(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
Fußnote Paragraph
(+++ § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 14 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
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