Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. B 9 V 69/17 B

9. Senat | REWIS RS 2018, 8145

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Ablehnung des Gutachters kurz vor dem Verhandlungstermin - Zurückweisung des Antrags durch das LSG als verspätetet - Unanfechtbarkeit des Beschlusses - grundsätzlich keine Möglichkeit der Geltendmachung als Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Abweichung zur BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend - Auslegung von Beweisanträgen - Antrag nach § 109 SGG nicht ohne Weiteres zugleich Amtsermittlungsantrag nach § 103 SGG - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin beansprucht in der Hauptsache als Witwe des am 21.11.1995 verstorbenen ([X.]) Hinterbliebenenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem [X.]. Diesen Anspruch hat das [X.] mit Urteil vom 9.11.2017 verneint. Das Berufungsgericht hat zwar sexuelle Übergriffe während der Haft für möglich und eine schwerwiegende Traumatisierung des [X.] für denkbar gehalten. Dennoch fehlten die weiteren Schädigungsvoraussetzungen. Es sei kein Nachweis über Art, Umfang und Auswirkungen einer psychischen Erkrankung des [X.] möglich. Ebenso wenig könnten Feststellungen darüber getroffen werden, ob eine psychische Erkrankung - wenn sie zum Zeitpunkt der Selbsttötung vorgelegen habe sollte - [X.] in einen solchen Zustand versetzt habe, dass ihm der Suizid unausweichlich erschienen sei. Es fehlten jegliche Behandlungsunterlagen über eine psychische Erkrankung des [X.] Dieser habe sich zu keiner Zeit in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung begeben. Es bestehe keine Veranlassung, das von der Klägerin beantragte weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Auch dieser Sachverständige stünde vor dem Hindernis fehlender medizinischer Behandlungsunterlagen. Die Klägerin setze sich nicht damit auseinander, wie ein anderer Sachverständiger diese Hürde überwinden könnte. Die nach § 109 [X.] gestellten Beweisanträge seien gemäß § 109 Abs 2 [X.] abzulehnen. Sie seien erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 gestellt worden, obwohl das vom Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie [X.] vom [X.] dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am [X.] übersandt worden sei. Die enorme zeitliche Verzögerung, die durch die Anhörung von insgesamt sechs benannten Ärzten nach § 109 [X.] eintreten würde, sei nicht hinnehmbar.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel und Divergenz geltend.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.] [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

a) Die Klägerin rügt zunächst, das [X.] habe zu Unrecht das am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen [X.] gemäß § 406 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

6

Mit diesem und ihrem weiteren Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 [X.] [X.] unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des [X.] grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des [X.] ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 406 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie - wie hier - von einem [X.] erlassen werden und deshalb gemäß § 177 [X.] der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines [X.] grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] geltend gemacht werden kann (vgl [X.] vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris Rd[X.] 5). Die Bindung des [X.] fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des [X.] auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des [X.] darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl [X.] vom 24.5.2013 aaO mwN). Entsprechende substantiierte Darlegungen der Klägerin lassen sich ihrer Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

7

b) Die Klägerin rügt weiter, das [X.] habe zu Unrecht ihren in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Antrag, "einen weiteren Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen", abgelehnt.

8

Auch mit diesem Vortrag hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel hinreichend benannt. Denn es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] (iVm § 118 Abs 1 [X.] [X.], § 403 ZPO). Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - Juris Rd[X.] 11; [X.] - B 5 R 51/17 B - Juris Rd[X.] 10, jeweils mwN). Bei diesem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das [X.] hinreichend genau zu bezeichnen, hätte die Klägerin aber schon im Hinblick auf das bereits vorliegende Gutachten von [X.] vom [X.] substantiiert und präzise angeben müssen, warum und welche konkreten Punkte weiter klärungsbedürftig sein sollten (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Lediglich pauschal gehaltene Ausführungen reichen zur notwendigen Konkretisierung eines Beweisthemas nicht. Überdies hat die Klägerin nicht dargetan, über welche besondere (medizinische) Fachkunde der zu beauftragende "weitere Sachverständige" verfügen solle. Anlass hierfür hätte aber schon deshalb bestanden, weil das [X.] in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen hat, dass [X.] sich "zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung begeben" habe und "Befundunterlagen über eine psychische Erkrankung des Verstorbenen nicht vorhanden" seien. Schließlich hat die Klägerin auch die Entscheidungserheblichkeit der Nichtberücksichtigung dieses Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht hinreichend dargelegt. Denn dafür ist aufzuzeigen, welches Ergebnis die verlangte Beweiserhebung erbracht hätte, und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des [X.] - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris Rd[X.] 8 mwN). Nur solche Darlegungen lassen aber erkennen, weshalb das Berufungsgericht sich zu der beantragten weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll. An entsprechenden substantiierten Darlegungen der Klägerin fehlt es. Die Darstellung der eigenen Rechtsansicht genügt hier nicht. Ebenso wenig reicht der Versuch aus, entsprechende Ausführungen im [X.] "nachzuholen" (vgl [X.] vom 10.10.2017 - [X.] R 65/15 B - Juris Rd[X.] 7).

9

c) Soweit die Klägerin die Ablehnung der von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 109 Abs 1 [X.] beantragten gutachterlichen Anhörung des Privatdozenten Dr. S., Dr. S., Prof. [X.], Dr. M., Dr. S. und Frau [X.] durch das [X.] als verspätet nach Maßgabe des § 109 Abs 2 [X.] rügt, kann sie auch mit diesem Vortrag keinen Verfahrensmangel begründen. In § 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 [X.] gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 [X.] gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, zB [X.] vom [X.] - [X.] R 145/17 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten formgültigen Antrags nach § 109 [X.] würde keine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl [X.] vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris Rd[X.] 6).

Der Auffassung der Klägerin, ihre vorgenannten Anträge müssten ungeachtet der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 109 [X.] zugleich als Beweisanträge nach § 103 [X.] gewertet werden, kann nicht gefolgt werden. Das [X.] (zB Senatsbeschluss vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - [X.] 1500 § 160 [X.] 67 S 72 ff = Juris Rd[X.] 1 und 4; [X.] vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 4 = Juris Rd[X.] 4) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in einem Antrag nach § 109 [X.] nicht ohne Weiteres ("automatisch") zugleich ein Beweisantrag nach § 103 [X.] enthalten ist. Wird ein Tätigwerden des Gerichts gemäß § 103 [X.] [X.] erwartet, muss dies jedenfalls bei [X.] vertretenen Beteiligten in dem Antrag selbst deutlich zum Ausdruck kommen, indem klargestellt wird, dass die Begutachtung nach § 109 [X.] nur hilfsweise für den Fall beantragt wird, dass das Gericht eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung von Amts wegen nicht für erforderlich hält (vgl [X.] vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 4 = Juris Rd[X.] 5). Die hier in Rede stehenden zitierten und zu Protokoll gegebenen Anträge der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Anhörung der oben genannten Ärzte enthalten eine solche klarstellende Einschränkung nicht. Das [X.] hat die gestellten Anträge auch nur als Ausübung des Rechts nach § 109 [X.] aufgefasst und als verspätet zurückgewiesen.

2. Divergenz nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] ([X.]) oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, [X.] vom 8.11.2017 - [X.] R 229/17 B - Juris Rd[X.] 6-7 mwN).

Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, das [X.] weiche von den in der Entscheidung des Senats vom 24.11.1988 (9 BV 39/88 - [X.] 1500 § 160 [X.] 67) "aufgestellten Rechtssätzen durch die rechtsfehlerhafte Zurückweisung des [X.] bezüglich der Einvernahme" des "Dr. [X.] S. und des Dr. S." sowie "des Prof. [X.], des Dr. M., des Dr. S. und der Ärztin [X.]" ab. Sie gibt jedoch in ihrer Beschwerdebegründung keinen divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des [X.] wieder. Im [X.] rügt sie mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung des [X.] durch Verkennung höchstrichterlich entwickelter Maßstäbe in dem hier konkret zu entscheidenden Rechtsstreit. Damit geht ihr Beschwerdevorbringen über eine im [X.] unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

Soweit die Klägerin schließlich eine Abweichung von der Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 15.3.2005 - [X.]/04) rügt, verkennt sie, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Revision nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] nur zugelassen werden kann, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Diese Aufzählung ist abschließend. Andere Entscheidungen eines anderen obersten Gerichtshofs des [X.] ermöglichen keine Zulassung wegen Divergenz.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 9 V 69/17 B

07.06.2018

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Berlin, 18. Juli 2013, Az: S 139 VU 216/09, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 177 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 103 S 1 SGG, § 109 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 403 ZPO, § 406 Abs 2 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. B 9 V 69/17 B (REWIS RS 2018, 8145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8145

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