Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2005, Az. II ZR 396/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2790

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03

vom 4. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 4. Juli 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Es hat ohne entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den keine der Parteien ge-sehen bzw. für erheblich gehalten hat. - 3 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger könnten aus § 3 Abs. 2 des [X.] keinen Erstattungsanspruch herleiten, Bedenken begegnet. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die Organstellung der Komplementärin nicht berührt. Zwar verlieren die Gesellschafter und [X.] durch die Konkurseröffnung ihre Kompetenzen hinsichtlich der Konkursmasse. Diese gehen auf den Konkursverwalter über, dem die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse obliegt. Die [X.] nehmen jedoch weiterhin die-jenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Konkursmasse betreffen. Für diese in dem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so bezeichnete "[X.]", die der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 2 GV neben der [X.] oblag, steht ihr ein Entschädigungsanspruch zu, den die Kläger ge-pfändet und sich haben überweisen lassen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Goette [X.] [X.]
Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 396/03

04.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2005, Az. II ZR 396/03 (REWIS RS 2005, 2790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2790

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.