Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 419/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1565

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[X.] ZR 419/01vom17. September 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 212 a a.F., § 233 Fb, [X.] ein Rechtsanwalt, der ein [X.] über eine Urteilszustellungunterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfristeinzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-reichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die [X.] in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.[X.], [X.]. vom 17. September 2002 - [X.]/01 - [X.] Heidelberg- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurückge-wiesen.Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 24. Oktober 2001 wird [X.] verworfen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Gegenstandswert: 42.033,54 Gründe:[X.] Kläger, der Alleinerbe seiner am 28. Dezember 1995 [X.] ist, hatte von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenser-satz und ein Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung seinerEhefrau begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom24. Oktober 2001 hat das [X.] die Berufung des [X.] zurück-gewiesen. Das Berufungsurteil ist seinem zweitinstanzlichen [X.] -mächtigten am 31. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben [X.] erteilte dieser den Auftrag, gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 22. November 2001 zu-sammen mit einer Kopie der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, dieeinen Eingangsstempel vom 9. November 2001 aufwies, bei der [X.] ein. Die Revisionsschrift vom 6. Dezember 2001 ging am selben Tagebeim [X.] ein. Die [X.] verlängerte antragsgemäßdie Frist zur Revisionsbegründung bis zum 8. Mai 2002. Nach Eingang der Re-visionsbegründung am 17. April 2002 wies der Berichterstatter mit [X.] 26. Juni 2002, der Revisionsanwältin zugegangen am 27. Juni 2002, dar-auf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut [X.] [X.] erfolgt sei.Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 begehrt der Kläger unter [X.] die Revisionsschrift vom 6. Dezember 2001 und die Revisionsbegründungvom 9. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Revisionsfrist. Die Revisionsanwältin habe aufgrund der eingereich-ten Unterlagen keinen Anlaß zu Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revi-sionsfrist gehabt. Im Büro des [X.] sei dessen für ihn als Ange-stellte tätige Ehefrau mit der Kontrolle und Überwachung der Frist beauftragtgewesen. Nach Zustellung des Berufungsurteils habe er seine Ehefrau ange-wiesen, die Revisionsfrist im Terminkalender zu notieren. Versehentlich [X.] Ehefrau weder die Rechtsmittelfrist noch eine [X.] eingetragen undauch keinen Vermerk in die Handakte aufgenommen. Die [X.]habe sie im Original an den Kläger weitergeleitet, ohne für die Akte eine Kopiezu fertigen. Als am 9. November 2001 eine zweite Ausfertigung des [X.] eingegangen sei, habe die Ehefrau des [X.] von sich ausdie Revisionsfrist für den 10. Dezember 2001 und die [X.] auf [X.] eingetragen. Der [X.] selbst habe diesen- 4 -Posteingang nicht weiter beachtet, weil diese (zweite) [X.] ohne[X.] eingegangen sei. Er habe sich an den im Terminkalenderfehlerhaft eingetragenen Fristen orientiert.II.Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2ZPO a.F., vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO i.d.[X.]. 3 des Gesetzes zur Reform [X.] vom 27. Juli 2001 - BGBl. [X.]). Sie ist erst am 6. De-zember 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monatab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 31. Oktober 2001 [X.] worden.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-visionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässigund insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingegan-gen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-dert war. Daran fehlt es hier. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht auf ei-nem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Wie der Kläger selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,weil der mit der [X.] beauftragten Rechtsanwältin nicht das rich-tige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der[X.] angenommen habe, seine Anweisung, den Fristablauf im- 5 -Terminkalender und in der Handakte einzutragen, sei richtig ausgeführt worden.Damit hat der [X.] seiner Sorgfaltspflicht indessen nicht genügt.a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung [X.] machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf [X.] maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifelausschließenden Weise zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1995- [X.] 3/95 - [X.], 931, 932; [X.], [X.]uß vom 10. Oktober 1991- [X.] - NJW 1992, 574; [X.]uß vom 28. Oktober 1993 - [X.] -VersR 1994, 873, 874; [X.]uß vom 7. Dezember 1993 - [X.] -VersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung [X.] darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbe-kenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen Vermerks ([X.] vom 16. April 1996 - [X.] 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969). Umzu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßge-bende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständigerRechtsprechung des [X.] das [X.] über eineUrteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handaktendie Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenka-lender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - [X.] 1,2/96 -NJW 1996, 1900, 1901; vgl. [X.], [X.]uß vom 30. November 1994 - [X.]/94 - [X.]R ZPO § 233 - [X.] 1 m.w.N.). Dieses Sorgfalts-gebot hat der [X.] verletzt, als er am 31. Oktober 2001 das [X.] unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notie-rung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Ihn trifft ein [X.], weil er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Aus-führung der Anweisung unterblieb. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, daßdie Anweisung hier in mündlicher Form erfolgt ist. Ob und gegebenenfalls aufwelche Weise im Büro des [X.] die Ausführung mündlich erteilter- 6 -Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Zwar braucht ein Rechts-anwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zuüberwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr darauf vertrauen, daß eine sonstzuverlässige Büroangestellte auch mündliche Anweisungen richtig befolgt (vgl.Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - [X.] 43/87 - [X.], 185 f.). [X.] ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nurmündlich vermittelt wird, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichendeorganisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung [X.] gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt ([X.] 78,184, 186). Das Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden [X.] ([X.], [X.]uß vom 10. Oktober 1991 - [X.] - [X.] bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der [X.] hier eine [X.] erteilt hat, deren Befolgung die durch das [X.] geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte (vgl. [X.],[X.]uß vom 9. Januar 2001 - [X.] 26/00 - NJW-RR 2001, 782, 783). So-weit der [X.] an anderer Stelle (vgl. [X.]üsse vom 18. [X.] - [X.] - NJW-RR 1998, 1360, 1361 und vom 6. Juli 2000 - [X.]/00 - NJW 2000, 2823) ausgeführt hat, auf allgemeine organisatorische Vor-kehrungen eines Rechtsanwalts komme es nicht an, wenn konkrete Anweisun-gen erteilt worden seien, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte,lagen diesen Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.b) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnungdes [X.]ses ist auch dann notwendig, wenn die [X.], eine mit einem Eingangsstempel versehene [X.] zu [X.] zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt [X.] nichts. Sein Datum braucht, wie der [X.] wiederholtausgesprochen hat, nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinzustim-men, unter dem der Anwalt das [X.] gem. § 212 a ZPO a.F.- 7 -unterzeichnet hat ([X.], [X.]uß vom 13. März 1991 - [X.] - [X.], 118, 119 m.w.[X.]) Das Versäumnis des [X.] war für die Versäumung ur-sächlich, denn wenn er das [X.] erst nach Anfertigung einesVermerks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre [X.] nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. [X.] ist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für denBeginn der Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die [X.] rechtzeitig eingelegt worden wäre.2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller [X.] [X.] Pauge Stöhr

Meta

VI ZR 419/01

17.09.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 419/01 (REWIS RS 2002, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1565

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