Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.06.2015, Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

1. Senat | REWIS RS 2015, 9313

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

§ 8 Abs 2 GrEStG (juris: GrEStG 1983) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Zum Umfang der Bindungswirkung (§§ 31 Abs 1, Abs 2 BVerfGG) einer Entscheidung des BVerfG im Falle einer Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung


Leitsatz

1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.

2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.

3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.

Tenor

1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 ([X.] I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Das bisherige Recht ist bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.

Gründe

1

Gegenstand der Vorlagen ist die Vorschrift des [X.]es ([X.]) zur [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.].

2

1. Die Grunderwerbsteuer ist eine den Ländern zustehende Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG. In § 11 Abs. 1 [X.] hat der [X.]esgesetzgeber den Steuersatz der Grunderwerbsteuer auf 3,5 % festgelegt. Seit September 2006 ist die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes auf die Länder übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Abgesehen von den Freist[X.]ten [X.] und [X.] haben alle Länder von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Die Steuersätze in diesen Ländern liegen zum 1. Januar 2015 zwischen 4,5 % und 6,5 %.

3

Nach § 8 Abs. 1 [X.] bemisst sich die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung ([X.]). Die Gegenleistung wird in § 9 [X.] definiert. Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Auf die [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] ist zurückzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung (Satz 1 Nr. 1), bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerben auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (Satz 1 Nr. 2) sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften (Satz 1 Nr. 3). Kommt es danach auf die [X.] an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des § 138 Bewertungsgesetz ([X.]), denen zufolge die [X.] für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für das Grundvermögen nach den §§ 139 bis 150 [X.] zu ermitteln sind.

4

§ 8 [X.] lautet in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des [X.] 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I [X.]2):

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;

2. bei Umwandlungen auf Grund eines [X.]es- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

3. in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3.

Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen im [X.]punkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

5

Abgesehen von kleineren, insbesondere die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Erwerbsvorgänge betreffenden Änderungen stimmt diese Fassung mit [X.] seit dem Jahr 1997 bis heute anwendbaren Fassungen des § 8 [X.] überein.

6

2. Ursprünglich war [X.] der Grunderwerbsteuer nach § 11 [X.] 1919 der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundbesitzes. Lag der Veräußerungspreis höher, war gemäß § 12 [X.] 1919 dieser maßgeblich. Durch § 10 Abs. 1 [X.] 1940 wurde angeordnet, dass die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist. Denn die Berechnung der Steuer nach dem gemeinen Wert hatte in der praktischen Durchführung laut der Gesetzesbegründung (vgl. [X.] 1940, S. 387 <404>) aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit den Steuerschuldnern zu erheblicher Mehrarbeit der Steuerbehörden und insbesondere zu zahlreichen Rechtsbehelfsverfahren geführt. [X.] gemäß § 10 Abs. 2 [X.] 1940 war der in § 12 [X.] 1940 definierte Wert des Grundstücks.

7

Auch nach der Reform der Grunderwerbsteuer im Jahr 1983 bemisst sich die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 [X.] 1983 nach dem Wert der Gegenleistung. Diese Formulierung der [X.] ist bis heute unverändert geblieben.

8

Die für die [X.] der Grunderwerbsteuer bis zum Ende des Jahres 1996 maßgebliche Einheitsbewertung wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 ([X.] 1997) vom 20. Dezember 1996 ([X.]) durch die anlassbezogene Grundbesitzbewertung gemäß §§ 138 ff. [X.] ersetzt. Diese Bewertungsvorschriften waren in Reaktion auf die Beschlüsse des [X.] zur [X.]widrigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer vom 22. Juni 1995 ([X.] 93, 121 und 165) geschaffen worden.

9

In der Begründung des [X.] zum Jahressteuergesetz 1997 wurde die Auffassung vertreten, dass die [X.] im Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 [X.] unterhalb der tatsächlichen Werte lägen, denen sie aber weitgehend - anders als die bisherigen Einheitswerte - angenähert seien. Die Berücksichtigung der neuen bewertungsrechtlichen [X.] als Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübergängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erscheine als ausreichend und gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als auch die bei Grundstücksgeschäften vereinbarten Kaufpreise, die regelmäßig der Grunderwerbsteuerberechnung zugrunde zu legen seien, häufig nicht den tatsächlichen Grundstückswerten entsprächen (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 74).

Die §§ 138 ff. [X.] sind für die Grunderwerbsteuer als [X.] bis heute maßgeblich geblieben. Die infolge des Beschlusses des [X.] vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer ([X.] 117, 1) durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24. Dezember 2008 ([X.]) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu geschaffenen Bewertungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen (§§ 157 ff. [X.]) gelten nur für die Erbschaftsteuer (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 39 ff.).

3. § 138 [X.], auf den § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] verweist (früher auf die Absätze 2 und 3, jetzt auf die Absätze 2 bis 4), ist neben der Abrundungsvorschrift des § 139 [X.] die allgemeine Vorschrift zur Feststellung von [X.]n für die Grunderwerbsteuer.

Die §§ 140 bis 144 [X.] sind spezielle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Gemäß § 144 [X.] bilden der Betriebswert (§ 142 [X.]), der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils (§ 143 [X.]) zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.

§ 145 [X.] regelt die Bewertung unbebauter Grundstücke. Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 [X.] beläuft sich der Steuerwert unbebauter Grundstücke auf 80 % des Bodenrichtwerts (vgl. § 196 Baugesetzbuch ). Bis Ende 2006 blieben dabei die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 maßgeblich (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F.).

Die allgemeine Vorschrift für die Bewertung bebauter Grundstücke ist § 146 [X.]; die Bewertung besonderer Fälle ist in den §§ 147 ff. [X.] geregelt. Der Grundbesitzwert bebauter Grundstücke wird mit Hilfe eines pauschalierten Ertragswertverfahrens ermittelt, nämlich mit dem 12,5fachen der tatsächlichen oder hilfsweise der üblichen Jahreskaltmiete (§ 146 Abs. 2, Abs. 3 [X.]). In Abzug zu bringen ist dabei ein Betrag für die altersbedingte Wertminderung des Gebäudes (§ 146 Abs. 4 [X.]). Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt ein Zuschlag von 20 % (§ 146 Abs. 5 [X.]). Mindestens ist der Steuerwert gemäß § 145 Abs. 3 [X.] für den jeweiligen Grund und Boden anzusetzen (Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 [X.]).

Das Jahressteuergesetz 2007 ([X.] 2007) vom 13. Dezember 2006 ([X.]) hat § 138 Abs. 1 [X.] mit Wirkung ab 2007 dahingehend geändert, dass die [X.] nunmehr auch unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt (nicht mehr zum 1. Januar 1996) festgestellt werden. Für unbebaute Grundstücke ist die vormalige Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 ebenfalls entf[X.]; seit 1. Januar 2007 ist gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] nun der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war.

1. Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 13/11 ist eine Körperschaft [X.] Rechts. Mit notariell beurkundetem [X.] kaufte sie von einer [X.] 99,8 % und von einer [X.] die übrigen 0,2 % der Anteile an einer [X.] Daneben kaufte sie von der [X.] 6 % der Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: [X.]), an welcher die [X.] bereits mit den übrigen 94 % beteiligt war.

Zu den Gesellschaftsvermögen der [X.] und der [X.] gehörten zahlreiche unbebaute, bebaute sowie dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnende Grundstücke. Durch einen am 31. Mai 2001 geschlossenen Übertragungs- und Abtretungsvertrag traten die Verkäuferinnen ([X.] und [X.]) die von ihnen jeweils gehaltenen, im Kaufvertrag vom 26. April 2001 genannten Geschäftsanteile an der [X.] und der [X.] sodann an eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin ab.

Das Finanzamt behandelte den [X.] als grunderwerbsteuerbaren Vorgang und setzte gegen die Klägerin durch zusammengefassten Bescheid vom 10. Februar 2005 Grunderwerbsteuer in Höhe von 512.554 € fest. Die Bemessungsgrundlage von 14.644.422 € errechnete es aus der Summe der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 138 Abs. 2 und 3 [X.] für die Grundstücke der [X.] und der [X.] auf den 31. Mai 2001 ermittelten [X.]. Der Einspruch der Klägerin und ihre Klage vor dem [X.] blieben erfolglos.

Der [X.] geht von einer geringfügig niedrigeren Bemessungsgrundlage von 14.641.355 € aus. Im Übrigen stimmt er mit der Auffassung des [X.]s überein und sieht insbesondere den Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aufgrund des [X.] bezogen auf den Steuerentstehungszeitpunkt 31. Mai 2001 als erfüllt an.

2. Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 14/11 ist eine GmbH. Sie kaufte mit privatschriftlichem [X.] von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer anderen GmbH, die Eigentümerin eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks war. Die [X.] wurde am 19. Dezember 2002 öffentlich beurkundet. Durch [X.] vom 5. März 2003 hoben die Klägerin und die AG den Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 wieder auf. Die Rückübertragung des erworbenen GmbH-Anteils auf die AG wurde am 6. März 2003 öffentlich beurkundet. Den Kaufpreis hatte die Klägerin noch nicht entrichtet.

Das Finanzamt setzte für den Kauf des GmbH-Anteils durch Bescheid vom 8. Mai 2006 auf der Grundlage von Wertermittlungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 138 Abs. 3 [X.] Grunderwerbsteuer in Höhe von 113.347 € fest. Für das bebaute Grundstück setzte es dabei gemäß § 147 [X.] einen Wert von 3.154.500 € an, für das unbebaute Grundstück gemäß § 145 [X.] einen Wert von 84.000 €. Der Einspruch der Klägerin und ihre Klage vor dem [X.] blieben erfolglos.

Der [X.] stimmt mit dem [X.] darin überein, dass der Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] der Grunderwerbsteuer unterlegen habe und die Steuerfestsetzung nicht deshalb unterbleiben müsse, weil der Vertrag aufgehoben und der übertragene GmbH-Anteil zurückübertragen worden sei. Zwar seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für eine Aufhebung der Steuerfestsetzung erfüllt; das stehe gemäß § 16 Abs. 5 [X.] jedoch der Steuerfestsetzung nicht entgegen, weil es an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Rückerwerbsvorgangs gefehlt habe. Nach Aufforderung durch den [X.] (vgl. [X.], 508) trat das [X.] dem Verfahren bei und verteidigte insbesondere unter Berufung auf die Weitergeltungsanordnung des [X.] im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1) die Regelung zur [X.] als verfassungsgemäß.

Der [X.] hat die beiden Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem [X.] mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung die Frage vorgelegt, ob § 11 [X.] in der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.], für die die ([X.] nach § 138 Abs. 2 und 3 [X.] in der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

1. Ausgehend von der in § 1 [X.] getroffenen Belastungsentscheidung, grundsätzlich alle Rechtsträgerwechsel an Grundstücken der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, verlange das Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg für alle nach § 8 Abs. 2 [X.] zu besteuernden [X.] ein gleichheitsgerechtes und folgerichtiges Bewertungssystem. Diesen Anforderungen genügten die gemäß § 8 Abs. 2 [X.] anzuwendenden Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. [X.] nicht. Der [X.] sei von einem Verstoß des § 11 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] und §§ 138 ff. [X.] gegen den allgemeinen Gleichheitssatz überzeugt. Die [X.] führe für sämtliche dieser Vorschrift unterf[X.]den [X.] zu [X.], welche die vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung nicht im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzten. Eine Rechtfertigung für die auf den §§ 138 ff. [X.] beruhenden ungleichen Besteuerungsergebnisse sei nicht zu erkennen. Die §§ 138 ff. [X.] bewirkten nicht etwa nur Ungleichbehandlungen, die lediglich in einzelnen Regelungen angelegt seien. Vielmehr gehe der [X.] auch für die Grunderwerbsteuer davon aus, dass entsprechend der Feststellung des [X.] im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (Hinweis auf [X.] 117, 1 <58 f.>) die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen (§ 138 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 139, 145 bis 150 [X.]) in [X.] Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügten und damit auf der [X.] verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugten (Hinweis auf [X.] 117, 1 <45 ff.>). Dies gelte auch für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Hinweis auf [X.] 117, 1 <64 ff.>). Für die Grunderwerbsteuer werde dieser Befund auch vom Schrifttum ganz überwiegend geteilt.

2. Eine Rechtfertigung für diese auf den [X.] der §§ 138 ff. [X.] beruhenden ungleichen Besteuerungsergebnisse sei nicht erkennbar. Die Bewertung nach den §§ 138 ff. [X.] verstoße gegen das Gebot einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden grunderwerbsteuerrechtlichen Binnengerechtigkeit.

Die sich aus der Anwendung des § 11 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] und §§ 138 ff. [X.] ergebenden gravierenden Bewertungs- und Belastungsunterschiede seien nicht hinnehmbar und keine Folge einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung oder Pauschalierung. Für die Grunderwerbsteuer könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Entgegen der Auffassung des [X.] ließen sich die durch Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §§ 138 ff. [X.] bewirkten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, diese Bewertungsergebnisse beruhten auf einer an sachlichen Gesichtspunkten orientierten, folgerichtigen Umsetzung der primären Belastungsentscheidung für die Fälle, in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht aufgrund einer privatautonomen Festlegung des Werts der Gegenleistung ergebe. In Bezug auf die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bestünden zwischen der gesetzlichen Anknüpfung an einen privatautonom gefundenen, im Regelfall dem Verkehrswert entsprechenden Wert einerseits und einer gesetzlich angeordneten [X.] andererseits grundlegende Unterschiede.

Die Gegenleistung entspreche regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt); dies gelte jedenfalls für die zahlenmäßig weitaus bedeutsamste Fallgruppe, bei der die Vertragschließenden gegenläufige Interessen verfolgten. Hieran ändere nichts, dass die Wertfindung durch die am Erwerbsvorgang Beteiligten in Ausübung der ihnen durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Privatautonomie erfolge. Denn der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen und biete insoweit eine "Richtigkeitsgewähr" der getroffenen Vereinbarung. Diejenigen Fälle, in denen die Gegenleistung den gemeinen Wert deutlich verfehle, unterlägen nach der Regelung in § 3 Nr. 2 [X.] auch nur insoweit der Grunderwerbsteuer, als sie entgeltlicher Natur seien, im Übrigen, soweit Unentgeltlichkeit vorliege, der Schenkungsteuer.

In den abgegebenen Stellungnahmen haben sich für die [X.]mäßigkeit der vorgelegten Normen ausgesprochen für die [X.]esregierung das [X.], die [X.], der [X.], der [X.] und die [X.]. Die [X.] halten dagegen für verfassungswidrig der [X.], die [X.] und die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Sache 1 BvL 14/11.

1. Das [X.] hält die Vorlagen unter Hinweis auf die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des [X.] zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (Hinweis auf [X.] 117, 1 <2>) für unzulässig. Für verfassungswidrig erklärte Normen behielten im Falle einer Weitergeltungsanordnung des [X.] für den Weitergeltungszeitraum vollumfänglich ihren Geltungs- und Anwendungsanspruch, das heißt auch in Verbindung mit Normen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gewesen seien, aber weiterhin unverändert auf diese verwiesen oder sie in Bezug nähmen.

In der Sache sei der Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 nicht unmittelbar auf die Grunderwerbsteuer übertragbar. Deren [X.] sei wegen des Charakters der Grunderwerbsteuer als besonderer Rechtsverkehrsteuer und der sich daraus ergebenden strukturellen Unterschiede zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß. Die Grunderwerbsteuer habe einen anderen Besteuerungsgegenstand, was bei der Beurteilung der Bewertung zu berücksichtigen sei und vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG zu anderen Bewertungsmaßstäben führe. Maßstab für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei anders als bei der Erbschaftsteuer nicht schon von [X.] wegen der gemeine Wert, sondern der auf privatautonomen Entscheidungen beruhende "Wert der Gegenleistung" im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.]. Gemessen daran sei die Regelung folgerichtig. Die [X.] der Grunderwerbsteuer spiegele die Bandbreite beziehungsweise Streubreite der [X.] wider.

Nur bei der Erbschaftsteuer müsse sich die Bemessungsgrundlage an dem Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausrichten. Bei einer Rechtsverkehrsteuer, die an einen privatautonomen Rechtsakt anknüpfe, sei der Gesetzgeber nicht von [X.] wegen gezwungen, die Bemessung an einen unter objektiven Bedingungen erzielbaren gemeinen Wert anzuknüpfen, der den objektiven Einkommenszuwachs ausgleiche.

Die Gegenleistung für das Grundstück könne dessen gemeinen Wert über- oder unterschreiten. Der Streubreite bei Anwendung der [X.] entsprächen die Bewertungsergebnisse bei der [X.]. Sie seien daher nicht willkürlich oder zufällig, sondern beruhten auf einer an sachlichen Gesichtspunkten orientierten, folgerichtigen Umsetzung der primären Belastungsentscheidung des Gesetzgebers im Sinne einer Belastungsgleichheit.

Die [X.] werde zudem nur bei einem sehr geringen Anteil aller Grunderwerbsteuerfälle angewendet. Soweit Daten der Länder beim [X.] vorlägen, seien dies im Jahr 2010 lediglich ca. 0,8 % aller Grunderwerbsteuerfälle, allerdings mit Steuereinnahmen der Länder im dreistelligen Millionenbereich. Im Unterschied zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sei die Bewertung nach den §§ 138 ff. [X.] nicht der Normalfall. Dieser sei bei der Grunderwerbsteuer vielmehr die Bewertung mit dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 [X.]).

2. Die [X.], der [X.], der [X.] und die [X.] halten die [X.] teilweise bereits für unzulässig und sehen im Ergebnis ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar könne es wegen Bewertungsschwankungen zu Belastungsungleichheiten kommen; diese seien jedoch als Typisierungsmaßnahmen aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Im Übrigen dürften die Erkenntnisse aus dem Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer ([X.] 117, 1) nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von Grundvermögen übertragen werden.

3. Nach Auffassung des [X.], der [X.] und der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Sache 1 BvL 14/11 wird die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe der [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an Steuergerechtigkeit, Belastungsgleichheit und Folgerichtigkeit nicht gerecht. Die [X.] ergäben sich vor allem aus den im Beschluss des [X.] zur Erbschaftsteuer ([X.] 117, 1) getroffenen Feststellungen zu den §§ 138 ff. [X.], die auch für den Bereich der Grunderwerbsteuer Geltung beanspruchen könnten.

Die Vorlagen des [X.]s bedürfen der geringfügigen Präzisierung und Erweiterung.

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschränken, wenn das vorlegende Gericht sie zu weit gefasst hat (vgl. [X.] 76, 130 <138>; 126, 369 <387>; stRspr). Auf der anderen Seite ist es dem [X.] mit Rücksicht auf die [X.] der [X.] nicht verwehrt, den Antrag des vorlegenden Gerichts erweiternd auszulegen und auf Regelungen oder Normteile zu erstrecken, die in engem Zusammenhang mit dem vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. [X.] 44, 322 <337 f.>; 132, 302 <316 Rn. 39>; 135, 1 <12 Rn. 33 f.>). Beides kommt hier zum Tragen.

1. Die Tarifnorm des § 11 [X.] bedarf vorliegend keiner verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Der [X.] hält in beiden Verfahren § 11 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern für unvereinbar, als die Norm Beteiligte an Erwerbsvorgängen im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.] mit einheitlichen Steuersätzen belastet, die in diesen Fällen anhand der Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. [X.] als [X.] zu ermitteln sind. Den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht der [X.] in der in § 8 Abs. 2 [X.] angeordneten Erfassung der [X.] nach Maßgabe der §§ 138 ff. [X.]. Die auf die so ermittelten Bemessungsgrößen anzuwendende einheitliche Steuertarifvorschrift des § 11 [X.] wird hingegen für sich genommen nicht als gleichheitswidrig beanstandet. Da die hier entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sämtlich anhand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des § 8 Abs. 2 [X.] und der §§ 138 ff. [X.] beantwortet werden können, bedarf es daneben keines Rückgriffs auf § 11 [X.] als "Klammernorm" (vgl. dazu [X.] 117, 1 <28 f.> und [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 103).

2. Der [X.] hat in den [X.] § 8 Abs. 2 [X.] jeweils uneingeschränkt mit sämtlichen seiner [X.] des Satzes 1 vorgelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar betreffen die Ausgangsverfahren nur die Nummer 3 des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des [X.]s im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich jedoch allein aus der Verweisung im einleitenden ersten Halbsatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die [X.] der §§ 138 ff. [X.] und gelten damit in gleicher Weise für sämtliche Anwendungsfälle des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Wären die Nummern 1 und 2 des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] damit nicht schon vom [X.] selbst in seine Vorlagefragen mit einbezogen worden, hätte es jedenfalls mit Rücksicht auf die [X.] der Normenkontrolle (vgl. zuletzt [X.] 135, 1 <12 Rn. 33>) einer entsprechenden Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung bedurft.

3. Der [X.] hat die Vorlagen in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Gültigkeit der Normen in den für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Jahren 2001 und 2002 beschränkt. Mit Rücksicht auf die [X.] der Normenkontrolle (vgl. zuletzt [X.] 135, 1 <12 Rn. 33>) ist die verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 8 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zurück auf den [X.]raum ab 1. Januar 1997 und nach vorne bis zum Ergehen dieser Entscheidung über die [X.] zu erstrecken. Denn auch für die Jahre vor 2001 und die Jahre nach 2002 besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Klärung der [X.]mäßigkeit der [X.] für die Grunderwerbsteuer. Die Rechtslage zu § 8 Abs. 2 [X.] hat sich seit Anfang 1997 weder vor den für die Ausgangsverfahren maßgeblichen [X.]punkten noch danach substanziell verändert. Daher gibt es keinen Grund, die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf die Jahre 2001 und 2002 zu beschränken und so die Rechtslage über einen [X.]raum von weit mehr als zehn Jahren ungeklärt zu lassen.

Die Vorlagen sind zulässig.

Sie erfüllen die Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen (vgl. [X.] 105, 61 <67>; 133, 1 <10 f. Rn. 35>) und der Gründe für ihre [X.]widrigkeit (vgl. [X.] 133, 1 <12 Rn. 39>). Die Zulässigkeit der Vorlagen scheitert nicht daran, dass das [X.] in seinem Beschluss vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer ([X.] 117, 1) die auch hier entscheidungserheblichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig befunden (1) und deren Fortgeltung angeordnet hat (2).

1. Der Zulässigkeit der Vorlagen des [X.]s steht nicht entgegen, dass das [X.] im Beschluss vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1) die Vorschriften des Bewertungsgesetzes bereits für verfassungswidrig befunden hat. Denn durch diesen Beschluss zur Erbschaftsteuer wurde weder mit Gesetzeskraft im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.]G noch mit einer die Vorlage durch den [X.] möglicherweise hindernden Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 [X.]G) über die §§ 138, 140 ff. [X.] entschieden.

Das [X.] hat zwar in dem Erbschaftsteuerbeschluss die [X.] des § 19 Abs. 1 des [X.] ([X.]) insofern für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, als sie die Erwerber von Vermögen, das nach den von § 12 [X.] in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der damals geltenden Fassung bewertet wurde, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastete (vgl. [X.] 117, 1 f.); außerdem hat es in den Gründen des Beschlusses festgestellt, dass unter anderem die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen (§§ 145 ff. [X.]) und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 140 ff. [X.]) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. [X.] 117, 1 <45 ff., 64 ff.>). Diese Bewertungsvorschriften hatten auch in den damaligen Ausgangsverfahren als Regelungen für die Bewertung ererbten oder geschenkten [X.] sowie land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung gefunden. Sie sind über die Verweisung in § 8 Abs. 2 [X.] auf § 138 [X.] auch für die Bestimmung der [X.] im Grunderwerbsteuerrecht heranzuziehen.

Die in diesem Beschluss vom [X.] im Anwendungszusammenhang mit dem Erbschaftsteuerrecht gewonnene Erkenntnis über die [X.]widrigkeit dieser [X.] entfaltet jedoch weder Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 [X.]G) noch über das Erbschaftsteuerrecht hinaus formale Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 [X.]G.

Das [X.] hat die §§ 138 ff. [X.] im [X.] vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1) nicht ausdrücklich - und insofern dann auch nicht mit Gesetzeskraft - für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Die damaligen Feststellungen des [X.] zum Bewertungsrecht entfalten darüber hinaus auch keine förmliche Bindungswirkung für das Grunderwerbsteuerrecht. Obgleich es sich in den vorliegenden Verfahren um dieselben Bewertungsvorschriften handelt, die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 7. November 2006 waren, erfolgte dort deren einfachrechtliche Einbindung in Bezug auf die Erbschaftsteuer als eine auf den Vermögenszuwachs durch Erbschaft oder Schenkung zugreifende Steuer, während die Bewertungsvorschriften hier mit der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer in einem anderen [X.] stehen. Zudem stellte sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG im damaligen Beschluss im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gleichheitsgerechten Bewertung aller denkbaren Vermögensarten, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben werden können. Bei der Grunderwerbsteuer geht es dagegen ausschließlich um die Bewertung von Grundbesitz. Beide Gesichtspunkte beeinflussen die verfassungsrechtliche Würdigung der aufgeworfenen [X.]. Daher lassen sich vom [X.] im Erbschaftsteuerbeschluss zu den [X.] gewonnene Erkenntnisse auf das vorliegende Verfahren nur bei genauerer Überprüfung im Kontext des [X.] übertragen. Jedenfalls schließen diese Unterschiede deren formale, unbesehene oder gar bindende Übernahme aus.

2. Die vom [X.] im Beschluss über die Erbschaftsteuer getroffene Anordnung, dass die für gleichheitswidrig befundenen Normen bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleiben, hindert ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Vorlagen. Die Weitergeltungsanordnung erfasst zwar im [X.] mit der Erbschaftsteuer auch die §§ 138 ff. [X.], nicht jedoch die Geltung dieser Bewertungsvorschriften im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer. Nur das für gleichheitswidrig befundene Recht sollte nach der Entscheidung des [X.] bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sein. Damit sind die Bewertungsvorschriften allein in Bezug auf das Erbschaftsteuerrecht erfasst; ob dasselbe für eben diese Bewertungsvorschriften auch in dem anderen [X.] der Grunderwerbsteuer gelten sollte, hat das [X.] nicht entschieden. Dies war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. [X.] 123, 1 <38>; 125, 175 <258>; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 289 ff.). Eine solche auf den Anwendungszusammenhang des [X.] bezogene Bewertung war vom [X.] in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer nicht gefordert und ist auch nicht erfolgt.

§ 8 Abs. 2 [X.] in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 sowie in [X.] seitherigen Fassungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

1. Die Regelung über die Bestimmung der [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] führt in den davon erfassten Fällen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber der Grunderwerbsteuererhebung nach Maßgabe der [X.] des § 8 Abs. 1 [X.] (a). Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (b).

a) Wird die Grunderwerbsteuer nach der [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] mit Hilfe der Bewertungsvorschriften (§§ 138 ff. [X.]) bestimmt, hat dies eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber jenen Steuerschuldnern zur Folge, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] berechnet wird.

Die als die [X.] maßgebliche Gegenleistung wird regelmäßig den gemeinen Wert des Grundstücks widerspiegeln ([X.]). Von diesem gemeinen Wert weichen die bei Anwendung der [X.] ermittelten Werte sowohl im Durchschnitt als auch in vielen Einzelfällen gravierend ab ([X.]).

[X.]) Nach § 8 Abs. 1 [X.] bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Das Gesetz gibt nicht vor, dass dies notwendig der Verkehrswert (gemeine Wert) ist, und fingiert ihn auch nicht als solchen. Die Gegenleistung für die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge an Grundstücken (§ 1 [X.]) ist Ausfluss privatautonomer Vereinbarung. Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die [X.] vom 2. März 2011 - [X.]/10 -, [X.], 358 <361 Rn. 18 m.w.[X.]> in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - [X.]/08 -, juris, Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11). Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die [X.], a.a.[X.], Rn. 18 und 76 in [X.]/10 und Rn. 21, 76 in [X.]/08, jeweils m.w.[X.]).

Die Annahme, dass die für ein Grundstück vereinbarte Gegenleistung typischerweise den gemeinen Wert widerspiegelt, findet eine Grundlage auch in der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 2 [X.], der zufolge der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Entsprechend bestimmt § 194 BauGB für Grundstücke, dass der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt wird, der in dem [X.]punkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Gegenleistung ist im Regelfall dieser im Geschäftsverkehr zu erzielende Preis.

Die Anknüpfung an die vereinbarte Gegenleistung in § 8 Abs. 1 [X.] schließt zwar nicht aus, dass diese im Einzelfall unter oder über dem gemeinen Wert liegen kann. Bei deutlichen Verfehlungen des gemeinen Werts durch die Gegenleistung geht die Rechtspraxis jedoch davon aus, dass insoweit eine Schenkung vorliegt, die dementsprechend der Schenkungsteuer unterfällt (§ 3 Nr. 2 [X.]; vgl. [X.], 358 <373 Rn. 77>). Auch dies bestätigt die Annahme, dass mit der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] regelmäßig an den gemeinen Wert des Grundstücks angeknüpft wird.

[X.]) Demgegenüber weichen die in den Fällen des § 8 Abs. 2 [X.] nach den [X.] der §§ 138 ff. [X.] als [X.] zu ermittelnden Werte erheblich von dem nach § 8 Abs. 1 [X.] regelmäßig erfassten gemeinen Wert ab. Dies ergibt sich aus den zu eben diesen [X.] im Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1) getroffenen, auch im Recht der Grunderwerbsteuer verwertbaren Feststellungen (1), wonach die für das Grundvermögen und für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen anzuwendenden Bewertungsvorschriften im Durchschnitt zu weit unter dem gemeinen Wert liegenden Ergebnissen führen und auch im Einzelfall stark divergieren (2).

(1) Die Feststellung, dass die nach den §§ 138 ff. [X.] zu ermittelnden Bewertungsgrößen für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen erheblich und teilweise völlig uneinheitlich von dem gemeinen Wert abweichen, kann auf die Erkenntnisse gestützt werden, die das [X.] hierzu in seinem Beschluss vom 7. November 2006 gewonnen hat. Zwar entfaltet die damals zur Erbschaftsteuer ergangene Entscheidung weder Gesetzeskraft noch förmliche Bindungswirkung für die hier - wie dort - heranzuziehenden Bestimmungen des Bewertungsrechts (oben [X.]). Die Erkenntnisse, die das [X.] in seinem damaligen Beschluss zu der Frage gewonnen hat, inwieweit die [X.] der §§ 138 ff. [X.] für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu [X.] führen, die dem gemeinen Wert entsprechen oder diesem jedenfalls nahe kommen, können jedoch auch für diese hier in gleicher Weise entscheidungserhebliche Frage herangezogen und im Wesentlichen übernommen werden. Der zentrale Unterschied zwischen den Normenkontrollverfahren liegt, soweit hier von Interesse, darin, dass es dort um die Verwertbarkeit der Bewertungsergebnisse im Rahmen der Erbschaftsteuer ging, die bereits einfachrechtlich ausdrücklich die Besteuerung des [X.] beim Erben oder Beschenkten am Maßstab des gemeinen Wertes verlangt und hierbei eine Vielzahl verschiedener Vermögensarten in den Blick nehmen muss (vgl. [X.] 117, 1 <33 ff.>), während im vorliegenden Fall über die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Ergebnisse von [X.] lediglich für grundstücksbezogene Vermögenswerte in einer anderen Steuerart zu entscheiden ist. Dies steht zwar einer unbesehenen Übernahme der verfassungsrechtlichen Schlussfolgerungen aus jener Entscheidung für das vorliegende grunderwerbsteuerrechtliche Verfahren entgegen, nicht aber der Verwertung der damaligen Erkenntnisse des Gerichts zur tatsächlichen Aussagekraft und Validität der [X.] für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Grundvermögen im Hinblick auf den gemeinen Wert. Denn die [X.] für diese Vermögensarten waren damals für die Erbschaftsteuer dieselben (vgl. [X.] 117, 1 <6 ff., 10 ff.>), welche nunmehr - jedenfalls für die entscheidungserheblichen [X.]punkte der Ausgangsverfahren in den Jahren 2001 und 2002 - für die Erhebung der Grunderwerbsteuer im Rahmen der [X.] heranzuziehen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 138 Abs. 2, 3 und §§ 139 - 150 [X.] in der Fassung des [X.] 1997). Soweit für spätere [X.]räume, die in die Vorlageprüfung einbezogen werden (oben [X.]), die Vorschriften des Bewertungsgesetzes in geänderter Fassung gelten, ist gesondert zu prüfen, inwieweit dies die Übernahme der Erkenntnisse beeinflusst (unten (2) (a) ([X.]) und insbesondere c).

Entscheidend ist, dass die Anwendung der [X.] in beiden Steuerarten letztlich auf das gleiche Ziel der Feststellung des gemeinen Werts gerichtet ist. Während im Rahmen der Erbschaftsteuer unmittelbar die Feststellung des gemeinen Werts des [X.] als alleiniger Bemessungsgrundlage angestrebt wird (vgl. [X.] 117, 1 <35 f.> unter Hinweis auf die Ausnahme bei der Bewertung des Betriebsteils land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), geht es bei der Grunderwerbsteuer um die vergleichbare Frage, inwieweit diese Bewertungsvorschriften den gemeinen Wert des [X.] widerspiegeln, weil dies für den Vergleich mit der Regelbemessung nach § 8 Abs. 1 [X.] maßgeblich ist.

(2) Nach den Feststellungen des [X.] in seinem Beschluss vom 7. November 2006 führen die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen nach den §§ 145 ff. [X.] und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den §§ 140 ff. [X.] zu [X.], die im Durchschnitt weit unter dem gemeinen Wert dieser Vermögensgegenstände liegen und auch in den Einzelbewertungen gemessen an der Zielgröße des Verkehrswerts erheblich divergieren (vgl. [X.] 117, 1 <45 ff. und 64 ff.>).

(a) Für den hier maßgeblichen Nachweis der Ungleichbehandlung zwischen [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.] und [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] beim Grundvermögen genügen entsprechende Feststellungen zu den Hauptfallgruppen der unbebauten und der bebauten Grundstücke. Auf die weiteren [X.] für Grundvermögen wie Er[X.]aurechte (§ 148 [X.]) oder Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 149 [X.]) braucht daneben nicht eigens eingegangen zu werden.

([X.]) Für bebaute Grundstücke führt das in § 146 Abs. 2 [X.] angeordnete vereinfachte Ertragswertverfahren nach den Feststellungen des [X.] dazu, dass Werte ermittelt werden, die im Durchschnitt 50 % unter dem Kaufpreis und damit dem gemeinen Wert für ein solches Grundstück liegen (so [X.] 117, 1 <46 ff.>). Außerdem ist die gewählte Bewertungsmethode mit einem starren Vervielfältiger zur Bestimmung des Durchschnittsertrags nach den Erkenntnissen des [X.] "strukturell ungeeignet", um eine gleichheitsgerechte Annäherung an den gemeinen Wert zu erzielen. Vielmehr differieren die Einzelergebnisse zwischen "weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts" (vgl. [X.] 117, 1 <47>). Dass es zu einer solchen Streubreite kommt, ergibt sich danach bereits aus dem in § 146 Abs. 2 [X.] ohne Rücksicht auf unterschiedliche Grundstücksarten und regionale Unterschiede verwendeten starren Einheitsvervielfältiger von 12,5. Hinzu kommt, dass die Bewertungsvorschriften in Gebieten mit hohen Grundstückspreisen - vor allem in Ballungsräumen - häufig dazu führen, dass die aufstehenden Gebäude keinerlei Auswirkung auf den Steuerwert haben. Denn allein der Wert von Grund und Boden übersteigt hier das 12,5fache der (erzielbaren) Jahresmiete, so dass die Mindestwertregelung des § 146 Abs. 6 [X.] eingreift, wonach der Grundbesitzwert jedenfalls 80 % des Bodenrichtwerts (vgl. § 145 Abs. 3 [X.]) beträgt (vgl. [X.] 117, 1 <50>).

Der früher für das Erbschaftsteuerrecht anwendbare § 146 [X.] findet - bis heute im Wesentlichen unverändert - nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 138 Abs. 3 [X.] nach wie vor auf das Recht der Grunderwerbsteuer Anwendung, so dass die Feststellungen des [X.] auch insofern übertragbar sind.

([X.]) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich gemäß § 145 Abs. 3 [X.] "regelmäßig nach ... dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert". Berücksichtigt man den vorsichtigen Ansatz der nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs zu ermittelnden Bodenrichtwerte, wird so durchschnittlich lediglich ein [X.] von rund 70 % der Verkehrswerte erreicht (so [X.] 117, 1 <56 f.>).

Das [X.] hat darüber hinaus festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Wertverhältnisse innerhalb der Gruppe der unbebauten Grundstücke nicht mehr in ihrer Relation [X.] abgebildet würden, weil und soweit in § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der bis Ende 2006 geltenden Fassung die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 angeordnet und damit auf einen fast elf Jahre zurückliegenden [X.]punkt fixiert war. Denn die Bodenpreise hätten in den letzten Jahren vor 2006 eine nicht unbeträchtliche, regional unterschiedliche Veränderung erfahren ([X.] 117, 1 <57>). Diese Ungleichheit dürfte auch schon für die hier in den Ausgangsverfahren des [X.]s maßgeblichen Jahre 2001 und 2002 ein beträchtliches Ausmaß gegenüber dem Bezugsjahr 1996 erreicht haben. Diese Schwankungen hängen auch nicht von Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts ab, sondern von der jahrelangen Nichtberücksichtigung der regional unterschiedlichen Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt. Dieser Mangel erfasst die Bewertungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher in gleicher Weise.

Für den hier ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden [X.]raum ab 2007 (oben [X.]) ist diese spezifische Quelle ungleicher Bewertungen allerdings entf[X.]. Nach der zum 1. Januar 2007 in [X.] getretenen Neufassung des § 145 [X.] richtet sich die Bewertung unbebauter Grundstücke zwar nach wie vor nach den von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerten, die um 20 % ermäßigt werden. Weggef[X.] ist aber die Festschreibung auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996; stattdessen sind jeweils die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgeblich (§ 138 Abs. 1 Satz 1 [X.]), bei unbebauten Grundstücken nach Maßgabe der vom Gutachterausschuss zuletzt ermittelten Werte (§ 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

([X.]) Nach § 144 [X.] bilden der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert. Da der Wert der Betriebswohnung und der Wert des Wohnteils nach den Vorschriften zu ermitteln ist, die beim Grundvermögen für die Bewertung von [X.] gelten (§ 143 Abs. 1 [X.]), führt dies zu denselben Ungleichheiten, die bereits für die Bewertung bebauter Grundstücke festgestellt wurde (oben ([X.])). Außerdem erreicht der für den Betriebsteil nach § 142 [X.] am Ertragswert ausgerichtete und sich im Übrigen aus Wohnteil und Betriebswohnungen zusammensetzende Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach den Feststellungen des [X.] in seinem Erbschaftsteuerbeschluss ([X.] 117, 1 <65>) im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.

(b) Die im Erbschaftsteuerbeschluss des [X.] dargelegten Erkenntnisse über die Abweichungen vom Verkehrswert bei Anwendung der [X.] der §§ 140 ff. [X.] sind auf eine umfassende Auswertung der Fachliteratur und mehrere empirische Untersuchungen gestützt. Die sachliche Richtigkeit der festgestellten Divergenzen wurde weder vom [X.] bezweifelt noch in einer der in diesen Vorlageverfahren eingeholten Stellungnahmen in Frage gestellt. Auch in tatsächlicher Hinsicht besteht für den [X.] daher kein Anlass, an der Verwertbarkeit der damaligen Feststellungen für die vorliegenden Verfahren zu zweifeln.

b) Die festgestellten Ungleichheiten zwischen der Besteuerung nach der Gegenleistung und der [X.] sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

[X.]) Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt hier keine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.

(1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 121 m.w.[X.]).

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 122 m.w.[X.]).

(2) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. [X.] 117, 1 <30>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des [X.] als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. [X.] 123, 1 <19>; stRspr). Abweichungen von der mit der Wahl des [X.] einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen [X.], vgl. [X.] 117, 1 <30 f.>; 120, 1 <29>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. [X.] 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 126, 400 <417>; 132, 179 <189 Rn. 32>), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 123).

Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation [X.] a[X.]ilden (vgl. [X.] 23, 242 <257>; 25, 216 <226>; 30, 129 <143 f.>; 41, 269 <280, 282 f.>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>). Zur Wahrung des im Gleichheitssatz enthaltenen Grundsatzes der lastengleichen Besteuerung ist der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht auf die Wahl nur eines ([X.] zur Bemessung der Steuer beschränkt (vgl. [X.] 123, 1 <20>). Sofern er es für sachgerecht oder gar geboten hält, kann er daneben einen Ersatzmaßstab zur Anwendung bringen. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.] 123, 1 <20>). Wählt er einen Ersatzmaßstab, muss dieser allerdings, um unzulässige Abweichungen von der mit der Wahl des [X.] einmal getroffenen Belastungsentscheidung zu vermeiden, Ergebnisse erzielen, die denen der [X.] weitgehend angenähert sind. Nur so kann der Ersatzmaßstab dem in aller Regel im (Haupt-)Maßstab zum Ausdruck kommenden [X.] der Steuer gerecht werden. Weicht der Ersatzmaßstab in seinen Ergebnissen vom Hauptmaßstab ab, bedarf dies eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes. Der Rechtfertigungsbedarf für den gewählten Ersatzmaßstab wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Ersatzmaßstab von den Ergebnissen des [X.] und damit regelmäßig auch vom eigentlichen [X.] entfernt (vgl. [X.] 123, 1 <21>).

(3) Für den hier zu entscheidenden Bereich der Grunderwerbsteuer bedarf danach die Ungleichbehandlung durch die teils strukturell bedingten, teils zufälligen Abweichungen zwischen [X.] (§ 8 Abs. 1 [X.]) und Ersatzmaßstab (§ 8 Abs. 2 [X.]) zur Rechtfertigung eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes. Es liegen strukturelle, auf eine systematische Unterbewertung zielende Abweichungen der Ergebnisse des Ersatzmaßstabs vom gemeinen Wert vor, der mit dem Hauptmaßstab regelmäßig abgebildet wird. Damit geht typischerweise ein erheblicher Umfang der Divergenz einher, denn die mit einem einheitlichen Steuersatz belegten Bewertungen des [X.] weichen bei den beiden Bemessungsgrundlagen erheblich voneinander ab. Bei Anwendung der [X.] erreichen sie bei bebauten und unbebauten Grundstücken durchschnittlich nur 50 % beziehungsweise 70 % des Verkehrswerts, bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sogar in der Regel lediglich 10 %; sie divergieren zudem noch innerhalb der jeweiligen Vermögensgegenstände gravierend (oben a [X.] (2)). Die Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] hingegen kommt typischerweise dem Verkehrswert nahe. Nicht nur die generelle Unterbewertung bei der [X.], sondern auch die großen Wertschwankungen, die sich innerhalb der jeweiligen [X.] aus den [X.] der §§ 138 ff. [X.] ergeben (oben a [X.] (2)), führen zur Ungleichbehandlung gegenüber den Anwendungsfällen der [X.]. Denn diese Schwankungen finden dort keine Entsprechung.

[X.]) Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund zur Rechtfertigung der erheblichen Ungleichbehandlung der Fälle der nach der Gegenleistung bemessenen Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 [X.]) und der Fälle der nach Maßgabe der [X.] zu bemessenden Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 [X.]) ist nicht ersichtlich; sie ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

(1) Die mit der [X.] regelmäßig verbundenen Abweichungen vom gemeinen Wert können nicht mit etwaigen Lenkungszielen der [X.] gerechtfertigt werden. Das [X.] hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. November 2006 erwogen, ob die hinter der generellen Unterbewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Erbschaftsteuerrecht stehenden Lenkungs- und Förderziele des Gesetzes die festgestellten Bewertungsdisparitäten zu rechtfertigen vermögen (vgl. [X.] 117, 1 <53 f., 67>). Es kann offen bleiben, ob die vom [X.] für diese gezielte Niedrigbewertung erkannten Lenkungs- und Förderabsichten des Gesetzgebers auch für das [X.] Geltung beanspruchen können und - wenn dies so wäre - ob sie auch für dieses Gesetz, wie von der Verfassung gefordert, von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wären (vgl. [X.] 117, 1 <32>). Denn selbst wenn mit der bewussten Unterbewertung ein außerfiskalisches Lenkungs- oder Förderziel auch im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer verfolgt sein sollte, könnte damit bei Heranziehung einer - wie hier - bloßen [X.] jedenfalls nicht die erhebliche Besserstellung gegenüber der Besteuerung am Maßstab der Gegenleistung gerechtfertigt werden. Verfolgt das Gesetz in § 8 Abs. 1 [X.] mit der Bestimmung der Gegenleistung als [X.] offensichtlich ausschließlich das fiskalische Ziel, die steuerrelevanten Grunderwerbsvorgänge nach einem Maßstab zu besteuern, der regelmäßig dem Verkehrswert der Grundstücke entspricht oder ihm jedenfalls nahe kommt, darf es bei der Besteuerung nach der [X.] keinem davon abweichenden Ziel nachgehen. Denn die [X.] tritt dort, wo die Verwendung der [X.] untauglich oder zumindest nicht praktikabel ist, lediglich an deren Stelle, ändert aber nichts an Steuergegenstand und [X.], die in beiden Fällen gleichermaßen gelten. Ein von der [X.] abweichendes, allein in der [X.] angelegtes Lenkungs- oder Förderziel, kann daher eine Ungleichbehandlung gegenüber der [X.] von vornherein nicht rechtfertigen, sondern begründet sie gerade. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, [X.]n nach Möglichkeit so auszugestalten, dass sie Ergebnisse erzielen, die denen der [X.] weitgehend angenähert sind (oben b [X.] (2)).

(2) [X.] darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich [X.] am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2014 - 1 [X.] -, juris, Rn. 66 m.w.[X.]). Die durch die Bewertung von Grundvermögen nach Maßgabe der §§ 138 ff. [X.] verursachten Ungleichheiten gegenüber der [X.] sind durch die Möglichkeiten legislatorischer Vereinfachung und Typisierung hier jedoch nicht gedeckt. Dies hat das [X.] bereits in seinem Beschluss vom 7. November 2006 für die [X.] im Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer festgestellt (vgl. etwa [X.] 117, 1 <46 ff., 52 f.> zu § 146 [X.] für bebaute Grundstücke).

Für die Grunderwerbsteuer gilt nichts anderes. Der Spielraum, den die Typisierungsbefugnis dem Gesetzgeber in erster Linie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bietet, trägt die hier in Rede stehenden [X.] nicht. Zwar darf der Gesetzgeber Bewertungsnormen so gestalten, dass sie möglichst einfach und praktikabel zu handhaben sind und dafür auch auf Detailgenauigkeit im Bewertungsergebnis verzichten. Die im Kontext der Erbschaftsteuer festgestellten, auch den Bereich der Grunderwerbsteuer erfassenden Bewertungsdisparitäten sind jedoch struktureller Natur und nicht von Typisierungs- oder Pauschalierungserwägungen des Gesetzgebers getragen. Entweder zielen die beanstandeten [X.] bewusst auf eine - gemessen am Verkehrswert erhebliche - Unterbewertung des [X.] wie insbesondere beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (dazu [X.] 117, 1 <65>), knüpfen systematisch an untaugliche oder wertverfälschende Parameter an (so etwa der starre Vervielfältiger in § 146 [X.], dazu [X.] 117, 1 <46 ff.>) oder führen mehr oder minder ungewollt zu Zufallsergebnissen (so [X.] 117, 1 <54 f.> zum Steuerbilanzwertansatz gemäß § 147 [X.]). Nirgendwo sind die Mängel jedoch Folge einer bewussten Typisierungsentscheidung des Gesetzgebers für die Grunderwerbsteuer. Selbst wenn sie es wären, könnten sie aufgrund ihrer Größenordnung nicht mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbare Vernachlässigungen der Besonderheiten des Einzelfalls anerkannt werden.

Dies gilt auch für die Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 145 [X.]. Zwar hat das [X.] in seinem Erbschaftsteuerbeschluss das für unbebaute Grundstücke nach dieser Vorschrift durchschnittlich erreichte [X.] von rund 70 % des Verkehrswerts vorsichtig als "verfassungsrechtlich hinnehmbar" bezeichnet. Zur Begründung hierfür hat es auf einen bei Grundbesitz [X.]falls erreichbaren Wertkorridor mit einer Streubreite von plus/minus 20 % und die [X.] verwiesen (vgl. [X.] 117, 1 <45 f., 56 f.>). Die Hinnahme dieser durchschnittlich 30 %igen Unterbewertung im Rahmen der Erbschaftsteuer für diese eine [X.]art ändert nichts daran, dass sich hier die [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] in der Summe ihrer Ergebnisse unverhältnismäßig weit von den Werten der [X.] entfernt. Diese Ungleichheit ist nicht zu rechtfertigen. Selbst die isolierte verfassungsrechtliche Beurteilung der strukturellen Unterbewertung unbebauter Grundstücke als noch vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG im Erbschaftsteuerbeschluss (nach [X.] 117, 1 <56>) kann im Übrigen schon deshalb nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Grunderwerbsteuer übertragen werden, weil es hier um die Beurteilung einer [X.] geht, die der [X.] möglichst angenähert sein soll, wohingegen das Erbschaftsteuerrecht beim Grundbesitz die Zweigleisigkeit von Regel- und [X.] von vornherein nicht kennt (vgl. § 12 Abs. 3 [X.], auch in seiner bis Ende 2008 anzuwendenden, noch auf die §§ 138 ff. [X.] verweisenden Fassung).

(3) Die Unterschiede zwischen der Bewertung nach der [X.] des § 8 Abs. 1 [X.] und der [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] sind nicht, wie das [X.] geltend macht, deshalb mit dem Gleichheitssatz vereinbar, weil die Bandbreite der nach beiden Bemessungsgrundlagen auftretenden Schwankungen sich in etwa entspräche.Selbst wenn es zuträfe, dass sich die bei der privatautonomen Vereinbarung der Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] im Einzelfall ergebenden Abweichungen vom gemeinen Wert des Grundstücks innerhalb der Bandbreite der vom [X.] bei Anwendung der [X.] insbesondere für bebaute (§ 146 [X.]) und bis Ende 2006 für unbebaute Grundstücke (§ 145 [X.] a.F.) festgestellten willkürlichen Schwankungen (vgl. [X.] 117, 1 <48 ff., 57 f.>) und auch der gezielten Unterbewertung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen hielten, ließe dies die Ungleichbehandlung weder belanglos erscheinen, noch könnte es sie in der Sache rechtfertigen.

Zwischen der in einzelnen Fällen möglicherweise breiten Wertestreuung bei der [X.] und der sich bei der [X.] durch die Anwendung der §§ 138 ff. [X.] ergebenden, ebenfalls erheblichen Wertestreuung besteht kein innerer Zusammenhang. Die Bewertungsschwankungen mögen sich in ihren Ausschlägen innerhalb eines ähnlichen Korridors bewegen. Übereinstimmungen im Einzelfall beruhen jedoch auf Zufall, da beide [X.] unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten folgen. Eine normative, die Gleichbehandlung jedenfalls in der Regel gewährleistende Relation zwischen beiden Bemessungsgrundlagen besteht nicht. Vor allem aber gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - auf privatautonomer Vereinbarung beruhende - Wertestreuungen bei der [X.] generell zu einer um durchschnittlich etwa 50 % oder 30 % unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung von Grundvermögen und zu einer sogar um 90 % unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen führten. Im Vergleich zu den Fällen der [X.] bewegen sich die Fälle der [X.] infolge des Bewertungssystems der §§ 138 ff. [X.] auf einem signifikant niedrigeren Niveau.

(4) Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es - wie in einigen Stellungnahmen vertreten wird - keine Alternative zu der [X.] und damit auch den [X.] für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen in den §§ 140 ff. [X.] gebe. Kann die für eine Steuer vorgesehene [X.] nicht in [X.] Fällen herangezogen werden, muss die dann vom Gesetzgeber stattdessen vorgegebene [X.] nach Möglichkeit annähernd gleiche Ergebnisse erzielen (vgl. [X.] 123, 1 <20 f.> sowie oben b [X.] (2)). Dies schließt die Verwendung eines Ersatzmaßstabs aus, der zu grob ungleichen Ergebnissen führt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo in diesen Fällen die verfassungsrechtliche Grenze noch hinnehmbarer Abweichungen zwischen Regel- und [X.] liegt. Denn der hier verwendete Ersatzmaßstab ist offensichtlich nicht alternativlos, wie das für erbschaftsteuerliche Zwecke im [X.] an den Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1) eingeführte Grundbesitzbewertungssystem der §§ 157 ff. [X.] belegt. Dieses kommt dem Verkehrswert jedenfalls deutlich näher als die für die Grunderwerbsteuer geltenden [X.] (zu der infolge des Beschlusses des [X.] vom 7. November 2006 - [X.] 117, 1 - vom Gesetzgeber angestrebten Orientierung am gemeinen Wert vgl. BTDrucks 16/7918, [X.] f., 44 f.; vgl. ferner §§ 162, 167, 177 [X.]).

c)Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Änderungen in den [X.] der §§ 138 ff. [X.] vorgenommen, die unter anderem für unbebaute Grundstücke (§ 145 [X.]) die bis dahin bestehenden Unzulänglichkeiten im Bewertungssystem für diese Grundbesitzart insofern beseitigten, als sie ihre Ursache in dem nunmehr aufgegebenen Rückbezug auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 hatten. An der verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung der Ungleichbehandlung zwischen Regel- und [X.] ändert dies im Ergebnis allerdings nichts. Auch in dem von dieser Mängelkorrektur erfassten [X.]raum ab 2007 bleibt der [X.] durch die [X.] bestehen. Wenn auch die willkürlichen Wertschwankungen, die bei unbebauten Grundstücken durch die bis dahin geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 hervorgerufen wurden (vgl. [X.] 117, 1 <57 f.>), durch die Neuregelung beseitigt sein mögen, bleibt es dessen ungeachtet im Übrigen bei den festgestellten zentralen Divergenzen zwischen der Regel- und der [X.] insbesondere im Hinblick auf die generelle Unterbewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

2. Die strukturelle Unterbewertung von Grundbesitz nach den §§ 138 ff. [X.] führt auch - wie vom [X.] in den Vordergrund seiner Vorlagen gestellt - im Vergleich der Bewertung der einzelnen [X.]arten untereinander zu mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlungen, da sie gemessen am Verkehrswert als Vergleichsgröße ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund erheblich voneinander abweichen. Entsprechendes gilt für den Binnenvergleich innerhalb der einzelnen Vermögensarten, sofern die Bewertung nach den §§ 138 ff. [X.] zu willkürlichen Schwankungen führt (oben 1 a [X.] (2) (a)). Dies braucht hier indessen nicht mehr näher ausgeführt zu werden, da die [X.]widrigkeit der [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] bereits wegen der gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung mit den Anwendungsfällen der [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] feststeht (oben 1).

1. Der festgestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfasst § 8 Abs. 2 [X.] in all seinen Fassungen, seit die grunderwerbsteuerliche [X.] auf die Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. [X.] verweist. Das war ab dem 1. Januar 1997 der Fall und gilt auch für den [X.]raum ab dem 1. Januar 2007 bis heute (oben I[X.] c).

Die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auf die Regelung über die [X.] beschränkt. Die Tarifnorm des § 11 Abs. 1 [X.] wird davon nicht erfasst. Die Unanwendbarkeit der [X.] steht der Steuererhebung nach einer einheitlichen Tarifnorm (vgl. § 11 Abs. 1 [X.] und die länderspezifischen Grunderwerbsteuersätze) in den Fällen der [X.] des § 8 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die nach der [X.] zu bewertenden Fälle sind den Angaben des [X.] in diesem Verfahren zufolge weder nach ihrer Zahl noch nach ihrem finanziellen Gewicht so bedeutend, dass bei einem vorübergehenden Verzicht hierauf die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe der [X.] daneben als gleichheitswidrig ausschiede (zu diesem - hier für § 11 [X.] verneinten - Schluss auf die Gesamtverfassungswidrigkeit der Steuertarifnorm des § 19 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 283 f.), zumal der Gesetzgeber in erheblichem Umfang zur rückwirkenden Korrektur der gleichheitswidrigen [X.] verpflichtet ist (unten 2).

2. Die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 8 Abs. 2 [X.] führt nicht zur Nichtigkeit dieser Norm, sondern zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Die Fortgeltung von § 8 Abs. 2 [X.] wird lediglich bis zum 31. Dezember 2008 angeordnet. Für die [X.] danach bleibt es bei dessen Unanwendbarkeit; der Gesetzgeber hat indes bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2009 zu beschließen.

a) Die bloße [X.] einer verfassungswidrigen Norm ist regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall. Stellt das [X.] die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, folgt daraus in der Regel die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten [X.]punkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Hierzu kann das [X.] dem Gesetzgeber eine Frist setzen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 286 m.w.[X.]).

Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für [X.]räume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das [X.] allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener [X.] verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 287 m.w.[X.]).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen führt der [X.] durch § 8 Abs. 2 [X.] auch hier lediglich zur Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Allerdings ist die Fortgeltung des § 8 Abs. 2 [X.] vom Beginn der Unvereinbarkeitsfeststellung zum 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2008 geboten, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen [X.]raum rückwirkend eine verfassungsgemäße [X.] zu schaffen. Eine auch diesen [X.]raum erfassende Unvereinbarkeitswirkung dürfte weitgehend bedeutungslos bleiben, da die meisten Grunderwerbsteuerfestsetzungen aus diesem [X.]raum bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sein werden. Selbst die Steuerpflichtigen noch offener Fälle werden durch die Anordnung der Weitergeltung der beanstandeten [X.] im Ergebnis aller Voraussicht nach nicht belastet. Denn die Geltung der [X.] auch für diesen [X.]raum verbunden mit einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung würde angesichts der festgestellten Mängel höchstwahrscheinlich zu einer Höherbewertung des Grundbesitzes führen, vor deren nachteiligen Folgen die Steuerpflichtigen durch den Vertrauensschutz gewährenden § [X.] geschützt wären. Zudem könnte eine hinter den 1. Januar 2009 zurückgreifende Unvereinbarkeit des § 8 Abs. 2 [X.] als Wertungswiderspruch zum Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1) verstanden werden. Nach dieser Entscheidung durften Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerschuldner davon ausgehen, dass die §§ 138 ff. [X.] noch - wie vom [X.] darin ausdrücklich angeordnet - bis zum 31. Dezember 2008 fortgelten. Diese Weitergeltungsanordnung betraf zwar die [X.] nur im Anwendungszusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es handelte sich dabei aber um eben jene §§ 138 ff. [X.], die hier Grundlage der Grunderwerbsteuerbemessung in den Fällen der [X.] sind. Dabei treten die nach den Feststellungen des [X.] aus diesen Vorschriften für das Erbschaftsteuerrecht folgenden [X.] auch für den Bereich der Grunderwerbsteuer auf und lassen sich auch hier verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Erst ab dem Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 standen die darin beanstandeten [X.] der §§ 138 ff. [X.] eindeutig fest. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die geringe praktische Bedeutung einer Korrektur des § 8 Abs. 2 [X.] für den fraglichen [X.]raum verbunden mit andernfalls damit einhergehenden Rückabwicklungsschwierigkeiten besteht keine Notwendigkeit, hier von dem [X.]punkt der Weitergeltungsanordnung im Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 ([X.] 117, 1 <2, 70>) abzuweichen.

Ab dem 1. Januar 2009 bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 [X.] als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine Weitergeltungsanordnung während dieses [X.]raums bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber besteht keine Rechtfertigung. Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerpflichtigen musste nach dem Beschluss des [X.] vom 7. November 2006 klar sein, dass die [X.] der §§ 138 ff. [X.] zu erheblichen Ungleichheiten führen, die mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Grunderwerbsteuerbemessung betreffen würden. Bereits dies steht einer Fortgeltungsanordnung über den 31. Dezember 2008 hinaus entgegen. Insbesondere liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nichterhe[X.]arkeit der Grunderwerbsteuer bis zu einer Neuregelung in dem eher geringen Anteil der nach der [X.] festzusetzenden Fälle zu einer nennenswerten Gefahr für eine verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung der Länder werden könnte. Die Steuerschuldner können sich darauf einstellen, dass sie nach der Neuregelung für die seit dem 1. Januar 2009 getätigten [X.] aller Voraussicht nach - soweit nach geltendem Recht zulässig (vgl. insbesondere § [X.]) - herangezogen bleiben. Für die Steuerverwaltung entstehen keine unverhältnismäßigen Erschwernisse dadurch, dass sie die während dieses [X.]raums angef[X.]en und nach Ergehen dieses Beschlusses noch anf[X.]den Steuervorgänge nach der neu zu schaffenden [X.] nachträglich abzuwickeln haben wird.

Meta

1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

23.06.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BFH, 2. März 2011, Az: II R 23/10, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 138ff BewG 1991, § 138 Abs 2 BewG 1991, § 138 Abs 3 BewG 1991, § 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 20.12.1996, § 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 26.02.1997, § 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 24.03.1999, § 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 20.12.2007, § 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 26.06.2013, § 11 GrEStG 1983

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.06.2015, Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (REWIS RS 2015, 9313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9313 BVerfGE 139, 285-321 REWIS RS 2015, 9313


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, 23.06.2015.


Az. II R 23/10

Bundesfinanzhof, II R 23/10, 02.03.2011.


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1 BvF 3/11

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