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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Oktober 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] Art. 20, 23 Abs. 2;[X.] § 249 HaBei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. [X.]. 1 [X.] zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Trans-portgut seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht [X.] der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei [X.] zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete [X.] hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 [X.] dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres [X.] zurück-zuerhalten.[X.], Urt. v. 25. Oktober 2001 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 25. Oktober 2001 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Der [X.]. (im folgenden: [X.]) be-schafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Ein-richtungen in der [X.] weiterzugeben.Im Dezember 1996 erteilte der [X.] der [X.]. (im folgenden: [X.] ) den Auftrag, medizinische Geräte und andereHilfster, die er gegen Übernahme der [X.] als karitative [X.] erhalten hatte, nach [X.] zu transportieren. Die [X.] rtrug die [X.] ihrerseits auf die Beklagte. [X.] 3 -rnahm die Gter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von60 Tagen bei den [X.] abliefern, weil die Sendung unterwegs verloren-gegangen war. Der [X.] nahm daraufhin die [X.] auf Schadensersatz in [X.]. Die [X.]Versicherungs-Gesellschaft zahlte als[X.]-Versicherer der [X.] am 15. September 1997 an den [X.] den von diesemwegen des Verlusts der Gter geforderten Betrag von 82.668 DM.Ende September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Spediti-onsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager [X.] aufgefunden und im November 1997 an die Empfr in [X.] ausigt.Die Klrin ist die Rechtsnachfolgerin der [X.]. Sie nimmt die Beklagte aus rgegangenem Recht auf [X.] an den [X.] gezahlten Entscigung in Anspruch.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kle-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebstZinsen verurteilt.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klrin beantragt, [X.] Beklagte die Wiederherstellung des [X.] 4 [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat einen [X.] gemß § 67 [X.] auf [X.] der [X.] und anschließend im Wege der [X.] die Klrirgegangenen Anspruch der [X.] gegen die Beklagte [X.]. 37 [X.] oder aus Art. 17, 27 [X.] - je nachdem, ob diese nachfolgende[X.]in oder Unterfrachtfrerin war - bejaht. Dazu hat es [X.]:Die [X.] sei, da die Hilfster nicht binnen 60 Tagen abgeliefert wordenseien und daher ihr Verlust gemß Art. 20 Abs. 1 [X.] unwiderlegbar vermutetworden sei, dem [X.] zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Fr die [X.] Anspruchs sei gemß Art. 23 [X.] der gemeine Wert der [X.] gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitigsei, 82.668 DM betragen habe.Fr den Schadensersatzanspruch des [X.] sei es unerheblich gewesen,daß dieser die Hilfster unentgeltlich erhalten habe und sie habe verschen-ken wollen. [X.] der Umstand, daß die Hilfster letztendlichdoch noch die im [X.] vorgesehenen Empfr erreicht tten, et-was daran, daß dem [X.] i.S. der §§ 249 ff. [X.] ein Schaden entstanden sei.Der wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrrfenicht bercksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne [X.] beruht habe und der Verlust der [X.] gemß Art. 20 [X.] ge-rade unwiderlegbar vermutet [X.] 5 -Eine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Trans-portgutes vor dem Erhalt der Entscigung gemû der [X.] wieder in dasVermögen des Absenders noch der Empfr vor dem Erlöschen seinerEmpfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferungim Sinne der [X.] in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wirt-schaftliche Erfolg des [X.] sei allenfalls bei den [X.] [X.] eingetreten, nicht dagegen beim [X.], der den [X.] gegen-r nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei.Die [X.] habe durch die nachtrliche Lieferung ebenfalls keinen auf denklagegegenstlichen Regreûanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil [X.]; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den [X.] nicht wegensteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemû § 812 [X.] zurckverlan-gen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3[X.] eingermten Wahlrechts grundstzlich nicht treuwidrig, wenn er sich frden Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keinebesonderen Umstrsichtlich, die insoweit zu einer anderen [X.] könnten.I[X.] Diese Beurteillt den Angriffen der Revision stand. Der Klrinsteht der [X.] gemû § 67 [X.] auf den Transportversicherer der [X.] undanschlieûend im Wege der Rechtsnachfolge auf sirgegangene Anspruchder [X.] gegen die Beklagte aus Art. 37 [X.] oder aus Art. 17, 27 [X.] zu. [X.], [X.] das [X.] unterwegs verlorengegangene Transportgut wie-deraufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 [X.] -doch noch an die Empfr in [X.] ausigt [X.] ist, ist [X.] -1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch [X.] angenommen, [X.] sich die [X.] zwischen dem [X.]und der [X.] sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungender [X.] beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, [X.] die [X.] dem [X.] wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportgu-tes, der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 [X.] unmg-lich gemacht hat, nach Art. 17 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet sei. [X.] hat ferner zutreffend angenommen, [X.] die [X.] nach Art. 23 [X.] zu ermitteln und deshalb, da [X.] weder einen Brsen- noch einen Marktpreis hatten, [X.]. 23Abs. 2 [X.] deren gemeiner Wert maûgebend sei, der unstreitig 82.668 [X.] und damit unter der Haftungschstsumme des Art. 23 Abs. 3 [X.] lag.2. Das Berufungsgericht hat fr die Frage der Haftung der [X.] rdem [X.] mit Recht auch sowohl die Tatsache, [X.] dieser die Hilfster ge-schenkt erhalten hatte (vgl. dazu [X.], 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305,308; [X.]/[X.], [X.], [1995] § 516 [X.]. 22 u. § 525 [X.]. 13), alsauch den Umstand fr unerheblich erachtet, [X.] der [X.] diese Gter als [X.] weitergeben wollte. Der vom [X.] gemû der [X.] fr den Verlustvon Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 [X.]grundstzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von [X.] der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 [X.] abgesehen, nicht auf die besonde-ren Verltnisse beim Gescigten und daher insbesondere nicht darauf ab-zustellen, ob es sich - wie im Streitfall - um den Transport geschen[X.]r Gterhandelt (vgl. [X.], Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, [X.] 1993, 137, 138;- 7 -[X.]/[X.], [X.], Art. 23 [X.]. 5; MchKommHGB/[X.], [X.], Art. [X.]. 4; [X.], Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 [X.] [X.]. 5, jeweils m.w.[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme [X.], fr den auf die Rechtsvorrin der Klrin gemû § 67[X.] rgegangenen Anspruch der [X.] sei es unerheblich, [X.] das Trans-portgut wieder aufgefunden und nachfolgend den [X.] in [X.] undHerzegowina ausigt worden sei.a) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutungdes Art. 20 Abs. 1 [X.] eingreifen lassen. Danach kann der Verfsbe-rechtigte [X.], ohne weitere Beweise erbringen zu mssen, als verlorenbetrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des[X.]es durch den [X.] abgeliefert worden ist. Es handelt sich [X.] eine unwiderlegbare Vermutung ([X.], Urt. v. 27.10.1978 - [X.],NJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; [X.]/[X.] aaO Art. 20 [X.]. [X.]/Demuth, [X.], Art. 20 [X.]. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem fest-gelegten Zeitpunkt disponieren k, ohne Gefahr zu laufen, [X.] sterdoch annehmen zu mssen ([X.]/[X.] aaO Art. 20 [X.]. 3). Er kann [X.] aufgrund der [X.] [X.] den in Verlustfllen allgemein vorge-sehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdingsfrei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des[X.]es gekften [X.] geltend machen oder ob er [X.] des [X.]es abwarten und dann Herausgabe sowie Schadens-ersatz wegen Lieferfristrschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wiehier - fr die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen [X.] -stes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 [X.] Gebrauchmachen, d.h., er kann bei Empfang der Entscigung fr das verlorene [X.]schriftlich verlangen, [X.] er sofort benachrichtigt wird, wenn [X.] binneneinem Jahr nach Zahlung der Entscigung wieder aufgefunden wird. [X.] Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern,[X.] ihm [X.] gegen Befriedigung der aus dem [X.] und gegen [X.] der erhaltenen Entscigung [X.] (Art. 20 Abs. 3 [X.]). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall -von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der [X.] r das[X.] nach dem Recht des Ortes verf, an dem es sich befindet (Art. [X.]. 4 [X.]). Der [X.] erlangt in diesem Falle allerdings kein Eigen-tum, sondern nur ein dingliches Verfsrecht an dem wieder aufgefunde-nen Frachtgut. Das bedeutet indessen, [X.] er sich selbst das Eigentum [X.] kann ([X.]/[X.] aaO Art. 20 [X.]. 14), er kann das Frachtgut aberauch an jeden Beliebigen verûern, z.B. auch an den ursprlichen En-dempfr. Der Umstand, [X.] [X.] an diesen Empfr gelangt, wrdeauf die Schadensabwicklung grundstzlich keinen [X.] haben; denn die [X.] erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entscigten) Absender unddem Endempfr bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbstn-digen Verfs [X.]s, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit [X.] oder diesem - wie hier - [X.] [X.].Letzteres ist grundstzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren [X.]) An dieser Rechtslrt auch die im Streitfall gegebene Beson-derheit nichts, [X.] es sich bei dem [X.] verlorengegangenen und sterwiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewliche Handelsware [X.] -delt, sondern um Hilfster, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorge-sehenen Endempfr erreicht haben.Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, [X.] dieserUmstand nicht im Wege des [X.] anzurechnen ist. Zwar kann derGesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der [X.]Bercksichtigung finden (vgl. [X.] NJW 1979, 2473). Voraussetzung [X.], [X.] eiter Zusammenhang zwischen dem Schadensereignisund dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die [X.] Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auchdarf die Anrechnung den Gescigten nicht unzumutbar belasten und [X.] nicht unbillistigen ([X.]Z 81, 271, 275 m.w.N.). [X.] es schon am Erfordernis, [X.] die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweckder zu [X.] [X.]. Die [X.]hat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es [X.] der Wahl des Absenders rlassen bleibt, ob er sich wegen des ([X.]) Verlustes des [X.] ltig mit einem [X.] Art. 17 [X.] abfinden will, selbst wenn die Sendung [X.] wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen [X.] derSchadensersatzleistung zurckerhalten mchte. [X.] sich der Absender fr dieGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier ge-r ihrer Vertragspartnerin, der [X.] - entschieden, so darf das damit aus-te Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, [X.] der [X.] diewiederaufgefundene Sendung dem Endempfr gleichwohl zuleitet, um [X.] zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so [X.] - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen,[X.] der [X.] es dem Absender faktisch aufdr[X.], weiterhin- 10 -am [X.] aus dem [X.] festzuhalten, obwohl dieser [X.] wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 [X.] erloschen ist und der Absen-der sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 [X.] gerade nicht dahin aust hat,die Sendung im Fall ihres [X.] zurckzuerhalten. Dies wre mitder Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das [X.]-Abkommen [X.] haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handeltder Absender daher auch nicht rechtsmiûbrchlich (§ 242 [X.]), wenn er anseiner ihm durch die [X.] eingermten Entscheidung fr einen Schadenser-satz wegen Verlustes festlt.Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, [X.] die [X.] vom 27. Oktober 1978 - [X.] - ([X.] NJW 1979, 2473)keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging [X.] als hier nicht um die Geltendmachung von [X.]naufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 [X.]. Überdies war zumZeitpunkt des [X.] der Ware und ihrer Ablieferung an den [X.]och keine Entscigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohneErfolg auf die Entscheidung des [X.] vom 23. [X.] - 23 U 6919/92 - ([X.], 1328). Einer Auseinandersetzung mit die-ser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentli-chen Unterschied zutreffend darin gesehen, [X.] hier der Empfr die Wa-rensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus [X.] bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindenderWeise zum Schadensersatz [X.]) Ein Bereicherungsanspruch der [X.] gegen den [X.] gem. § 812 Abs. 1Satz 2 1. Altern. [X.], der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der [X.] -gegen Abtretung dieses Anspruchs fren [X.], scheidet vorliegend aus.Der rechtliche Grund fr die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nichtster weggefallen. Auf die [X.]-Haftung der [X.] ist - wie oben [X.] -ohne [X.] geblieben, [X.] die ster aufgefundene Warensendung an dievorgesehenen Endempfr weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitungseitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dinglicheVerfsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 [X.] beim [X.] lag.Auch ein Anspruch aus [X.]sfrung ohne Auftrag (§ 677 [X.]), [X.] die Revision sich in der mlichen Verhandlung erzend gesttzt hat,ist nicht gegeben. Nachdem der [X.] sich fr die Geltendmachung eines Scha-densersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfs-befugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wiederaufgefundenen Sendung an die Empfr nicht mehr um ein [X.] des[X.].II[X.] Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.ErdmannBornkamm[X.]BscherSchaffert
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. I ZR 187/99 (REWIS RS 2001, 853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 853
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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