Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2019, Az. XII ZB 299/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 6073

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Gegenstand

Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung


Leitsatz

1. Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.

2. Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, FamRZ 1982, 1203).

3. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.

4. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Antragsänderung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 8. [X.] des [X.] vom 25. Mai 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) macht gegen den Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) güterrechtliche Ansprüche nach geschiedener Ehe geltend.

2

Die Beteiligten lebten schon Jahre vor der Eheschließung zusammen und hatten zwei gemeinsame Kinder, die 1987 und 1991 geboren worden waren. Sie schlossen am 4. Dezember 1993 im Generalkonsulat [X.] in [X.] die Ehe. Die Ehefrau war seinerzeit [X.] Staatsangehörige, der Ehemann besaß die [X.] Staatsangehörigkeit. 1994 wurde das dritte Kind der Beteiligten geboren.

3

Im Oktober 2004 reichte der Ehemann Klage auf Scheidung der Ehe bei dem Gemeindegericht V.           ([X.]; im Folgenden: [X.]s Gemeindegericht) ein. Im September 2005 reichte die Ehefrau ihrerseits Scheidungsantrag beim [X.] ein, der dem Ehemann am 6. Oktober 2005 zugestellt wurde. In diesem Verfahren hat sie als [X.] eine Stufenklage über Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Durch am 24. August 2006 verkündetes Teilurteil wurde der Ehemann zur Auskunft über sein Vermögen am 6. Oktober 2005 verurteilt, die er anschließend erteilte.

4

Mit Klage vom 21. Mai 2009 begehrte die Ehefrau in einem weiteren Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Darüber erging ein "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil", das den Beteiligten im November 2009 zugestellt wurde.

5

Zwischen den Beteiligten schweben weitere Verfahren in [X.] (seit 2012) und [X.] (seit 2005), deren Gegenstand jeweils die Feststellung bzw. Auseinandersetzung einer Errungenschaft von in diesen Ländern belegenem Vermögen ist.

6

Durch Urteil des [X.]n Gemeindegerichts vom 21. August 2009 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Scheidung ist nach Zurückweisung der von der Ehefrau eingelegten Berufung durch Urteil des zuständigen [X.]vom 11. November 2009 seit diesem Tag rechtskräftig. Das Scheidungsurteil ist durch Entscheidung des Präsidenten des [X.] vom 16. Februar 2011 anerkannt worden. Ein dagegen gerichteter Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen.

7

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2014 den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Die [X.]n zum Güterrecht und Versorgungsausgleich hat es abgetrennt und fortgeführt. Im vorliegenden Verfahren zum Güterrecht hat die Ehefrau ihre Anträge anschließend konkretisiert und diese hauptsächlich auf [X.]s und [X.] Recht gestützt. Hilfsweise hat sie Zugewinnausgleich nach [X.] Recht geltend gemacht.

8

Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau und den in zweiter Instanz zuletzt hilfsweise gestellten Stufenantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihre zweitinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.

B.

9

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

I.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ist gegeben. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - [X.] 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 13 [X.] und [X.], 269 = [X.], 720 Rn. 7 f.). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall entweder aus Art. 3 Abs. 1 lit. [X.]. 1 [X.] [X.] iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG) oder aus §§ 105, 262 FamFG.

Das [X.] hat den in der Hauptsache gestellten Antrag als Feststellungsantrag ausgelegt, der sich auf die Feststellung von nach [X.]m und [X.]m Recht mit der Scheidung verbundenen Rechtsfolgen richtet. Dagegen bestehen von Rechts wegen keine Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Die Verordnung ([X.]) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 ([X.]; [X.]. Nr. L 183 S. 1) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Denn nach Art. 69 Abs. 1 [X.] gilt diese nur für Verfahren, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden sind, was hier nicht der Fall ist.

Demnach folgt die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte im Fall einer Einordnung der geltend gemachten Ansprüche als Scheidungsfolgesachen aus Art. 3 Abs. 1 lit. [X.]. 1 [X.] [X.] iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG), denn beide Ehegatten hatten bei Antragstellung und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Auch bei - alternativer - Einordnung der erst nach Auflösung des [X.] von der Ehefrau gestellten Anträge als selbständige Familiensachen ergibt sich die internationale Zuständigkeit mangels vorrangigen Unionsrechts und vorrangiger Staatsverträge aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners aus §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG iVm §§ 12, 13 ZPO. Mithin besteht in beiden Fällen die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, so dass die Einordnung der in der Hauptsache gestellten Anträge als [X.] oder selbständige Familiensache offenbleiben kann.

2. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in vollem Umfang zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses, welcher insoweit keine Einschränkungen enthält. Auch aus der Begründung der Rechtsbeschwerdezulassung folgt im Ergebnis nichts anderes. Diese bezieht sich sowohl auf die Frage der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände bei Zugewinnausgleich kraft Ehescheidung und vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als auch auf die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF. Da letztere grundsätzlich den gesamten Hauptsacheantrag erfasst, ergibt sich somit - auch hinsichtlich der teilweisen Antragsabweisung wegen ausländischer Rechtshängigkeit - jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das [X.] die Rechtsbeschwerdezulassung abweichend vom Tenor des angefochtenen Beschlusses einschränken wollte. Die Sache steht daher in vollem Umfang zur Entscheidung des Senats.

II.

1. Nach Auffassung des [X.]s steht einem Teil der von der Ehefrau gestellten Anträge bereits die aufgrund der Gerichtsverfahren in [X.] und [X.] früher eingetretene Rechtshängigkeit entgegen. Diese beträfen die Feststellung der Mitberechtigung an in diesen Ländern belegenen Vermögensgegenständen und seien vor den im vorliegenden Verfahren insoweit gestellten, erst im Januar 2016 zugestellten Anträgen rechtshängig geworden.

In der Sache finde auf die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung [X.] Recht Anwendung. Da es bei Eheschließung an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten gefehlt habe (die Ehefrau sei [X.] Staatsangehörige, der Ehemann Staatsangehöriger der Republik [X.] und Herzegowina gewesen), komme es darauf an, ob die Beteiligten zu diesem [X.]punkt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land gehabt hätten (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Es habe keiner Beweisaufnahme zum vorrangig auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gerichteten Vortrag des Ehemanns bedurft, weil auch die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB letztlich zur Anwendung [X.] Sachrechts führe. Denn die Ehefrau habe bereits nicht vorgetragen, dass der Ehemann ihren - nach ihrem Vortrag bei Eheschließung bestehenden - gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] geteilt habe. Der Ehemann habe sich vielmehr mit dem seit [X.] 1993 schulpflichtigen [X.] in [X.] aufgehalten und habe sie auch nach ihrem Vorbringen lediglich in den Weihnachtsferien 1993/1994 in [X.] besucht. Die Ehefrau habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine engste Verbundenheit beider Beteiligter zur [X.] ihrer Eheschließung nach [X.] bzw. [X.] ergäben. Für die engste Verbindung könne auch ein später begründeter oder bei Eheschließung auch nur geplanter erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt berücksichtigt werden. Die Ehefrau habe hierzu zwar vorgetragen, die gemeinsame Zukunftsplanung sei auf ein Leben in [X.] ausgerichtet gewesen. Sie habe diesen Vortrag aber selbst relativiert, indem sie auf einen Plan zum Leben in [X.] und darauf hingewiesen habe, dem hätten die damaligen [X.] nicht im Wege gestanden. Hieran werde deutlich, dass es keinen gemeinsamen Plan gegeben habe und die Ehefrau in unzulässiger Weise versuche, sowohl [X.]s als auch [X.] Recht zur Anwendung kommen zu lassen, weil sie die seinerzeit schon bestehende Eigenständigkeit der ehemaligen [X.] Teilrepubliken verneine. Eine engste Verbundenheit beider Beteiligten ergebe sich letztlich daraus, dass sie auch nach dem Vortrag der Ehefrau jedenfalls ab [X.] 1994 - noch zeitnah zur Eheschließung - ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] genommen hätten. Hinzu komme, dass der gemeinsame [X.], der vom Ehemann (mit-)betreut worden sei, seit [X.] 1993 die Schule in [X.] besucht habe und die Beteiligten seit 1984 in [X.] gelebt hätten, wo auch die Ehefrau durchgängig "polizeilich" gemeldet gewesen sei.

Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit [X.]n Rechts ausgehe, enthalte dieses - wie auch das [X.] Recht - eine Rückverweisung auf das [X.] Recht. Ferner habe die Ehefrau auch zu den Voraussetzungen des - unterstellt - anwendbaren [X.]n oder [X.]n Rechts keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.

Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB steht nach Auffassung des [X.]s die Einrede der Verjährung entgegen. Daher sei der gesamte Stufenantrag abzuweisen.

Die Zugewinngemeinschaft sei mit Eintritt der Rechtskraft des die güterrechtliche Lage umgestaltenden "[X.]" beendet worden, welches am 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden sei. Die Verjährungsfrist habe nach § 1378 Abs. 4 BGB aF iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit der Beendigung des [X.] und der positiven Kenntnis des anspruchsberechtigten Ehegatten hiervon zu laufen begonnen. Es liege auf der Hand, dass die Ehefrau, wenn sie davon keine Kenntnis erlangt habe, jedenfalls insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben sei. Sie habe eigene Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auch nicht substantiiert bestritten.

Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB sei zunächst infolge des fortdauernden [X.] nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt gewesen. Die Wirkungen der im Ausland erfolgten Ehescheidung seien erst mit Bestandskraft der in [X.] erfolgten Anerkennung mit [X.]auf des 27. Oktober 2011 eingetreten.

Die Klageerhebung in der [X.] auf Zugewinnausgleich habe dagegen keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Denn diese träte nur bezüglich des jeweiligen Streitgegenstands ein. Bei dem Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe handele es sich gegenüber dem nunmehr von der Ehefrau verfolgten Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge vorzeitiger Beendigung des [X.] um einen anderen Streitgegenstand. Dieser beruhe auf einem deutlich anderen Lebenssachverhalt. Bei Einreichung des auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB gerichteten (geänderten) [X.] im Januar 2018 sei der Anspruch mithin bereits verjährt gewesen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Das [X.] hat einen Teil der in der Hauptsache gestellten Anträge zu Recht wegen in [X.] und [X.] insoweit schon vor Antragserhebung bestehender Rechtshängigkeit als gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig angesehen.

Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn das ausländische Urteil hier anzuerkennen sein wird. Unter dieser Voraussetzung steht die ausländische Rechtshängigkeit einer nachfolgenden Klage oder einem nachfolgenden Antrag in gleicher Weise entgegen wie gemäß § 261 Abs. 3 ZPO die anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434 juris Rn. 8 und vom 12. Februar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1058, 1059 [X.]).

Dagegen hat die Rechtsbeschwerde keine Beanstandungen vorgebracht, so dass insbesondere von der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der im Ausland ergehenden Entscheidungen auszugehen ist.

b) Die übrigen in der Hauptsache zum [X.]n und [X.]n Recht erhobenen Anträge der Ehefrau sind von den Vorinstanzen zu Recht (als unbegründet) abgewiesen worden, weil auf die güterrechtlichen Wirkungen der von den Beteiligten geschlossenen Ehe [X.] Recht anzuwenden ist. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten bei Eheschließung mit [X.] gemeinsam am engsten verbunden waren, so dass auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF ausschließlich das [X.] Recht Anwendung findet. Diese Regelungen finden aufgrund der Übergangsregelung in Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde.

aa) Die Verordnung ([X.]) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 ([X.]) ist auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn nach Art. 69 Abs. 3 [X.] gilt Kapitel III [X.] (Art. 20 bis 35 [X.]), das die Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthält, nur für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Das ist hier nicht der Fall.

bb) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen somit gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, wofür unter den Umständen des vorliegenden Falls und der bei Eheschließung verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten nur Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF ([X.]) und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF (Statut der gemeinsamen engsten Verbindung) in Betracht kommen.

Das [X.] hat es hierfür offengelassen, ob der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten schon bei Eheschließung in [X.] war. Denn es hat jedenfalls einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat verneint und die gemeinsame engste Verbundenheit der Beteiligten mit [X.] angenommen.

Das ist frei von [X.]. Insoweit kann die angefochtene Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2018 - [X.]/17 - FamRZ 2019, 429 Rn. 19 [X.]). Das ist nicht der Fall. Insbesondere sind dem [X.] bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen keine Verfahrensfehler unterlaufen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] in zulässiger Weise auch die Tatsachenentwicklung nach der Eheschließung in die Betrachtung einbezogen. Denn in der weiteren Entwicklung liegt ein taugliches Indiz für die von den Ehegatten schon bei Eheschließung geteilte Zukunftsplanung und wird dieser mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel entsprechen. Es hält sich mithin im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Feststellungen, dass das [X.] den (jedenfalls) im [X.] 1994 begründeten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] in seine Würdigung einbezogen hat. Dass es sich hierbei um keine ungewöhnliche oder überraschende Tatsachenentwicklung handelte, hat das [X.] dadurch untermauert, dass die Beteiligten seit Aufnahme ihrer Lebensgemeinschaft ihren Daseinsmittelpunkt nahezu durchgehend in [X.] hatten und ihr 1987 geborener [X.] dementsprechend eingeschult wurde. Den zwischenzeitlichen Aufenthalt der Ehefrau in [X.] hat das [X.] ebenso als nicht ausschlaggebend angesehen wie den Umstand, dass die Ehe im [X.]n Generalkonsulat in [X.] geschlossen wurde. Das [X.] hat hier vor allem mit Recht darauf hingewiesen, dass selbst das Vorbringen der Ehefrau, die sowohl [X.]s wie auch [X.] Recht zur Anwendung bringen möchte, im Hinblick auf einen anderen Staat, zu dem die Beteiligten bei Eheschließung eine gemeinsame engste Verbindung gehabt haben sollten, schon nicht eindeutig ist. Eine von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das [X.] musste insbesondere den [X.] der Ehefrau nicht nachgehen, weil sich auch aus den unter Beweis gestellten Tatsachen kein abweichendes Ergebnis hinsichtlich der engsten Verbindung der Beteiligten bei Eheschließung ergibt. Die Ehefrau hat neben den vorgetragenen Einzelaspekten auch in der Rechtsbeschwerdebegründung schon keinen eindeutigen abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt aufgezeigt, sondern auf eine engste gemeinsame Verbundenheit beider Beteiligten "nach [X.] und/oder [X.]" verwiesen.

Dass das [X.] letztlich entsprechend dem insgesamt langjährigen gemeinsamen Aufenthalt [X.] als Staat der gemeinsamen engsten Verbindung angenommen hat, ist somit [X.] nicht zu beanstanden.

c) Der hilfsweise geltend gemachte ([X.] auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1378 Abs. 1 BGB ist unbegründet.

Die von der Ehefrau zuletzt gestellten Anträge vom 12. Januar 2018 richten sich - nach entsprechendem Hinweis des [X.]s - erstmals auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1378 Abs. 1 BGB.

Ein solcher Anspruch konnte indessen nicht entstehen, weil der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits zuvor aufgrund der Rechtskraft des vom [X.]n Gemeindegericht erlassenen Scheidungsurteils beendet worden ist. Aufgrund einer Beendigung des [X.] durch Scheidung wird ein noch nicht rechtskräftig ausgesprochener vorzeitiger Zugewinnausgleich gegenstandslos und erledigt sich das darauf gerichtete Verfahren in der Hauptsache (vgl. [X.] FamRZ 2002, 1572; [X.]/[X.]. § 1386 Rn. 14).

Entgegen der Auffassung des [X.]s trat die Wirkung der Ehescheidung nicht erst (ex nunc) mit Abschluss des in [X.] durchgeführten [X.] ein. Denn die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den [X.]punkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 1203, 1205; [X.] Urteil vom 28. Juni 1961 - [X.] - FamRZ 1961, 427, 428 - jeweils zu Art. 7 § 1 [X.]; [X.]/[X.] BGB [2016] § 107 FamFG Rn. 133 ff. [X.]). Insoweit hat sich durch die Neuregelung in § 107 FamFG keine Änderung ergeben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - [X.] 217/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 15).

Die vom [X.] angeführte Entscheidung ([X.] FamRZ 2014, 1563) ist zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht geeignet, weil diese sich nur zu der Frage verhält, ob das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG obligatorisch und eine ausländische Entscheidung erst nach erfolgreicher Durchführung des [X.] zu beachten ist. Im vorliegenden Fall ist hingegen die Anerkennung ausgesprochen worden und stellt sich die Frage der zeitlichen Wirkung im Fall der Anerkennung. Hierzu ist auf den [X.]punkt abzustellen, in dem die anerkannte Entscheidung im Urteilsstaat wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 1203, 1205; [X.] Urteil vom 28. Juni 1961 - [X.] - FamRZ 1961, 427, 428). Das folgt nicht zuletzt aus der Natur des [X.], das eine Feststellungsentscheidung beinhaltet und der Wirkungserstreckung dient (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - [X.] 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 13). Diese erfasst im Fall der uneingeschränkten Anerkennung sämtliche Entscheidungswirkungen einschließlich des Eintritts der Rechtskraft.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat das [X.] Gemeindegericht die Scheidung im Urteil vom 21. August 2009 ausgesprochen und ist die dagegen eingelegte Berufung der Ehefrau durch Entscheidung des [X.]vom 11. November 2009 zurückgewiesen worden. Zu diesem Datum ist die Scheidung auch rechtskräftig geworden.

Dagegen ist die Entscheidung des Amtsgerichts [X.] über den vorzeitigen Zugewinnausgleich erst mit [X.]auf des 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden. Da dieses Datum nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt, war der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich schon deswegen unbegründet, weil der Güterstand bereits durch Scheidung beendet war. Die später erfolgte Aufhebung der Zugewinngemeinschaft konnte daher keine Wirkung mehr entfalten und war mithin gegenstandslos.

3. Das angefochtene Urteil ist jedoch hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung aufzuheben, weil das [X.] nur über den vorzeitigen Zugewinnausgleich entschieden hat. Der Zugewinnausgleich nach der Scheidung war aber Gegenstand der weiter hilfsweise gestellten Anträge.

a) Die Ehefrau hat die von ihr gestellten Anträge nicht nur auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich bezogen, sondern hilfsweise auch auf den Zugewinnausgleich nach der Scheidung. Das ergibt sich aus der entsprechenden Formulierung des [X.], der sich neben dem Stichtag für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hilfsweise (unter anderem) auch auf den sich aus der Zustellung des Scheidungsantrags in [X.] ergebenden Stichtag bezogen hat.

Darüber hat das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht entschieden. Denn das Alternativverhältnis der Anträge beruht auf der unklaren Frage, wodurch der Güterstand beendet worden ist. Da der Güterstand entgegen der Auffassung des [X.]s nicht erst durch den Ausspruch zum vorzeitigen Zugewinnausgleich, sondern schon zuvor durch das Scheidungsurteil des [X.]n Gemeindegerichts beendet wurde, sind im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die weiteren hilfsweise gestellten Anträge zur Entscheidung angefallen.

b) Die Sache ist insoweit noch nicht entscheidungsreif, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Diese beziehen sich - abgesehen von der Ermittlung des etwaigen Ausgleichsanspruchs - zunächst auf die auch insoweit vom Ehemann erhobene Einrede der Verjährung, wozu es im angefochtenen Beschluss - folgerichtig - an Tatsachenfeststellungen fehlt. Die Sache ist mithin im Umfang der Aufhebung an das [X.] zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Frage der Hemmung der Verjährung wegen gerichtlicher Rechtsverfolgung gemäß § 204 Nr. 1 BGB die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung auf verschiedenen Lebenssachverhalten beruhen und daher unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Zwar beruhen beide mit § 1378 Abs. 1 BGB auf derselben Anspruchsgrundlage und setzen beide die Beendigung des [X.] der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Gründe der Beendigung des [X.] unterscheiden sich indessen in wesentlicher Hinsicht. So kann nur der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung als [X.] im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (vgl. [X.] FamRZ 2002, 1572; KG FamRZ 2001, 166). Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hindert die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - [X.] 544/18 - juris Rn. 6 und [X.]/[X.]. §§ 1385, 1386 Rn. 14). Dementsprechend setzt der gerichtlich zuerkannte Zugewinnausgleich nach der Scheidung voraus, dass die Scheidung rechtskräftig wird. Wird etwa der Scheidungsantrag noch vor Rechtskraft des Beschlusses über den Scheidungsverbund zurückgenommen, verliert auch die Verurteilung zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung ihre Wirkung (vgl. § 141 FamFG sowie [X.][X.] FamFG 4. Aufl. § 141 Rn. 7 [X.]). Davon unterscheidet sich die Lage beim vorzeitigen Zugewinnausgleich, der die Scheidung der Ehe nicht voraussetzt. Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es folglich - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Klage- bzw. Antragsänderung (vgl. [X.] FamRZ 2002, 1572). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2012 ([X.] - FamRZ 2012, 1296) nichts anderes. In jenem Fall stand allein der Zugewinnausgleich nach der Scheidung in Rede und stritten die Beteiligten um die richtige Festlegung des Stichtags für die Berechnung des [X.]. Daher handelte es sich um denselben prozessualen Anspruch. Eine abweichende Festlegung des Stichtags führte nur zu dessen Modifikation, begründete indessen keine andere Rechtsnatur des Anspruchs, welcher in jedem Fall im Zugewinnausgleich nach der Scheidung bestand.

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 299/18

26.06.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Mai 2018, Az: 8 UF 97/17

Art 14 Abs 1 Nr 3 BGBEG vom 21.09.1994, Art 15 BGBEG vom 21.09.1994, § 204 Nr 1 BGB, § 1378 Abs 1 BGB, § 1385 BGB, § 1386 BGB, § 253 ZPO, § 263 ZPO, § 107 Abs 1 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2019, Az. XII ZB 299/18 (REWIS RS 2019, 6073)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1258-1259 NJW 2019, 2935 REWIS RS 2019, 6073

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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