Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 290/03 vom 14. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 14. Februar 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10 wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2003 zugelassen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die Frage der [X.] bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das Berufungsurteil insofern im Lichte der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2004 ([X.], [X.], 1616) unrichtig ist. Hinsichtlich der übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines [X.] im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme erledigte [X.]).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 88.964,59 •
[X.] [X.]
Gehrlein [X.]
Meta
14.02.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 290/03 (REWIS RS 2005, 5046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5046
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.