Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 286/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4254

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[X.] ZR 286/01vom5. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: neinZPO § 234 [X.] dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur [X.] die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwo[X.]lichüberprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und ein-getragen worden ist.[X.], Beschluß vom 5. März 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] hat am 5. Mrz 2002 durch die [X.] Richterin Dr. Mller und [X.], [X.], dieRichterin [X.] und [X.]:Der Antrag der [X.] auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurckge-wiesen.Die Revision der [X.] gegen das U[X.]eil des [X.] [X.] vom 9. Mai 2001 wird als unzuls-sig verworfen.Die [X.] t[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens.Gegenstandswe[X.]: 127.822,97 [X.]:[X.] verstorbene [X.] hatte Schadensersatz aus der Anwendung [X.] begeh[X.], welche die Beklagte hergestellt hatte.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit U[X.]eil vom 19. Mai 2001hat das [X.] die Berufung der [X.] zurckgewiesen. Die [X.] ist im Laufe des Mai 2001 verstorben. Das Berufungsu[X.]eil ist ihren zweit-- 3 -instanzlichen [X.]n am 3. Juli 2001 zugestellt worden. [X.] vom 9. August 2001 e[X.]eilten diese Auftrag, gegen das U[X.]eil des[X.]s Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 10. August 2001zusammen mit der (zweiten) Ausfe[X.]igung des Berufungsu[X.]eils, das einen Ein-gangsstempel vom 11. Juli 2001 aufwies, bei der Revisionsanwltin ein.Die Revisionsschrift vom 13. August 2001 (Montag) ging am selben [X.] ein. Die [X.] verl[X.]e antrags[X.]die Frist zur [X.] 13. Dezember 2001. Nach Eingang derinstanzgerichtlichen Akten wurden diese der Revisionsanwltin vom 8. Oktoberbis 5. November 2001 und (nach zwischenzeitlicher Rckgabe an das [X.]) erneut vom 16. November bis 13. Dezember 2001 ausigt.Nach Eingang der Revisionsbegrm 13. Dezember 2001 wiesdie Vorsitzende mit [X.] 19. Dezember 2001, der [X.] am 20. Dezember 2001, darauf hin, [X.] die Zustellung des Beru-fungsu[X.]eils laut [X.] am 3. Juli 2001 erfolgt war.Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2002 begehren die Erben der [X.]unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift vom 13. August 2001 und die [X.] die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versmung der Revisionsfrist und frsorglich gegen dieFrist fr den Antrag auf Wiedereinsetzung [X.] § 234 Abs. 1 ZPO. Die Revi-sionsanwltin habe aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen [X.] zuZweifeln an der richtigen Berechnung der Revisionsfrist gehabt. Im [X.] sei die Fachangestellte S. M. mit der Überwachung der [X.] gewesen. Diese habe weder wrend ihrer Ausbildung in [X.] noch nach ihrer am 1. Juli 2000 erfolgten Übernahme als [X.] zu Beanstandungen gegeben. Sie habe jedoch aus nicht mehr aufklr-- 4 -baren [X.] Zugang der zweiten Ausfe[X.]igung ir[X.]mlich angenommen,[X.] es sich dabei um die erstmalige Zustellung des Berufungsu[X.]eils handleund die [X.] erfolgte Zustellrsehen. Sie sei daher bei ihrem Auftrag,das Berufungsu[X.]eil rechtzeitig der Revisionsanwltin zrmitteln, [X.] ausgegangen, [X.] das Schreiben vom 9. August 2001 noch fristwah-rend sei. Der zweitinstanzliche [X.] habe sich an der [X.] eingetragenen Frist im Terminkalender orientie[X.].Die Beklagte begeh[X.], den Antrag auf Wiedereinsetzung und die [X.] zurckzuweisen. Sie meint, die Erben der [X.] mûten sich ein [X.] des [X.] zurechnen lassen. Auch sei die [X.] verstet beantragt worden. Der Berufungsanwalt der [X.] habe be-reits bei Fe[X.]igung des Auftragsschreibens am 9. August 2001 [X.] gehabt, ob die Revisionsfrist richtig mitgeteilt werde.I[X.] Revision ist unzulssig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2ZPO a.F.; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, zuletzt [X.] durch A[X.]. 3 [X.] des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. [X.]). Sie ist erst [X.] August 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einemMonat ab Zustellung des Berufungsu[X.]eils (§ 552 ZPO a.F.) am 3. Juli 2001eingelegt worden.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Re-visionsfrist kann der [X.] nicht gew[X.] werden. Der Antrag auf Wiederein-setzung ist schuldhaft verstet eingereicht worden. Die [X.] [X.] sich das- 5 -Verschulden ihres [X.]n im Berufungsrechtszug anrechnenlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).Die Wiedereinsetzung [X.] [X.] § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zweiWochen beantragt werden; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an demdas Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall,wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet an-gesehen werden kann. Das Hindernis bestand hier in der ir[X.]mlichen Annah-me der an der Rechtsmitteleinlegung beteiligten Anwlte, die Revisionsfristlaufe erst am 13. August 2001 ab. Die Frist begann deshalb stestens mitdem Zeitpunkt, in dem der verantwo[X.]liche Anwalt bei Anwendung der unterden gegebenen Umstzu erwa[X.]enden Sorgfalt die eingetretene Smnisund damit den Ir[X.]um tte erkennen können; dies ist wiederum davn-gig, wann der Anwalt [X.] hatte zu prfen, ob das Fristende richtig ermitteltund festgehalten war (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 5. Februar 1998- VII ZB 8/97 - NJW 1998, 1498).Der Berufungsanwalt der [X.] hatte selbstig und eigenverant-wo[X.]lich zu prfen, ob das Fristende fr die Einlegung der Revision richtig er-mittelt und eingetragen worden war, als ihm anlûlich des bevorstehendenFristablaufs die Sache - gleicltig, ob mit oder ohne die Handakten - [X.] des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 vorgelegt wurde(vgl. [X.], [X.] vom 6. Juli 1994 - [X.] [X.], 238). [X.] kann hier offenbleiben, ob die Behebung des Hindernisses schon vor odererst nach Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist die Frist fr den [X.] in Lauf setzte (vgl. [X.], [X.] vom 6. Juli 1994- [X.] - aaO); das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Januar 2002 istselbst dann verstet, wenn die Frist des § 234 ZPO erst mit dem 13. August- 6 -2001 begonnen hat. Der zweitinstanzliche [X.] der [X.]hat die ihm obliegende Sorgfalt nicht gewah[X.]. Ausweislich seiner eidesstattli-chen Versicherung vom 2. Januar 2002 hat er sich darauf verlassen, [X.] seineMitarbeiterin die bersendung des Berufungsu[X.]eils termingerecht veranlassenwerde, anstatt die Fristberechnung bei dieser Gelegenheit zrprfen. [X.] wre er bei Vornahme der fristgebundenen E[X.]eilung des Auftrags zur Re-visionseinlegung verpflichtet gewesen (vgl. [X.] vom 11. [X.] - NJW 1992, 1632; [X.], [X.] vom 20. Juni 1995- 3 [X.] - NJW 1995, 3339, 3340; [X.], [X.] vom 11. [X.] - [X.]/91 - [X.], 1153).Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden, das fr den [X.] war. Bei [X.] der Handakte war in dieser vor Unterzeichnung und Rckgabedes [X.]ses zu vermerken, wann das Berufungsu[X.]eil ([X.]) zugestellt worden war und wann die Rechtsmittelfrist ablief (vgl. [X.] vom 26. Mrz 1996 - [X.] - [X.], 1390). Bei gehöri-ger berprfung der Rechtsmittelfrist tte der zweitinstanzliche [X.] daher stestens bei Unterzeichnung des [X.] 9. August 2001 festgestellt, [X.] die Angaben im Auftragsschreiben [X.] waren, die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und innerhalb der chstenzwei Wochen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen war.Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, [X.] der [X.] Angaben zur [X.] hinsichtlich der Sicherungder Fristenkontrolle nicht den Anforde[X.]e und ein Organisations-verschulden des zweitinstanzlichen [X.]n bei der [X.] -mung der Revisionsfrist nicht ausgeschlossen war (vgl. [X.], [X.] vom18. Oktober 1995 - [X.] - [X.], 256).- 8 -Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 238Abs. 4 ZPO zu verwerfen.Dr. Mller[X.][X.][X.]Pauge

Meta

VI ZR 286/01

05.03.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 286/01 (REWIS RS 2002, 4254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4254

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