Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. II ZR 313/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3276

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[X.]/03
vom 6. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 6. Juni 2005 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, in vielfacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise kraß verletzt. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Feststellung, ob Pflichtverletzungen des [X.] den Konkurs der Gemeinschuldnerin herbeigeführt haben, handele es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die zur Schätzung gemäß - 3 - § 287 ZPO berechtige, rechtsfehlerhaft ist. [X.] für den Schaden des [X.] (= Inanspruchnahme aus der Bürgschaft) ist die schuldhafte Herbeifüh-rung des Konkurses der Gemeinschuldnerin. Damit gehören etwaige Pflichtver-letzungen des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kläger, wie das [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zutref-fend erkannt hat, gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts dar-legen und beweisen muß. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. [X.] [X.]
Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 313/03

06.06.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. II ZR 313/03 (REWIS RS 2005, 3276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3276

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