Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. VI ZR 309/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2619

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[X.] ZR 309/99vom4. April 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2000 durch den [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Sprungrevision gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 1999 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagte hat gegen das ihr am 2. September 1999 zugestellte [X.] [X.] vom 30. August 1999 mit am 4. Oktober 1999, ei-nem Montag, beim [X.] eingegangener Schrift [X.] Zustimmung der Klägerin eingelegt und diese am 13. Dezember 1999 ge-genüber dem [X.] begründet. Auf den Hinweis des [X.] vom 13. Januar 2000, zugestellt am 14. Januar 2000, daß die [X.] beim [X.] hätte eingelegt werdenmüssen und ihre Einlegung beim [X.] die Revisionsfrist nichtwahren konnte, hat die Beklagte mit am 19. Januar 2000 beim [X.] eingegangener Schrift erneut Sprungrevision einge-- 3 -legt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Revisionsfrist [X.] in den vorigen Stand zu bewilligen.Zur Begründung ihres [X.] hat die Beklagte [X.], die Einlegung der Revision zum [X.] beruhe auf einemBüroversehen ohne Anwaltsverschulden. Das im Büro ihrer Revisionsanwälteseit mehr als dreißig Jahren für die Fristen verantwortliche, außerordentlichzuverlässige Personal habe bisher ausnahmslos die Weisung befolgt, in [X.] zu prüfen, ob das Urteil eines [X.] Gerichts anzufech-ten sei, und gegebenenfalls auf der Vorderseite des Mandatsschreibens mitroter Tinte das Wort "[X.]" einzutragen, es sei denn, daß die Revisionzum [X.] zugelassen sei; im Falle des Vermerkes "[X.]"richte die die Revisionsschrift ausfertigende Sekretärin dieselbe an das [X.]. Im vorliegenden Fall hätten es die betreffendenAngestellten aus nicht mehr festzustellenden Gründen unterlassen, die Zu-ständigkeitsangabe "[X.]" zu vermerken. Ein derartiges vereinzeltes [X.] könne der Beklagten und ihren Anwälten nicht angelastet werden.II.Der Beklagten kann die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht gewährtwerden. Die hierfür nach § 233 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind nichterfüllt.1. Die Beklagte hat die Notfrist des § 552 ZPO versäumt. Die am [X.] beim [X.] eingegangene [X.] nicht zur Fristwahrung [X.] -Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO ist die Revision in Zivilsachen gegenUrteile [X.] Gerichte auch im hier vorliegenden Fall der Sprungrevisionnach § 566 a ZPO beim [X.] einzulegen. [X.] ausnahmslos und unabhängig von der - von der Beklagten aufgeworfenen -Frage, ob das [X.], wäre die Sache im Berufungsverfahren zuihm gelangt, gegebenenfalls die Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPOzum [X.] hätte zulassen müssen. Die entgegen § 7 Abs. 2Satz 1 EGZPO beim [X.] vorgenommene Revisionseinlegung istunwirksam und wahrt die Revisionsfrist nicht (vgl. z.B. [X.]/[X.] 7 EGZPO Rdn. 6; [X.]/[X.], 21. Aufl., Rdn. 7 zu § 7 EGZPO). Dies ent-spricht dem allgemeinen Grundsatz, daß die durch das Verfahrensrecht vorge-schriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim [X.] gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann(vgl. hierzu z.B. aus neuester Zeit [X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - [X.]/99 - [X.], 592, 594; [X.], Beschluß vom 29. November 1999- [X.] 10/99 - NJW 2000, 737).2. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung [X.] verhindert. Auch unter Zugrundelegung des zur Begründung des[X.] gebrachten Vortrags ist von einem der Beklagtengemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer [X.] in der Revisionsinstanz auszugehen.Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es habe an einem Bürover-sehen der ansonsten stets zuverlässigen Kanzleiangestellten gelegen, daß [X.] versehentlich nicht an das [X.] und entsprechend adressiert worden sei. Denn der Prozeßbevoll-mächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß das- 5 -Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muß daher [X.] vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunterauch auf die richtige Bezeichnung des ([X.], überprüfen (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1992 - [X.] 1993, 138 f. und vom 18. Februar 1997 - [X.], NJW-RR 1997,892; [X.], Beschlüsse vom 12. November 1986 - [X.], VersR 1987,486 und vom 2. Mai 1990 - [X.], [X.], 802). Lediglich hinsicht-lich der richtigen postalischen Anschrift (etwa der [X.]) darf er sich aufsein geschultes und erfahrenes Büropersonal verlassen, nicht hingegen hin-sichtlich der Bezeichnung des für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Ge-richts (vgl. insoweit z.B. [X.], Beschluß vom 23. März 1995 - [X.] 1995, 2105, 2106 und Urteil vom 15. Oktober 1999 - [X.], 82). Die in der Begründung zum Wiedereinsetzungsgesuch ge-schilderte Verfahrensweise läßt nicht erkennen, daß eine demgemäß dem [X.] selbst obliegende Überprüfung des Gerichts (Bundesge-richtshof oder [X.]), an welches die [X.] zu richten war, sichergestellt war. Hätte der [X.] Unterzeichnung der ersten, noch innerhalb der Revisionsfrist gefertigtenRevisionsschrift das Empfängergericht pflichtgemäß überprüft, hätte ihm [X.], der zur Fristversäumung geführt hat, auffallen müssen.Eine Wiedereinsetzung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt ge-währt werden, daß ein für die Empfangnahme einer Rechtsmittelschrift unzu-ständiges Gericht zur rechtzeitigen Weiterleitung an das zuständige Gerichtgehalten sein kann (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 1. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 908). Da die Revisionsschrift hier erst am letzten Tag [X.] beim [X.] einging, kam eine fristwahrende Wei-- 6 -terleitung an das [X.] im ordnungsgemäßen Ge-schäftsgang ohnehin nicht in Betracht.3. Der Beklagten war daher die nachgesuchte Wiedereinsetzung in [X.] Stand zu versagen.[X.]Dr. v. Gerlach Dr. [X.] Dr. Dressler Wellner

Meta

VI ZR 309/99

04.04.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. VI ZR 309/99 (REWIS RS 2000, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2619

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