Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.04.2015, Az. B 13 R 37/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 12106

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Rüge in der Berufungsinstanz


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E. aus M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat im Urteil vom 17.12.2014 einen Anspruch der im Dezember 1962 geborenen Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim [X.]SG erhobenen [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend. Zugleich beantragt sie die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter [X.]eiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus M.

3

II. 1. Der [X.] ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 Abs 1 ZPO). Denn die bereits von einem Rechtsanwalt erhobene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen (dazu näher unter 2.). Damit entfällt zugleich die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die [X.]eschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre [X.]eschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder eine Divergenz noch einen Verfahrensmangel formgerecht dargelegt.

5

a) Die Klägerin hat eine Rechtsprechungsabweichung nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 [X.]).

6

Hierzu sind entscheidungstragende Rechtssätze aus dem [X.]erufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4, [X.] Rd[X.] 17). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das [X.]erufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz ([X.] § 160a [X.]; [X.]-1500 § 160a [X.] f).

7

Den genannten Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie trägt insoweit vor, das [X.] sei in der angefochtenen Entscheidung einer Feststellung der Sachverständigen [X.] gefolgt, dass längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten nicht zu erwarten seien. Damit habe es sich in Widerspruch zum Urteil des [X.]SG vom [X.] (4 RA 13/91 - Juris Rd[X.] 17 bzw 16) gesetzt, das klargestellt habe, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen könne, nicht mehr erfüllt würden, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate) im Jahr nicht mehr erbringen könne. Das [X.] habe somit "den Rechtssatz ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen seit Rentenantragstellung in der Lage (ist), unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Das vom [X.] festgestellte Leistungsvermögen sei mithin mit dem Rechtssatz aus der genannten [X.] nicht vereinbar ([X.]eschwerdebegründung S 8). Eine Divergenz im Rechtsgrundsätzlichen iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist damit jedoch nicht aufgezeigt. Denn die Klägerin stellt dem aus der [X.] vom [X.] entnommenen Rechtssatz keinen abweichenden abstrakt-generellen Rechtssatz gegenüber, der der angefochtenen Entscheidung des [X.] zugrunde liegt. Was sie als "Rechtssatz" des [X.] bezeichnet, ist vielmehr offenkundig das Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Subsumtion der von ihm im Einzelfall der Klägerin festgestellten Tatsachen unter die Vorschrift des § 43 Abs 3 [X.]. Dass das [X.] dabei von rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, die den in der genannten [X.] entwickelten Maßstäben widersprechen, hat die Klägerin jedoch nicht aufzuzeigen vermocht. Ihr Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, das vom [X.]erufungsgericht in ihrem Fall gefundene Subsumtionsergebnis als falsch zu kritisieren. Das geht über eine - unbeachtliche - Subsumtionsrüge nicht hinaus.

8

b) Auch einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 [X.]).

9

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, [X.]1 Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/ [X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.]02 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 [X.] [X.] gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.]) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 [X.] nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 3 [X.]).

Auch diesen Erfordernissen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht:

aa) Soweit sie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) rügt, weil das [X.] ihren in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 gestellten [X.] zur Ermöglichung weiterer von der Klägerin angestrebter Untersuchungen in einem Schlaflabor vor einer abschließenden Entscheidung abgelehnt habe, hat sie keinen [X.]eweisantrag bezeichnet, den sie bis zuletzt aufrechterhalten habe.

bb) Der Vorhalt, das [X.]erufungsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass der [X.]efund des [X.]. N. vom 11.2.2012 über das Nichtvorliegen eines behandlungsbedürftigen obstruktiven [X.] nicht mehr aktuell sei, zeigt eine hiermit geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in schlüssiger Weise auf. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur angenommen werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (stRspr, vgl [X.] NZS 2014, 539 Rd[X.] 12). Entsprechende Umstände sind in der [X.]eschwerdebegründung nachvollziehbar darzulegen (Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - [X.] R 157/14 [X.] - Juris Rd[X.] 8 f; vom 20.11.2014 - [X.] [X.]/14 [X.] - JurionRS 2014, 28432 Rd[X.]). Daran fehlt es hier. Aus der von der Klägerin wörtlich wiedergegebenen Textpassage des [X.]-Urteils (dort Abs 1 auf [X.] des [X.]) ergibt sich im Gegenteil, dass sich das [X.]erufungsgericht eingehend mit ihrem Einwand auseinandergesetzt hat.

cc) Weiterhin beanstandet die Klägerin, das [X.] habe sich medizinische Kenntnisse angemaßt, wenn es in der soeben genannten Urteilsbegründung ausführe, "dass die klinischen Auswirkungen des [X.] der Klägerin keinen Einfluss auf die streitentscheidende Leistungsbeurteilung haben würden". Auch damit ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt. Denn die von der Klägerin wörtlich wiedergegebenen Urteilsgründe belegen, dass das [X.] die ihm unterstellten Ausführungen tatsächlich nicht gemacht, sondern vielmehr genau das Gegenteil formuliert hat: "Maßgebend für die streitentscheidende Leistungsbeurteilung sind allein die klinischen Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen. Klinische Auswirkungen des [X.] sind von [X.], wie sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 2014 klargestellt hat, nicht festgestellt worden und werden auch von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben" ([X.] [X.] Abs 1 bzw [X.]eschwerdebegründung [X.] Abs 3).

dd) Soweit die Klägerin rügt, die [X.]eklagte habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu dem von ihr am 9.12.2014 dem [X.] übersandten Schreiben des [X.]. N. vom 18.11.2014 zu äußern, behauptet sie eine Verletzung des Anspruchs der [X.]eklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör (§ 62 [X.]). Es bedarf an dieser Stelle keiner vertieften Erörterung, ob die Klägerin überhaupt Verfahrensmängel rügen kann, die nicht ihre eigene Rechtsposition, sondern diejenige des [X.] beeinträchtigt haben sollen. Jedenfalls handelt es sich bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen grundsätzlich heilbaren Verfahrensmangel (§ 202 S 1 [X.] iVm §§ 556, 295 Abs 1 ZPO - s hierzu [X.]SG [X.]eschluss vom 12.2.2002 - [X.] [X.] 249/01 [X.] - Juris Rd[X.] 8). Deshalb muss eine schlüssige Darlegung dieses [X.] auch Ausführungen dazu enthalten, ob der Fehler schon in der [X.]erufungsinstanz gerügt wurde oder weshalb sonst eine Heilung nicht eingetreten ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160a Rd[X.] 16a; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 160a Rd[X.] 88). Dazu, wie die [X.]eklagte sich zu der behaupteten [X.]eeinträchtigung ihres rechtlichen Gehörs durch das [X.] verhalten hat, insbesondere ob sie auf die Einräumung einer vierzehntätigen Äußerungsfrist verzichtet oder trotz Kenntnis des Mangels ohne entsprechende Rüge mündlich verhandelt hat, schweigt die [X.]eschwerdebegründung jedoch.

ee) Der Vorwurf, das [X.] habe den Antrag der Klägerin "auf Terminsaufhebung vom 09.12.2014 wegen neuer rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte" nicht zur Kenntnis genommen und nicht beschieden, enthält hingegen die Rüge einer Verletzung ihres eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch insoweit ist ihrem Vorbringen allerdings nicht zu entnehmen, ob sie diesen Mangel gerügt hat, bevor sie sich am 17.12.2014 auf die mündliche Verhandlung vor dem [X.] eingelassen hat. Ein fortwirkender Verfahrensmangel ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen trägt die Klägerin vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung aus denselben Gründen einen [X.] gestellt, der vom [X.]erufungsgericht aber abgelehnt worden sei; zudem sei im Urteil des [X.] näher begründet, weshalb das Gericht keinen Anlass gesehen habe, das Ergebnis einer eventuell demnächst stattfindenden Polysomnographie abzuwarten. Dass sie auch hierdurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

ff) Schließlich beanstandet die Klägerin, das Urteil des [X.] enthalte keine ausreichenden Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]. Sie macht hierzu jedoch keinerlei weitere Angaben. Allein mit dieser pauschalen [X.]ehauptung ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet (zu den Darlegungsanforderungen s Senatsbeschluss vom 21.1.2015 - [X.] R 403/14 [X.] - JurionRS 2015, 10754 Rd[X.] 8).

gg) Soweit die Klägerin abschließend rügt, die Sachverständige [X.] sei bei ihren Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der von ihr geklagten Schmerzen den seit 2007 bestehenden Leitlinien für die [X.]egutachtung von Schmerzen nicht gerecht geworden, betrifft dies zunächst keinen Verfahrensfehler des [X.]. Wenn sie damit letztlich aber geltend machen will, dass sich das [X.] in seiner Entscheidung zu Unrecht auf das Gutachten der [X.] gestützt habe, greift sie die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts an. Nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.] kann jedoch im [X.] ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes freier richterlicher [X.]eweiswürdigung (§ 128 [X.] [X.]) gestützt werden.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] durch [X.]eschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 37/15 B

24.04.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Halle (Saale), 17. April 2013, Az: S 13 R 729/10, Urteil

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 295 Abs 1 ZPO, § 556 ZPO, § 43 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.04.2015, Az. B 13 R 37/15 B (REWIS RS 2015, 12106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12106

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