Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. VI ZR 258/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2815

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:24. April 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 212 a; 547a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den fürdie Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher [X.] zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von derBeurteilung des [X.] die relevanten Feststellungen zu treffen.b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im [X.] gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.[X.], Urteil vom 24. April 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] v.Gerlach, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes [X.] Hamm vom 29. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaup-teter ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch. Sie stützt ihre Klage darauf, [X.] zu 1 habe während ihres stationären Aufenthalts in der Klinik der [X.] zu 2 unter Verstoß gegen den medizinischen Standard und ohne gehö-rige Risikoaufklärung eine Injektionsbehandlung bei ihr durchgeführt, die einenGefäßverschluß in der linken Hand mit noch andauernden Durchblutungsstö-rungen zur Folge gehabt habe. Das [X.] hat die Beklagten zur Zahlungvon 50.000 DM Schmerzensgeld und zum Ausgleich materieller Schäden inHöhe von [X.] verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weite-re Schäden [X.] -Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen [X.] der Beklagten, Rechtsanwalt [X.], erfolgte mittels [X.]ses gemäß § 212 a ZPO, das nach Unterzeichnung zu den Akten zurück-gelangte und das aufgestempelte Eingangsdatum der Anwaltskanzlei [X.] trägt. Die Berufung der Beklagten ist am Freitag, dem 5. Fe-bruar 1999 beim Berufungsgericht eingegangen und - nach entsprechenderVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 17. Juni 1999 begründetworden. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Juli 1999, die [X.] sei verspätet erfolgt, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten am 4. August 1999 vorgetragen, eine Verspätung lie-ge nicht vor, da die Zustellung des Urteils des [X.]s tatsächlich erst am5. Januar 1999 erfolgt sei; hilfsweise hat er Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Berufungsfrist beantragt.Die Beklagten haben sich darauf berufen, der Eingangsstempel auf [X.] sei unrichtig; hierzu haben sie eine anwaltliche Versiche-rung des Rechtsanwalts [X.] und eine eidesstattliche Versicherung der in [X.] tätigen [X.] vorgelegt. In Wahrheit sei das erstinstanzli-che Urteil erst am 5. Januar 1999 eingegangen. Dieses Datum sei auch auf [X.] des Urteils vermerkt worden; entsprechend seien die Fristen imKalender eingetragen worden. Der fehlerhafte Eingangsstempel auf [X.] lasse sich nur damit erklären, daß die [X.], die sich im übrigen als stets zuverlässig erwiesen habe, am Morgen des5. Januar 1999 den Datumsstempel zunächst nicht richtig eingestellt und [X.] eine Korrektur des unrichtigen Datums auf dem [X.] -Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. September 1999 die [X.] als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-wiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der erkennende [X.] am 7. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; zur [X.] wurde insbesondere darauf abgestellt, daß eine abschließende prozeß-ordnungsgemäße Klärung der entscheidenden Frage, wann das Urteil des[X.]s zugestellt worden sei, nicht ohne die gebotene Erhebung [X.] geklärt werden könne. Das [X.] hat die [X.] nach Vernehmung des Rechtsanwalts [X.] und der [X.] als [X.] - nunmehr im angefochtenen Urteil erneut als unzulässig verworfen undden Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich [X.] der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] erachtet die am 5. Februar 1999 eingegangeneBerufung der Beklagten für verfristet, da für den Zeitpunkt der Zustellung deserstinstanzlichen Urteils das aus dem von Rechtsanwalt [X.] unterzeichneten[X.] ersichtliche Datum des 4. Januar 1999 entscheidend sei.Das [X.], das dieselbe Beweiskraft wie eine öffentliche Ur-kunde gemäß § 418 ZPO entfalte, erbringe vollen Beweis für die [X.]. Den Gegenbeweis, der zwar möglich sei, an- 5 -den aber strenge Anforderungen zu stellen seien, hätten die Beklagten nichterbracht.Der paraphierte Eingangsstempel auf der [X.] trage [X.] Datum des 5. Januar 1999; es könne aber nicht ausgeschlossen werden,daß dieser Eingangsstempel nachträglich (oder am 4. Januar 1999 mit einemfalschen Datum) auf das Urteil gesetzt worden sei. Weder die [X.] bei ihrer Vernehmung vor dem [X.] nochder Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen und anwaltlichen Versicherungenrechtfertigten den zwingenden Rückschluß, daß das Urteil - entgegen [X.] - tatsächlich am 5. Januar 1999 zugestelltworden sei. Für den Gegenbeweis reiche die subjektive Überzeugung der [X.] nicht aus, daß die Diskrepanz zwischen dem Datum auf der Urteilsausfer-tigung und demjenigen auf dem [X.] nur durch ein versehent-liches Nichtweiterdrehen des Eingangsstempels zu erklären sei. Wäre es tat-sächlich am 5. Januar 1999 zu einem Abstempeln mit einem nicht zutreffendenDatum gekommen und dies den Zeugen seinerzeit aufgefallen, hätte nichtsnäher gelegen, als einen Vermerk über dieses besondere Vorkommnis zu ferti-gen.Die Zustellung am 4. Januar 1999 lasse sich im übrigen zeitlich auch [X.] anderen Abläufen in Einklang bringen. Insbesondere stelle es keine unge-wöhnliche Verzögerung dar, wenn das unterzeichnete [X.]seinerseits erst am 6. Januar 1999 an das [X.] zurückgelangt sei.Die hilfsweise seitens der Beklagten nachgesuchte Wiedereinsetzung inden vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da ein Verschulden der erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Verfristung nichtauszuschließen sei.- 6 -II.Das Berufungsurteil hält den Angriffen der - gemäß § 547 ZPO statthaf-ten und zulässigen - Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]s war die Einlegung der Berufung der Beklagten am [X.] nicht im Sinne des § 516 ZPO verfristet, da die Zustellung des [X.] als erst am 5. Januar 1999 erfolgt anzusehen ist.1. Allerdings hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der [X.], Rechtsanwalt [X.], die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbe-kenntnis nach § 212 a ZPO bescheinigt, das den Datumsstempel des [X.] trägt. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein derartiges[X.] grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahmedes darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeit-punkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der [X.] (st. Rspr., vgl. z.[X.] [X.], Beschlüsse vom 16. September 1993 - [X.] - [X.], 371; vom 13. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 2514,2515 und vom 15. Juli 1998 - [X.] 37/98 - NJW-RR 1998, 1442, 1443m.w.[X.] Das Berufungsgericht erkennt auch zutreffend, daß der Gegenbeweisder Unrichtigkeit der im [X.] enthaltenen Angaben zulässig ist.Dieser setzt voraus, daß die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig ent-kräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des [X.] richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweisnicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit be-- 7 -steht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.[X.] [X.], [X.] vom 13. Juni 1996 - [X.] - aaO und vom 15. Juli 1998- [X.] 37/98 - aaO).3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die [X.] worauf die Revision zu Recht abstellt - diesen Gegenbeweis hinsichtlich derUnrichtigkeit des auf dem [X.] aufgestempelten Zustellungs-datums vom 4. Januar 1999 in zureichender Weise geführt.a) Da es hier um die fristgerechte Einlegung der Berufung und damit [X.] geht, ist der erkennende Senat nicht auf einelediglich rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise, insbesondere der Be-weiswürdigung des [X.] beschränkt. Vielmehr hat das Revisi-onsgericht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebenden Sachver-halt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (vgl. [X.], Urteil vom19. Dezember 1962 - [X.] - [X.] 1963, 291; [X.]/[X.], [X.]. 5 zu § 547 ZPO; Musielak/[X.], 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 547 ZPO;MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 547 ZPO); es hat demgemäßauf der Grundlage des Beweisergebnisses eigenständig und unabhängig vonder Beurteilung des [X.] die für die Rechtzeitigkeit der [X.] maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.b) Dabei gilt für die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit [X.], auch soweit es um die Entkräftung des aus einem Empfangsbe-kenntnis ersichtlichen [X.] geht, der sogenannte Freibeweis(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 1129m.w.[X.]); in diesem Rahmen können neben den üblichen Beweismitteln, insbe-sondere dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen, auch eidesstattliche Versi-cherungen berücksichtigt werden ([X.], Beschluß vom 16. Mai 1991 - [X.] 8 -81/90 - NJW 1992, 627, 628). Es bleibt jedoch bei den Anforderungen des§ 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung, so daß voller Beweis zuerbringen ist (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Juni 1997 - [X.] - NJW 1997,3319).c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat - in Überein-stimmung mit dem Vorbringen der Revision - zu der Überzeugung gelangt, [X.] erstinstanzliche Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nichtbereits am 4. Januar 1999, sondern erst einen Tag später, am 5. Januar 1999,zugestellt worden ist, das im [X.] niedergelegte Datum somitunrichtig ist.aa) Im Rahmen der ihm aufgegebenen Beweiswürdigung konnte der [X.] auf die im zweiten Rechtszug protokollierten Aussagen der Zeugen [X.] und[X.] zurückgreifen, ohne diese Zeugen erneut anzuhören. Der Senat beurteiltweder die Glaubwürdigkeit der Zeugen abweichend vom Berufungsgericht ([X.] z.[X.] Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - [X.] - [X.], 256m.w.[X.]), noch sollen deren Erklärungen anders ausgelegt oder verstandenwerden (vgl. hierzu z.[X.] [X.], Urteile vom 28. November 1995 - [X.] -NJW 1996, 663, 664 und vom 8. September 1997 - [X.] - NJW 1998,384, 385); auch geht es nicht um die Würdigung und unterschiedliche Ge-wichtung einander widersprechender Zeugenbekundungen (vgl. dazu Senats-urteil vom 10. März 1998 - [X.] - NJW 1998, 2222, 2223; [X.], [X.] 2. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 919, 920). Die von denjeni-gen des [X.] abweichenden tatsächlichen Feststellungen beru-hen vielmehr darauf, daß dem Senat die - auch vom Berufungsgericht grund-sätzlich nicht anders verstandenen - Zeugenaussagen im Rahmen des [X.] in Zusammenhang mit deren eidesstattlichen Versicherungen und den- 9 -gesamten übrigen Umständen des Falles zur Überzeugungsbildung dahin aus-reichen, daß die Aufstempelung des Datums 4. Januar 1999 auf dem [X.] objektiv unrichtig war, nämlich auf einer fehlerhaften Stempe-leinstellung beruhte.bb) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich aus den Bekun-dungen der vom [X.] gehörten Zeugen (die mit dem Inhalt dervorgelegten Versicherungen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen)ein ohne weiteres nachvollziehbarer und bei vernünftiger Betrachtung außeror-dentlich naheliegender Ablauf der Dinge ergibt, aus dem sich der [X.], daß das Datum 4. Januar 1999 nur versehentlich auf dem [X.] angebracht wurde, während die zugestellte [X.] ihrerseits mit dem zutreffenden Eingangsdatum 5. Januar 1999 versehenwurde.Die Zeugin [X.], die als Angestellte in der Kanzlei des erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten der Beklagten für die hier streitigen Vorgänge zustän-dig war, hat geäußert, sie könne sich daran erinnern, daß seinerzeit der Ein-gangsstempel zunächst nicht richtig eingestellt gewesen sei. Als sie ihr [X.] mit diesem Stempeldatum erkannt habe, habe sie "aus der vier eine fünfgemacht". Wie die Zeugin weiter aussagte, [X.] sie zunächst die einge-gangenen [X.]se ab, erst später die [X.]en;daher konnte sich die fehlerhafte Einstellung des Datumsstempels gerade vor-rangig bei den [X.]sen auswirken. In ihrer [X.] hat die Zeugin [X.] dargelegt, daß sie ihrer Meinung nach nach-träglich in allen Fällen mit rotem Filzschreiber das zunächst falsch aufgestem-pelte Datum in das richtige Datum des 5. Januar 1999 verändert habe, [X.] jedoch irrtümlich das hier streitige [X.] vergessen haben- 10 -müsse. Bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszug hat dieselbe Zeugin [X.], Rechtsanwalt [X.] habe das Problem mit dem Datumsstempel unddie von ihr angebrachten Änderungen "mitgekriegt"; sie habe seine Frage, obsie alle Daten korrigiert habe, bejaht.Rechtsanwalt [X.] hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die [X.] Angestellten [X.] in den wichtigen Punkten bestätigt. Auch er konnte sich- wenn auch nicht mehr dem genauen Zeitpunkt nach - an die [X.] auf eingegangene Post aufgestempelten Datums und daran erinnern, [X.] die Zeugin [X.] seinerzeit darauf angesprochen [X.]) Beide Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der [X.] Anlaß sieht wie das [X.], haben damit nicht nureinen nachträglichen subjektiven Erklärungsversuch für das Geschehene un-ternommen, sondern in konkreter Weise plausibel den Vorgang geschildert,der dazu führte, daß zwar die eingegangene [X.] mit dem [X.] Datum 5. Januar 1999 gestempelt wurde, dies jedoch auf [X.] nicht geschah. Daß die Zeugen bei ihrer Anhörung dengenauen Zeitpunkt dieses "Stempelversehens" nicht mehr kalendermäßig ausdem Gedächtnis bestimmen konnten, ist angesichts des Zeitablaufes durchausverständlich; die hier gegebenen und auch von den Zeugen aufgezeigten [X.] lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich um das vorlie-gend maßgebliche Ereignis vom 5. Januar 1999 gehandelt haben muß. [X.] den Zeugen bekundete Vorkommnis ist zwar einerseits nicht alltäglich; an-dererseits ist es aber auch keineswegs fernliegend, daß einmal - gerade beihektischem Arbeitsanfall - morgens zunächst das "Weiterdrehen" des [X.] vergessen [X.] -Angesichts dieses durch die Beweisaufnahme bestätigten "Stempelver-sehens" erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, daß die Diskrepanz zwi-schen Aufstempelung auf der [X.] und dem [X.] andere Ursachen hat, aus denen sich doch die Richtigkeit des [X.] ergeben könnte. Dafür, daß das auf der [X.] angebrachte Datum 5. Januar 1999 fehlerhaft sein könnte, fehlen jeglicheAnhaltspunkte; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dahinge-hende Möglichkeiten rein theoretisch und lediglich spekulativ, können für [X.] - auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286ZPO und des im vorliegenden Zusammenhang anzulegenden strengen [X.] - hingegen keine maßgebliche Bedeutung haben.dd) Der Richtigkeit des [X.] vom 5. Januar 1999 und derUnrichtigkeit des aus dem [X.] ersichtlichen Zustellungszeit-punkts steht auch nicht entgegen, wie seinerzeit in der Kanzlei der [X.] der Beklagten reagiert worden ist, als die Zeugin [X.] bemerkte,daß der Stempel noch nicht weitergedreht worden war. Die Zeugin glaubte, mitihren handschriftlichen Korrekturen die eingetretenen Unrichtigkeiten [X.] haben, wobei auf der Hand liegt, daß sie das hier streitige Empfangsbe-kenntnis vergaß. Ob die getroffenen Maßnahmen im Sinne eines ordnungsge-mäßen und sorgfältigen Vorgehens ausreichten oder vielleicht - wie das [X.] erwartet hätte - ein Vermerk über die Vorkommnisse hätte gefer-tigt werden sollen, ist für die vorliegend allein maßgebliche Frage des Zeit-punkts der Urteilszustellung nicht von entscheidender Bedeutung; etwaigeSorgfaltsverstöße sprechen nicht in relevanter Weise dagegen, daß die Schil-derung der Zeugen zu den objektiven Vorgängen [X.] -Aus den vom Berufungsgericht weiter angestellten Überlegungen zumZeitablauf bei der Rückgabe von [X.]sen läßt sich [X.] Wesentliches für die Zustellungsproblematik folgern. Es spricht nichtsdagegen, daß ein in Wahrheit erst am Dienstag, 5. Januar 1999 unterzeichne-tes [X.] am Mittwoch, 6. Januar 1999 wieder bei Gericht ein-gegangen ist. Soweit im Berufungsurteil längere [X.] erwähntsind, lag dort - worauf die Revision zutreffend hinweist - jeweils ein [X.] dazwischen.- 13 -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Beklag-ten, gegen deren Zulässigkeit im übrigen keine Bedenken ersichtlich sind,nunmehr in der Sache entscheiden kann.[X.] Dr. v. Gerlach [X.] [X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 258/00

24.04.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. VI ZR 258/00 (REWIS RS 2001, 2815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2815

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