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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 217/99Verkündet am:15. März 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Kaufpreiszahlungnebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte hat dagegen form- undfristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 11. März 1999 beim Oberlan-desgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Verlängerung [X.] diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat be-antragt. Mit Verfügung vom 12. März 1999 ist diese Frist bis zum [X.] verlängert worden.In der Nacht vom 25. auf den 26. März 1999 ist die Rechtsmittelbegrün-dung durch insgesamt drei Telefaxübertragungen beim Berufungsgericht ein-gegangen. Die erste Übertragung hat die Seiten 1-4, die zweite Sendung er-neut die Seite 1 mit den Seiten 5-10 und die dritte Übertragung vorweg die- 3 -- vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschriebene - Seite 16 undsodann die Seiten 11-15 zum Inhalt. Die einzelnen Übersendungen weisen inihren Faxsendevermerken als Beginn der Übertragung jeweils folgende Zeitenaus: 25.3., 23.43 Uhr; 26.3, 0.02 Uhr; 26.3., 0.06 Uhr. Das Empfangsgerät [X.] hat als Beginn der Übertragung jeweils aufgedruckt: 25.3,23.47 Uhr; 26.3., 0.06 Uhr und 0.10 Uhr. Die Seite 1 der [X.] in der Fassung der ersten Übertragung das Datum "25.03.99", in der [X.] der zweiten Sendung dagegen das Datum "[X.] 26. März 1999 ist das Original der [X.] eingegangen; es trägt das Datum vom [X.] einem per Telefax am 27. April 1999 erfolgten Hinweis des [X.] auf die Fristüberschreitung hat die Beklagte mit am 11. Mai 1999 beimBerufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmäch-tigter habe erst am 16. März 1999 erfahren, daß die [X.] bis zum 25. März 1999 verlängert worden sei. Deshalb hätte eine notwen-dige Besprechung zur Information des Rechtsanwalts kurzfristig auf [X.] vorgezogen werden müssen.Das [X.] hat durch Urteil vom 15. Juli 1999 den Antragder Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit derdiese weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsbegründungsfrist sowie die Zurückverweisung der Sache an [X.] [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässigverworfen, weil die Beklagte, die die Beweislast für die Fristwahrung trage, [X.] nicht davon habe überzeugen können, daß die unterschriebene [X.] bis spätestens 24.00 Uhr am 25. März 1999 eingegangensei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]sfrist könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil derentsprechende Antrag von der Beklagten nicht innerhalb der [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Bei der gebotenen Sorgfalthätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am 26. März 1999 er-kannt, daß die (von ihm unterschriebene) [X.] erstnach Ablauf des 25. März 1999 eingegangen sei.Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten könne auch nicht gemäߧ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verzichtet werden, da zum Zeitpunkt der Einreichungder [X.] die Voraussetzungen einer Wiedereinset-zung nicht offenkundig gewesen seien. Abgesehen davon habe die Beklagteauch nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die fragliche Frist [X.] versäumt habe. Ohne Bedeutung sei, daß die Beklagte mit Schrift-satz vom 11. Mai 1999 vorsorglich eine zweite Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist beantragt habe. Da dieser Antrag nach Ablauf der bis zum25. März 1999 verlängerten Frist eingegangen sei, scheide eine neuerlicheVerlängerung ohne weiteres aus.I[X.] Die gemäß § 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Revi-sion hat keinen Erfolg.- 5 -1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die [X.] der Beklagten nicht mehr innerhalb der bis zum 25. März 1999verlängerten Frist eingegangen [X.]) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, der [X.] Beklagten habe im Wiedereinsetzungsgesuch an Eides Statt versichert,nach seiner Ansicht sei die Telefaxübermittlung rechtzeitig gelungen. Dies ha-be eine Überprüfung anhand seiner batteriebetriebenen Armbanduhr ergeben.Dadurch wird die im Wege des [X.] gewonnene gegenteiligeFeststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert. Zu Recht hat das Ober-landesgericht berücksichtigt, daß bei Beginn der Übermittlung des dritten Teilsder [X.] (S. 11-16 mit der Unterschrift auf der letztenSeite) Mitternacht sowohl nach dem Ausdruck des Sende- wie auch des [X.] bereits verstrichen war. Die Uhr des [X.] an, diejenige des [X.] 0.10 Uhr. [X.] hat das[X.] seine Überzeugung auch darauf gestützt, daß nach einerAuskunft des zuständigen Beamten der dortigen [X.] die Uhr amgerichtlichen Faxgerät maximal ein bis zwei Minuten vorgehe und es [X.] sei, daß diese Uhr um zehn Minuten vorgehe. Es bestehen auch [X.] Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in seine Beweiswürdigungden Umstand einbezogen hat, daß die Seite 1 bei der zweiten Übersendungdas aufgedruckte Datum "26.03.1999" enthalten hat. Die Überlegung, dies seidarauf zurückzuführen, daß die mit einem Computer gefertigte Schrift diesesDatum deshalb trage, weil die programmierte [X.] nach [X.] das aktuelle Datum angegeben habe, ist frei von [X.].Das [X.] war unter Berücksichtigung dieser Umständenicht gehindert festzustellen, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei- 6 -es mit seinem Hinweis auf seine gegenteiligen Feststellungen anhand seinerbatteriebetriebenen Armbanduhr nicht gelungen, das Gericht von der Rechtzei-tigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zu überzeugen. Zu Recht hatdas Gericht dabei angenommen, daß die Beweislast für die Rechtzeitigkeit [X.] den Rechtsmittelführer trifft (Senat, Beschl. v.30. Januar 1991 - [X.] = [X.], 896 unter [X.] b).b) Es begegnet auch keinen Bedenken, daß das [X.]maßgeblich auf die Übersendung des dritten Teils der Rechtsmittelschrift(S. 11-16) abgestellt hat. Die telekopierte Unterschrift des [X.] der Beklagten befand sich allein auf der Seite 16 der Berufungsbegrün-dungsschrift.Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, daß die Seiten 1 bis 4 nachden Feststellungen des Berufungsgerichts noch vor Mitternacht eingegangensind. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] darf bei [X.] bei der Prüfung der Frage, ob die Frist gewahrt ist, nur der [X.] berücksichtigt werden, der rechtzeitig ausgedruckt worden ist(Beschl. v. 4. Mai 1994 - [X.] = NJW 1994, 2097 unter [X.]). [X.] tragen nicht die telekopierte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigtender Beklagten. Eine [X.] bedarf aber als bestimmen-der Schriftsatz zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift eines beim Rechtsmittel-gericht zugelassenen Rechtsanwalts ([X.], 251, 253).2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]) Zutreffend hat das [X.] die Versagung darauf gestützt,daß die Beklagte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten habe.Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem [X.] behoben ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Das ist nach [X.] des [X.] der Zeitpunkt, zu dem die Partei oderihr Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalthätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war(Senat, Beschl. v. 13. Mai 1992 - [X.] = NJW 1992, 2098 unter [X.]m.w.Nachw.). Das war hier der 26. März 1999. Der Prozeßbevollmächtigtehätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt noch an diesem Tage erken-nen müssen, daß die von ihm übersandte Berufungsbegründung verspätet war.Der Inhalt des Sendeaufdrucks seines Faxgerätes (26.3.; 0.06 Uhr) war [X.] der erforderlichen Sorgfalt hinreichender Anlaß, sich unverzüglichbeim [X.] zu vergewissern, ob der Schriftsatz vielleicht dennochrechtzeitig eingegangen sei. Bei der gebotenen Nachfrage wäre dem Rechts-anwalt bestätigt worden, daß die Frist versäumt war. Daß er dies, möglicher-weise im Vertrauen auf die Genauigkeit seiner batteriebetriebenen Armband-uhr, unterließ, gereicht ihm zum Vorwurf.Die danach in Gang gesetzte Frist des § 234 Abs. 1 ZPO war verstri-chen, als der Antrag auf Wiedereinsetzung beim [X.] am [X.]) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht der Beklagten [X.] wegen Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt.Die entsprechende Erwägung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Einreichung der[X.] seien die Voraussetzungen einer Wiedereinset-zung weder offenkundig noch aktenkundig gewesen, ist frei von [X.].- 8 -Zwar war dem Gericht bekannt, daß die Berufungsbegründungsfrist fürdie Beklagte nicht, wie beantragt, um einen Monat, sondern um lediglich zweiWochen verlängert worden war. Dies war aber kein Anlaß für eine [X.] wegen. Die Revision macht in diesem Zusammenhang gel-tend, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe nach der ständigenRechtsprechung des [X.] und des [X.] vertrauen dürfen, daß seinem erstmaligen, mit ausreichenden Gründenversehenen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat in dem begehrtenUmfang stattgegeben werde (vgl. z.B. [X.] NJW 1998, 3703; [X.], [X.] vom 24. Oktober 1996, [X.], NJW 1997, 400; vgl. aber auch[X.], Beschluß vom 14. Oktober 1993 - [X.] 2/93, NJW 1994, 55, [X.] Vertrauen darauf, daß eine erstmalige Fristverlängerung auch in dem be-antragten Umfang gewährt wird, nicht geschützt ist). Hierauf kommt es [X.] an, weil die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden über die [X.] (nur) bis zum 25. März 1999 dem [X.] der Beklagten ausweislich der Gerichtsakten am 17. März 1999zugestellt worden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er schon am [X.], dem 16. März 1999, telefonisch durch das [X.] von derFristverlängerung bis zum 25. März 1999 unterrichtet worden. Seit diesem [X.] ihm also bekannt, daß seinem Fristverlängerungsantrag nur teilweise statt-gegeben worden war und somit zur Anfertigung der Berufungsbegründung(nur) noch neun Tage zur Verfügung standen. Daß dieser Zeitraum aufgrundbesonderer Umstände möglicherweise nicht ausreichend sein könnte, war [X.] Gericht nicht erkennbar. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen,daß der Anwalt der Beklagten unter näherer Darlegung der Situation eine [X.], gegebenenfalls nur kurze Fristverlängerung beantragt hätte; dies ist- 9 -nicht geschehen. [X.] mußte sich ein solcher Sachverhalt dem Gerichtvon sich aus aufdrängen.Mithin war ein Wiedereinsetzungsgrund für das Berufungsgericht wederaktenkundig noch offenkundig; für eine Wiedereinsetzung von [X.] daher kein Anlaß.Da das Berufungsgericht auch zu Recht dem nach Ablauf der [X.] Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Antrag auf neuerliche Ver-längerung dieser Frist keine Beachtung geschenkt hat, kann die Verwerfungder Berufung als unzulässig insgesamt nicht beanstandet werden.[X.] [X.] Dr. Leimert [X.] Dr. Wolst
Meta
15.03.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. VIII ZR 217/99 (REWIS RS 2000, 2835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2835
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