Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 290/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5046

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 290/03 vom 14. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 14. Februar 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10 wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2003 zugelassen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die Frage der [X.] bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das Berufungsurteil insofern im Lichte der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2004 ([X.], [X.], 1616) unrichtig ist. Hinsichtlich der übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines [X.] im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme erledigte [X.]).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 88.964,59 •
[X.] [X.]
Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 290/03

14.02.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 290/03 (REWIS RS 2005, 5046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5046

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