Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 5/17 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 9488

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2

Das letzte Beschäftigungsverhältnis des am 22.8.1950 geborenen Versicherten endete am 31.8.2012 durch eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung seines Arbeitgebers. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld [X.]) bis zum 30.8.2014.

3

Im Versicherungsverlauf des [X.] sind bis 31.8.2012 insgesamt 528 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Hinzu kommen für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis 30.8.2014 Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von [X.]. Für den Zeitraum 1.9.1970 bis 29.6.1973 ist eine Fachschulausbildung nachgewiesen.

4

Seit dem 1.9.2014 erhält er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors von [X.] Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte die Beklagte ab, weil die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt sei (Bescheid vom 17.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014).

5

Das [X.] hat die hiergegen erhobene Klage auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung des [X.] hat das L[X.] mit der Begründung zurückgewiesen, auf die Wartezeit seien vorliegend nur 528 Monate und nicht - wie für diese Rentenart erforderlich - 540 Kalendermonate anzurechnen. Die Pflichtbeitragszeiten wegen [X.]-Bezugs ab 1.9.2012 könnten nicht berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sei dies nach § 51 Abs 3a [X.] und 3 [X.]B VI nur vorgesehen, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, nicht jedoch wie vorliegend durch eine betriebsbedingte Kündigung (Urteil des L[X.] vom 26.1.2017).

6

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger ausschließlich einen Verstoß des § 51 Abs 3a [X.]B VI iVm § 236b [X.]B VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten des [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der Wartezeit habe der Gesetzgeber trotz seines Gestaltungsspielraums den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, könne sich nicht auf empirische Belege stützen. Zudem sei die Beschränkung der Rückausnahmen auf Insolvenz und Geschäftsaufgabe kein geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. Januar 2017 und des [X.] vom 28. Mai 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. September 2014 zu leisten.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide der Beklagten sind re[X.]htmäßig. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die beantragte Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ab dem [X.]. Er erfüllt die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für diese Rente ni[X.]ht (dazu A.). Au[X.]h ist der [X.] ni[X.]ht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a [X.] a Teils 2 und 3 [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.]) vom [X.] ([X.] 787) verfassungswidrig ist (dazu B.). Einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das [X.] na[X.]h Art 100 Abs 1 GG bedarf es daher ni[X.]ht.

A. Der Kläger erfüllt ni[X.]ht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte zum beantragten [X.]punkt. Die einzige in Betra[X.]ht kommende Anspru[X.]hsgrundlage hierfür ist § 236b Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.]es vom [X.] ([X.] 787).

1. Ein Anspru[X.]h des [X.] auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte na[X.]h dieser Vors[X.]hrift s[X.]heitert ni[X.]ht bereits daran, dass er seit dem [X.] eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder na[X.]h Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]B VI) bezieht. Zwar bestimmt § 34 Abs 4 Nr 3 [X.]B VI, dass na[X.]h bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für [X.]en des Bezugs einer sol[X.]hen Rente der We[X.]hsel in eine andere Rente wegen Alters ausges[X.]hlossen ist. Diese Regelung betrifft aber ni[X.]ht den Anspru[X.]h auf eine andere Altersrente, die vor oder glei[X.]hzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]0, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografis[X.]he Entwi[X.]klung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung - BT-Dru[X.]ks 16/3794 [X.] [X.] zu [X.] <§ 34> Bu[X.]hst [X.]).

2. Ein Anspru[X.]h des [X.] auf die beantragte Rente ist aber deswegen ni[X.]ht gegeben, weil er deren Voraussetzungen ni[X.]ht erfüllt. Na[X.]h § 236b Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.]B VI haben Versi[X.]herte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspru[X.]h auf eine Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 [X.]) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen ni[X.]ht vor. Zwar ist der Kläger am 22.8.1950 - also vor dem 1.1.1953 - geboren und hatte am [X.] das 63. Lebensjahr vollendet. Er erfüllt jedo[X.]h ni[X.]ht die Wartezeit von 45 Jahren.

Wel[X.]he [X.]en auf die Wartezeit von 45 Jahren angere[X.]hnet werden, regelt § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI (idF des [X.]es). [X.] werden dana[X.]h Kalendermonate mit Pfli[X.]htbeiträgen für eine versi[X.]herte Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit ([X.]), [X.] ([X.]), [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ([X.] a), Leistungen bei Krankheit ([X.] b) und Übergangsgeld ([X.] [X.]), soweit sie Pfli[X.]htbeitragszeiten oder Anre[X.]hnungszeiten sind (Teils 1). Als Ausnahme hiervon werden [X.]en na[X.]h Bu[X.]hst a ([X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt (Teils 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teils 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angere[X.]hnet ([X.]).

Na[X.]h den ni[X.]ht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefo[X.]htenen und deshalb für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] hat der Kläger bis zum 31.8.2012 insgesamt 528 Monate zurü[X.]kgelegt, die auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anre[X.]henbar sind. Die [X.] der na[X.]hgewiesenen Fa[X.]hs[X.]hulausbildung erfüllt keinen der in § 51 Abs 3a [X.] [X.] bis 4 [X.]B VI genannten Tatbestände. Ebenfalls ni[X.]ht auf diese Wartezeit anzure[X.]hnen sind na[X.]h den Vorgaben des § 51 Abs 3a [X.] a Teils 2 und 3 [X.]B VI die vom [X.] für den [X.]raum vom 1.9.2012 bis 30.8.2014 festgestellten 24 Monate des Bezugs von [X.], einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 [X.] [X.]B III). Sie wurden in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn am [X.] zurü[X.]kgelegt, ohne dass einer der in § 51 Abs 3a [X.] a Teils 3 [X.]B VI genannten Tatbestände vorliegt.

Der Leistungsbezug des [X.] ist weder dur[X.]h Insolvenz (hierzu a) no[X.]h dur[X.]h vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers (hierzu b) bedingt. Zudem ist die Rü[X.]kausnahme des Teils 3 ni[X.]ht auf Fälle des Leistungsbezugs na[X.]h Beendigung des Arbeitsverhältnisses dur[X.]h betriebsbedingte Kündigung analog anzuwenden (hierzu [X.]). S[X.]hließli[X.]h ist § 51 Abs 3a [X.] Teils 2 [X.]B VI ni[X.]ht im Wege teleologis[X.]her Reduktion auf [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ab dem 1.7.2014 zu bes[X.]hränken (hierzu d).

a) Die Rü[X.]kausnahme des § 51 Abs 3a [X.] Teils 3 [X.]B VI ermögli[X.]ht hier keine Anre[X.]hnung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung des [X.] im [X.]raum vom 1.9.2012 bis 30.8.2014 auf die Wartezeit von 45 Jahren. Der Leistungsbezug ist insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h eine Insolvenz im Sinne dieser Regelung bedingt.

Insolvenzbedingt ist der [X.]-Bezug nur dann, wenn si[X.]h die Beendigung einer Bes[X.]häftigung als Ergebnis einer verfahrensre[X.]htli[X.]h dur[X.]h die Insolvenzordnung ([X.] - [X.] 1994, 2866, zuletzt geändert dur[X.]h Art 24 Abs 3 Gesetz vom [X.], [X.] 1693) gelenkten Tätigkeit darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Beendigung eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses auf der Erklärung [X.] Kündigung einer Person beruht, deren Handlungsbefugnis dur[X.]h die [X.] begründet ist. Als sol[X.]he Person kommt der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als S[X.]huldner in Eigenverwaltung in Betra[X.]ht. Insoweit s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] der Re[X.]htspre[X.]hung des 5. [X.]s des B[X.] an (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]5). Ein sol[X.]hes dur[X.]h die [X.] geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt si[X.]h - wie vom 5. [X.] ausgeführt - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Sinn und Zwe[X.]k des § 51 Abs 3a [X.] Teils 3 [X.]B VI vor allem aus systematis[X.]hen Erwägungen (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]6 ff, zu den au[X.]h mit der vorliegenden Revision geltend gema[X.]hten Einwendungen Rd[X.]2 ff). Insbesondere spri[X.]ht hierfür die begriffli[X.]he und sa[X.]hli[X.]he Nähe der Rü[X.]kausnahmetatbestände des Teils 3 zu den in § 165 Abs 1 S 2 [X.]B III definierten [X.], die ebenfalls dur[X.]h ein an der [X.] orientiertes Begriffsverständnis geprägt sind. Dana[X.]h bedarf es für einen Anspru[X.]h auf Insolvenzgeld - neben weiteren Voraussetzungen - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ni[X.]ht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensi[X.]htli[X.]h mangels Masse ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.

Demgegenüber ist ein Verständnis der Rü[X.]kausnahme "dur[X.]h eine Insolvenz … des Arbeitgebers bedingt", das au[X.]h die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine ledigli[X.]h drohende Insolvenz umfasst, s[X.]hon aufgrund des Wortlauts ausges[X.]hlossen.

Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) endete das Arbeitsverhältnis des [X.] am 31.8.2012 dur[X.]h eine betriebsbedingte fristgere[X.]hte Kündigung seines Arbeitgebers, ohne dass ein Insolvenzereignis vorlag. Dass die Handlungsbefugnis der arbeitgeberseitig auftretenden Personen dur[X.]h die [X.] begründet gewesen sei, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Weder bestehen Anhaltspunkte hierfür no[X.]h wird dies vom Kläger geltend gema[X.]ht.

b) Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung dur[X.]h den Kläger na[X.]h dem 31.8.2012 beruhte au[X.]h ni[X.]ht auf einer Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers iS des § 51 Abs 3a [X.] a Teils 3 [X.]B VI. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] im angegriffenen Urteil hat der ehemalige Arbeitgeber des [X.] na[X.]h diesem [X.]punkt weiterbestanden. Seine Ges[X.]häfte hat er somit ni[X.]ht aufgegeben.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Regelung des § 51 Abs 3a [X.] a Teils 3 [X.]B VI ni[X.]ht analog anzuwenden auf Fälle des [X.]-Bezugs aufgrund der Kündigung eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses aus anderen betriebsbedingten Gründen als einer Insolvenz oder vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe.

Eine Analogie ist die Übertragung der Re[X.]htsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnli[X.]hen, allerdings ungeregelten Sa[X.]hverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslü[X.]ke enthält und der zu beurteilende Sa[X.]hverhalt in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht soweit mit dem Tatbestand verglei[X.]hbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er si[X.]h von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvors[X.]hrift, zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen (vgl [X.] B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - [X.]-2500 § 251 [X.] Rd[X.]1 ff mwN; B[X.] Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - [X.]-3320 Art 45 [X.] Rd[X.]4 ff mwN; [X.]/[X.]/[X.], Re[X.]htstheorie mit Juristis[X.]her Methodenlehre, 10. Aufl 2018, RdNr 889; [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, Einleitung Rd[X.]8, 55 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ni[X.]ht gegeben.

Eine planwidrige Regelungslü[X.]ke liegt hier ni[X.]ht vor. Den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hat au[X.]h die Konstellation vor Augen gestanden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers unvers[X.]huldet arbeitslos werden können, au[X.]h wenn diese ni[X.]ht die vom Kläger gewüns[X.]hte Aufnahme in die Rü[X.]kausnahmetatbestände des Teils 3 erfahren haben. Dies ergibt die Auswertung der eins[X.]hlägigen Materialien (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung <[X.]> vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909 [X.] f Begründung A.I.).

Der ursprüngli[X.]he Entwurf des § 51 Abs 3 [X.]B VI sah weder eine Ausnahme von der Anre[X.]henbarkeit der [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die 45-jährige Wartezeit no[X.]h eine Rü[X.]kausnahmeregelung für bestimmte Fälle vor (vgl Entwurf der Bundesregierung eines [X.]es vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909 S 7 Anl 1 Art 1 [X.] Bu[X.]hst [X.] und [X.] f Begründung A.I.). Erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens empfahl der Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales zwe[X.]ks Vermeidung von [X.], die si[X.]h aus der Anre[X.]hnung von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ergeben könnten, diese [X.]en ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lägen; um Härtefälle zu verhindern, sollten diese [X.]en zwei Jahre vor Rentenbeginn nur dann anre[X.]hnungsfähig sein, wenn sie dur[X.]h Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489 [X.] und [X.] zu Bu[X.]hst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der Fraktionen der [X.] und der [X.] vom 20.5.2014 zum Entwurf des [X.]es, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)102 S 2 zu [X.] Bu[X.]hst b). Im Rahmen der vorangegangenen Anhörungen hatte si[X.]h [X.] der [X.] gegen Überlegungen zu einer "Sti[X.]htagsregelung" ausgespro[X.]hen und auf die damit verbundenen Na[X.]hteile insbesondere für "Arbeitnehmer mit gesundheitli[X.]hen Eins[X.]hränkungen in Kleinbetrieben ohne Kündigungss[X.]hutz" hingewiesen (Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 S 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen in Teils 3 bewusst auf die Tatbestände Insolvenz und vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bes[X.]hränkt worden sind (vgl hierzu au[X.]h die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/2186 [X.]).

d) Au[X.]h eine teleologis[X.]he Reduktion dergestalt, dass von § 51 Abs 3a [X.] Teils 2 [X.]B VI nur [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung erfasst werden, die na[X.]h dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.7.2014 liegen, kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der eins[X.]hlägigen Gesetzesmaterialien (vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände vom [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 [X.], 28; s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Prof. Dr. E[X.]kart Bomsdorf vom 28.4.2014 zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 [X.], 63) fehlt eine hierfür erforderli[X.]he planwidrige Regelungslü[X.]ke. Dies hat der 5. [X.] des B[X.] bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]6) befunden. Dem s[X.]hließt si[X.]h der erkennende 13. [X.] na[X.]h eigener Prüfung an.

B. Der erkennende [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a [X.] Teils 2 und 3 [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.]es vom [X.] ([X.] 787) verfassungswidrig ist. Er sieht si[X.]h deshalb ni[X.]ht veranlasst, das Verfahren na[X.]h Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Ents[X.]heidung des [X.] einzuholen.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (zu den insoweit maßgebli[X.]hen Re[X.]htssätzen na[X.]hfolgend 1.) vermag der [X.] ni[X.]ht zu erkennen. Dies gilt sowohl mit Bli[X.]k auf den Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (hierzu 2.) als au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Rü[X.]kausnahme zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (hierzu 3.), und s[X.]hließli[X.]h au[X.]h mit Bli[X.]k auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des [X.]es begonnen hat oder damals bereits beendet war (hierzu 4.).

1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht jede Differenzierung verwehrt. Der Glei[X.]hheitssatz will vielmehr auss[X.]hließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können (stRspr; [X.] Bes[X.]hluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - [X.]E 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] - Juris Rd[X.]6). Der Glei[X.]hheitssatz gilt dabei sowohl für unglei[X.]he Belastungen als au[X.]h für unglei[X.]he Begünstigungen ([X.] Bes[X.]hluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49, 68 - Juris RdNr 63 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet ni[X.]ht nur, dass die Unglei[X.]hbehandlung an ein der Art na[X.]h sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigtes Unters[X.]heidungskriterium anknüpft, sondern verlangt au[X.]h für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwis[X.]hen den vorgefundenen Vers[X.]hiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der si[X.]h als sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Unters[X.]heidungsgesi[X.]htspunkt von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht erweist. Aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - Juris Rd[X.]21; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.]-4200 § 9 [X.]5 - Juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönli[X.]hkeitsmerkmale anknüpft, wobei si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen umso mehr vers[X.]härfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - Juris Rd[X.]22 mwN). Ein sol[X.]hes Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern si[X.]h mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "[X.]". Diese ist im Berei[X.]h der leistenden Massenverwaltung besonders groß ([X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.]-4200 § 9 [X.]5 - Juris RdNr 69 mwN). Diesem Berei[X.]h ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung zuzure[X.]hnen.

Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Masseners[X.]heinungen - au[X.]h befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu paus[X.]halieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freili[X.]h voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter S[X.]hwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie ledigli[X.]h eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz ni[X.]ht sehr intensiv ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei bena[X.]hteiligender Typisierung ([X.] Bes[X.]hluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310, 319 - Juris Rd[X.]2 mwN).

2. Im Hinbli[X.]k auf den Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn na[X.]h § 51 Abs 3a [X.] Teils 2 [X.]B VI vermag der [X.] keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen die ihm dur[X.]h Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen.

a) Insoweit gilt in Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab.

Dur[X.]h die Regelung des Teils 2 werden [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unglei[X.]h behandelt gegenüber sol[X.]hen [X.]en, die in früheren Jahren zurü[X.]kgelegt wurden. Diese [X.]en werden im Gegensatz zu letzteren, au[X.]h soweit sie Pfli[X.]htbeitrags- oder Anre[X.]hnungszeiten sind, ni[X.]ht auf die Wartezeit von 45 Jahren angere[X.]hnet, deren Erfüllung Voraussetzung eines Anspru[X.]hs auf Rente für besonders langjährig Versi[X.]herte ist (§ 236b Abs 1 [X.] [X.]B VI). Damit besteht zuglei[X.]h eine Unglei[X.]hbehandlung gegenüber den Pfli[X.]htbeitragszeiten bzw Anre[X.]hnungszeiten aufgrund einer versi[X.]herten Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit, des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit oder Übergangsgeld wie au[X.]h gegenüber [X.]. Angesi[X.]hts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Berei[X.]h der gewährenden Staatstätigkeit ([X.] Bes[X.]hluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 254 = [X.]-7835 Art 1 [X.] Rd[X.]2 mwN; B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.]-2600 § 249 [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]8 mwN) war es diesem von Verfassung wegen ni[X.]ht geboten, überhaupt eine Anre[X.]hnung von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren vorzusehen. S[X.]hon deshalb sind an die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der zeitli[X.]hen Bes[X.]hränkung der Anre[X.]hnungsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]7).

Zudem knüpft die Differenzierung ni[X.]ht an das Lebensalter als sol[X.]hes an, sondern an den [X.]punkt des antragsabhängigen Rentenbeginns (§ 99 Abs 1 [X.]B VI). Zwar kann anhand der (ansteigenden) Altersgrenze des § 236b Abs 1 [X.], Abs 2 [X.]B VI ein Lebensalter bestimmt werden, ab dem der Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss bei Inanspru[X.]hnahme der Rente für besonders langjährig Versi[X.]herte zum jeweils frühestmögli[X.]hen [X.]punkt einsetzt. Jedo[X.]h verbleibt den Versi[X.]herten die Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h die Wahl des [X.]punkts der Antragstellung und eines späteren Rentenbeginns Einfluss auf die Frage der Anre[X.]hnung bestimmter Kalendermonate zu nehmen.

S[X.]hließli[X.]h ist das Vorhandensein oder Fehlen des weiteren Differenzierungsmerkmals "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" (in Abgrenzung zu anderen Pfli[X.]htbeitrags- oder Anre[X.]hnungszeiten) anders als der Persönli[X.]hkeitsmerkmale des Art 3 Abs 3 GG ni[X.]ht der Einflussnahme des Betroffenen entzogen. Insofern kann dahinstehen, inwieweit si[X.]h aus der gestiegenen Erwerbsbeteiligung der 60 bis 64-Jährigen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, BT-Dru[X.]ks 18/909 [X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], [X.]) Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf deren Aussi[X.]hten ziehen lassen, aus gekündigter Stellung oder bestehender Arbeitslosigkeit heraus wieder eine sozialversi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung zu finden. Jedenfalls können bereits dur[X.]h Aufnahme einer für den Bezug der Entgeltersatzleistung uns[X.]hädli[X.]hen (vgl § 138 Abs 3 [X.]B III) geringfügigen Bes[X.]häftigung weitere Pfli[X.]htbeitragszeiten erworben und die [X.] vermieden werden, sofern ni[X.]ht die Befreiung von der Rentenversi[X.]herungspfli[X.]ht (§ 6 Abs 1b [X.]B VI) beantragt wird.

b) Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Re[X.]htfertigung der unters[X.]hiedli[X.]hen Behandlung der dargestellten Gruppen dur[X.]h den Gesetzgeber ledigli[X.]h hinrei[X.]hender sa[X.]hli[X.]her Gründe. Einen sol[X.]hen Grund sah der Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales, auf dessen Beratungen der Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des § 51 Abs 3a [X.] Teils 2 [X.]B VI zurü[X.]kgeht, in der Vermeidung von [X.] dur[X.]h die ursprüngli[X.]h vorgesehene unbes[X.]hränkte Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489 [X.] und 26 zu Bu[X.]hst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der Fraktionen der [X.] und der [X.] vom 20.5.2014 zum Entwurf des [X.]es, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)102 S 2 zu [X.] Bu[X.]hst b).

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die ursprüngli[X.]h vorgesehene Regelung im Hinbli[X.]k auf das [X.] zu [X.] führt und einen Auss[X.]hluss der Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für erforderli[X.]h halten. Insoweit verfügt er über einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraum. Insbesondere liegt es im Eins[X.]hätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer ni[X.]ht eindeutig geklärten und au[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres aufklärbaren Sa[X.]hlage, wie sie hier vorliegt (hierzu soglei[X.]h), seinen Ents[X.]heidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er si[X.]h allerdings ni[X.]ht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widerspre[X.]hende Würdigung der jeweiligen Lebenssa[X.]hverhalte stützen darf ([X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rd[X.]42 ff mwN; B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1).

Ziel der Neuregelung war es, jahrzehntelange Erwerbsarbeit, Kindererziehung und Pflege übergangsweise dur[X.]h eine besondere Altersgrenze in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung anzuerkennen, indem es besonders langjährig Versi[X.]herten ermögli[X.]ht werden sollte, bereits vor Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze vorübergehend eine abs[X.]hlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu beziehen. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger arbeitslosigkeitsbedingter Unterbre[X.]hungen in der Erwerbsbiografie sollten vermieden werden, indem [X.]en, in denen [X.] bezogen wurde, bei der Wartezeit von 45 Jahren berü[X.]ksi[X.]htigt werden sollten. [X.]en der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit sollten dagegen von vornherein keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden (vgl Entwurf der Bundesregierung eines [X.]es vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909 S 2, 13). Dabei verdeutli[X.]ht bereits der Regierungsentwurf, dass "keine Rü[X.]kkehr zur Frühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts" erfolgen sollte. Allerdings ging der Entwurf no[X.]h davon aus, dass au[X.]h bei Anre[X.]hnung des Bezugs von [X.] unmittelbar vor Renteneintritt eine sol[X.]he Entwi[X.]klung vermieden werden könne. Insofern wurde auf die Sperrzeit- und Ruhensregelungen des Arbeitsförderungsre[X.]hts sowie auf den Wandel der Arbeitswelt verwiesen, der vor dem Hintergrund der demografis[X.]hen Entwi[X.]klung eine Rü[X.]kkehr zur seinerzeit praktizierten Frühverrentung ni[X.]ht erwarten lasse (Regierungsentwurf, aaO, [X.] f; zur Motivation des [X.] vgl au[X.]h Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186 [X.]). Diese Prognose des Entwurfs wurde während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hinterfragt und im Ergebnis der Beratungen des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales auf dessen Vors[X.]hlag der (grundsätzli[X.]he) Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss für [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente vom [X.] bes[X.]hlossen (vgl BR-Dru[X.]ks 209/14 S 2 zu [X.] Bu[X.]hst b).

Die veränderte Eins[X.]hätzung bezügli[X.]h der Gefahr wieder zunehmender Frühverrentungen während des Gesetzgebungsverfahrens liegt im Rahmen des Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers. Dieser Spielraum wird ni[X.]ht übers[X.]hritten, denn die Eins[X.]hätzung der mit der vorübergehenden Mögli[X.]hkeit der abs[X.]hlagsfreien Inanspru[X.]hnahme einer Altersrente bereits mit 63 Jahren verbundenen Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß kann si[X.]h - wie s[X.]hon der 5. [X.] herausgestellt hat (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]2) - ni[X.]ht auf empiris[X.]h na[X.]hweisbare Befunde stützen; ebenso wenig ist ein derartiger Sa[X.]hverhalt im Voraus aufklärbar oder vorhersehbar, weil das Rentenzugangsges[X.]hehen multifaktoriell ist und si[X.]h aus dem Zusammenwirken vers[X.]hiedener Akteure, wie [X.] individuellen Überlegungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersi[X.]ht, ergibt (vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 [X.], 33). Es stellt au[X.]h keine der Lebenserfahrung widerspre[X.]hende Würdigung des Lebenssa[X.]hverhalts dar, dass ältere Arbeitnehmer, die bereits ein langes und in der Regel anstrengendes Erwerbsleben absolviert, die 45-jährige Wartezeit mögli[X.]herweise aber denno[X.]h ni[X.]ht erfüllt haben, unter Inanspru[X.]hnahme von [X.] ihr Erwerbsleben beenden, um ggf über den Leistungsbezug die no[X.]h ni[X.]ht erfüllte Wartezeit zu errei[X.]hen und ans[X.]hließend mit 63 Jahren in die abs[X.]hlagsfreie Rente zu we[X.]hseln. Die Mögli[X.]hkeit, ein langes Erwerbsleben bei vorhandener [X.] Absi[X.]herung vorzeitig beenden zu können, stellt einen ni[X.]ht zu leugnenden Anreiz dar (so au[X.]h die Eins[X.]hätzung der Bundesvereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände und der [X.] - s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahmen zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 [X.], 28 und 33, 34; vgl au[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Prof. Dr. Bomsdorf zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 und Information der [X.] - Deuts[X.]her Führungskräfteverband - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 [X.], 65 und 82), der dur[X.]h interne Abspra[X.]hen zwis[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer uns[X.]hwer umgesetzt werden kann (so au[X.]h Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste des Deuts[X.]hen [X.]es, Sa[X.]hstand [X.] 6 - 3000 - 133/14, [X.]; vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82 [X.]).

[X.]) Dur[X.]hgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des grundsätzli[X.]hen Anre[X.]hnungsauss[X.]hlusses na[X.]h Teils 2 mit Art 3 Abs 1 GG ergeben si[X.]h ebenfalls ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf das Ausmaß der hiermit verbundenen Unglei[X.]hbehandlung. Der Auss[X.]hluss der Anre[X.]hnung ist auf die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bes[X.]hränkt. Die Personen, die von der Auss[X.]hlussregelung des Teils 2 betroffen sind, haben daher mindestens das 61. Lebensjahr vollendet. Versi[X.]herte dieser Altersgruppe erhalten na[X.]h § 147 Abs 2 [X.]B III - vorbehaltli[X.]h des Vorliegens der weiteren dort normierten Anspru[X.]hsvoraussetzungen - [X.] für 24 Monate, mithin also zwei Jahre. Der vom Gesetzgeber im Teils 2 gewählte Auss[X.]hlusszeitraum entspri[X.]ht damit dem [X.]raum, in dem [X.] maximal vor dem Rentenbeginn bezogen werden kann (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]6 ff).

Darüber hinaus wäre das [X.], die Verhinderung von [X.] in Bezug auf ein Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspru[X.]hnahme von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres, entgegen der no[X.]h im Regierungsentwurf dargestellten Erwartung (vgl Entwurf der Bundesregierung eines [X.]es vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909 [X.] f) ni[X.]ht allein dur[X.]h die Regelungen des Arbeitsförderungsre[X.]hts, namentli[X.]h die Sperrzeitenregelung, zu errei[X.]hen gewesen. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt na[X.]h § 159 Abs 3 [X.]B III maximal zwölf Wo[X.]hen. Zuglei[X.]h mindert si[X.]h die Anspru[X.]hsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs 1 [X.], Abs 2 S 2 [X.]B III). Wäre der [X.]-Bezug na[X.]h diesem [X.]raum auf die 45-jährige Wartezeit anre[X.]henbar, wäre über die verbleibenden anre[X.]hnungsfähigen 18 Monate [X.]-Bezug die Wartezeit erfüllbar und damit jenes Ziel errei[X.]hbar, wel[X.]hes der Gesetzgeber mit der in Teils 2 getroffenen Regelung gerade vermeiden wollte. Ebenso wenig wäre es zielführend gewesen, wie vom Kläger als ausrei[X.]hend era[X.]htet, die Anre[X.]hnung von [X.]en der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn von der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit dur[X.]h die [X.] abhängig zu ma[X.]hen. Denn au[X.]h die [X.] kann ni[X.]ht belastbar überprüfen, ob einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine auf Frühverrentung zielende Abspra[X.]he der Arbeitsvertragsparteien zugrunde liegt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1 ff).

3. Ebenso ist der [X.] ni[X.]ht davon überzeugt, dass die Rü[X.]kausnahmeregelung des § 51 Abs 3a [X.] Teils 3 [X.]B VI ni[X.]ht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

Dur[X.]h die Rü[X.]kausnahme des Teils 3 werden [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen dem grundsätzli[X.]hen Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des Teils 2 angere[X.]hnet, wenn dieser Bezug dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Dadur[X.]h werden Versi[X.]herte, die aufgrund der genannten Umstände zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, gegenüber jenen Versi[X.]herten begünstigt, die aus anderen, ggf au[X.]h betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten [X.]raum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen. Letzteren wird anders als den begünstigten Personengruppen diese [X.] ni[X.]ht auf die 45-jährige Wartezeit angere[X.]hnet, was grundsätzli[X.]h zu einem Rentenauss[X.]hluss führt, falls die Wartezeit ni[X.]ht bereits zu diesem [X.]punkt erfüllt ist oder auf anderem Wege erfüllt wird.

a) Der 5. [X.] des B[X.] hat bereits ents[X.]hieden, dass die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der genannten Gruppen dur[X.]h den Gesetzgeber dur[X.]h hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigt wird (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]8 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], RdNr 84 ff). Dem s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] na[X.]h eigener Prüfung an. Der Gesetzgeber hat die Anre[X.]hnung von [X.]en des [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abs[X.]hlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ab 63 Jahren grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen, um - wie bereits oben dargelegt - Fehlanreize für eine Rü[X.]kkehr zur Frühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zu vermeiden. Versi[X.]herte sollen ni[X.]ht bereits zwei Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auss[X.]heiden und über den Bezug von [X.] in die abs[X.]hlagsfreie Rente gehen. Eine Ausnahme gilt zur Vermeidung von Härtefällen für diejenigen [X.]en des [X.]-Bezugs, die dur[X.]h eine Insolvenz oder die vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers verursa[X.]ht werden, weil in diesen Fällen typis[X.]herweise keine Frühverrentung vorliegt. In der Insolvenz ist das S[X.]hi[X.]ksal der Arbeitsverhältnisse des Unternehmens der (alleinigen) Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers entzogen. Im Fall der Ni[X.]hteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wie au[X.]h im Fall der vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe entfällt das Unternehmen als Basis von Bes[X.]häftigungen (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]7 ff, 46 ff, 86 ff). Die Mögli[X.]hkeit zur Dur[X.]hführung betriebli[X.]her Personalanpassungsmaßnahmen zulasten der Sozialversi[X.]herung kraft unternehmeris[X.]her Ents[X.]heidung, wie sie kennzei[X.]hnend für die unerwüns[X.]hte frühere Praxis der Frühverrentung war (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15.4.1996, BT-Dru[X.]ks 13/4336 [X.]), besteht in diesen Situationen ni[X.]ht. Die Einführung großzügigerer Kriterien wäre hingegen anfälliger für sol[X.]he Maßnahmen und daher ungeeignet gewesen, Fehlanreize zu verhindern (vgl Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186 [X.]).

b) Die Rü[X.]kausnahmeregelung des § 51 Abs 3a [X.] Teils 3 [X.]B VI genügt au[X.]h den Voraussetzungen zulässiger Typisierung dur[X.]h den Gesetzgeber. Au[X.]h insoweit s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] dem 5. [X.] des B[X.] (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], [X.] ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], RdNr 90 ff) an. Hierbei ist zu bea[X.]hten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist ([X.] Bes[X.]hluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310, 319 - Juris Rd[X.]2).

Die in den Teils 3 aufgenommenen Rü[X.]kausnahmefälle stellen gemessen am Normzwe[X.]k [X.] dar, weil von deren Anre[X.]hnung auf die 45-jährige Wartezeit - wie in den anderen ni[X.]ht na[X.]h Teils 2 von der Anre[X.]hnung ausges[X.]hlossenen Fällen - kein Anreiz für eine unerwüns[X.]hte Frühverrentung ausgeht. Zuglei[X.]h wird dur[X.]h die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen bena[X.]hteiligt. So lag die Quote der wegen Ni[X.]hterfüllung der Wartezeit - unter Eins[X.]hluss aller hierfür infrage kommender Gründe - abgelehnten Anträge auf Rente für besonders langjährig Versi[X.]herte seit deren Einführung konstant unter 1 % (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], [X.] ff). [X.] gab es 251 223 Neuanträge und 625 Ablehnungen wegen ni[X.]ht erfüllter Wartezeit (Deuts[X.]he Rentenversi[X.]herung, Statistik über Rentenanträge gemäß § 5 [X.] - Beri[X.]htszeitraum: Januar bis Dezember 2018, Tabelle: 003.00 Rentenanträge und ihre [X.]edigung na[X.]h Leistungsarten - Neuanträge und Sonderfälle insgesamt, abrufbar unter [X.], letzter Aufruf [X.]). Mithin lag die Quote 2018 sogar unter 0,25 %, wobei jedo[X.]h die Zahl der im Hinbli[X.]k auf die streitige Regelung unterlassenen Antragstellungen ni[X.]ht erfasst und vermutli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht feststellbar ist.

Die Unglei[X.]hbehandlung ist zudem ni[X.]ht sehr intensiv. Wie bereits dargestellt können Versi[X.]herte, die mangels Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren ni[X.]ht erfüllen, die fehlenden Beitragsmonate dur[X.]h Ausübung einer (geringfügigen) versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung na[X.]hträgli[X.]h erwirts[X.]haften oder dur[X.]h Ausübung einer sol[X.]hen Tätigkeit parallel zum [X.]-Bezug sogar vermeiden. S[X.]hließli[X.]h wäre die dur[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung entstehende Ungere[X.]htigkeit nur unter S[X.]hwierigkeiten vermeidbar. Insbesondere die vom Kläger vorges[X.]hlagene Einzelfallprüfung (vgl au[X.]h [X.]/Helmri[X.]h/[X.], SozSi[X.]h 2017, 415, 432) wäre vor dem Hintergrund stets mögli[X.]her, ni[X.]ht dokumentierter Abspra[X.]hen zwis[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw deren kollektiver Vertretung [X.] und au[X.]h ni[X.]ht zuverlässig dur[X.]hzuführen ([X.] ebenso B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]01 f, unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186 S 8).

4. S[X.]hließli[X.]h ist der [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des § 51 Abs 3a [X.] Teils 2 [X.]B VI erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des [X.]es begonnen hat oder damals bereits beendet war, ni[X.]ht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung überzeugt. Der Gesetzgeber war ni[X.]ht aus Art 3 Abs 1 GG verpfli[X.]htet, eine weitere Ausnahme vom generellen Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss zugunsten dieser Personengruppe vorzusehen.

Zwar stellt die Regelung des Teils 2 eine Härte für den Kläger - und verglei[X.]hbar betroffene Personen - dar, weil sein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen bereits am 31.8.2012 und somit zu einem [X.]punkt vereinbart worden ist, zu dem der Entwurf des [X.]es no[X.]h ni[X.]ht vorgelegen hat. Daher können Fehlanreize aufgrund der ab 1.7.2014 neu geregelten Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte dafür ni[X.]ht maßgebli[X.]h gewesen sein. Glei[X.]hwohl ist der [X.] ni[X.]ht von der Unvereinbarkeit des Teils 2 mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz überzeugt, weil au[X.]h die Wahl eines bestimmten Sti[X.]htags für eine anre[X.]hnungsuns[X.]hädli[X.]he Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest die Kündigung bzw Vereinbarung hierüber ihrerseits neue Härten mit si[X.]h gebra[X.]ht hätte und Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber ni[X.]ht aufgibt, die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung zu wählen ([X.] Bes[X.]hluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 174 = [X.]-2600 § 237 [X.]6 - Juris [X.]). Dies gilt - wie bereits der 5. [X.] hervorgehoben hat (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]5) - umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige [X.]en na[X.]h der damaligen Re[X.]htslage insoweit überhaupt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig waren (vgl § 51 Abs 3a [X.]B VI idF von Art 1 [X.]7 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografis[X.]he Entwi[X.]klung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung vom 20.4.2007, [X.] 554).

Zudem waren Fehlanreize im Hinbli[X.]k auf ein vorzeitiges Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspru[X.]hnahme von [X.] bereits vor den Neuregelungen des [X.]es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Wie au[X.]h der vorliegende Fall zeigt, konnten unter bestimmten Voraussetzungen s[X.]hon damals Altersrenten vor Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze in Anspru[X.]h genommen werden, wenn au[X.]h mit einem verringerten Zugangsfaktor ("Abs[X.]hläge"). Dies gilt [X.] für die vom Kläger ab dem beantragten Rentenbeginn bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder na[X.]h Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]B VI), wie au[X.]h für die Altersrente für langjährig Versi[X.]herte (§ 236 [X.]B VI; vgl hierzu B[X.] Urteil vom 12.3.2019 - [X.] R 5/17 R). Vor diesem Hintergrund ers[X.]heint es gere[X.]htfertigt, diesen, unter dem Gesi[X.]htspunkt der "Frühverrentung" unerwüns[X.]hten Weg ni[X.]ht dur[X.]h die neu eingeführte Gewährung einer unverminderten Rente na[X.]hträgli[X.]h zu privilegieren, sondern vielmehr unabhängig vom Inkrafttreten der Regelung glei[X.]hzubehandeln. Zuglei[X.]h ist dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass si[X.]h die Gründe für den Leistungsbezug regelmäßig in ihrer Gänze ni[X.]ht überprüfen lassen.

C. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 5/17 R

12.03.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Potsdam, 28. Mai 2015, Az: S 17 R 640/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 5/17 R (REWIS RS 2019, 9488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9488

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1 BvR 2035/07

1 BvL 21/12

1 BvR 371/11

2 BvL 7/98

1 BvL 14/07

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