Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 38/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 430

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 38/01Verkündet am:28. November 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 164 Abs. 1 und 3Zur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als [X.] gegenüber den [X.].[X.], Urteil vom 28. November 2001 - [X.] 38/01- [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 14. April 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war vom 15. September 1969 bis zum 30. September 1993Halter einer Tankstelle in [X.], die seit dem 1. Januar 1976 von [X.] betrieben wird. Nach dem mehrfach geänderten und ergänzten"Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien vom 12. Februar/9. März 1981,der einen frren Vertrag ablöste, oblagen dem Kläger als [X.] und der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie [X.] der [X.]. Mit Schreiben vom 10. März 1993 kigte die [X.] das Vertragsverhältnis zum 30. September 1993. Mit [X.] und 24. Juni 1994 forderte der [X.] die Beklagte vergeblich zurZahlung eines r berechneten [X.]s in Höhe von177.685,63 [X.] auf.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der [X.] die Beklagte auf [X.] des vorgenannten Betrages nebst Zinsen verklagt. Die Parteien habeninsbesondere darr gestritten, wie hoch der Anteil der von dem [X.] ge-worbenen Stammkunden am Gesamtumsatz ist und ob die Einnahmen des[X.]s aus dem im eigenen Namen und fr eigene Rechnung betriebenen"Shop-Verkauf" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu bercksichti-gen sind.Unter Abweisung der Klage im rigen hat das Landgericht dem [X.]fr den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen der [X.] einen [X.] in Höhe von 33.515,37 [X.] nebst 5 % Zinsen seit [X.] Oktober 1993 zugesprochen. Das [X.] hat ihm auf seine Be-rufung statt dessen 35.040 [X.] nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Revision des[X.]s, mit der er den Ausgleichsanspruch fr den Shop-Verkauf in Höhe von[X.] [X.] nicht weiterverfolgt hat, hat der Senat das Berufungsurteil auf-gehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als [X.] ist (Urteil vom 8. Juli 1998 - [X.] 142/97, nicht veröffentlicht). In [X.] hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsanspruch des [X.] wegen Versmung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4Satz 2 HGB in der gemß Art. 29 [X.] geltenden alten Fassung ausge-schlossen wre, falls ihn der [X.] erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom25. April 1994 geltend gemacht haben sollte. Durch das zweite Berufungsurteilhat das [X.] die Berufung des [X.]s zurckgewiesen, [X.] sie nicht bereits rechtskrftig entschieden worden ist. Dagegen richtet- 4 -sich die erneute Revision des [X.]s, mit der dieser seinen noch im Streit [X.] Ausgleichsanspruch in [X.] 123.431,84 [X.] (177.685,63 [X.] -35.040 [X.] - [X.] [X.]) nebst Zinsen weiterverfolgt.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefrt:Über den bereits zuerkannten Betrag von 35.040 [X.] hinaus stehe dem[X.] kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu, weil er seine Forderungerstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 1994 und damit nicht [X.] angemeldet habe. Ohne Erfolg berufe sich der [X.] darauf, [X.] [X.] in der Klageerwiderung seinen Ausgleichsanspruch dem Grunde nachanerkannt habe. In der Erklrung der [X.], dem [X.] stehe dem [X.] nach ein Ausgleichsanspruch fr den Agenturverkauf von Kraft- undSchmierstoffen zu, liege weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtlichesAnerkenntnis. Der Ausgleichsanspruch kllerdings auch mlich ange-meldet werden. Insoweit habe die Beweisaufnahme zwar ergeben, [X.] der[X.] dem Bezirksleiter der [X.], dem Zeugen [X.] , sein Verlangennach [X.] mehrfach noch vor der Vertragsbeendigungvorgetragen habe. Der Zeuge [X.] sei jedoch weder [X.] nochEmpfangsbote der [X.] gewesen. Der [X.] behaupte selbst nicht, [X.]der Zeuge zur Entgegennahme von [X.] wie der Anmeldung einesAusgleichsanspruchs bevollmchtigt gewesen sei. Ferner stehe zwar auûer- 5 -Zweifel, [X.] der Zeuge in der Lage gewesen sei, die Erklrung des [X.]szuverlssig zu erfassen und an die Beklagte weiterzugeben. Fr die [X.] reiche es jedoch nicht aus, [X.] seine [X.] als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei,sondern darin bestanden habe, die einzelnen [X.] perslichaufzusuchen und gegebenenfalls Beanstandungen auszusprechen, und [X.] einzelnen Fllen unterschriftsbefugt gewesen sei. Gegen diese Eigenschaftspreche vielmehr, [X.] der Zeuge nach der eigenen Darstellung des [X.]sdarauf verwiesen habe, r die Ausgleichszahlung habe der [X.]zu entscheiden, der auch das [X.] mitunterschriebenhabe. Hinzu komme, [X.] der [X.] dem Zeugen seine Ausgleichsforderung inder Tankstelle und nicht in den Gescftsrmen der [X.] mitgeteilt ha-be. Danach kr Zeuge [X.] nur als Erklrungsbote des [X.]s ange-sehen werden. [X.], ob der Zeuge [X.] der [X.]n sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, [X.] er von dem Zeugen[X.] r das Ausgleichsverlangen des [X.]s unterrichtet worden sei.[X.] halten der revisionsrechtlichen Nachprfung [X.]. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom [X.] geltend gemach-ten Ausgleichsanspruch aus § 89 b Abs. 1 HGB, soweit er noch im Streit ist,wegen Versmung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2HGB in der gemû Art. 29 [X.] geltenden alten Fassung verneint.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, [X.] dasBerufungsgericht in der Erklrung der [X.], der Ausgleichsanspruch ste-- 6 -he dem [X.] dem Grunde nach zu, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnisentsprechend § 781 [X.] gesehen hat. Ein solches Anerkenntnis [X.] deswegen aus, weil die fragliche Erklrung in der Klageerwiderung keinerechtsgescftliche Willenserklrung der Beklagtr dem [X.],sondern lediglich die [X.] einer Rechtsansicht r dem [X.]. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zu der von der Revi-sion angefrten Entscheidung des [X.] (Urteil vom 28. [X.] - [X.], [X.] § 89 b HGB Nr. 24 = BB 1965, 434 unter [X.]), wonachin der - vorprozessualen - schriftlichen Mitteilung eines Unternehmers an sei-nen Handelsvertreter, [X.] dieser einen Ausgleichsanspruch geltend machenk, ein Anerkenntnis dem Grunde nach liegt. Es handelt sich nicht um eineVereinbarung der Parteien, mit der sie das Schuldverltnis insoweit dem [X.] wollten (vgl. [X.], Urteil, vom 1. Dezember 1994 - [X.]/93,WM 1995, 402 unter II 2 g m.w.[X.] Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Annahme des [X.], der Bezirksleiter der [X.], der Zeuge [X.] , dem rder [X.] den Ausgleichsanspruch nach den Feststellungen des Berufungsge-richts mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, sei we-der [X.] (§ 164 Abs. 3 [X.]) noch Empfangsbote der [X.]gewesen. Richtigerweise war der Zeuge [X.] [X.] der [X.]r den [X.] seines Bezirks.Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, [X.] fr eine ausdrcklicheBevollmchtigung des Zeugen [X.] durch die Beklagte zur Entgegennahmevon [X.] ihrer Tankstellenhalter weder etwas vorgetragen noch ausdem "Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien ersichtlich ist. Das [X.] hat jedoch nicht bercksichtigt, [X.] sich eine Empfangsvollmacht- 7 -des Zeugen schlssig aus der Art seiner Ttigkeit fr die Beklagte ergibt (vgl.[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 167 Rdnrn. 39 f m.w.Nachw.). [X.] der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestelltenUmstselbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwartensind.Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Funktion [X.] [X.] als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, son-dern bestand darin, die einzelnen Tankstellen im 14-tigen Rhythmus aufzu-suchen, zrprfen und gegebenenfalls Beanstr den[X.]n auszusprechen. [X.] hinaus dienten die [X.] des Zeugen nach seinen eigenen Angaben allgemein der "Bespre-chung aktueller Fragen". [X.] lût sich die ihm von der Beklagtr-tragene Aufgabe als die eines "[X.]" zu den [X.]charakterisieren. Diese Aufgabe brachte es notwendigerweise mit sich, [X.] derZeuge nicht nur rechtlich bedeutsame [X.] der Beklagtrmittelte,sondern auch solche der [X.] entgegennahm. Danach lag es inder Natur seiner Aufgabe [X.], [X.] der Zeuge von der [X.] ent-sprechend bevollmchtigt war.Dem steht nicht entgegen, [X.] das Berufungsgericht die [X.] Zeugen [X.] als Empfangsbote mit der [X.] hat, der [X.] habe nach seiner eigenen Aussage den [X.] auf die Entscheidungsbe-fugnis des [X.]hingewiesen und ihm sei das Ausgleichsver-langen des [X.]s nicht in den Rmen der [X.], sondern in der [X.] mitgeteilt worden. Zum einen setzt die Eigenschaft als [X.]passive, jedoch keine aktive Vertretungsmacht voraus (vgl.[X.]/[X.] aaO, § 164 Rdnr. 133). Davon abgesehen war der- 8 -Zeuge [X.] ausweislich der vorgelegten Vertragsnachtrin bestimmten,keineswegs unbedeutenden Fllen wie der Verpachtung eines Computersy-stems, der Nutzung des [X.] und der Err Pachtzusammen mit einem anderen Vertreter der [X.] sogar aktiv [X.], was zustzlich fr seine passive Vertretungsmacht spricht (vgl.[X.]/[X.] aaO, § 164 Rdnr. 133). Auch darauf, [X.] der [X.]den Zeugen [X.] nicht in den Gescftsrmen der [X.] auf die [X.] angesprochen hat, kommt es nicht an. Ob jemand eine Wil-lenserklrung in den (Gescfts-)Rmen des Empfrs entgegennimmtoder auûerhalb von ihnen, mag nach der insoweit maûgeblichen Verkehrsan-schauung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 130 Rdnr. 9)- mlicherweise - fr seine Eigenschaft als Empfangsbote von Bedeutungsein. Fr die Eigenschaft einer Person als [X.], der von [X.] zur Entgegennahme von Willenserklrungen Dritter bevollmchtigtist, ist das jedenfalls unerheblich. Diese Grundstze gelten entsprechend frden Adressaten einer gescftslichen Handlung.3. War der Zeuge [X.] mithin [X.] der [X.], hat der[X.] seinen Ausgleichsanspruch rechtzeitig angemeldet.Nach den bereits erwten Feststellungen des Berufungsgerichts hater den Anspruch dem [X.] mehrfach noch vor der Vertragsbe-endigung am 30. September 1993 geltend gemacht. Insoweit hat das [X.] zu Recht angenommen, [X.] der Ausgleichsanspruch auch md-lich und im Zusammenhang mit der Kigung bereits vor der [X.] rechtlichen Beendigung des Vertrages angemeldet werden kann (vgl.[X.]Z 50, 86, 88 bzw. 89). Die einem [X.] r abgege-bene Erklrung geht dem von ihm vertretenen Erklrungsempfr gemû- 9 -§ 164 Abs. 1 und 3 [X.] sofort zu (vgl. [X.]/[X.] aaO, vor § 164Rdnr. 60). Die dreimonatige Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB a.F., derenLauf erst mit der Beendigung des Vertragsverltnisses am 30. [X.] begonnen hat, ist damit gewahrt. Auf die Frage, ob der Zeuge [X.] dasAusgleichsverlangen tatschlich an die Beklagte weitergeleitet hat, kommt esnicht [X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da esnoch tatschlicher Feststellungen zur [X.] bedarf,ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Daher waren das Beru-fungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dabei hat der [X.] der Mlichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 38/01

28.11.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 38/01 (REWIS RS 2001, 430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 430

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