Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2018, Az. 1 VR 3/18, 1 VR 3/18 (1 A 1/18)

1. Senat | REWIS RS 2018, 8822

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Islamisten


Gründe

I

1

Der Antragsteller, ein [X.] Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung in die [X.].

2

Der 1987 in [X.] geborene und hier aufgewachsene Antragsteller ist seit 2008 mit einer in der [X.] geborenen und aufgewachsenen [X.] Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen (geboren am ... November ... und ... Januar ...), die (auch) die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Vor seiner Verhaftung lebte der Antragsteller mit seiner Familie bei seinen Eltern. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3

Im März 2014 wurde der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls des [X.] festgenommen und befindet sich seitdem in Haft (zunächst in Untersuchungs-, dann in Straf- und inzwischen in Haft zur Sicherung der Abschiebung). Mit Urteil des [X.] vom 6. Juli 2015 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Juli 2013 die im [X.] aktive Vereinigung "[X.]" durch die Übergabe eines zuvor in betrügerischer Weise erlangten Geldbetrags sowie Überlassung eines hieraus finanzierten Kraftfahrzeugs und im März 2014 die seinerzeit vor allem im [X.] und [X.] aktive Organisation "[X.] im [X.] und Großsyrien" ("[X.]"), die sich inzwischen umbenannt hat in "[X.]" ("[X.]"), durch eine Geldüberweisung unterstützt hatte. Der Antragsteller hat die Strafe in vollem Umfang verbüßt und sich nach eigenen Angaben in der Haft von seiner radikal-islamistischen Überzeugung abgewandt.

4

Die Ausländerbehörde wies den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Juni 2016 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aus der [X.] aus, drohte ihm die Abschiebung in die [X.] aus der Haft heraus an und befristete die Wirkungen der Ausweisung und einer aufgrund dieser Verfügung zu vollziehenden Abschiebung auf die Dauer von zehn Jahren. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Den Eilantrag lehnte das [X.] mit Beschluss vom 29. Mai 2017 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der [X.] mit Beschluss vom 31. August 2017 zurück.

5

Einen im August 2017 beim [X.] - [X.] - gestellten Asylantrag begründete der Antragsteller damit, dass er bei Abschiebung in die [X.] mit Inhaftierung und Folter rechnen müsse. Er habe im Juli 2017 erfahren, dass in der [X.] gegen ihn wegen einer vorgeschobenen Mitgliedschaft bei "[X.]" ermittelt werde. Das [X.] lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. August 2017 als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die [X.] an. Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auch diesen Eilantrag lehnte das [X.] mit Beschluss vom 21. September 2017 ab. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 hob das [X.] den Beschluss vom 21. September 2017 auf und verwies den Rechtsstreit an das [X.] zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des [X.]s auch bezüglich der geltend gemachten Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] ohne hinreichende Sachaufklärung zur Foltergefahr und zu den Haftbedingungen in der [X.] verneint habe. Im Hinblick auf ein vom Antragsteller überreichtes Schreiben von [X.] vom 5. September 2017 habe vor dem Hintergrund der als gerichtsbekannt einzustufenden allgemeinen Erkenntnisse zur politischen Situation in der [X.] Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung oder zur Einholung von Zusicherungen der [X.] Behörden zur Behandlung des Antragstellers bestanden.

6

Nach Anhörung ordnete das [X.] und für Sport mit Verfügung vom 12. März 2018 - gestützt auf § 58a [X.] - die Abschiebung des Antragstellers in die [X.] an (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 [X.] nicht vorliegen (Ziffer 2) und das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5 [X.] unbefristet gilt und keine Ausnahme zugelassen wird (Ziffer 3). Die Abschiebungsanordnung wurde damit begründet, dass vom Antragsteller ein beachtliches Risiko ausgehe, das sich jederzeit in seiner Person aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen könne. Er habe die Kontakte, die Erfahrung und die charakterliche Disposition, um in [X.] einen terroristischen Anschlag zu verüben. Die behauptete Deradikalisierung während der Haft sei nicht glaubhaft. Der Antragsteller habe nachweislich terroristische Vereinigungen durch Bar- und Sachmittel gefördert. Es sei davon auszugehen, dass er in [X.] auch selbst in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei und damit eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft vorliege. Seine islamistisch geprägte Einstellung ergebe sich u.a. aus der Beteiligung an der mittlerweile verbotenen Koranverteilaktion "[X.]" und seiner Verwurzelung in der islamistischen Szene. Zu den Strukturen und Hintermännern der von ihm geförderten terroristischen Organisationen habe er keine Angaben gemacht, so dass er in der Szene nicht als Verräter gelte. Psychologische Begutachtungen attestierten ihm zwar eine Abwendung vom radikalen [X.], aber auch eine naive, beeinflussbare Persönlichkeit. Während der Haft habe er sich beanstandungsfrei geführt, aber weiterhin Kontakt zu gleichgesinnten Personen gehabt. [X.] und Haare habe er nur gekürzt, um eine Abkehr von seiner radikalen Einstellung vorzuspielen. Eine äußerlich angepasste Lebensführung im geschlossenen Rahmen der JVA und eine positive private Perspektive nach Haftentlassung stünden der Risikoeinschätzung nicht entgegen, zumal dem Antragsteller von seinem Umfeld geraten worden sei, sich während der Inhaftierung angepasst zu verhalten, und dies eine im [X.] zulässige Verhaltensweise sei. Das Prinzip der [X.] (Verstellung) erlaube es einem [X.]isten, zur Unterwanderung des Gegners und unauffälligen Planung eines [X.] seine wahre Religiosität bzw. Ideologie zu verschleiern und ein nach salafistischem Verständnis sündhaftes Leben zu führen, ohne sich dafür im [X.] verantworten zu müssen. Nach seiner Haftentlassung könne der Antragsteller seine Kontakte zu radikal-[X.] Kreisen ohne Weiteres wieder reaktivieren bzw. intensivieren. Diese Gefahr bestehe insbesondere, weil er in sein früheres bürgerliches Lebensumfeld zurückkehren wolle, aus dem heraus er sich zuvor radikalisiert habe. Damit sei selbst im Falle einer zwischenzeitlichen Abkehr in Anbetracht seiner von Naivität geprägten und potentiell beeinflussbaren Persönlichkeitsstruktur eine erneute Radikalisierung jederzeit möglich und wahrscheinlich. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr überwiege bei der Ermessensentscheidung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in [X.] geboren und aufgewachsen sei, seine ganze Familie hier lebe und seine Kinder die [X.] Staatsangehörigkeit besäßen, das öffentliche Interesse an seiner Ausreise das private Interesse an seinem Verbleib. Es lägen weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm bei einer Rückkehr in die [X.] eine nicht mit Art. 3 [X.] zu vereinbarende Behandlung drohe.

7

Am 13. März 2018 hat der Antragsteller beim [X.] Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er macht insbesondere geltend, der Antragsgegner instrumentalisiere rechtswidrig § 58a [X.], da die Abschiebungshaft ansonsten nicht mehr hätte verlängert werden können. Von ihm gehe keine Gefahr i.S.d. § 58a [X.] aus. Er habe niemals Gewalttaten verübt, angekündigt oder gebilligt. Vom islamistischen Gedankengut und Verhalten habe er sich abgewandt. Dies bestätigten alle Einrichtungen, die über längere [X.] mit ihm persönlich zu tun gehabt hätten. Die Abschiebungsanordnung sei zudem unverhältnismäßig; die nach Haftentlassung eintretende fünfjährige Führungsaufsicht wäre völlig ausreichend. Außerdem bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] wegen seiner Verurteilung in [X.] und der inzwischen gegen ihn erhobenen Anklage in der [X.]. Nach den Erkenntnissen des [X.] müssten Personen, die unter dem Verdacht der "[X.]"-Mitgliedschaft oder -unterstützung stünden, zwar nicht grundsätzlich mit einer Art. 3 [X.]-widrigen Behandlung rechnen, dies sei aber auch nicht in jedem Fall auszuschließen. Eine Zusicherung seitens der [X.] Regierung wäre zur Ausräumung des [X.] nicht geeignet.

8

Der [X.] hat eine Liste von [X.]n über die abschiebungsrelevante Lage in der [X.] (Stand April 2018) erstellt und den Beteiligten die darin aufgeführten [X.] zur Kenntnis gebracht.

II

9

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des [X.] und für Sport im Bescheid vom 12. März 2018 anzuordnen, ist zulässig (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [X.], § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch ist das [X.] als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in [X.] zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das öffentliche Interesse. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel (1.). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung in die [X.] entgegenstehen könnten, liegen bei Beachtung der vom [X.] im Tenor festgesetzten Maßgaben nicht vor (2.).

1. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 [X.]. Danach kann die oberste Landesbehörde aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] [X.] oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 16; [X.], [X.] vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

1.1 Die Vorschrift findet auch auf [X.] Staatsangehörige Anwendung, denen - wie dem Antragsteller - als Arbeitnehmer und/oder Familienangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 und/oder Art. 7 [X.] 1/80 zusteht.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) kann der Aufenthalt eines assoziationsberechtigten [X.] Staatsangehörigen über Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 beendet werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Aufenthaltsbeendigung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - NVwZ 2012, 422 Rn. 80 ff.). Diese Voraussetzungen liegen in den Fällen des § 58a [X.] vor. Das nach der Rechtsprechung des [X.] zu erfüllende Erfordernis einer gegenwärtigen "konkreten Gefährdung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedeutet, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht allein auf vergangenes strafbares Verhalten gestützt werden dürfen, sondern von dem Betroffenen gegenwärtig noch eine konkrete Bedrohung für hochrangige Rechtsgüter ausgehen muss. Eine konkrete Gefahr im Sinne des [X.]n Polizeirechts wird damit nicht gefordert, vielmehr reicht ein beachtliches Risiko im Sinne von § 58a Abs. 1 [X.] aus, das gegenwärtig ist und sich jederzeit realisieren kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 45).

b) Auch das Verschlechterungsverbot des Art. 13 [X.] 1/80 steht der Anwendung des § 58a [X.] nicht entgegen. Diese [X.] steht neben den unmittelbar anwendbaren Rechten aus Art. 6 und 7 [X.] 1/80 und erfasst auch Personen, die nach diesen Vorschriften bereits eine assoziationsrechtliche Rechtsposition erworben haben ([X.], Urteil vom 28. April 2015 - 1 [X.] 21.14 - [X.]E 152, 76 Rn. 28). Nach Art. 13 [X.] 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der [X.] und die [X.] für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Selbst wenn es sich bei § 58a [X.] um eine "neue Beschränkung" im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80 handelt, ist eine daraus resultierende Verschlechterung der rechtlichen Situation nach der Rechtsprechung des [X.] (u.a.) zulässig, wenn sie - wie hier - zu den in Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört ([X.], Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 40).

1.2 Die angegriffene Verfügung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung ([X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 13) nicht zu beanstanden. Der Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Abschiebungsanordnung erst erlassen hat, nachdem auf der Grundlage der zuvor von der Ausländerbehörde verfügten Ausweisung eine weitere Verlängerung der Abschiebungshaft nicht mehr möglich war. Dies stellt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine unzulässige Instrumentalisierung dar. Die Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. [X.] eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] [X.] und/oder einer terroristischen Gefahr und ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass und/oder die Vollziehung einer Ausweisung. Auch ein - vom Antragsteller behaupteter - Verstoß gegen den Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen führt nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nicht-Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung.

a) Der Begriff der "Sicherheit der [X.] [X.]" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] - nach der Rechtsprechung des [X.]s enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der [X.] [X.] umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ([X.], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - [X.]E 123, 114 <120>). In diesem Sinne richten sich auch [X.] gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 21).

Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer [X.]. Im [X.] findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf [X.] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des [X.]s doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des [X.] vom 9. Dezember 1999 ([X.] [X.]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [X.] der [X.] im Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2002 ([X.] L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des [X.][X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([X.] L 344 [X.]) gewonnen werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - [X.]E 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 [X.] 13.10 - [X.]E 141, 100 Rn. 19 m.w.[X.]). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "[X.]", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 22).

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 [X.], die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den [X.], Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in [X.] verunsichert und/oder staatliche Organe der [X.] [X.] zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] [X.] und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 23).

Die für § 58a [X.] erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 [X.] zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem [X.] (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der [X.] [X.] rechtfertigen ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 24).

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den [X.] damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] [X.] in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 25).

Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von [X.] beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des [X.] reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der [X.] in das [X.] dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 26; [X.], Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 45). Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des [X.] identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-[X.] Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten "[X.]" als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht ([X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18). [X.] Umstände können sich auch aus einem freiwilligen Aufenthalt im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen ergeben (vgl. [X.]. 175/18 S. 13).

Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a [X.] eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a [X.] durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] [X.] umschlagen kann ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 27).

Dieses beachtliche [X.] kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in [X.] einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, [X.]punkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen [X.]ismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen [X.]ismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 28).

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] erforderlichen Gefahrenprognose aber keine [X.] zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a [X.] erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste ([X.] verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine [X.] der Behörde ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 29; [X.], Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller im [X.]punkt seiner Verhaftung im März 2014 aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a [X.] ausging, auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden war. Es bestand ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko, dass der Antragsteller seinen über einen langen [X.]raum gebildeten und bekundeten radikal-[X.] Überzeugungen, aufgrund derer er in [X.] zwei jihadistisch ausgerichtete terroristische Organisationen unterstützt hat, weitere Taten folgen lässt einschließlich der Begehung oder aktiven Mitwirkung an einem - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag mit unbeteiligten Toten. Diese vom Antragsteller ausgehende Bedrohungssituation konnte sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] [X.] umschlagen. Dies ergibt sich in der Gesamtschau insbesondere aus der tiefen Verwurzelung des Antragstellers in der islamistischen Szene vor seiner Verhaftung und den Vorgängen, die zu seiner Verurteilung durch das [X.] geführt haben.

Der Antragsteller war vor seiner Verhaftung tief in der islamistischen Szene in [X.] verwurzelt. 2011 begann er, sich mit dem [X.] auseinanderzusetzen und seine Religion intensiver zu praktizieren. Schnell geriet er in [X.] geprägte Kreise, änderte sein äußeres Erscheinungsbild und sein Freizeitverhalten und traf sich häufig mit ähnlich orientierten Bekannten. 2012 beteiligte er sich an der Koranverteilungsaktion "[X.]". Außerdem war er in Ausreiseplanungen und -aktivitäten mehrerer Personen involviert, die sich in [X.] terroristischen Vereinigungen als Mitglieder angeschlossen haben (vgl. Urteil des [X.] vom 6. Juli 2015, [X.] f., 24 f. und 40 sowie die Erkenntniszusammenstellung des [X.], [X.]. 318 ff. der Verwaltungsakten).

Dass der Antragsteller mit einer den [X.] als bewaffneten Kampf verstehenden und damit grundsätzlich gewaltbereiten Ausrichtung des Salafismus sympathisierte, zeigt sich vor allem daran, dass er mehrfach in das syrische [X.] gereist ist und dort zwei jihadistisch ausgerichtete terroristische Organisationen durch Zurverfügungstellung beträchtlicher Geldmittel und eines geländegängigen Fahrzeugs unterstützt hat. Aus diesem Grund wurde er vom [X.] mit Urteil vom 6. Juli 2015 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts und der [X.]zusammenstellung des [X.] ([X.]. 318 ff. der Verwaltungsakten) - an deren Richtigkeit insoweit jeweils keine Zweifel bestehen und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht werden - beschäftigte sich der Antragsteller spätestens ab Anfang 2013 intensiv mit der Situation im [X.]sgebiet. Er beschloss, seine feste Anstellung als Gepäckfahrer auf dem [X.]er [X.] aufzugeben und sich für längere [X.] nach [X.] zu begeben, um dort Hilfe zu leisten. Mitte Juni 2013 reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen - damals fünf und 19 Monate alten - Söhnen über die [X.] in ein Dorf in der vom [X.] betroffenen nord[X.] Provinz [X.], wo er sich - wie geplant - mit zwei Freunden aus der [X.]er Salafistenszene ([X.] und R.F. ) traf. Während sich diese der Vereinigung "[X.]" - einer der globalen jihadistischen Bewegung zuzurechnenden terroristischen Organisation (s.a. [X.], Beschluss vom 21. September 2017 - AK 43/17 - juris Rn. 9 ff.) - anschlossen und eine paramilitärische Ausbildung absolvierten, reiste der Antragsteller Ende Juni 2013 vorübergehend allein nach [X.] zurück, erschlich sich betrügerisch ein Darlehen über 25 000 € und erwarb damit in der [X.] für 10 000 € einen Geländewagen. Nach seiner Rückkehr in das syrische Dorf Anfang Juli 2013 stellte er über seinen Freund [X.] der "[X.]" das Fahrzeug und 7 000 € Bargeld zur Verfügung. Wenige Tage später reiste er mit seiner Familie in die [X.] zu einer Familienfeier und kehrte von dort Ende September 2013 nach [X.] zurück. Den Kontakt zu seinen Freunden in [X.] (insbesondere zu G.F. und [X.], die seinerzeit noch der "[X.]" angehörten und später zum "[X.]" wechselten) hielt er weiterhin aufrecht. Im September 2013 besuchte er in [X.] zusammen mit I.[X.], einem Mitglied der "[X.]", und D.P., einem für diese Vereinigung aktiven Schleuser und Logistiker, [X.], ein mutmaßliches Mitglied der Vereinigung "[X.] im [X.] und Großsyrien" ([X.]) - einer ebenfalls jihadistisch ausgerichteten und inzwischen in "[X.]" ([X.]) umbenannten terroristischen Vereinigung (s.a. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 - juris Rn. 14 ff.). Mit diesem ließ er sich vor einer Flagge des "[X.]" mit verschiedenen Handfeuerwaffen fotografieren. Über den inzwischen zum "[X.]" gewechselten [X.] stellte er dieser Organisation im März 2014 durch Überweisung einen Geldbetrag in Höhe von 1 550 € zur Verfügung. Zuvor hatte er von einem unbekannt gebliebenen Bekannten 1 400 € erhalten, den Rest steuerte er aus eigenen Mitteln bei. Dabei war dem Antragsteller nach den Feststellungen des [X.] bewusst, dass die überlassenen Gelder und der Geländewagen von den Terrororganisationen für deren Zwecke eingesetzt, namentlich zum Ankauf von Waffen bzw. zum Transport von Kämpfern verwendet werden würden ([X.] und 30). Das Strafgericht konnte weder eine geringe Schuld noch eine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung feststellen ([X.]). Auch wenn der Antragsteller der [X.] Bevölkerung helfen wollte (was sich daran zeigt, dass er Ende 2013 in [X.] mit Unterstützung einer [X.] Hilfsorganisation eine Lieferung von Hilfsgütern im Wert von 7 000 € organisierte, die er persönlich in der [X.] Stadt [X.] verteilte), sich als gläubiger Muslim zur Unterstützung des Aufstands gegen das syrische Regime verpflichtet fühlte ([X.]) und nach seinem Vortrag nur oberflächliche Kenntnisse über die von ihm unterstützten Vereinigungen und deren Zielsetzung hatte ([X.]), waren ihm die jihadistische Ausrichtung der Vereinigung "[X.]" und deren Ziele bekannt ([X.]). Gleiches gilt hinsichtlich der Zwecke des "[X.]" ([X.]), wobei das Strafgericht hier straferschwerend berücksichtigte, dass die Überweisung an "[X.]" im März 2014 zu einem [X.]punkt erfolgte, als diese Organisation bereits sehr medienwirksam auf ihr brutales und menschenverachtendes Vorgehen aufmerksam gemacht hatte ([X.]0).

Der Annahme eines unmittelbar vom Antragsteller ausgehenden beachtlichen Risikos im Sinne des § 58a [X.] steht nicht entgegen, dass sich im Strafverfahren der ursprüngliche Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht bestätigt hat, er in [X.] bislang nicht mit Gewalttaten aufgefallen ist, seine Unterstützungsleistungen für jihadistische Organisationen auf deren Aktivitäten im [X.]sgebiet zielten und keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob er während seiner Aufenthalte in [X.] Kampferfahrung erworben hat. Für eine erhebliche Radikalisierung des Antragstellers spricht, dass er bereit war, zur Erfüllung sich aus seiner [X.]en Überzeugung ergebender Pflichten sein gesamtes bisheriges bürgerliches Leben aufzugeben. Seine Überzeugung war so stark ausgeprägt, dass er aus freien Stücken seine feste Arbeitsstelle am [X.] kündigte, sich betrügerisch einen Kredit verschaffte und [X.] im Juni 2013 mit seiner Ehefrau und zwei Kleinkindern Richtung [X.] verließ. Dort unterstützte er mit beträchtlichen Mitteln die Terrororganisation "[X.]", deren jihadistische Ausrichtung er kannte. Auch nach seiner Rückkehr nach [X.] im September 2013 zeigte er keinerlei Einstellungs- oder Verhaltensänderung. Er behielt weiterhin Kontakt mit seinen Freunden in [X.] und unterstützte im März 2014 mit dem "[X.]" erneut in [X.] eine jihadistische Terrororganisation. Damit hat der Antragsteller nicht nur das Risiko von Anschlägen durch Mitglieder dieser beiden Terrororganisationen in [X.] erhöht. Sein Verhalten zeigt zugleich, dass er sich bis zu seiner Verhaftung im März 2014 in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des [X.] identifizierte, die den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung radikal-islamischer Zwecke für gerechtfertigt hält. Die mit Gefahren für Leib und Leben verbundene Ausreise des Antragstellers in das syrische [X.] zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kleinkindern belegt, dass er seinen Glauben über alles stellte und bereit war, für diesen nicht nur sein eigenes, sondern auch das Leben seiner Familie zu opfern. Seine mehrfachen freiwilligen Aufenthalte im [X.]sgebiet und seine engen Kontakte zu Mitgliedern jihadistischer Terrororganisationen lassen zudem eine gewisse Verrohung und Abstumpfung erwarten. Für eine den [X.] als bewaffneten Kampf bejahende Grundhaltung spricht außerdem, dass sich der Antragsteller nach den Feststellungen des [X.] im September 2013 in [X.] zusammen mit einem mutmaßlichen Mitglied des "[X.]" vor einer Flagge des "[X.]" mit verschiedenen Handfeuerwaffen hat fotografieren lassen ([X.]). Weitere - im Ermittlungsverfahren beim früheren Mitangeklagten I. [X.] sichergestellte und zwischen dem 18. und dem 22. September 2013 aufgenommene - Fotos zeigen den Antragsteller mit ausgestrecktem Zeigefinger, einer in jihadistischen Kreisen verbreiteten Geste, die den [X.] Monotheismus symbolisiert und zwischenzeitlich vom "[X.]" vereinnahmt worden ist, mit Tarnkleidung, schwarzem Stirnband mit dem [X.] Glaubensbekenntnis und weiteren Feuerwaffen an unterschiedlichen Orten in [X.] und in der [X.] (zum Inhalt der insgesamt 75 sichergestellten Lichtbilder vgl. die Beschreibungen in der Anklageschrift vom 12. September 2014, [X.]. [X.] ff. der [X.]). Dabei kann dahinstehen, ob aus der Existenz dieser Fotos - wie der Antragsgegner meint - auf eine Verwicklung des Antragstellers in Kampfhandlungen in [X.] geschlossen werden kann. Nach eigenen Angaben wollte der Antragsteller mit den Fotos nur "angeben/prahlen" und fand dies seinerzeit "cool", was jedenfalls auf eine gewisse Affinität zu Waffen hindeutet. Zudem räumt er ein, dass in [X.] "jeder" eine Waffe getragen habe (vgl. die Wiedergabe seiner Angaben im psychologischen Fachbeitrag der JVA vom 18. Dezember 2015, [X.] der [X.] und die Bezugnahme hierauf in der Stellungnahme des Leiters der [X.] vom 5. Februar 2016, Bd. 1 Teil 1 [X.]. 61 ff. der Vollstreckungsakten). Dies spricht dafür, dass auch er während seiner Aufenthalte im [X.]sgebiet bewaffnet war, was aber nur Sinn macht, wenn er mit der Waffe im Ernstfall auch umgehen konnte. Der Umstand, dass sich der Antragsteller in [X.] zusammen mit einem mutmaßlichen Mitglied des "[X.]" vor einer Fahne des "[X.]" mit verschiedenen Handfeuerwaffen hat ablichten lassen und nach den im Ermittlungsverfahren sichergestellten Lichtbildern offenbar auch in der [X.] Zugriff auf Waffen hatte, ist zugleich ein gewichtiges Indiz für eine generelle, nicht lediglich auf den Schutz der [X.] Bevölkerung im [X.]sgebiet beschränkte Identifikation des Antragstellers mit der gewaltbereiten Auslegung des [X.] durch jihadistische Organisationen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller unterstützte Terrororganisation "[X.]" mit der zwischenzeitlichen Ausrufung des Kalifats und ihrer Umbenennung in "[X.]" ihre territoriale Beschränkung aufgegeben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 - juris Rn. 14 ff.) und inzwischen weltweit zur [X.] jihadistischer Anschläge aufruft. In diesem Zusammenhang wertet der [X.] im Übrigen die Einlassung des Antragstellers, er habe die Fahne seinerzeit nicht als Flagge des "[X.]" angesehen und sei auch über die symbolische Geste des ausgestreckten [X.] erst im Strafverfahren aufgeklärt worden, angesichts seiner tiefen Verwurzelung in die islamistische Szene als nicht glaubhafte Schutzbehauptung.

Die vom Antragsteller bei seiner Verhaftung aufgrund seiner [X.]en Einstellung und der darauf beruhenden Unterstützung zweier jihadistischer Terrororganisationen ausgehende Gefährlichkeit entfällt nicht aufgrund einer zwischenzeitlichen Abwendung des Antragstellers vom radikalen [X.] als ideologischer Grundlage und Rechtfertigung für die Begehung schwerer Gewaltstraftaten. Denn der [X.] hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller behaupteten Deradikalisierung in der Haft.

Der Antragsteller hat sich zwar im Strafverfahren umfänglich geständig eingelassen (Urteil des [X.] vom 6. Juli 2015, [X.] und 39) und in seinem letzten Wort eine für das [X.] glaubhafte Abkehr von seiner radikalen Einstellung erklärt (a.a.O. [X.]0). Auch in der Haft hat er sich verbal vom bewaffneten [X.] distanziert (vgl. die Wiedergabe seiner Angaben im psychologischen Fachbeitrag der JVA vom 18. Dezember 2015, [X.] der [X.]). Sein Verhalten in der Strafhaft war nach den bei den Vollstreckungsakten befindlichen Äußerungen des Leiters der [X.] "hausordnungsgemäß/beanstandungsfrei" (vgl. u.a. die Stellungnahmen des Leiters der [X.] vom 15. Mai 2017, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 502 ff. der Vollstreckungsakten und vom 24. April 2017, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 473 ff. der Vollstreckungsakten). Es gab auch keine Auffälligkeiten im Hinblick auf seine religiöse Einstellung (vgl. Vollzugsplanfortschreibung Nr. 3 vom 28. März 2018, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 482 ff. der Vollstreckungsakten). In der Haft nahm der Antragsteller von März bis Dezember 2016 an einer Einzeltherapie bei einem externen Therapeuten teil; von Ende Juli 2016 bis Januar 2017 führte er regelmäßig und hochfrequent Gespräche mit Mitarbeitern der Beratungsstelle "[X.]" ([X.]) und absolvierte dort erfolgreich einen Antigewalt- und Kompetenztrainingskurs (vgl. Stellungnahme des Leiters der [X.] vom 15. Mai 2017, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 502 ff. der Vollstreckungsakten und Anlage [X.] zum Schriftsatz des Antragstellers vom 15. April 2018). Die pädagogischen Mitarbeiter von [X.] bestätigen in mehreren Stellungnahmen eine Abwendung des Antragstellers vom radikalen [X.] und dem bewaffneten [X.] und gehen davon aus, dass er sich nicht mit der "[X.]"-Ideologie oder ähnlichen Ideologien identifiziert habe (vgl. Fax vom 8. September 2016, Bd. 1 Teil 2 [X.]. 335 der Vollstreckungsakten, Stellungnahmen vom 25. Januar 2017, [X.]. 6 der Behördenakten und vom 9. Mai 2017, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 481 der Vollstreckungsakten, jeweils ohne Briefkopf und Unterschrift). Diese Einschätzung beruht allerdings allein auf verbalen Äußerungen des Antragstellers. Auch der den Antragsteller therapierende Psychologe vermutet, dass die Ursachen der Delinquenz weniger in radikal-religiösen Einstellungen und Überzeugungen als vielmehr in den selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen des Antragstellers zu lokalisieren sind (vgl. Therapiebericht des Dipl. Psych. [X.] vom 17. August 2016, Bd. 1 Teil 2 [X.]. 337 der Vollstreckungsakten). Diese Einschätzung wird aber dadurch relativiert, dass er in seinem Abschlussbericht ausdrücklich darauf hinweist, dass im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine Auseinandersetzung mit einer möglicherweise vorhandenen problematischen religiösen Überzeugung aufgrund der Zusammenarbeit des Antragstellers mit [X.] eingestellt worden ist (vgl. Abschlussbericht des Dipl. Psych. [X.] vom 14. Dezember 2016, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 363 f. der Vollstreckungsakten).

Bei der Frage einer möglichen Deradikalisierung oder eines nur aus taktischen Gründen angepassten Verhaltens in der Haft ist auch das sonstige [X.] im Strafverfahren zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller hat im Strafverfahren nur bruchstückhafte Angaben zu weiteren Personen aus dem Umfeld der Vereinigung "[X.]" und zum früheren Mitangeklagten I. [X.] gemacht (Urteil des [X.] vom 6. Juli 2015, [X.]). Soweit er dies im vorliegenden Verfahren mit der Befürchtung einer möglichen Bedrohung zu rechtfertigen versucht, dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln. Dessen ungeachtet hat er durch sein strafprozessual legitimes [X.] objektiv die Brücken für eine Rückkehr in die [X.]e Szene nicht zerstört und könnte seine Kontakte dorthin nach Haftentlassung ohne Weiteres reaktivieren. Er gilt in der Szene nicht als Verräter, sondern hat im Gegenteil durch die abgeurteilten Straftaten und die verbüßte Strafhaft Anerkennung erworben (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Dezember 2016, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 380 ff. der Vollstreckungsakten). Dies zeigt sich auch daran, dass er nach den Erkenntnissen des [X.] in der Haft über mehrere Monate hinweg (von Juni bis November 2014) von [X.] (nach eigenen Angaben unerwünschte) Briefe mit Koranauszügen und Hadithen erhielt, in denen die Haftstrafe des Antragstellers als göttliche Prüfung interpretiert wird, um eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Haftstrafe zu verhindern. [X.] gehörte nach den Erkenntnissen des [X.] dem 2015 vom [X.] verbotenen salafistischen Unterstützungsnetzwerk "Ansarul-Aseer" an, das bundesweit in Kontakt mit salafistischen Gefangenen stand (vgl. Stellungnahme des [X.] vom 15. Mai 2017, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 504 ff. der Vollstreckungsakten). Im Mai 2016 empfing der Antragsteller nach den Erkenntnissen des [X.] ein ähnliches Schreiben von Ph. E., die nachweislich Kontakt zu Personen in [X.] pflegte und Kontaktperson zu einer des Mordes und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verdächtigen Person war (vgl. Stellungnahme des [X.] vom 15. Mai 2017, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 504 ff. der Vollstreckungsakten).

Gegen eine glaubhafte Deradikalisierung des Antragstellers in der Haft spricht vor allem, dass er dort ausweislich der [X.] in Kontakt mit dem Mitgefangenen [X.] stand, einem in der salafistischen Szene auftretenden konvertierten Gewalttäter. Dieser sieht sich selbst als eine Art "[X.]" und will wie dieser islamistische Hassprediger "missionieren" (vgl. Protokoll der Vollzugsplankonferenz zu [X.] vom 8. Juni 2017, [X.]. 328 ff. der Verwaltungsakten). Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine in der Haft unvermeidbare gelegentliche Begegnung zwischen Mitgefangenen handelte, sondern beide Gefangene eine persönliche Beziehung verband, zeigt sich insbesondere daran, dass der Antragsteller noch im Oktober 2016 bei [X.] Eheschließung Trauzeuge war ([X.]. 327 der Verwaltungsakten). Auch hat ihm [X.] im Juni 2017 als Freigänger einen - von der Anstaltsleitung zurückgehaltenen - persönlichen Brief mit religiösen Durchhalteparolen geschrieben ([X.]. 332 der Verwaltungsakten: "... mein Herz blutet nur wenn ich an meine leidenden Geschwister denke. [X.]eibe weiterhin geduldig und standhaft, [X.] verkündet den Standhaften Heil"). Außerdem wurde beim Antragsteller bei einer Haftraumkontrolle im August 2017 in einer selbstverfassten handschriftlichen Aufstellung seiner Kontaktdaten nicht nur eine [X.] zugeordnete Privatanschrift, sondern auch ein Hinweis auf [X.] festgestellt ([X.]. 345 der Verwaltungsakten). Bei diesem handelt es sich nach - vom Antragsteller nicht bestrittenen - Erkenntnissen des Antragsgegners um einen Gefährder mit paramilitärischer Ausbildung bei der terroristischen Vereinigung "[X.]ische [X.] Union" ([X.]), der an jihadistischen Kampfhandlungen in [X.] gegen dort stationierte [X.] Truppen teilgenommen und nachweislich eine gewaltbereite Person an die [X.] vermittelt haben soll. Dass der [X.] für [X.] so nicht stimmen kann ("[X.] ...outlook@de"), erklärt nicht, warum sich der Name überhaupt bei den Kontaktdaten des Antragstellers befand. Zudem gab es aus Sicht der Anstaltsleitung in der Haft zwar keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das religiöse Verhalten des Antragstellers, gleichwohl aber Hinweise aus dem Kreis der Gefangenen, die darauf hindeuten, dass er sich nicht von seiner radikalen Einstellung abgewandt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2017, [X.] unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Leiters der [X.] gegenüber der Ausländerbehörde vom 16. Dezember 2016, [X.]. 31 der Behördenakten).

Aufgrund der offenbar nicht abgebrochenen Kontakte des Antragstellers in der Haft zu anderen - gewaltbereiten - [X.]isten ist für die Prognose davon auszugehen, dass seiner verbalen Distanzierung keine echte innere Abkehr, sondern nur ein aus taktischen Gründen angepasstes Haftverhalten zugrunde liegt, durch das er die [X.]n Behörden und Gerichte von seiner (fortbestehenden) Radikalisierung und Gefährlichkeit ablenken will. In diesem Sinne ist dem Antragsteller schon vor seiner Verhaftung Anfang März 2014 telefonisch empfohlen worden, wegen einer möglichen Observation "Vorsichtsmaßnahmen" zu ergreifen und seine Haare zu kürzen, "drin nütze er gar nichts, er werde draußen gebraucht" (zum Inhalt dieses Telefongesprächs vgl. die Ausführungen in der Anklageschrift vom 12. September 2014, [X.]. [X.] der [X.]). Ein derartiges Verbergen bzw. Verschleiern der wahren Religion bzw. Ideologie ist Gläubigen im [X.] aus Sicherheitsgründen nach dem Prinzip der [X.] (Verstellung) erlaubt und wird im jihadistischen Salafismus zur Irreführung (angeblicher) Feinde des [X.] bewusst eingesetzt (vgl. [X.]wissenschaftliche Kurzbeschreibung der islamisch legitimierten Täuschung des Gegners des [X.] vom 9. März 2018, [X.]. 346 der Verwaltungsakten). In diese Richtung deutet auch eine Äußerung des Antragstellers in der Haft gegenüber dem psychologischen Dienst, er wolle nicht mehr als radikal "angesehen" werden und würde deshalb keinen langen [X.] mehr tragen (vgl. die Wiedergabe seiner Angaben im psychologischen Fachbeitrag der JVA vom 18. Dezember 2015, [X.] der [X.]).

Dieser Einschätzung durch den [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.] - in seinem Urteil vom 6. Juli 2015 und auch noch in seinem Beschluss vom 27. Juli 2017 ([X.]. 124 der Behördenakten) zur Führungsaufsicht nach Haftentlassung - von einer glaubhaft bekundeten Abkehr des Antragstellers von seiner radikalen Einstellung ausgegangen ist. Denn dem [X.] war - vor allem bei seiner letzten Entscheidung vom Juli 2017 - offenbar nicht bekannt, dass der Antragsteller in der Haft seine Kontakte zu anderen - gewaltbereiten - [X.]isten nicht abgebrochen hat. Vielmehr ist es - noch bei seiner Entscheidung vom Juli 2017 - davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf mehrere Kontaktversuche aus islamistischen Kreisen weiterhin nicht reagiert habe ([X.]). Dass dem [X.] die Verbindungen des Antragstellers zu [X.] und [X.] nicht bekannt waren, zeigt sich schon daran, dass es im Rahmen der Führungsaufsicht nicht auch ein Kontaktverbot zu diesen beiden Personen ausgesprochen hat.

Nichts anderes gilt für die Einschätzungen der den Antragsteller in der Haft psychologisch und pädagogisch begleitenden Personen. Der nicht abgebrochene Kontakt des Antragstellers in der Haft zu anderen - gewaltbereiten - [X.]isten relativiert insbesondere den allein auf die verbal bekundete Abkehr gestützten Rückschluss der Mitarbeiter von [X.] auf eine fehlende Identifizierung des Antragstellers mit der "[X.]"-Ideologie und ähnlichen Ideologien. Im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers erfolgte schon keine Auseinandersetzung mit einer möglicherweise vorhandenen problematischen religiösen Überzeugung.

Im Übrigen hat auch das [X.] - obwohl der Antragsteller erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich zum [X.] in Haft befand - im Dezember 2016 eine vorzeitige Haftentlassung mangels positiver Prognose abgelehnt (vgl. Beschluss des [X.] vom 28. Dezember 2016 zur Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 StGB, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 380 der Vollstreckungsakten). Dass es dabei zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt hat, dass ihm aufgrund der ergangenen Ausweisungsverfügung keine Vollzugslockerungen gewährt worden waren, ändert nichts an der Richtigkeit seiner Prognose. Eine weitere Entscheidung des [X.] über eine vorzeitige Freilassung erledigte sich im Juli 2017, nachdem dem Antragsteller eine erneute Ablehnung signalisiert worden war (Bd. 2 Teil 1 [X.]. 31 ff. der Vollstreckungsakten). Das [X.] sah die Gefahr eines Rückfalls auch noch nach vollständiger Verbüßung der Strafe und erteilte dem Antragsteller im Rahmen der Führungsaufsicht zahlreiche Weisungen nach § 68b StGB einschließlich eines Betretungsverbots für die vom Antragsteller vor seiner Verhaftung besuchte [X.] in [X.] und Kontaktverboten mit drei der salafistischen Szene zuzuordnenden Personen, von denen das Gericht eine negative Beeinflussung des Antragstellers befürchtete ([X.], Ph. E. und [X.]; vgl. Beschluss des [X.] vom 23. Februar 2017, Bd. 2 Teil 1 [X.]. 39 der Vollstreckungsakten). Ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung und tatsächliche Distanzierung in Freiheit ist daher gefahrenabwehrrechtlich weiterhin von einem beachtlichen Risiko auszugehen. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Antragsteller nach Einschätzung des psychologischen Dienstes vom 18. Dezember 2015 ([X.] der [X.]) um eine eher naive, leichtgläubige und dadurch leicht beeinflussbare Persönlichkeit handelt. Auch der den Antragsteller therapierende Psychologe bescheinigte ihm im August 2016 eine nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung und eine deutliche Naivität zum Deliktzeitpunkt (Therapiebericht des Dipl.-Psych. [X.] vom 17. August 2016, Bd. 1 Teil 2 [X.]. 337 der Vollstreckungsakten). In seinem Abschlussbericht vom Dezember 2016 stellt er zwar eine Nachreifung fest, empfiehlt aber gleichzeitig eine Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Begleitung beim Übergang aus dem Vollzug in das Alltagsleben (Bd. 1 Teil 3 [X.]. 363 der Vollstreckungsakten).

Das Risiko eines terroristischen Anschlags durch oder unter Beteiligung des Antragstellers ist nach Überzeugung des [X.]s auch nicht dadurch entscheidungserheblich verringert, dass er nach seiner Entlassung zu seiner Familie zurückkehren könnte. Denn er hat sich aus diesen bürgerlichen Lebensverhältnissen heraus innerhalb kurzer [X.] radikalisiert. Die Ehefrau des Antragsstellers, die dieser selbst als "sehr religiös" bezeichnet (vgl. die Wiedergabe seiner Angaben im psychologischen Fachbeitrag der JVA vom 18. Dezember 2015, [X.] der [X.]) - war bereit, ihn mit den gemeinsamen Kindern in das syrische [X.] zu begleiten, und stand in Kontakt mit Frauen sich dort aufhaltender Kämpfer und Sympathisanten der "[X.]" (Urteil des [X.] vom 6. Juli 2015, [X.]), was für eine mit dem Antragsteller übereinstimmende Ideologisierung spricht. Auch seine - offenbar gemäßigten ([X.]) - Eltern konnten ein Abgleiten des Antragstellers in den radikalen [X.] und seine Reisen nach [X.] nicht verhindern. Damit ist eine stabilisierende Wirkung der Familie in ideologischer Hinsicht zumindest zweifelhaft (s.a. [X.], Beschluss vom 28. Dezember 2016, Bd. 1 Teil 3 [X.]. 380 ff. der Vollstreckungsakten).

Damit ergibt sich in der Gesamtschau der den Antragsteller betreffenden Erkenntnisse, insbesondere seiner Persönlichkeit, seines Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren Einstellung und seiner Verbindungen zu Mitgliedern jihadistisch ausgerichteter Terrororganisationen und anderen radikal-[X.] Personen nicht lediglich eine radikal-religiöse Einstellung. Vielmehr ist angesichts der nicht gänzlich abgebrochenen Kontakte des Antragstellers zu gewaltbereiten [X.]isten, seinen durch seine Aufenthalte in [X.] gewonnenen Erfahrungen und seiner charakterlichen Disposition konkret zu besorgen, dass er (weiterhin) bereit ist, seiner fortbestehenden radikal-[X.] Überzeugung auch durch gewaltsame und terroristische Taten Ausdruck zu verleihen. Dieses Risiko kann sich ohne großen Vorbereitungsaufwand jederzeit realisieren. Dass es bislang noch nicht zu einer derartigen Tat gekommen ist und den Sicherheitsbehörden keine Hinweise für einen konkreten Anschlagsplan vorliegen, mindert das Risiko nicht. Der [X.] verkennt dabei nicht, dass sowohl hinsichtlich der vom Antragsteller vor seiner Inhaftierung ausgehenden Gefährlichkeit als auch hinsichtlich der von ihm behaupteten Deradikalisierung in der Haft auch eine andere Deutung der festgestellten Tatsachen möglich ist. Die für einen in überschaubarer Zukunft drohenden Terroranschlag unter Mitwirkung des Antragstellers sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe sind in der Gesamtschau aber mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise für eine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe. Dies reicht nach dem dargelegten Maßstab aus für das im Rahmen des § 58a [X.] erforderliche, aber auch ausreichende beachtliche Risiko.

Der [X.] kann zu dieser bewertenden Gesamtschau gelangen, ohne auf das vom [X.] entwickelte Risikobewertungsinstrument [X.] ([X.] Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus - dazu Pressemitteilung des [X.]s vom 2. Februar 2017) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung (s. dazu Rettenberger, [X.], Kriminalistik 2016, 532) zurückgreifen zu müssen. Derartige Instrumente können bei Beachtung ihrer methodischen Anwendungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der Grenzen ihrer Aussagekraft für eine erste Risikoeinschätzung nützlich und hilfreich sein und etwa die sicherheitsbehördliche Entscheidung über das Ob und den Umfang zu treffender Maßnahmen unterstützen; es handelt sich aber nicht um Instrumente, deren Einsatz notwendige Voraussetzung der gebotenen gerichtlichen Gesamtschau ist. Auch bei [X.] handelt es sich lediglich um ein Instrument zur strukturierten Erhebung der für eine Gefährdungsprognose relevanten Tatsachen, das der Priorisierung der polizeilichen Arbeit dient, eine eigenständige Gefahrenbewertung durch die Polizeibehörden aber nicht ersetzt ([X.], Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 5.17 - Rn. 51).

c) Die Abschiebungsanordnung steht - bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([X.] L 348 S. 98) - im Einklang mit dem Unionsrecht. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Antragsteller nach Unionsrecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 35).

d) Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit der Abschiebungsanordnung keine Ausnahme nach § 11 Abs. 5 [X.] in Bezug auf das nach nationalem Recht mit dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot zugelassen hat. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Regelung in § 11 Abs. 1, 2 und 5 [X.], wonach bei jeder Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das von der Ausländerbehörde beim Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, für die hier gegenständliche Fallkonstellation einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] an der Richtlinie 2008/115/[X.] zu messen und mit dieser ggf. zu vereinbaren ist. Dies hängt u.a. davon ab, ob die Richtlinie auch ein Einreiseverbot erfasst, das - wie hier - nicht im Zusammenhang mit einer Rückführung wegen Verletzung geltender Migrationsbestimmungen steht, sondern der Sache nach an eine Abschiebungsanordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit wegen der von einem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags anknüpft. Hierbei könnte es sich auch um ein neben der Rückführungsrichtlinie zulässiges nationales Einreiseverbot zu nicht migrationsbedingten Zwecken handeln (vgl. hierzu die Ausführungen des [X.]s im Verweisungsbeschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 m.w.[X.] und der neuerliche Hinweis in der Empfehlung <[X.]> 2017/2338 der [X.] vom 16. November 2017 für ein gemeinsames "[X.]" <[X.] L 339 S. 83, 124>, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist).

Diese Frage ist hier aber nicht entscheidungserheblich. Denn es geht im vorliegenden Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung, die nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden ist. Soweit der Antragsgegner mit der Abschiebungsanordnung auf das in diesen Fällen nach nationalem Recht mit einer Abschiebung verbundene unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hingewiesen und hiervon keine Ausnahme zugelassen hat, würde auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a Richtlinie 2008/115/[X.]: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 36). Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie Anhaltspunkte für einen "[X.]" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen.

e) Die Abschiebungsanordnung ist weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der von dem Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in [X.]. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - [X.]E 35, 382 <402 f.>; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - [X.]E 141, 220 Rn. 96, 132). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a [X.] vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des Strafrechts oder des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist ([X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 39).

Vorliegend hat die oberste Landesbehörde ihr Entschließungsermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im [X.] vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Antragsteller ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung oder Mitwirkung an einem mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in [X.], der momentan nicht möglichen Vollziehung der gegen ihn bereits ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, der auf der Grundlage dieser Maßnahmen nicht weiter verlängerbaren Haft zur Sicherung der Abschiebung und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2017 - 1 [X.].17 - [X.] 2018, 11 Rn. 40). Nichts anderes gilt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die vom [X.] im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b StGB angeordneten Weisungen.

Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung die persönlichen Umstände hinreichend berücksichtigt. Er hat insbesondere die Verwurzelung des in [X.] geborenen und hier aufgewachsenen und vor seiner Inhaftierung in die hiesigen Lebensverhältnisse integrierten Antragstellers sowie die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und den beiden - die [X.] Staatsangehörigkeit besitzenden - Kindern gewürdigt. Dass sich der Antragsgegner dennoch für eine Aufenthaltsbeendigung entschieden hat, ist angesichts der vom Antragsteller ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit [X.]ick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 [X.] nicht unverhältnismäßig. Aus den sich hieraus ergebenden verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben folgt kein uneingeschränkter Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im [X.]. Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - [X.] 402.242 § 30 [X.] Nr. 7 Rn. 4 f. m.w.[X.] aus der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]MR). Danach ist der Familie eine Trennung und dem Antragsteller eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaats möglich und zumutbar. Er ist in einem arbeitsfähigen Alter, der [X.] Sprache mächtig und verfügt nach Aktenlage in der [X.] über verwandtschaftliche Beziehungen.

Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie nach [X.]r Rechtslage - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht allerdings noch nicht abschließend geklärt ist - im Falle einer Abschiebung mit einem grundsätzlich unbefristeten Fernhalten vom [X.] verbunden ist (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 5 [X.]) und der Antragsgegner von einer möglichen Ausnahme abgesehen hat. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob und in welchem zeitlichen Rahmen der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt. Denn auch der Adressat einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] kann jedenfalls eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines - aufgrund behördlicher Anordnung oder kraft Gesetzes - mit der Abschiebung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots erreichen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass von ihm aufgrund einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens keine Gefahr mehr ausgeht. Eine spätere Wiedereinreise des Antragstellers in das [X.] zum Zwecke der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im [X.] ist mithin nicht ausgeschlossen.

2. Dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stehen - bei Beachtung der vom [X.] im Tenor festgesetzten Maßgaben - auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht, es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 [X.] in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 [X.]) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 [X.]) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.].

a) Für eine Verfolgung des Antragstellers wegen dessen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder politischen Überzeugung im Sinne von § 60 Abs. 1 [X.] liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine etwaige Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder terroristischer Betätigung stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 [X.] dar. Soweit der Antragsteller im Asylverfahren geltend gemacht hat, gegen ihn werde aufgrund eines offensichtlich manipulierten [X.] ermittelt und sei inzwischen zu Unrecht Anklage wegen Mitgliedschaft bei "[X.]" erhoben worden, hat er hierzu im vorliegenden Verfahren auf Aufforderung zwar ein 69 Seiten umfassendes Schriftstück in [X.] Sprache vorgelegt. Bei unterstellter Richtigkeit der behaupteten und vom Antragsgegner nicht bestrittenen Anklage fehlt es aber an näheren Darlegungen, warum der gegen ihn in der [X.] erhobene Strafvorwurf nur vorgeschoben ist und in Wahrheit an einen flüchtlingsrechtlich relevanten [X.] anknüpft.

Im Übrigen steht der Berufung auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 [X.] auch § 60 Abs. 8 [X.] entgegen. Danach findet § 60 Abs. 1 [X.] - in Umsetzung der Ausnahme vom [X.] des Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.] Flüchtlingskonvention - [X.] -) und im Einklang mit Art. 21 Abs. 2 Anerkennungs-RL 2011/95/[X.] - keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.] [X.] anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer - in Umsetzung der Ausschlussgründe des Art. 1 F [X.] und des Art. 12 Abs. 2 Anerkennungs-RL 2011/95/[X.] - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt (Satz 2). Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 [X.], wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er (1.) ein Verbrechen gegen den [X.], ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, (2.) vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des [X.]s begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder (3.) den Zielen und Grundsätzen der [X.] hat (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (Satz 2).

Diese Voraussetzungen liegen hier mit der Verurteilung des Antragsstellers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten des Antragstellers und der - nach dem Vorstehenden - von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr der Begehung oder Mitwirkung an einem terroristischen Anschlag unzweifelhaft vor (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 4. September 2012 - 10 [X.] 13.11 - [X.]E 144, 127 Rn. 26 zur Erfüllung des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 [X.] bei logistischen Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht, und Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 41 zur Ausnahme vom [X.], wenn vom Ausländer eine terroristische Gefahr ausgeht).

b) Dem Antragsteller droht bei Beachtung der im Tenor festgesetzten Maßgaben im Falle einer Abschiebung in die [X.] auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 60 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] und/oder eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.]. Er muss zwar möglicherweise wegen der in der [X.] gegen ihn erhobenen Anklage und/oder der zu seiner Abschiebung in die [X.] führenden Gründe bei Rückführung mit seiner Inhaftierung rechnen. Ihm droht deswegen aber weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (aa) noch Folter oder eine andere gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder gegen Art. 3 [X.] verstoßende Behandlung (bb). Eine im Falle einer Inhaftierung allein wegen der Überfüllung [X.] Haftanstalten nach dem Putsch vom Juli 2016 und der damit allgemein einhergehenden Haftbedingungen gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder gegen Art. 3 [X.] verstoßende Unterbringung kann durch eine entsprechende Zusicherung einer [X.] [X.] ausgeräumt werden (cc).

aa) Dem Antragsteller droht in der [X.] nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in der [X.] abgeschafft. Zwar gibt es seit dem Putschversuch vom Juli 2016 eine Debatte um die Wiedereinführung der Todesstrafe (Lagebericht des [X.] vom 19. Februar 2017 S. 24). Welchen Ausgang diese Debatte haben wird, ist derzeit aber nicht erkennbar.

bb) Dem Antragsteller droht in der [X.] auch nicht wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer islamistisch-extremistischen terroristischen Vereinigung oder wegen der zu seiner Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Nach den dem [X.] vorliegenden Erkenntnissen werden Anhänger der Terrororganisation "[X.]" in der [X.] strafrechtlich verfolgt (Auskunft des [X.] an das [X.] vom 5. September 2017). Nichts anderes dürfte für Anhänger oder Mitglieder der Terrororganisation "[X.]" oder anderer islamistisch-extremistischer Terrororganisationen gelten. Dabei geht der [X.] davon aus, dass eine Strafverfolgung des Antragstellers bei Abschiebung in die [X.] auch wegen seiner Aktivitäten außerhalb der [X.] möglich erscheint. Was die Konsequenzen einer Inhaftierung anbetrifft, liegt aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass ihm in der Haft oder im Polizeigewahrsam als [X.]ist und wegen der von ihm in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten eine gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder gegen Art. 3 [X.] verstoßende Behandlung droht ([X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 51).

Nach den Erkenntnissen des [X.] ist es der [X.] Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" vollständig zu unterbinden. Von Übergriffen betroffen sind vor allem Personen, denen eine Beteiligung am Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen wird, sowie Anhänger der [X.]. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt, auch gibt es keine offizielle Abweichung von der "Null-Toleranz-Politik" (Lagebericht des [X.] vom 19. Februar 2017 S. 23). [X.] weist darauf hin, dass weiterhin Fälle von Folter und anderen Misshandlungen, insbesondere im Polizeigewahrsam gemeldet würden, inzwischen allerdings in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch ([X.] [X.] 2017/2018 vom 22. Februar 2018 S. 5). Dabei geht auch [X.] von einer besonderen Gefährdung von Putschisten und [X.]-Anhängern aus ([X.] 2017 S. 2 f.). Die [X.] Regierung macht für den Putschversuch die [X.] verantwortlich und hat diese als terroristische Organisation ("[X.]") eingestuft ([X.] [X.] 2017/2018 vom 22. Februar 2018 S. 2). Nach Einschätzung der [X.] sollen daneben weitere Personengruppen einer besonderen Gefährdung unterliegen, denen der Antragsteller aber ebenfalls nicht angehört ([X.], [X.]: [X.] vom 19. Mai 2017 S. 4 ff.). [X.] berichtet in seinem neuesten Bericht von Fällen von Folter in Polizeigewahrsam, Entführungen und massiven Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen. Dabei werden 11 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen in Haft und fünf Fälle von Entführungen dokumentiert. Auch nach Einschätzung dieser Organisation unterliegen dem größten Risiko, in Gewahrsam gefoltert zu werden, Personen, denen eine Verbindung zur "[X.]" vorgeworfen wird. Daneben seien auch Personen besonders gefährdet, denen eine Verbindung zur [X.] ([X.]) oder zur Koma [X.]ivakên Kurdistan (K[X.]K) vorgeworfen werde ([X.] vom 17. Oktober 2017, [X.]: Erneut Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und Entführungen).

Dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum in der [X.] in ähnlicher Weise einem - beachtlichen - [X.] ausgesetzt sind, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Dem [X.] sind Verstöße gegen Art. 3 [X.] spezifisch gegenüber "[X.]"-Anhängern weder im Rahmen der Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren noch außerhalb derartiger Verfahren bekannt geworden. Vielmehr gelte die Einschätzung im Lagebericht vom Februar 2017 (S. 29) weiterhin (Auskunft des [X.] an das [X.] vom 5. September 2017). Danach ist dem [X.] und [X.] Menschenrechtsorganisationen, zu denen die [X.] Botschaft engen Kontakt unterhält, in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus [X.] in die [X.] zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kämen andere [X.]-[X.] und die [X.] (Lagebericht des [X.] vom 19. Februar 2017 S. 29). In der neuesten dem [X.] vorliegenden Auskunft bestätigt die Botschaft in [X.] nochmals, dass es keine Anzeichen für ein strukturell bestehendes [X.] für "[X.]"-Verdächtige oder eine größere Zahl von Einzelfällen von Misshandlungen "[X.]"-Verdächtiger gebe, auch wenn Misshandlungen nicht in jedem Fall völlig ausgeschlossen werden könnten (Auskunft des [X.] vom 12. März 2018 an den Antragsgegner). Auch [X.] liegen ausweislich eines vom Antragsteller im [X.] 2 BvR 2259/17 vorgelegten Schreibens vom 5. September 2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Folter von [X.]isten in der [X.] vor. Soweit [X.] in diesem Schreiben - nach dem vom [X.] in seinem Beschluss wiedergegebenen Inhalt - darauf hinweist, dass die [X.] Sektion Ende Juli 2017 eine E-Mail eines in [X.] lebenden Vaters erhalten habe, der berichte, dass sein seit Oktober 2016 in der [X.] wegen [X.] inhaftierter [X.] seit einiger [X.] zusammen mit Mitgefangenen schwer geschlagen und gefoltert werde, handelt es sich um die Wiedergabe einer Äußerung vom [X.], die mangels Mitteilung näherer Umstände zudem nur bedingt Rückschlüsse auf das [X.] terrorismusverdächtiger [X.]isten zulässt. Nach dem Bekanntwerden dieses Schreibens hat die [X.] Botschaft im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten [X.]s zu den Haftbedingungen in der [X.] mitgeteilt, dass ihr eine Beschwerde eines unter [X.] stehenden [X.]n Untersuchungsgefangenen wegen Gewaltanwendung im Gefängnis vorliege, alle anderen befragten Häftlinge hätten Gewalt seitens des Personals und unter den Gefangenen indes verneint (Bericht des [X.] - Haftbedingungen in [X.] , Anlage zur Stellungnahme des [X.] im Verfahren 2 BvR 2259/17). Nach der Entscheidung des [X.]s vom Dezember 2017 hat die [X.] Botschaft die Büros von [X.] und [X.] in der [X.] kontaktiert, denen auch weiterhin keine eigenen Erkenntnisse über Misshandlungen von "[X.]"-Verdächtigen vorliegen. Außerdem haben die Botschaft und das Generalkonsulat in [X.] drei Rechtsanwälte in Städten mit einer hohen Zahl von als "[X.]"-Verdächtige verfolgten Personen angesprochen, die als Strafverteidiger entweder in "[X.]"-Fällen oder zumindest von als Terrorverdächtige Beschuldigten ([X.], [X.]) tätig sind und im Kreis der in diesem Feld tätigen Strafverteidiger gut vernetzt sind. Alle drei Rechtsanwälte hätten erklärt, weder selbst von Missbrauchsfällen Kenntnis noch im Kollegenkreis davon gehört zu haben. Auch seien der Botschaft und dem Generalkonsulat in [X.] aus ihren Haftbesuchen bei "[X.]"-Verdächtigen bzw. wegen Mitgliedschaft im "[X.]" Verurteilten keine Hinweise auf Misshandlungen bekannt geworden. Nur ein Verurteilter habe während seiner Haftzeit über Provokationen und Handgreiflichkeiten durch eine Wärtergruppe berichtet, die sich mehrmals wiederholt hätten, dann jedoch endeten, wobei offen sei, ob es sich hierbei bereits um eine Misshandlung gehandelt habe (Auskunft des [X.] vom 12. März 2018 an den Antragsgegner).

Zwar gibt es Hinweise auf Einzelfälle, in denen - im Rahmen des Vorgehens gegen mutmaßliche terroristische Täter zur Gefahrenabwehr oder bei [X.] - Verstöße gegen Art. 3 [X.] von Betroffenen oder ihren Rechtsanwälten behauptet wurden (Auskunft des [X.] vom 5. September 2017 an das [X.]). Auch Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen körperlicher Misshandlungen; diese beziehen sich aber vor allem auf Inhaftierte, die wegen Verbindungen zur [X.] oder der [X.] "[X.]" unter [X.] stehen. Zur Frage, ob auch Mitglieder oder Anhänger islamistisch-terroristischer Organisationen in der [X.] Opfer von Folter wurden, verfügen sie über keine belastbaren eigenen Informationen. Berücksichtigt man, dass [X.] und andere Menschenrechtsorganisationen bezüglich anderer Personenkreise offenbar über weitergehende Informationen verfügen, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 [X.] oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verstoßenden Behandlung islamistisch-extremistischer Personen im Polizeigewahrsam oder in der Haft vor. Allein der Umstand, dass in der [X.] Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden können, begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers noch kein Abschiebungsverbot.

Diese Beurteilung gilt auch unter Berücksichtigung der von [X.] in seiner Stellungnahme vom 29. August 2017 hervorgehobenen Tatsache, dass Berichte über Folter in Polizeigewahrsam seit der Aufkündigung des [X.]sprozesses zwischen der [X.] Regierung und der [X.] ([X.]) im Juli 2015 und insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 drastisch zugenommen hätten. [X.] räumt in seinem neuesten Report vom 22. Februar 2018 ein, dass die Fälle von Folter und anderen Misshandlungen inzwischen wieder deutlich zurückgegangen seien. Dessen ungeachtet erscheint es unwahrscheinlich, dass etwaige Fälle von Folter gerade gegenüber vermeintlichen "[X.]"-Anhängern oder anderen Sympathisanten oder Mitgliedern von islamistisch-extremistischen Terrororganisationen im Gegensatz zu Foltervorwürfen etwa gegenüber Anhängern der [X.] und der [X.] nicht bekannt geworden sein sollten. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich die Einstellung der [X.] Regierung gegenüber dem "[X.]" zum Negativen verändert hat, seit "[X.]"-Mitglieder im [X.] 2014 Geiseln im [X.] Konsulat in [X.] genommen, die [X.] ihre Enklave [X.] in [X.] im Februar 2015 räumen musste und der [X.] Außenminister die Durchreise von fremden "[X.]"-Kämpfern durch die [X.] im Januar 2015 als "greatest threat" für sein Land bezeichnete ([X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 54).

Fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche Behandlung des Antragstellers wegen seiner [X.] Ausrichtung und der von ihm begangenen Straftaten, kommt es für die Entscheidung des [X.]s nicht darauf an, ob und inwieweit Schutzmaßnahmen gegen Folter unter dem nach wie vor geltenden Ausnahmezustand systematisch abgebaut wurden. Auch ist nicht entscheidungserheblich, in welchem Umfang [X.] Behörden Informationen über ausländische Aktivitäten vermeintlicher Anhänger oder Mitglieder extremistisch-islamistischer Organisationen bekannt sind ([X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 55).

cc) Der [X.] geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der [X.] nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 [X.] verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen ([X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG [X.]elle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 <324>; [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 [X.] (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 [X.] (107/16) - juris). Dem steht die Stellungnahme des [X.] im [X.] 2 BvR 2259/17 zu den Haftbedingungen in der [X.] vom 16. November 2017 nicht entgegen. Zwar hat sich die Gefahr einer Überbelegung danach inzwischen entschärft, Überbelegung kommt aber auch nach der Einschätzung des [X.] sowohl im Polizeigewahrsam als auch in der Untersuchungshaft weiterhin vor (Bericht des [X.] - Haftbedingungen in [X.] , Anlage zur Stellungnahme des [X.] im Verfahren 2 BvR 2259/17). Damit besteht die ernsthafte Gefahr einer nicht mit den menschenrechtlichen Mindeststandards zu vereinbarenden Unterbringung im Falle einer Inhaftierung des Antragstellers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]MR) müssen Hafträume im Hinblick auf Art. 3 [X.] bestimmte Bedingungen aufweisen. Die zitierten mit Auslieferungssachen befassten Gerichte sehen die Gefahr, dass Betroffene im Falle ihrer Auslieferung wegen der Überbelegung der Haftzellen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Dies begründe ein Zulässigkeitshindernis nach § 73 Satz 1 IRG, das jedoch dadurch ausgeräumt werden könne, dass die [X.] Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen abgeben, unter denen der Betroffene nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird. Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 60 [X.] übertragen, weshalb der [X.] die Abschiebung nur mit der Maßgabe zulässt, dass die [X.] Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Fall einer Inhaftierung des Antragstellers wegen seines Verhaltens vor der Abschiebung den [X.] Mindeststandards entsprechen ([X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56).

Diese Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die [X.] als [X.]-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des [X.]MR vom 20. Oktober 2016 - Nr. 7334/13, [X.]/[X.]. Sie beziehen sich neben einer bestimmten persönlichen Mindestfläche für jeden Häftling im Haftraum insbesondere auf die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen, das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge ([X.]MR, Urteil vom 20. Oktober 2016, Rn. 114, 136 - 141). Eine weitere Präzisierung des Inhalts der "[X.] Mindeststandards" in Bezug auf eine bestimmte Haftanstalt im [X.] ist dem [X.] nicht möglich. Denn im vorliegenden Verfahren steht - anders als in [X.] - nicht fest, ob der Ausländer inhaftiert wird und - wenn ja - in welcher Haftanstalt ([X.], Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - [X.] 2018, 88 Rn. 7; zum Erfordernis möglichst präziser Zusicherung vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50).

Darüber hinaus ist von den [X.] Behörden zuzusichern, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen des Antragstellers durch Besuche eines Rechtsanwalts seiner Wahl möglich ist. Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der [X.] [X.] fordern (OLG [X.]elle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; [X.], Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 <324>; [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 [X.] (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 [X.] (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des [X.] von der [X.] im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des [X.] vom 17. Oktober 2017 an das [X.]). Statt der im Auslieferungsverkehr üblichen Zusicherung kommt im vorliegenden Abschiebungsverfahren aber eine - hinsichtlich der Einhaltung der Haftbedingungen gleichermaßen geeignete - Überprüfungsmöglichkeit mit Hilfe eines vom Antragsteller für den Fall einer Inhaftierung zu wählenden [X.] in Betracht. Diesem ist der Besuch des Antragstellers in der Haftanstalt zu ermöglichen, falls der Antragsteller inhaftiert werden sollte. Im Rahmen solcher Besuche kann der Antragsteller dem Anwalt Mängel der Haftbedingungen mitteilen. Dieser kann dann die gebotenen Abhilfemaßnahmen beantragen und entsprechende Rechtsbehelfe einlegen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Anwalt Zugang zu dem Haftraum seines Mandanten erhält. Der Rechtsbeistand kann auf der Grundlage der [X.], die auch Angaben über den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden persönlichen Bereich in seinem Haftraum umfasst, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs Beschwerde beim [X.] einlegen und ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Außerdem kann er die [X.] Botschaft in der [X.] unterrichten. Diese kann dann bei den verantwortlichen [X.] Stellen auf diplomatischem Weg die Einhaltung der Zusicherung zu den Haftbedingungen einfordern. Dies stellt unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen sicher ([X.], Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - [X.] 2018, 88 Rn. 5).

3. Der vom Antragsteller beim [X.] - [X.] - gestellte Asylantrag steht dem Vollzug der Abschiebungsanordnung schon deshalb nicht entgegen, da nach § 60 Abs. 9 [X.] ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, bei Vorliegen der - nach dem Vorstehenden hier gegebenen - Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 [X.] abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes abgeschoben werden kann. Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 [X.] bringt eine verfassungsimmanente Schranke des [X.] zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 [X.] auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a GG. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] unabhängig von der Vollziehbarkeit einer ablehnenden Entscheidung des [X.]s vollzogen werden, wenn - wie vorliegend nach Erteilung der im Tenor bezeichneten Zusicherung - keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] bestehen ([X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 41).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.

Meta

1 VR 3/18, 1 VR 3/18 (1 A 1/18)

22.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 4 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 58a Abs 1 AufenthG, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2018, Az. 1 VR 3/18, 1 VR 3/18 (1 A 1/18) (REWIS RS 2018, 8822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8822

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Referenzen
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2 BvR 2259/17

2 BvR 1487/17

2 BvR 1606/17

1 AR 252/16

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