Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.09.2010, Az. 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 3609

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln in AGB eines Gasversorgungsunternehmens - hier: keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Annahme einer unangemessenen Benachteiligung von Kunden durch Preisanpassungsklausel sowie durch Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die [X.] betreffen die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen zu Lasten von privaten Verbrauchern.

2

1. Die [X.]eschwerdeführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie wurde vom [X.]... nach der [X.] privatisiert. Anteilseigner sind heute der [X.] (36,85 %), die [X.] (31,575 %) sowie die [X.] (31,575 %). Die [X.]eschwerdeführerin beliefert rund 650.000 Haushalte und [X.] in [X.]... mit Gas. Ihr Preissystem sah sowohl variable Tarife mit einer [X.] als auch fixe Tarife mit einem Festpreis vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für verschiedene variable Tarife war folgende Klausel enthalten:

3

§ 3

4

Preisanpassungen

5

1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die [X.] berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AG[X.] auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der [X.] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.

6

2. Die Anpassung des [X.]preises und der [X.] erfolgt entsprechend § 4 AV[X.]GasV durch öffentliche [X.]ekanntmachung.

7

Zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 erhöhte die [X.]eschwerdeführerin den Gaspreis in ihren variablen Tarifen jeweils um 0,5 Cent/kWh. Daraufhin klagten mehrere Kunden auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen.

8

a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das der Verfassungsbeschwerde 1 [X.]vR 2160/09 zugrunde liegt, begehrte die Feststellung, dass die beiden genannten Preiserhöhungen unwirksam seien. Dem gab das [X.] statt. Auf die [X.]erufung der [X.]eschwerdeführerin wies das Landgericht [X.]erlin die Klage ab. Auf die Revision des [X.] hob der [X.]undesgerichtshof mit Urteil vom 15. Juli 2009 (veröffentlicht unter anderem in [X.]GHZ 182, 59) das Urteil des [X.] auf und wies die [X.]erufung der [X.]eschwerdeführerin zurück.

9

Zur [X.]egründung stellte der [X.]undesgerichtshof darauf ab, dass der Kläger nicht Tarifkunde im Sinne der zur [X.] noch geltenden Allgemeinen [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.] (AV[X.]GasV) sei, sondern Normsonderkunde. Deshalb sei die [X.]eschwerdeführerin nicht unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]GasV zur Preisänderung befugt. Für die Wirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Preiserhöhungen komme es daher darauf an, ob die [X.]eschwerdeführerin sich in § 3 der [X.] wirksam ein Preisänderungsrecht vorbehalten habe. Das sei nicht der Fall, weil die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.]G[X.] nicht standhalte.

[X.]ei dieser Inhaltskontrolle ging der [X.]undesgerichtshof davon aus, dass eine [X.] in einem Sondervertrag, die das im [X.]verhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]GasV unverändert übernimmt, keine unangemessene [X.]enachteiligung des Kunden darstelle. Mit § 310 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Der Verordnung über die Allgemeinen [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.] komme deshalb für [X.]verträge eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu. Eine solche Leitbildfunktion bestehe allerdings nicht pauschal; vielmehr sei sie für jede einzelne [X.]estimmung zu prüfen. Für das Preisänderungsrecht nach [ref=30f1593a-a286-4bcd-987b-831e3d1bbff9]§ 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]GasV[/ref] sei sie zu bejahen. Die [X.] in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]eschwerdeführerin enthalte indes keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AV[X.]GasV, sondern weiche - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zum Nachteil der Kunden davon ab und sei deshalb unwirksam.

§ 4 AV[X.]GasV ermögliche nämlich die Weitergabe von gestiegenen [X.]ezugspreisen an [X.] nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen [X.]ereichen ausgeglichen werde. Eine Preisanpassungsbefugnis müsse hiernach das [X.]wahren und dürfe dem [X.]erechtigten nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne [X.]egrenzung anzuheben und so einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Die von der [X.]eschwerdeführerin verwendete [X.] sehe aber die uneingeschränkte Weitergabe von [X.]ezugskostensteigerungen vor und ermögliche damit eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Damit ermögliche die Klausel eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten [X.]ses zum Nachteil der Kunden. Aus der [X.]indung des [X.] an billiges Ermessen folge zudem, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AV[X.]GasV mit der Rechtspflicht einhergehe, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werde als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasse daher auch eine Pflicht zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei. Eine solche Verpflichtung enthalte § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]eschwerdeführerin aber nicht. Die unangemessene [X.]enachteiligung der Kunden werde nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen.

Der [X.]eschwerdeführerin sei nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht entsprechend [ref=a973d427-679b-4ef0-af57-3b7905b03576]§ 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]GasV[/ref] zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in [X.]etracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Insoweit verweist der [X.]undesgerichtshof auf das Kündigungsrecht der [X.]eschwerdeführerin mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der [X.] von 18 Monaten und sodann zum Ablauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit. Soweit die [X.]eschwerdeführerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht habe, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massenhafte Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren [X.]die unangemessene [X.] ebenfalls enthalten sei, zeige sie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu Anlass bestanden habe.

b) Die Kläger des Ausgangsverfahrens, das der Verfassungsbeschwerde 1 [X.]vR 851/10 zugrunde liegt, begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der von der [X.]eschwerdeführerin zum 1. Oktober 2005 verlangten Preiserhöhung. Das Landgericht [X.]erlin gab der Klage weitgehend statt. Die Entscheidung wurde vom [X.] im Wesentlichen bestätigt. Auch das [X.] hielt die [X.] für unwirksam und sah die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung als nicht gegeben an. Die Versagung eines Preiserhöhungsrechts treffe die [X.]eschwerdeführerin nicht unzumutbar. Selbst wenn infolge der Entscheidung eine Welle von Rückforderungen zu erwarten wäre, habe die [X.]eschwerdeführerin nicht dargelegt, warum die Situation unzumutbar wäre, zumal sie erläutert habe, dass sie bereits Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet habe. Sie habe zudem die Möglichkeit, die Verträge - und sei es im Wege einer vorhergehenden Kündigung - künftig anzupassen und eine den Anforderungen des [X.]undesgerichtshofs genügende Erhöhungsklausel vorzusehen.

Mit [X.]eschluss vom 26. Januar 2010 wies der [X.]undesgerichtshof die Revision der [X.]eschwerdeführerin zurück, nachdem er zuvor in einem Hinweisbeschluss im Wesentlichen auf sein Urteil vom 15. Juli 2009, das der Verfassungsbeschwerde 1 [X.]vR 2160/09 zugrunde liegt, verwiesen hatte.

2. Die [X.]eschwerdeführerin rügt mit beiden [X.] jeweils eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.].

a) Sie macht geltend, sie sei grundrechtsfähig. Mit der Gasversorgung in [X.]... nehme sie zwar eine öffentliche Aufgabe wahr; sie befinde sich aber "nicht mehrheitlich im Eigentum der ([X.]) öffentlichen Hand".

b) Der [X.]undesgerichtshof habe bei seiner Auslegung des einfachen Rechts die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt.

Aus den angegriffenen Entscheidungen sei an keiner Stelle ersichtlich, dass der [X.]undesgerichtshof erkannt und berücksichtigt habe, dass sich die [X.]eschwerdeführerin bei der Vereinbarung der [X.] im Schutzbereich von [ref=[X.]-4c1f-9baa-b9838a54570d]Art. 12 Abs. 1 [X.]] bewegt habe. Die verfassungsrechtlich gebotene sorgfältige Analyse und Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Vertragsfreiheit im vorliegenden Fall nicht durch Art. 12 Abs. 1 [X.], sondern durch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützt sei, ändere sich im Ergebnis nichts.

Zudem führten die angegriffenen Entscheidungen zu einer unverhältnismäßigen [X.]eschränkung ihrer [X.]erufsfreiheit, zu der es auch gehöre, das Entgelt für die eigene berufliche Leistung frei aushandeln zu können. Sie nähmen der [X.]eschwerdeführerin angesichts deutlich gestiegener [X.]eschaffungspreise wesentliche Teile ihres leistungsäquivalenten Vergütungsanspruchs. Dies betreffe eine sehr große Zahl von Kundenverhältnissen, und in fast allen Fällen gehe es um mehrfache, sich kumulierende Preisanpassungen und längere Zeiträume.

Zwischen der [X.]erufsfreiheit der [X.]eschwerdeführerin und den [X.]elangen der Gaskunden hätten die angegriffenen Entscheidungen keinen angemessenen Ausgleich geschaffen. Die Vereinbarkeit der [X.] in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde von überzogenen Voraussetzungen abhängig gemacht, die das [X.] und Freiheitsbeschränkung in sein Gegenteil verkehrten. Verträge mit [X.] seien nur geschlossen worden, wenn Gaskunden sich für solche variablen und gegen die von der [X.]eschwerdeführerin ebenfalls angebotenen preisfixierten Tarife entschieden hätten. Zudem sei zu beachten, dass der Gesetzgeber [X.] durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stärker habe schützen wollen als [X.]. Die Annahme, die vorliegende [X.] weiche zum Nachteil der Gaskunden von § 4 AV[X.]GasV ab, stehe in Widerspruch zu den Ausführungen der Vertragsparteien in den gerichtlichen Verfahren. Der [X.]undesgerichtshof habe auch nicht den Wortlaut der Klausel mit dem von § 4 AV[X.]GasV verglichen. Außerdem habe er den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung nur auf die [X.] der [X.]eschwerdeführerin angewendet, nicht aber auf eine AG[X.]-Klausel mit dem Inhalt von § 4 AV[X.]GasV. Zudem lade der [X.]undesgerichtshof § 4 AV[X.]GasV mit ungeschriebenen Voraussetzungen auf, die nach AG[X.]-rechtlichen Grundsätzen irrelevant seien und die er in seiner übrigen Rechtsprechung nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus anderen Rechtsinstituten herleite.

Mit der Verfassungsbeschwerde 1 [X.]vR 851/10 macht die [X.]eschwerdeführerin überdies geltend, auch auf Rechtsfolgenseite habe der [X.]undesgerichtshof ihre [X.]erufsfreiheit verkannt. Er habe unter anderem zu Unrecht angenommen, dass die [X.]eschwerdeführerin die existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwerfung ihrer [X.] nicht hinreichend dargelegt habe. Auch habe er die Zumutbarkeit der Unwirksamkeit der [X.] ohne "Abfederung" durch eine ergänzende Vertragsauslegung unter rechtlich fehlerhaften Prämissen begründet.

II.

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]Verf[X.] liegen nicht vor. Die [X.] haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche [X.]edeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der [X.]eschwerdeführerin angezeigt.

Es kann dahinstehen, ob die mittelbare [X.]eteiligung ausländischer [X.] an der [X.]eschwerdeführerin [X.]edenken gegen ihre [X.]eschwerdefähigkeit zu rechtfertigen vermag. Jedenfalls haben die [X.] aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde 1 [X.]vR 851/10 ist teilweise unzulässig, weil sie insoweit nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Im Übrigen ist für eine Verletzung von Grundrechten nichts ersichtlich.

1. Die [X.] sind jedenfalls nicht in vollem Umfang zulässig.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.]eschwerdeführerin die zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erforderliche [X.]eschwerdefähigkeit beanspruchen kann.

Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.] kann "jedermann" Verfassungsbeschwerde erheben. Darunter ist derjenige zu verstehen, der Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, also grundrechtsfähig ist (vgl. [X.]VerfGE 39, 302 <312> m.w.N.). Dies trifft nach Art. 19 Abs. 3 [X.] auch für inländische juristische Personen zu, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. [X.]ei der [X.]eschwerdeführerin handelt es sich um eine inländische juristische Person. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. [X.]VerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369>; 59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn ihre [X.]ildung und [X.]etätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen ist (vgl. [X.]VerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>; 68, 193 <205 f.>; 75, 192 <195 f.>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund jedenfalls dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. [X.]VerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, deren alleiniger Anteilseigner eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. [X.]VerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>). Auch Energieversorgungsunternehmen, die sich mehrheitlich in ([X.]) öffentlicher Hand befanden, wurden deshalb in der Vergangenheit als nicht grundrechtsfähig angesehen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der 3. Kammer des [X.] vom 16. Mai 1989 - 1 [X.]vR 705/88 -, NJW 1990, [X.] 1783; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2009 - 1 [X.]vR 1731/05 -, [X.], [X.] 1282 <1282 f.>).

Wie vor diesem Hintergrund die Grundrechtsfähigkeit der [X.]eschwerdeführerin zu beurteilen ist, an der mittelbar der [X.] und der [X.] beteiligt sind, bedarf keiner Entscheidung, weil die [X.] dessen ungeachtet ohne Aussicht auf Erfolg sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts die gleichen Grundsätze gelten wie für inländische (vgl. dazu [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 [X.]vR 575/05 -, NJW 2006, [X.] 2907 <2908>; vgl. auch [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2009 - 1 [X.]vR 2738/08 -, NVwZ 2010, [X.] 373 <374>) und welchen Einfluss die beiden mittelbar beteiligten [X.] auf die Unternehmensführung der [X.]eschwerdeführerin haben (vgl. dazu [X.]VerfGE 115, 205 <227 f.>).

b) Jedenfalls soweit die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 851/10 rügt, der [X.]undesgerichtshof habe ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] dadurch verletzt, dass er existenzbedrohende wirtschaftliche Auswirkungen seiner Entscheidung missachtet habe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird.

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der in § 90 Abs. 2 [X.]Verf[X.] seine gesetzliche Ausformung erhalten hat, folgt, dass ein [X.]eschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.]VerfGE 112, 50 <60> m.w.N.). Der [X.]eschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 [X.]vR 1305/07 -, juris ). Diesen Anforderungen ist die [X.]eschwerdeführerin nicht gerecht geworden, soweit es um die von ihr behaupteten existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen der angegriffenen Entscheidungen geht. Insoweit haben das [X.] und der [X.]undesgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag der [X.]eschwerdeführerin gefehlt habe.

2. Selbst wenn die Grundrechtsfähigkeit der [X.]eschwerdeführerin unterstellt wird, ist für eine Verletzung der von ihr geltend gemachten Grundrechte nichts ersichtlich.

Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. [X.]VerfGE 18, 85 <92>; 85, 248 <257 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das [X.]undesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das [X.]undesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der [X.]edeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen [X.]eschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. [X.]VerfGE 87, 287 <323>). Es ist aber nicht Sache des [X.]undesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. [X.]VerfGE 94, 1 <9 f.>; 112, 332 <358>). Vor diesem Hintergrund berühren die angegriffenen Entscheidungen zwar die durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte [X.]erufsfreiheit, verletzen diese aber nicht. Für eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 [X.] ist daneben kein Raum.

a) Die Garantie der freien [X.]erufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. [X.]VerfGE 106, 275 <298>; 114, 196 <244>; 117, 163 <181>; stRspr). Zwar wird die Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährleistet (vgl. [X.]VerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). [X.]etrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im [X.]ereich der beruflichen [X.]etätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 [X.] gefunden hat, so scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. [X.]VerfGE 117, 163 <181>). So liegt es hier. Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch die berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der [X.]erufsausübung ein (vgl. [X.]VerfGE 101, 331 <347>). Die unmittelbar streitentscheidenden Normen (§ 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 [X.]G[X.]) stellen zwar für sich genommen keine Vergütungsregelungen dar. Indem der [X.]undesgerichtshof die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] aber - gestützt auf § 310 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] - am "Maßstab" des § 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]GasV ausrichtet und dieser Verordnungsregelung "Leitbildfunktion" beimisst, wendet er Vorschriften an, die gerade auf die [X.]estimmung des der [X.]eschwerdeführerin zustehenden Leistungsentgelts abzielen und schränkt damit deren [X.]erufsfreiheit ein.

b) Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerdeführerin sind hierbei jedoch [X.]edeutung und Tragweite der [X.]erufsfreiheit nicht verkannt worden.

aa) Die Privatautonomie setzt auch als Grundlage für das freie Aushandeln einer Vergütung zwischen den Vertragsparteien voraus, dass die [X.]edingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl. [X.]VerfGE 81, 242 <254 f.>). [X.]rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in [X.]eziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige [X.]indung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. [X.]VerfGE 103, 89 <100>). Ausnahmen hat das [X.]undesverfassungsgericht anerkannt, wenn aufgrund erheblich ungleicher Verhandlungspositionen einer der Vertragspartner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann. Dann ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. [X.]VerfGE 89, 214 <232>; 103, 89 <100 f.>; 114, 1 <34>; 73 <90>; [X.]VerfGK 8, 126 <131>).

Vor diesem Hintergrund ist die Inhaltskontrolle von Formularverträgen zu sehen. Sie ist nötig, weil es Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Partei regelmäßig verwehren, eine abweichende Individualvereinbarung zu treffen. Die gerichtliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des Verwenders (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2004 - 1 [X.]vR 1437/02 -, NJW 2005, [X.] 1036 <1037>). Deshalb ist sie als solche auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte [X.]erufsfreiheit berufen kann (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2004, a.a.[X.]; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. November 2006 - 1 [X.]vR 1909/06 -, NJW 2007, [X.]). Die Inhaltskontrolle [X.] zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen Vertragspartei dient.

bb) Angesichts dieser Ausgangslage haben die Fachgerichte bei den angegriffenen Entscheidungen [X.]edeutung und Tragweite der [X.]erufsfreiheit der [X.]eschwerdeführerin nicht verkannt.

(1) Die Feststellung, dass die umstrittene [X.] die Kunden der [X.]eschwerdeführerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 [X.]G[X.]), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der [X.]undesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2009 die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der [X.]eschwerdeführerin nicht etwa übersehen, sondern sie - wie auch die Vertragsfreiheit der Gaskunden - zum Ausgangspunkt seiner Prüfung gemacht. Die gesamte Inhaltsprüfung der [X.] beruht auf der ausdrücklich formulierten Prämisse, dass Gegenstand ein [X.]vertrag sei und für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Verträge der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelte. Im Übrigen zeichnet sich die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade wesensmäßig dadurch aus, dass sie der [X.]beider Vertragsparteien zur Wirksamkeit verhilft (vgl. auch Pfeiffer, in: [X.][X.], AG[X.]-Recht, 5. Aufl. 2009, Einl. Rn. 14 ff.). Deshalb ließe sich auch - anders, als die [X.]eschwerdeführerin nahelegt - allein aus dem Umstand, dass ein Fachgericht bei der Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Privatautonomie und die sie gewährleistenden Grundrechte nicht ausdrücklich erwähnt, nicht darauf schließen, dass es die [X.]edeutung von Art. 2 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 [X.] übersehen hätte.

[X.]ei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter hat der [X.]undesgerichtshof die Vertragsfreiheit der [X.]eschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt. Sowohl bei der Herleitung seines [X.] als auch bei der Würdigung der konkreten Klausel hat er die Interessen der [X.]eschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. [X.]ei der Würdigung der umstrittenen [X.] macht er gerade das vertraglich vereinbarte [X.] zwischen Leistung und Gegenleistung zum Ausgangspunkt seiner Prüfung. Die [X.]eanstandung der Klausel beruht darauf, dass sie nach Auffassung des [X.]undesgerichtshofs eine einseitige Verschiebung dieses durch die vertragliche Vereinbarung gefundenen [X.]ses ermöglicht. Diese fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, insbesondere die vom [X.]undesgerichtshof angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4 AV[X.]GasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen.

(2) Auch die Versagung eines Preisanpassungsrechts entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]GasV im Wege ergänzender Vertragsauslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

Der [X.]undesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, nur dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn konkrete gesetzliche Regelungen zur Ausfüllung der Lücke nicht zur Verfügung stehen und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel nicht zu einer angemessenen, den typischen Interessen des Klauselverwenders Rechnung tragenden Lösung führt (vgl. [X.]GHZ 90, 69 <73 ff.>) oder es anderenfalls zu einem Ergebnis käme, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. [X.]GHZ 137, 153 <157>; [X.]GH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - [X.]/07 -, NJW 2010, [X.] 298 <302>; Urteil vom 16. April 2010 - [X.]/09 -, juris ). Diese von der [X.]eschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsätze hat der [X.]undesgerichtshof auch in den angegriffenen Entscheidungen angewendet. Seine Feststellung, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorlägen, lassen keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen.

Insbesondere kann die [X.]eschwerdeführerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die angegriffenen Entscheidungen das vertraglich vereinbarte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung beseitigten. Zwar führen die Entscheidungen dazu, dass aus - von beiden Vertragsparteien als solche vereinbarten - variablen Tarifen faktisch [X.] werden. Damit entfällt für die [X.]eschwerdeführerin die von beiden Parteien bei Vertragsschluss vorgesehene Möglichkeit, bei einer Veränderung der [X.]ezugskosten den Gaspreis anzupassen, so dass sich das Verhältnis der wirtschaftlichen Werte von Leistung und Gegenleistung verschieben kann. Insoweit ist allerdings schon fraglich, ob sich die Kunden in den hier zugrunde liegenden Fällen tatsächlich, wie von der [X.]eschwerdeführerin vorgetragen, bewusst gegen einen [X.] entschieden haben; die von der [X.]eschwerdeführerin vorgelegten Tarifunterlagen sprechen davon, dass das Angebot des Tarifs "[X.]-F..." lediglich "mengenmäßig und zeitlich begrenzt und nur innerhalb von bestimmten Aktionszeiten nutzbar" gewesen sei. Jedenfalls ist der Eingriff in das vertragliche [X.], der sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, nur die Reaktion auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung, dass die umstrittene [X.] ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten [X.]ses in die umgekehrte Richtung, nämlich zugunsten der [X.]eschwerdeführerin bewirkt hätte. Insoweit ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der [X.]undesgerichtshof sich nicht veranlasst gesehen hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Fassung für die umstrittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist, zumal ein solches Vorgehen im Einzelfall einer vom [X.]undesgerichtshof für unzulässig gehaltenen geltungserhaltenden Reduktion nahe kommen kann (vgl. dazu [X.]GHZ 84, 109 <117>; 96, 18 <25 f.>; 143, 103 <120 f.>).

Soweit der [X.]undesgerichtshof die Zumutbarkeit des Ergebnisses mit dem Kündigungsrecht der [X.]eschwerdeführerin begründet, lässt dies ebenfalls keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen. Die zugrunde liegenden einfachrechtlichen Annahmen sind jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam. Zudem führt der [X.]undesgerichtshof aus, dass eine Preisbindung der [X.]eschwerdeführerin angesichts ihres Kündigungsrechts "nicht ohne weiteres" zu einem unzumutbaren Ergebnis führe; das lässt erkennen, dass das Gericht sich der [X.]erücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein verschlossen hat (vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 14. Juli 2010 - [X.]/08 -, juris ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10

07.09.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 15. Juli 2009, Az: VIII ZR 225/07, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 310 Abs 2 S 1 BGB, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.09.2010, Az. 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10 (REWIS RS 2010, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3609

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