X.] sie dazu nicht mehr in der Lage sein wrde und es sich dabei nichtnur um einen vorrgehenden Liquidittsmangel handelte, [X.]te [X.]. daraufaufmerksam gemacht werden. Nur [X.]n die [X.]eklagten als die [X.] [X.] handeln-den Organe dieser Verpflichtung nachkamen, war die [X.]. in der Lage, den [X.] ihrer in den Konzernverbund eingelegten [X.]ittel durch deren [X.] zu [X.] 14 -Das [X.]erufungsgericht hat offengelassen, zu welchem Zeitpunkt die Ge-[X.]dungslage [X.] [X.]. eingetreten ist. Nach dem Vortrag der [X.]rin, dessenRichtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, war das auf jeden Fall [X.] Auszahlung des [X.]eihilfebetrages von 194.000.000 D[X.] der Fall.Da [X.] den aufklrenden Hinweis nicht vorgenommen hat, hat sie [X.].pflichtwidrig durch Unterlassen getscht.b) Die von den [X.]eklagten als den nach § 14 StG[X.] [X.] das rechtmûigeVerhalten von [X.] verantwortlichen Organmitgliedern begangene Tschung derGescfts[X.]ung der [X.]. durch Unterlassen des gebotenen Hinweises auf diedrohende Illiquiditt des Konzerns ist auch urschlich [X.] den unterlassenenrechtzeitigen Abzug der eingelegten [X.]ittel und damit [X.] die [X.]inderung [X.] der [X.]. geworden.Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts kann nicht davon [X.] werden, [X.] die Gescfts[X.]ung der [X.]. mit Rcksicht auf ihre Wei-sungsgebundenheit den Abzug der [X.]ittel auch in Kenntnis ihres drohendenVerlustes [X.]. Die vom [X.]erufungsgericht angenommene Wei-sungsgebundenheit der Gescfts[X.]ung der [X.]. r dem [X.] geleiteten [X.] mag zwar in bezug auf den [X.]ei-tritt zu den CC-System des Konzernverbundes bestanden haben. Sie bestandjedoch auf keinen Fall in bezug auf die [X.]elassung dieser [X.]ittel auch bei sichanbahnender Illiquiditt des Konzernverbundes. Vielmehr wre die [X.]efolgungeiner etwaigen Weisung der [X.] [X.] handelnden [X.]eklagten zur Unterlassung [X.] in dieser Situation, wie § 43 Abs. 3 GmbHG deutlich macht, sogarpflichtwidrig mit der Folge der Entstehung eigener Schadenersatzpflichten derGescft[X.]er der [X.]. gewesen. Ein solch pflichtwidriges zur Selbstscigung- 15 -[X.]endes Verhalten der [X.]itglieder der Gescfts[X.]ung der [X.]. kann nicht zuderen Lasten unterstellt werden.c) Das [X.]erufungsgericht wird deshalb auf der [X.]undlage des klri-schen Vortrages die erforderlichen Feststellungen dazu treffen mssen, ob [X.] einer Schadenersatzpflicht aufgrund [X.]etruges gegeben sind.4. Schadenersatz wegen unrichtiger Darstellung der [X.]sver-ltnisse in der Hauptversammlung von [X.] am 29. Juni 1995 (§ 823 Abs. 2[X.]G[X.] i.[X.] mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).Das [X.]erufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der [X.]. auf-grund der [X.], die der Vorstandsvorsitzende [X.]. in [X.] die Liquidittssituation des Konzerns undder [X.]uttergesellschaft abgegeben hat und denen die [X.]eklagten nicht wider-sprochen haben, mit der [X.]egrverneint, eine Urschlichkeit des Ver-haltens der [X.]eklagten [X.] den Schadeneintritt sei nicht ersichtlich, weil die [X.] die Auszahlung des [X.]etrages von 194.000.000 D[X.] kaum durchAus[X.]ungen des Vorstandes in der Hauptversammlung habe [X.] wer-den k, zumal [X.]. weisungsgebunden gewesen sei. Im [X.] mssen die dagegen gerichteten Angriffe der Revision [X.] ohne Erfolg bleiben.a) Nach der genannten Vorschrift wird u.a. ein Vorstandsmitglied be-straft, [X.]n es die [X.]se der [X.] einschlieûlich ihrer [X.]eziehun-gen zu verbundenen Unternehmen in [X.] der Hauptversammlung un-richtig wiedergibt. Vorstandsmitglieder, die einer derart unrichtigen Wiederga-be nicht widersprechen, begehen die in der genannten Vorschrift [X.] durch Unterlassen (vgl. [X.] in [X.]oûkomm. [X.], 4. [X.] -§ 400 Rdn. 17). Da die Vorschrift u.a. den Schutz gegenwrtiger Gliger [X.] der Aktiengesellschaft bezweckt, ist sie als Schutzgesetz i.S.des § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] anzusehen. Dieser zivilrechtliche Schutz setzt allerdingsvoraus, [X.] der Gescigte durch Handlungen, die er im Vertrauen auf [X.] der gettigten Angaben gemacht hat, einen Schaden erlitten hat(vgl. [X.] aaO, § 400 Rdn. 4).Nach dem Vortrag der [X.]rin war [X.] im Zeitpunkt der Durch[X.]ungder Hauptversammlung am 29. Juni 1995 bereits konkursreif. [X.] ihr Vorstandsvorsitzender in der Hauptversammlung u.a. ausge[X.], die[X.] werde in der dritten Phase des neuen Unternehmenskonzeptesausschlieûlich schwarze Zahlen schreiben, so [X.] der Vorstand wie im [X.] auch im Jahr 1995 seine Zusagen einhalten k. Trotz groûer Schwie-rigkeiten, insbesondere aufgrund der [X.] und eines nichtsehr be[X.]iedigenden ersten Quartals des laufenden Jahres sei er rzeugt,bei guter Entwicklung der [X.] gesteckten Ziele [X.] 1995 imwesentlichen erreichen zu k. Nach dem Vortrag der [X.]rin erfllen [X.] die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Die [X.]e-klagttten danach dem Vorstandsvorsitzenden widersprechen mssen.Das haben sie nicht getan.Diese [X.] [X.]en dann zu einer Schadenersatzpflicht, [X.]n [X.] haben, [X.] die Auszahlung des [X.]etrages von 194.000.000 D[X.] nichtunterbunden worden ist. Das setzt die Kenntnis des Gescigten von [X.] der [X.] voraus (vgl. zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 [X.]: [X.]Z 96, 231,243; 105, 121, 126 f.). Die Revision hat keinen Vortrag [X.] aufgezeigt, obund auf welche Weise [X.]. von den Aus[X.]ungen des Vorstandsvorsitzendenvon [X.] Kenntnis erlangt hat. Damit steht auch nicht fest, [X.] diese in der- 17 -Hauptversammlung von [X.] gemachten Aus[X.]ungen urschlich [X.] die Aus-zahlung des [X.]etrages von 194.000.000 D[X.] gewesen sind. Es mag sein, [X.] Revision aus[X.], [X.] [X.]. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Lage von [X.],wie sie von der [X.]rin bereits [X.] Ende Juni 1995 behauptet wird, den ge-nannten [X.]etrag dem Konzernverbund nicht ausgezahlt tte. Es gibt [X.] Erfahrungssatz, nach dem die Lebenserfahrung da[X.] spricht, [X.] dieAus[X.]ungen des Vorsitzenden in der Hauptversammlung von [X.] der Ge-scfts[X.]ung der [X.]. zur Kenntnis gelangt sind. Eine solche Kenntniserlan-gung [X.] die [X.]rin darlegen und beweisen, wozu ihr die bereits aus ande-ren [X.](vgl. oben unter 2. und 3.) erforderliche neue Verhandlung vordem [X.]erufungsgericht Gelegenheit gibt. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen,[X.] eine [X.]indung der [X.]. an eine Weisung von [X.] zur Auszahlung der194 [X.]io. D[X.] aus den oben (3. b) genannten [X.]ch im gegebenen Zu-sammenhang unbeachtlich gewesen wre.I[X.] [X.] der [X.]rin aus eigenem Recht.1. Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Darstellung der [X.] in der Hauptversammlung vom 29. Juni 1995.Die [X.]rin macht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit § [X.]. 1 Nr. 1 [X.] auch aus eigenem Recht geltend. Die [X.],das [X.]erufungsgericht habe diesen Anspruch verkannt, kann auch hier nachdem gegenwrtigen Verfahrensstand keinen Erfolg haben. Die Revision zeigtkeinen Vortrag der [X.]rin auf, aus dem sich ergibt, [X.] die [X.]rin von denAus[X.]ungen des Vorstandsvorsitzenden von [X.] in der [X.] 1995 positive Kenntnis erlangt hat. Ein [X.]undsatz, nach dem [X.] [X.] die Erlangung einer solchen Kenntnis spricht, besteht- 18 -nicht. Die Kenntnis [X.] also auch hier von der [X.]rin konkret behauptet undbewiesen werden.2. Schadenersatzanspruch wegen Untreue (§ 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit§ 266 Abs. 1 Altern. 2 StG[X.]).Das [X.]erufungsgericht bejaht das Vorliegen des Treubruchtatbestandesnach § 266 Abs. 1 StG[X.]. Zwischen der [X.]rin und [X.] sei aufgrund der [X.] Zweckbindung der Investitionsmittel ein Treueverltnis entstanden,das [X.] verpflichtet habe, die im einzelnen [X.]eigegebenen [X.]ittel entsprechendder Zweckabsprache zu ver[X.]den. Das sei im Hinblick auf die Investitions-beihilfe von 194.000.000 D[X.] zumindest in [X.] 146.000.602 D[X.] nichtgeschehen. Dabei sei es unerheblich, ob alle gettigten Investitionen- darunter verstanden die Parteien den Zugang im [X.] jewei-ligen Verbundgesellschaft - bezahlt gewesen seien. Das [X.]erufungsgericht ver-neint jedoch eine Schadenersatzpflicht der [X.]eklagten mit Rcksicht auf die in§ 7 des [X.] getroffene Vereinbarung, nach der die[X.]VS gegen u.a. [X.] und die [X.] keinerlei [X.] aus oder in [X.] dem [X.]. betreffenden Privatisierungsvertrag geltend machen wird. [X.] wirke auch zugunsten der [X.]eklagten.Die Revision [X.]det sich gegen diese Auslegung des [X.]erufungsge-richts. Die Revisionserwiderung greift im Wege der Gegenrie Annahmedes [X.]erufungsgerichts an, [X.] habe den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1StG[X.] erfllt.Der Revision ist zwar darin zu folgen, [X.] die [X.]eklagten von § 7 [X.] vom 4. April 1996 nicht [X.] werden; sie hat jedoch im Ergebnis [X.] auf die von den [X.]eklagten erhobene [X.] 19 -a) Das [X.]erufungsgericht hat die Regelung des § 7 Nr. 1 des [X.] 4. April 1996 dahin ausgelegt, [X.] von ihr auch die [X.]eklagten als ehema-lige Vorstandsmitglieder von [X.] [X.] werden. Da der Vertrag die Ausgliede-rung der [X.]. aus dem Konzern und im Gegenzug die [X.]eistellung von [X.] vonfinanziellen Verpflichtungen bezwecke, sei es folgerichtig, den Inhalt der [X.] auch auf die [X.]eklagten zu erstrecken. Das komme [X.] dadurch zu-gute, [X.] auf diese Weise mliche Rckgriffsansprche der [X.]eklagten gegen[X.] beseitigt wrden. [X.]it dieser Auslegung bercksichtigt das [X.]erufungsgerichtjedoch nicht alle [X.] die Auslegung des § 7 maûgebenden Gesichtspunkte. [X.] trifft seine rechtliche [X.]eurteilung teilweise nicht zu.Das [X.]erufungsgericht erkennt [X.] zutreffend, [X.] nach [X.] des § 7 die [X.]eklagten als Organmitglieder von [X.] nicht in die Rege-lung einbezogen sind. Soweit es um die Angelegenheiten von [X.]. geht, werdendort nur die [X.]rin und D. auf der einen sowie [X.], [X.] und S. auf deranderen Seite aufge[X.]. Zu Recht beanstandet jedoch die Revision, [X.] das[X.]erufungsgericht aus der weitgefaûten vertraglichen Formulierung in Nr. 1und 2 des § 7, nach der die Vertragsparteien keine [X.] gegen die [X.] andere Partei "aus oder im Zusammenhang mit den [X.], insbesondere wegen Nichterfllung der Arbeitsplatz- und [X.]" geltend machen werden, den [X.] zieht, [X.] eine vollstn-dige Haftungs[X.]eistellung bewirkt werden sollte, die auch die von Vorstandsmit-gliedern von [X.] begangenen unerlaubten Handlungen [X.]. [X.]it dieserAuslegung [X.] das [X.]erufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vor-trag der [X.]rin unbercksichtigt, die Regelung in § 7 Nr. 1 beschrke [X.] die dort aufge[X.]en [X.]en, weil diese zur Erfllung ihrer vertrag-lichen Pflichten, insbesondere der Investitionspflichten, nicht mehr in der [X.] seien. Die Erledigung von [X.] den- 20 -Vorstandsmitgliedern dieser [X.]en, insbesondere von [X.], tten [X.] nicht ins [X.]; davon sei im Rahmen der Vertragsverhandlun-gen auch nicht andeutungsweise gesprochen worden.Das [X.]erufungsgericht hat seine Ansicht ferner damit [X.], die Ein-beziehung der Vorstandsmitglieder in die Regelung drsich auf, weil diesebei Inanspruchnahme einen Rckgriffsanspruch gegen ihre [X.] t-ten. Das ist rechtlich nicht haltbar. Zutreffend weist die [X.]rin darauf hin, [X.]den [X.]eklagten im [X.] zur [X.]rin ein gesetzwidriges Verhalten [X.] gemacht wird. Liegt ein solches vor und werden die [X.] deswegen auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen, stehtihnen ein Rckgriffs- oder Auf[X.]dungsersatzanspruch gegen [X.] nicht zu ([X.]/[X.]euthien, [X.]G[X.] 12. Aufl. § 670 Rdn. 5; [X.]/[X.], [X.]G[X.] 13. Aufl.§ 670 Rdn. 9; vgl. auch [X.]Z 118, 142, 150). Der Ansicht der Revisionserwi-derung, in Fllen, in denen sich die Haftung der Vorstandsmitglieder aus einerstra[X.]echtlichen Handlung ergebe, die auf einer Zurechnung i.S. des § 14Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] beruhe, liege zivilrechtlich eine akzessorische Haftung vor,die dann wegfalle, [X.]n die [X.] nicht mehr hafte, vermag der Senatnicht zu folgen. Die [X.] kann aus schadenstiftenden Handlungen ihrerOrganmitglieder entsprechend § 31 [X.]G[X.] in Anspruch genommen werden. [X.] solchen Anspruch kann der gescigte Gliger r der [X.] verzichten, ohne [X.] damit sein Anspruch gegen die Organmitglie-der berrt wird.b) Die fehlerhafte Auslegung des § 7 des [X.] jedoch an dem Ergebnis, zu dem das [X.]erufungsgericht gelangt ist,- 21 -nichts. Denn [X.] - und damit den [X.]eklagten - kann keine Untreuehandlung i.S.des § 266 Abs. 1 StG[X.] vorgeworfen werden.Das [X.]erufungsgericht bejaht eine Vermsbetreuungspflicht aus dem[X.]. [X.]ei dem [X.]etrag von 686.542.000 D[X.] handele es sich um [X.]. [X.]itdiesem als Gesamtausgleichszahlung bezeichneten [X.]etrtten Rckstel-lungen abgedeckt werden sollen. Sitten aufgrund ihrer Zweckbindung [X.] einer Subvention, die als Zuschuû aus ffentlichen [X.]itteln ein[X.]emtziges [X.] begr. Die Zweckbindung habe bewirkt,[X.] die jeweiligen Investitionen mit diesen [X.]etrtten bezahlt werdenmssen. Eine Verrechnung auf Investitionen, die bereits mit anderen [X.]ittelnbezahlt worden seien, scheide somit aus. Dem vermag der Senat nicht zu [X.]) [X.]undstzlich [X.] allein die Verpflichtung einer Privatperson, Zu-schuûmittel der ffentlichen Hand entsprechend den mit ihr getroffenen [X.] zu ver[X.]den, nicht dazu, [X.] die Privatperson Vermsinteres-sen der ffentlichen Hand wahrzunehmtte. Diese Aufgabe obliegt viel-mehr nur Amtstrrn oder solchen Personen, denen der Staat die Zuteilungderartiger [X.]ittel rtragen hat. Der Privatperson, die staatliche Zu[X.]dungs-mittel [X.] ihre Zwecke erlt, fehlt in der Regel die erforderliche enge [X.]ezie-hung zu den staatlichen Vermsinteressen. Deren Wahrung durch denEmp[X.] dieser [X.]ittel kann [X.] nicht als die wesentliche Verpflich-tung angesehen werden, die ihm aus dem mit der ffentlichen Hand abge-schlossenen Rechtsgescft erwchst ([X.], [X.]. v. 14. April 1954- 1 StR 565/53, L[X.] StG[X.] § 266 Nr. 16 [X.]l. 2; vgl. auch [X.], Wirtschafts-betrug 1999, § 264 Rdn. 5: "[X.]"). Allein der Umstand, [X.]derartige [X.]eihilfen dem Genehmigungsvorbehalt der [X.] entsprechend- 22 -Art. 92 f. des [X.]-Vertrages a.F. unterliegen, [X.] keine Vermsbe-treuungspflicht des privaten Emp[X.]s r dem Staat (vgl. [X.]aaO § 264 Rdn. 8). Insoweit greift die im Jahre 1998 in das [X.], auf den vorliegenden Fall daher nicht an[X.]dbare Vorschrift des§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StG[X.] ein ([X.] aaO, § 264 Rdn. 1).bb) Etwas anderes kann jedoch dann gelten, [X.]n die zweckgerichteteVer[X.]dung der [X.] die wesentliche Pflicht aus dem mit der f-fentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (vgl. [X.] aaO, L[X.] StG[X.] § 266Nr. 16; ferner [X.]St 4, 170, 171; 3, 289, 293 f.; [X.] Zahlungen von [X.] und Vereinbarungen mit ihnen vgl. [X.]St 1, 186, 189 f.; 13, 315, 317 f.;Scke/[X.]/[X.], StG[X.] 26. Aufl. § 266 Rdn. 23; Dreher/[X.],StG[X.] 50. Aufl. § 266 Rdn. 9; [X.]/[X.], StG[X.] 23. Aufl. § 266 Rdn. 11). [X.] Voraussetzungen erfllen die zwischen der [X.]rin und [X.] sowie S. ge-troffenen Vereinbarungen nicht.Der Annahme einer wesentlichen Pflicht im vorbezeichneten Sinne [X.] nicht entgegen, [X.] [X.]undlage des [X.] Abtretung der Anteile an einer GmbH waren. Denn da es sich um eine ander [X.] gehaltene 100 %ige [X.]eteiligung handelte, mit der [X.] 100 %ige Anteil der [X.] an der [X.]. auf [X.] und [X.],war das gleichbedeutend mit der bertragung der entsprechenden Unterneh-men. Nach § 4 des Vertrages ging die unternehmerische [X.]ung an diesen[X.]en auf [X.] r. Die bernahme dieser [X.]ung war das [X.] Anliegen dieses Vertrages, weil die aus staatlichen Unternehmen der [X.]-heren DDR hervorgegangenen verûerten [X.]en der untersttzen-den Leitung bedurften, damit ihr Fortbestand gesichert erschien. An der Erfl-lung dieses Anliegens war den Verûerern in besonderem [X.]aûe gelegen,- 23 -weil sie damit den ihnen obliegenden Auftrag zur Strkung der regionalenWirtschaftsstruktur durch weitgehende Erhaltung von [X.] erfllten.Diesem Ziel dienten auch die Rckstellungen in [X.] 686.542.000 D[X.],die als "Gesamtausgleichsbetrag cash" aus ffentlichen [X.]itteln zur Verfgestellt werden sollten (vgl. § 5 Nr. I Abschn. 1 lit. b [X.]). [X.] von dieser [X.]ei-hilfe ein [X.]etrag von 337.200.000 D[X.] [X.] werden sollte, sobald dasLand[X.]ecklenburg-Vorpommern insoweit seiner Subventionspflicht nachgekommenwar, tritt [X.] in den Hintergrund. Wesentlich ist in diesem Zusam-menhang, [X.] sich [X.] verpflichtete, [X.]. zur Vornahme von im einzelnen aufge-[X.]en Investitionen in [X.] 562.200.000 D[X.] zu veranlassen. Aus diesenEinzelheiten folgt, [X.] der Ver[X.]dung der [X.]eihilfe von 686.542.000 D[X.] eine[X.] den Fortbestand von [X.]. ganz entscheidende [X.]edeutung zukam. Der Emp-[X.] dieser [X.]eihil[X.]nahm damit eine wesentliche Verpflichtung, diedurchaus als Vermsbetreuungspflicht i.S. des § 266 Abs. 1 Alternative 2StG[X.] angesehen werden kann.Nach der vertraglichen Gestaltung traf diese Pflicht jedoch nicht [X.].Nach § 8 Abschn. 1 [X.] hatte [X.] die Investitionen nicht selbst vorzunehmen,sondern [X.]. nur dazu zu veranlassen. Nach § 5 Abs. 1 Abschn. 4 wurde der[X.]etrag [X.] Rechnung der [X.] als deren [X.]ereinlage bei [X.]. ge-zahlt. Die Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen traf also, wie [X.] von [X.]. schriftlich besttigt, diese [X.]. Damit stimmt es rein,[X.] die jeweiligen [X.]eihilfebetricht an [X.], sondern an [X.]. ausgezahlt [X.] sind. Im Einklang damit sind auch die steren [X.]erichtr die Einhal-tung der Investitionsverpflichtung nicht von [X.], sondern von [X.]. erstattet [X.]. Noch im Vertrag (§ 8 Abschn. 4 [X.]) war durch Wahl der passivischenForm offengelassen worden, [X.] die Verpflichtung zur [X.]erichterstattung [X.] 24 -Auf eine Verpflichtung von [X.]. als Verbundgesellschaft deutete lediglich [X.] hin, [X.] ihr Abschluûprfer im Zuge der Prfung der jeweiligen [X.] durch einen gesonderten [X.]ericht Art und Umfang der tatschlichdurchge[X.]en Investitionen zu besttigen hatte.Nach der Gestaltung des [X.] ist nach alledem eine eigenstigePflicht von [X.] zur [X.]etreuung der [X.]eihilfezahlungen im Interesse der [X.] nicht [X.] worden.Folgerichtig [X.]ten die [X.] und der [X.]undesminister der Fi-nanzen in dem Augenblick ttig werden, in dem festgestellt wurde, [X.] [X.]. inden [X.] des [X.]-Konzern einbezogen wurde und damit die Ge-fahr bestand, [X.] die Investitionsbeihilfebetrin der einen oder anderenForm westdeutschen Schiffswerften zugute kamen. Dieses Eingreifen war [X.], weil anderenfalls die [X.] weitere [X.]eihilfebetricht [X.]eigegebentte und damit die Gefahr bestand, [X.] die Durch[X.]ung des [X.] scheiterte.Allein dieser Hintergrund [X.]e zu der Vereinbarung, [X.] anstelle der jrlichvereinbarten [X.] den Stand der Investitionen halbjrlichberichtet werden sollte. Zugleich wurde die [X.]erichterstattung auf die [X.]age er-weitert, ob sogenannte [X.] eingetreten waren. Auch daraus [X.] nicht abgeleitet werden, [X.] [X.] r [X.] bzw. der [X.]rin undder [X.]undesrepublik Deutschland die Pflicht zur [X.]etreuung der ffentlichen [X.]ei-hilfegelder rnommtte. Verwaltung und [X.]erichterstattung lagen weiterin den [X.] [X.] [X.] war lediglich die Verpflichtung eingegangen, [X.]. undden anderen ostdeutschen Werften jederzeit die Liquiditt zur [X.]stellen, die [X.], um ihre Verbindlichkeiten erfllen zu k. Dazurten auch die Verbindlichkeiten, die aus der Vornahme von Investitionenherrrten. Der ster von der [X.] gemachte Vorbehalt, [X.] den- 25 -Verbundgesellschaften die in den Konzernverbund eingezahlten [X.]etrjeder-zeit auf erstes Anfordern zur Verfstehen [X.], hat zu keiner besonde-ren Vereinbarung ge[X.]. [X.] hatte demnach insgesamt nur eine geringfigeKonzession gemacht, da[X.] aber das weitgehende Einverstis der Rechts-vorrin der [X.]rin und des zustigen [X.]undesministeriums dazu er-langt, die Verbundgesellschaften ohne die Stellung von irgendwelchen [X.] in ein zentrales Cash-[X.]anagement-System einzubinden. Eine Verm-gensbetreuungspflicht im Interesse der ffentlichen Hand ergibt sich darausnicht.3. Schadenersatz [X.] § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.[X.] mit § 263 StG[X.] durchTschung der [X.]rin bzw. ihrer Rechtsvorrin.Das [X.]erufungsgericht hat einen [X.]etrug nach § 263 Abs. 1 StG[X.] durchTschung der [X.]rin oder der [X.] mit der [X.]egrverneint, sowohl [X.]-gerin als auch [X.] tten lediglich ihre Einwilligung zur Auszahlung des [X.]etra-ges erteilt, jedoch keine Vermsverfvorgenommen. Dagegen [X.]detsich die Revision mit Erfolg.a) Wie oben unter [X.] 3. a bereits dargelegt, oblag [X.] aufgrund der [X.]e-sonderheit der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und [X.]. die Verpflichtung, [X.].auf eine Verschlechterung der Verms- und Liquidittslage des Konzernshinzuweisen, weil andernfalls die [X.] der [X.]etr, die [X.]. in den Kon-zernverbund einzahlte, ge[X.]det war und zu einer Scigung von [X.]. [X.]enkonnte. Die gleiche Aufklrungspflicht hatte [X.] aucr der [X.] bzw.[X.]VS, weil diesr die [X.]eigabe der Investitionsbeihilfemittel zu [X.]. Ob in dem Zeitraum unmittelbar vor Auszahlung der [X.]eihilfe von194.000.000 D[X.] eine solche Gefahrenlage bereits eingetreten war, ist vom[X.]erufungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund des Vortrages der [X.]rin ist ei-- 26 -ne solche Situation mit der Folge einer Aufklrungspflichtverletzung von [X.] zuunterstellen. Diese Tschung durch Unterlassen hat entgegen der Ansichtdes [X.]erufungsgerichts auch zu einer Verms[X.] [X.]VS ge[X.].Diese hatte [X.], [X.] die [X.]eihilfebetrf einem Treuhandkonto ver-waltet wurden. Die Auszahlung durch die [X.] durfte nur dann vorge-nommen werden, [X.]n nach Eingang der Zustimmung der [X.] die [X.]rin die[X.]eigabe erklrt hatte, die in Kenntnis der wirklichen wirtschaftlichen Lage des[X.]-Konzerns nicht erfolgt wre. In der [X.]eigabe ist eine Ver[X.] den[X.]eihilfebetrag zugunsten von [X.]. zu sehen.Der [X.]rin ist durch die Vermsverfch ein Schaden ent-standen. Er besteht darin, [X.] staatliche Gelder fehlgeleitet und dem mit ihnenverfolgtffentlichen Zweck entzogen worden sind (Scke/[X.]/[X.], StG[X.] 26. Aufl. § 263 Rdn. 104; vgl. auch § 266 Rdn. 44). Die [X.]eû-barkeit dieses Schadens nach zivilrechtlichen [X.]undstzen kann nur darin ge-sehen werden, [X.] diffentliche Hand erneut [X.]ittel in dem gettigten Umfangauf[X.]den [X.]te, um den verfehlten Zweck zu erreichen.Die [X.]rin kann jedoch Schadenersatz nur einmal, und zwar [X.] abgetretenem Recht der [X.]. oder aus eigenem Recht verlangen.b) Die Revisionserwiderung hat eingewandt, nach dem Vortrag der [X.]e-klagten seien die vorgesehenen Investitionen weit r den [X.]indestbetrag hin-aus tatschlich gettigt worden. Das trifft nicht zu. Nach § 8 Abschn. 1 [X.]sind zwar als Investitionen nur Zim [X.] jeweiligenVerbundgesellschaft anzusehen, wobei es [X.] die Erfllung der [X.] als ausreichend anzusehen ist, [X.]n diese Investitionen bis zum31. Dezember 1995 zumindest in der Rechnungslegung oder im [X.] jeweiligen Unternehmen ausgewiesen sind. Daraus leiten die [X.]eklagten- 27 -nach ihrem Vortrag her, [X.] ihre Schadenersatzpflicht deswegen entfallenmsse, weil r die bereits gettigten und bezahlten Investitionen von233.500.000 D[X.] hinaus weitere Investitionen in [X.] 491.200.000 D[X.]gettigt, [X.]n auch noch nicht abgerechnet worden sind ([X.], 136 Rdn. 70).Soweit ster unter Verweisung auf Rz. 70 ([X.], 144/145 Rdn. 88) ausge[X.]wird, die Investitionen, deren Finanzierung der [X.]eihilfebetrag von194.000.000 D[X.] habe dienen sollen, seien bereits erfolgt und bezahlt, wider-spricht das den vorhergehenden Aus[X.]ungen. Es widerspricht ferner den[X.] vom 25. Oktober 1995- 28 -und vom 29. Februar 1996, nach denen dieser [X.]etrag [X.] Investitionsbeihilfennicht vollstig verwandt worden ist. Die [X.] daher keinen Erfolghaben.Rricht[X.]GoetteKurzwelly[X.]ke
Meta
17.09.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 178/99 (REWIS RS 2001, 1317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1317
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