Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 29 W (pat) 118/11

29. Senat | REWIS RS 2015, 12964

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik FILM STUDIO (Wort-Bildmarke)“ – keine Unterscheidungskraft - Bösgläubigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 57 998

(Löschungsverfahren [X.] und [X.]/10)

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer und Markeninhaber wehrt sich gegen die Löschung der Wort-/Bildmarke 307 57 998

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2

die am 4. September 2007 angemeldet und am 18. Januar 2008 für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

4

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung;

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Klasse 42: wissenschaftliche Dienstleistungen;

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in das Markenregister beim [X.] ([X.]) eingetragen worden ist.

7

Die Antragstellerin zu 1) und Beschwerdegegnerin zu 1) hat durch Antrag vom 26. Oktober 2009 die Löschung der Marke gemäß §§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [X.] beantragt.

8

Sie hat vorgetragen, die Marke sei rechtsmissbräuchlich angemeldet worden. Ihr Aussehen entspreche dem Logo des [X.] der ehemaligen [X.], das seit 1984 folgendes Aussehen gehabt habe:

Abbildung

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und das urheberrechtlich geschützt sei. Das zuvor von der [X.] bis 1972 benutzte Logo habe sich von dem abgebildeten nur durch die Verwendung des Wortes „Armeefilm“ statt „Film“ und die Worte „der Nationalen“ statt „Nationale“ unterschieden. Das Element „Armee“ sei seit 1972 nicht mehr benutzt worden, der Artikel „der“ sei 1984 weggefallen. Die Nutzungsrechte an den Filmen dieses Filmstudios seien nach der [X.] auf die [X.] übergegangen und würden von dem [X.] im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags verwaltet. Dieses habe der [X.] die Nutzungsrechte zur gewerblichen Verwertung übertragen. Das Logo sei als Einzelbild urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin zu 1) habe an dem Zeichen einen schutzwürdigen Besitzstand, die Anmeldung diene ausschließlich dazu, diesen Besitzstand zu stören. Der Markeninhaber verfüge über keinerlei Nutzungsrechte an diesen Filmen und habe auch kein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Logos erworben. Er benutze die Marke nur, um Nutzungsberechtigten den Vertrieb des Filmmaterials unter Verwendung des Logos zu untersagen.

Die Antragstellerin zu 2) und Beschwerdegegnerin zu 2) hat am 23. März 2010 ebenfalls Löschungsantrag gemäß §§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [X.] gestellt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Logo

angebracht.

Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2010 mahnte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu 2) wegen Verletzung seiner Schutzrechte aus der angegriffenen Marke durch die Verwendung des Logos ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Zur Begründung des Löschungsantrags hat die Antragstellerin zu 2) vorgetragen, sie sei aufgrund der Lizenzverträge mit dem [X.] in [X.]… und der [X.] in [X.]… zu Produktion und Vertrieb von Videofilmen aus de historischen Filmmaterial der [X.] berechtigt. Dazu gehöre auch das Logo des [X.] der [X.], das im Vorspann dieser Filme erscheine. Es handele sich bei dem Logo um ein ehemaliges Staatssymbol bzw. Hoheitszeichen einer Abteilung der regulären [X.]. Die Eintragung der angegriffenen Marke verstoße daher gegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.]. Zudem sei das Symbol durch die Darstellung der Gewehre gewaltverherrlichend und kriegstreiberisch. Außerdem fehle dem Zeichen die Unterscheidungskraft. Es sei auch wegen [X.]er Anmeldung zu löschen, weil die Anmeldung nur dazu diene, den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin zu 2) an dem Logo zu stören.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer hat dem an ihn durch Aufgabe zur Post am 22. Januar 2010 versendeten Löschungsantrag der Antragstellerin zu 1) am 22. März 2010 und dem ihm am 12. April 2010 zugestellten Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2) am 8. Juni widersprochen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1) Nutzungsrechte an den Filmen oder an dem Logo erworben habe. Diese könnten mit dem Ende der [X.] und ihrer [X.] untergegangen sein. Im Zeitpunkt der Markeneintragung sei das Logo nicht benutzt worden. Die Anmeldung sei nicht [X.] erfolgt. Denn die bloße Anmeldung eines Zeichens in Kenntnis der Tatsache, dass ein anderer dieses oder ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren und Dienstleistungen ohne formalen Kennzeichenschutz benutze, genüge für die Annahme einer [X.]en Anmeldung nicht. Ein schutzwürdiger Besitzstand sei weder den Antragstellern noch [X.] erwachsen, weil die Antragsteller bei Anmeldung noch keine Filme unter Verwendung des Zeichens vertrieben hätten.

Der Beschwerdeführer hatte neben der Anmeldung der angegriffenen Marke weitere Zeichen angemeldet. Am 14. November 2006 hatte er die Wortmarke 306 694 786 „Filmstudio der Nationalen [X.]“ für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Aufzeichnung von Videobändern“ und „Erstellen von Bildreportagen“, am 10. Juli 2008 die [X.] 3020080442204

Abbildung

und ebenfalls am 10.07.2008 die [X.] 3020080442212

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sowie – mit Datum vom selben Tag – das [X.] 3020080442220

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angemeldet.

Die [X.] sind mit dem der verfahrensgegenständlichen Marke identisch.

Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat die Markenabteilung 3.4. des [X.]es die Löschungsverfahren verbunden und die Marke wegen [X.]er Anmeldung gelöscht. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Markeninhaber auferlegt.

Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, der Inhaber der angegriffenen Marke habe bei Anmeldung [X.] gehandelt, weil er Markenschutz für ein urheberrechtlich geschütztes Zeichen erlangt habe, ohne hierzu durch den Urheber oder Inhaber des Nutzungsrechts ermächtigt worden zu sein oder hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht zu haben. Die Marke stelle eine leichte Abwandlung des Logos des [X.] der [X.] dar. Dieses sei Teil zahlreicher urheberrechtlich geschützter Filme, da es in deren Vorspann eingeblendet sei. Das Filmstudio der Nationalen [X.] sei dem Staatsministerium der [X.] unterstellt gewesen, sodass die Rechte an Filmen und Logo ursprünglich bei diesem gelegen hätten. Sie seien im Zuge der [X.] als Teil des Vermögens der [X.] gemäß Art. 21 des [X.] als Verwaltungsvermögen in das Eigentum der [X.] übergegangen, stellten Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 8 [X.]gesetz dar und gehörten zum Bestand des [X.]s in [X.]. Dieses nehme die Aufgabe wahr, das Archivgut zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Die Lizenzgeberin der Antragstellerin zu 2), die [X.], verwerte die [X.] im Auftrag des [X.]s kommerziell. Ob das [X.] das Logo [X.] genutzt habe, könne dahingestellt bleiben, weil schon die Anmeldung eines urheberrechtlich geschützten Logos ohne entsprechende Gestattung in die Rechte der Inhaberin eingreife und deshalb [X.] sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der Markeninhaber bei Anmeldung keine Kenntnis von der Bedeutung des Filmbestandes und dessen Übergang auf das [X.] gehabt habe. Jedenfalls habe er wissen können, dass das Zeichen nach der [X.] nicht herrenlos geworden sei, sondern die Nutzungsrechte durch den [X.] in das Vermögen der [X.] übergegangen seien. Auch der Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2) sei begründet. Aus der Übersendung einer Abmahnung gehe hervor, dass der Markeninhaber mit der Anmeldung letztlich gegen den Inhaber der Nutzungsrechte an den Filmen einschließlich des Logos vorgehen wolle. Die Missachtung dieser Rechte stelle eine zweckfremde Verwendung des Markenschutzes dar, die Anmeldung sei angesichts dieser Gesamtumstände als [X.] zu bewerten. Ob weitere Löschungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 [X.] vorlägen, könne deshalb dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit der er beantragt ([X.]. 68 d. A.),

der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 21. September 2011 wird aufgehoben.

Er trägt vor, die Markenanmeldung sei nicht [X.], sondern zur legitimen Selbstbehauptung erfolgt. Er habe als Berufsoffizier der [X.] und Spezialist für Raketentechnik vor 1989 in Kontakt zum Filmstudio der [X.] gestanden und als technischer Berater bei der Filmproduktion mitgewirkt. Die Filmstudios der [X.] seien noch vor der [X.] aufgelöst worden und seien insbesondere nicht von der [X.] übernommen worden. Ihm persönlich als Ausbildungsoffizier seien bei der Schließung im Oktober 1989 50 Ausbildungsfilme übergeben worden. Mit deren Inhalt habe er sich in der Folgezeit hobbymäßig beschäftigt, sie im Jahr 2002 digitalisiert und über das [X.] vertrieben. Unter Vorlage vielfältiger Unterlagen trägt er vor, er habe ein Gewerbe angemeldet und derartige Filme durch die Teilnehmer seiner [X.] zu Übungs- und Ausbildungszwecken über e… vertrieben. Erst 17 Jahre später sei die Beschwerdegegnerin zu 2) auf den Plan getreten und habe plötzlich Urheberrechte geltend gemacht. Das Urheberrecht der Schöpfer dieser Filme sei schon von den Institutionen der [X.] rechtsmissbräuchlich missachtet worden. Er wolle verhindern, dass diese Enteignung sich in der [X.] fortsetze. Die Lizenzverträge zwischen dem [X.] und der [X.] müssten daher vorgelegt werden, desgleichen Unter- lagen, aus denen hervorgehe, dass das [X.] Rechtsnachfolger des Filmstudios der [X.] sei.

Die angegriffene Marke habe er eintragen lassen, um die Filme der [X.] als authentisch zu kennzeichnen, ausschließlich dazu solle sie verwendet werden. Die anderen Marken habe er angemeldet, da er sich in einer Findungsphase befunden habe. Mit der [X.] „[X.] und Media-Börse“ habe er verhindern wollen, dass die Verlag [X.] GmbH im Wettbewerb tätig werde. Diese Firma habe mit konstruierten Sachverhalten und der Behauptung, über entsprechende Urheberrechte zu verfügen, versucht, die Nutzung seiner Marke zu stören. Er habe nur seine eigene Marke verteidigen wollen.

Bei dem Logo handele es sich im Übrigen nicht um ein Staatssymbol der regulären [X.], es habe ausschließlich als Filmlogo Verwendung gefunden und keine Außenwirkung außerhalb der [X.] entfaltet. Die Behauptung, es wirke kriegstreiberisch und gewaltverherrlichend, verkenne, dass die Aufgabe der [X.] in der Friedenssicherung bestanden habe. Zudem seien große Teile der [X.] in die [X.] integriert worden. Die dargestellten Waffen seien Muster von Repräsentationswaffen. Militärische Ehrenbezeigungen mit derartigen Waffen seien auch in der [X.] üblich. Die Verunglimpfung von allem, was mit der [X.] zusammenhänge, als sittenwidrig sei keine juristische, sondern eine persönliche und politische Kategorisierung, die als Begründung für ein [X.] Gericht nicht zulässig sei. Der Löschungsantrag durch die beiden Antragstellerinnen sei aus niedrigen Beweggründen gestellt worden, jede Unterstützung dafür sei Beihilfe zu den betrügerischen Handlungsweisen der Gegenseite.

Die Beschwerdegegnerin zu 1) stellt sinngemäß den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es könne dahinstehen, ob die angegriffene Marke gegen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] verstoße. Der Übergang der Nutzungsrechte auf die [X.] ergebe sich aus Art. 21 des [X.], weiterer Vereinbarungen über den Übergang der Nutzungsrechte bedürfe es nicht. Die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der Nutzungsrechte müsse jedenfalls berechtigt bleiben, das zeitgeschichtliche Filmmaterial authentisch zu sichern und nutzbar zu machen. Es werde insbesondere bestritten, dass der Antragsgegner Lehr- und Unterrichtsmaterialien oder Dienstleistungen unter der angegriffenen Marke vertreibe. Falls er es tatsächlich tue, verletze er damit die [X.] bzw. Nutzungsrechte der Beschwerdegegnerinnen. Mit der Übergabe von Filmmaterial sei auch nach seinem eigenen Vorbringen keine Übertragung der Nutzungsrechte verbunden gewesen. Deshalb könne sich aus dem rechtswidrigen Vertrieb nicht das Recht an der Nutzung des Logos herleiten lassen.

Die Beschwerdegegnerin zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Die Streitmarke ist zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 [X.] gelöscht worden, weil der Eintragung bei Anmeldung des Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstand und noch immer entgegensteht und die Marke zudem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] [X.] angemeldet worden ist.

A. Beide [X.] sind gemäß § 54 Abs. 1 [X.] zulässig.

1. Dabei kann grundsätzlich dahinstehen, ob die Löschungsantragstellerinnen Inhaberinnen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an dem angegriffenen Zeichen sind. Denn ein Löschungsantrag kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] von jeder Person gestellt werden. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse etwa dergestalt, dass die Marke eigene Rechte des Antragstellers verletzt, ist nicht erforderlich. Das Löschungsverfahren ist als Popularverfahren ausgestaltet, weil es dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereinigung des [X.] von Marken dient, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen ([X.], 155 – Salatfix).

2. Für die Antragslöschung nach § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [X.] besteht eine Zehnjahresfrist, deren Laufzeit mit der Eintragung des angegriffenen Zeichens am 18. Januar 2008 in Gang gesetzt wurde. Diese ist noch nicht abgelaufen. Für die Antragslöschung nach § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] besteht keinerlei Ausschlussfrist.

Anders als der Beschwerdeführer bereits im Amtsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 vorgetragen hat, gilt im vorliegenden Fall nicht die Zweijahresfrist gem. § 50 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Es liegt kein „Amtslöschungsverfahren“ im Sinne von § 50 Abs. 3 [X.] vor, sondern ein – durch die [X.] der beiden Antragstellerinnen in Gang gesetztes – Löschungsverfahren im Sinne von § 50 Abs. 2 [X.]. Umgangssprachlich mag zwar – wie der Beschwerdeführer meint – auch die Antragstellerin zu 1) möglicherweise als „Amt“ bezeichnet werden. § 50 Abs. 3 [X.] bezieht sich aber ausschließlich auf das [X.], nicht auf irgendeine andere Behörde des Bundes.

3. Der Beschwerdeführer hat den [X.]n jeweils innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] widersprochen.

4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kam es im Übrigen nicht darauf an, ob der Beschwerdegegnerin zu 2) der Vortrag ihrer Rechtsanwälte nach dem 25.09.2014 – nach der konkludent erklärten Niederlegung des Mandats – noch zurechenbar war. Gem. § 73 Abs. 1 [X.] hat das [X.] den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 73 Rn. 2). Vorliegend damit die Frage, ob die vom [X.] im [X.] angeordnete Löschung der für den Markeninhaber eingetragenen Marke rechtmäßig war oder nicht. Das [X.] hat die inhaltliche Prüfung auf den Antrag des Beschwerdeführers vorgenommen. Einer irgendwie gearteten Beteiligung der Beschwerdegegnerin zu 2) bedurfte es daher nicht mehr.

B. Die [X.] sind auch begründet, da die angegriffene Marke nicht unterscheidungskräftig und ferner [X.] angemeldet ist.

I. Der Eintragung der Marke stand bereits bei Anmeldung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Nach § 50 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Maßgeblich für die Frage, ob der Eintragung ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 9 [X.] entgegenstand, ist der Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ([X.], 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 10.07.2014, [X.]/13 Rn. 15 - for you; [X.], 565 Rn. 12 - smartbook; [X.], 376 Rn. 11 - grill meister).

9

Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.] [X.], 608 Rn. 67 - [X.]; [X.] a. a. [X.], Rn. 16 - for you; a. a. [X.], Rn. 13 - smartbook). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen ([X.] [X.], 270 Rn. 12 - Link economy). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. [X.] GRUR 2004, 943 Rn. 28 - Sat.2).

10

Diese Grundsätze gelten unterschiedslos für Marken, die für Waren eingetragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleistungen bezieht. Das [X.] geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus. Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Betracht kommt ([X.] [X.], 1204 Rn. 10 – DüsseldorfCongress).

Die angesprochenen Verkehrskreise – bei den Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 41 die Allgemeinheit der Verbraucher und bei den Waren der Klasse 42 Unternehmer und leitende Beschäftigte in Unternehmen, Instituten und sonstigen Einrichtungen, die Forschungsarbeiten in Auftrag geben, sowie wissenschaftlich interessierte Verbraucher – werden das Zeichen als Hinweis auf die Filmproduktion der [X.] betrachten. Die Nationale [X.] der ehemaligen [X.] ist in weiten Teilen der Gesamtbevölkerung bekannt. Bekannt ist auch, dass die Rolle der [X.] im Gesellschaftssystem der [X.] durch Filmproduktionen propagandistisch angepriesen wurde, um deren Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen. Deshalb werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Sachhinweis auf die Filmproduktion der [X.], bzw. für und über die [X.] und keinen betrieblichen Herkunftshinweis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennen. Dementsprechend hat der [X.] in einem Verletzungsverfahren über die Benutzung des Staatswappens der [X.] auf der Vorderseite eines T-Shirts entschieden, dass der allgemeine Durchschnittsverbraucher keine Veranlassung habe, dem Zeichen statt der ihm bekannten Bedeutung als Staatswappen nunmehr zumindest auch einen betrieblichen Herkunftshinweis zu entnehmen ([X.], 838 Rn. 20 – [X.] und deren Staatswappen; vgl. auch [X.], 359 – CCCP).

b) Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41 „

c) Auch für die in Klasse 42 beanspruchten „

Die von dem Beschwerdeführer zum Beleg der Schutzfähigkeit des Zeichens zitierte Rechtsprechung des [X.]s betrifft anders gelagerte Sachverhalte und hat deshalb keine Aussagekraft für das vorliegende Verfahren. Die Entscheidung des 27. Senats (Beschluss vom 01.08.2006, 27 W (pat) 231/05) betraf die Wortfolge SEID BEREIT, die keinen eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanspruchten Waren „Taschen, Bekleidung, Turn- und Sportartikel“ aufwies. Gleiches gilt für die Bildmarke „gehendes Ampelmännchen“ ([X.], Beschluss vom 27.09.2012, 27 W (pat) 31/11).

II. Der angegriffene Beschluss hat auch zu Recht die Löschung der Marke wegen [X.]er Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] angeordnet.

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Markenanmeldung [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.], wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzt, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will ([X.], [X.], 780 - [X.]; [X.], 850 Rn. 41 - [X.]; [X.] [X.], 581, 582 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage 2014, § 8 Rn. 830 ff.).

Ein [X.]er Markenerwerb kann insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren, anmeldet (vgl. [X.] [X.], 763 Rn. 46, 53 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 1034 Rn. 13 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 13 – [X.]; [X.], 992 Rn. 16 – Schuhverzierung; [X.], 621 Rn. 21 – [X.]; [X.], 917 Rn. 20 – [X.]; [X.], 1034 – [X.]).

Unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines [X.] kann der Erwerb eines formalen Markenrechts aber auch dann [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein [X.] die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzt ([X.], [X.], 429 Rn. 10 – [X.]; [X.], 917 Rn. 20 – [X.]; [X.], 621 Rn. 21 – [X.]; [X.], 160 Rn. 18 – [X.]; [X.], 581, 582 – [X.]; [X.], 414, 417 – [X.] Schaumgebäck; [X.], 1034, 1036 – [X.]; GRUR 1980, 110, 111 - [X.]). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des [X.]s bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet ist ([X.], a. a. [X.] Rn. 32 – [X.]; a. a. [X.] - [X.], a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]; [X.] [X.], 431, 434 – Flasche mit Grashalm). Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den [X.] nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt ([X.], [X.], 1032 – [X.] 2000; a. a. [X.] Rn. 32 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]). Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. [X.], [X.], 763 Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 780 Rn. 18 – [X.]; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.] 2000).

2. Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke wegen Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt gegeben.

a) Gem. Art. 21 des [X.] ist das Verwaltungsvermögen der [X.] Bundesvermögen geworden. Auf die in der [X.] entstandenen Werke ist ferner gemäß Art. 8 des [X.] Anlage I Kap III E II Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet E das Urhebergesetz der [X.] anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 [X.] besitzen Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke urheberrechtlichen Schutz, wenn sie persönlich geistige Schöpfungen sind. Die Nutzungsrechte an einem Logo, bei dem es sich um ein Gebrauchswerk, mithin angewandte Kunst handeln kann, können grundsätzlich einen schutzwürdigen Besitzstand begründen ([X.] MarkenR 2011, 545 – [X.]; verneint für das [X.] vom [X.]: [X.], 106 ff.). Es muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden, ob die Beschwerdegegnerin zu 1) an dem Logo des [X.] der [X.], wie es zuletzt seit 1984 in den Produktionen des Filmstudios Verwendung gefunden hat, Nutzungsrechte erworben und einen schutzwürdigen Besitzstand begründet hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] eingesetzt.

Es kann im Übrigen ebenso dahinstehen, ob eine Bösgläubigkeit bereits allein deshalb vorliegt – wie die Markenabteilung unter Bezugnahme auf das [X.] (Beschluss vom 21.08.2008, 27 W (pat) 30/08 – [X.]) annimmt –, wenn Markenschutz an einem urheberrechtlich geschützten Zeichen ohne entsprechende Gestattung durch den Inhaber der Nutzungsrechte begründet wird.

b) Die Annahme einer Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt des zweckfremden Markeneinsatzes hängt zwar nicht von einem schutzwürdigen inländischen Besitzstand ab, setzt aber zwingend die Feststellung einer Behinderungsabsicht des [X.]s voraus. Es kommt insoweit darauf an, ob sich eine solche Absicht unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung aufdrängt.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beschwerdeführer mit der Anmeldung beabsichtigte, die Antragstellerin zu 1) und ihre Lizenznehmerinnen an der Benutzung des Zeichens zu hindern und die Benutzung für Dritte generell zu sperren, ohne eine eigene markenrechtliche Benutzung zu beabsichtigen.

Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres erkennen können, dass durch die bloße physische Übergabe von 50 Ausbildungsfilmen der [X.]-Filmstudios an ihn im Oktober/November 1989 nicht er selbst das Urheberrecht am Logo der Filmstudios der [X.] erhalten hat. Er hat die Filme dann – wie er erklärt hat – nach der [X.] hobbymäßig zuerst im Jahr 2002 digitalisiert und 2007/2008 auf DVD gebrannt. Bereits im Jahr 2004 sei [X.] bei e… tätig geworden und habe ver- sucht, ihn am Vertrieb zu hindern. Erst 17 Jahre nach der [X.] – mithin 2007 – habe dann die Beschwerdegegnerin zu 2) plötzlich Urheberrechte geltend gemacht. Bei der Anmeldung der Marke am 4. September 2007 war ihm daher bekannt, dass er selbst keinerlei Kennzeichenrechte an dem Logo besaß und dass spätestens seit 2007 u. a. die Beschwerdegegnerin zu 2) sich entsprechender Rechte berühmte.

Der Beschwerdeführer hat die angegriffene Marke nach seinem eigenen Vortrag dennoch im September 2007 angemeldet, um Dritte daran zu hindern, Druckereierzeugnisse oder Filme sowie Veranstaltungen zum Thema [X.] mit dem eingetragenen [X.] zu kennzeichnen. Er fühlte und fühlt sich als wahrer Erbe des Filmstudios der [X.] und der dort erzeugten Produkte, deren Verwendung er jeglichen [X.] untersagen will. Die Markenanmeldung erfolgte nicht zu dem Zweck, die Marke für eigene Produkte zu verwenden, sondern als Mittel, um die Löschungsantragstellerinnen und ihre Lizenznehmer an der Verwendung des Zeichens und der Verbreitung des Filmmaterials des Filmstudios zu hindern. Der Beschwerdeführer versucht, die zeitgeschichtliche Sicherung, Nutzbarmachung und wissenschaftliche Verwertung des Filmmaterials über die [X.] zu verhindern. Hierfür spricht das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Er hat dargelegt, dass er das Geld für die Markenanmeldung zum 50. Geburtstag „in Bewahrung des Erbes“ von ehemaligen Kameraden der [X.], Bekannten und Verwandten erhalten habe. Die Marke habe er dazu verwenden wollen, die Filme der [X.] - als deren Hersteller und Urheber er sich als ehemaliger [X.]-Offizier und Mitarbeiter des Filmstudios fühle - als „authentisch“ zu kennzeichnen, wozu [X.] nicht in der Lage seien. Ihm sei dabei wichtig, auch das Geschichtsbild von Personen weiter zu geben, die tatsächlich in der [X.] tätig waren. „Seine“ Filme seien jedoch gegen seinen Willen kopiert und unter der Firmenbezeichnung „[X.]“ im [X.] verkauft worden. Er sei daher aufgebracht gewesen, dass ihn „Beute-Wessis austricksen und ausknocken“ wollten. Aus der eingetragenen Marke ist der Beschwerdeführer dann auch wegen des Vertriebs von [X.]-Filmen gegen Unternehmen vorgegangen, die sich aus seiner Sicht zu Unrecht mit der Thematik beschäftigt haben, wie die Abmahnung der Firma [X.] vom 9. Februar 2010 zeigt.

Entsprechende Erkenntnisse lassen sich auch aus den weiteren Markenanmeldungen des Beschwerdeführers herleiten (vgl. [X.], Beschluss vom 21.03.2007, 26 W (pat) 127/03 – [X.] [X.]; Beschluss vom 09.07.2007 - DO). Diese weisen darauf hin, dass er mit der Anmeldung in erster Linie beabsichtigte, den Vertrieb von Informationsmaterial über die [X.] durch die Antragstellerin zu 1) und von ihr ermächtigte Dritte, insbesondere den [X.]… und die [X.]… zu behindern. Auf Nachfrage, weshalb er gerade Marken für diese beiden Unternehmen habe anmelden wollen, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich in einer „Findungsphase“ befunden und [X.]… daran hindern wollen, im Wettbewerb tätig zu werden.

Ein anderes Interesse als die Behinderung der Beschwerdegegnerinnen und ihrer Lizenznehmer ist aus dem Vorgesagten nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass er mit der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke in erster Linie eine eigene [X.]e Benutzung beabsichtigt hatte. Ein allgemeiner Benutzungswille wird zwar bei Anmeldung grundsätzlich vermutet, er kann durch das Gesamtverhalten des Anmelders jedoch widerlegt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, dass er seit 2002 entsprechende Datenträger mit den Filmaufnahmen des Filmstudios der [X.] über das [X.] vertrieben habe. Insoweit hat er sich jedoch in Widersprüche verwickelt. Während er zunächst behauptete, für den Vertrieb der Filme eine Gewerbeanmeldung erwirkt, über die Einnahmen Buch geführt und diese versteuert zu haben, hat er – nachdem er zur Vorlage der Gewerbeanmeldung aufgefordert worden war, in der als angemeldete Tätigkeit „Schulung und EDV-Beratung“ angegeben ist, – vorgetragen, der Vertrieb sei nur durch Seminarteilnehmer der Schulungsseminare zu Übungszwecken im [X.] erfolgt. Er selbst habe den Vertrieb nur als Hobby betrieben, steuerlich sei die Tätigkeit nicht relevant gewesen. Er hat im Weiteren jedoch weder seine Angaben zu den vertriebenen Stückzahlen noch zu den erzielten Umsätzen belegt. Im [X.] hat er vielmehr behauptet, dass die Steuerakten aus seinem Vertrieb verloren gegangen seien und er sie nicht mehr rekonstruieren könne. Aus den übergebenen Kopien hat sich ebenfalls keine Vertriebstätigkeit des Beschwerdeführers unter der verfahrensgegenständlichen Marke ergeben. Die von ihm vorgelegten Unterlagen zu einem Vertrieb über die Plattform e… enthalten auf den jeweiligen Angebotsseiten unterschiedliche Verkäufernamen, wie z. B „modellbahner09“, „[X.]“ oder „03*n33“, aber keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Vertriebstätigkeit des Markeninhabers unter der verfahrensgegenständlichen Marke gehandelt hat. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Vertrieb dieses Materials urheberrechtlich überhaupt berechtigt war, folgt daraus, dass er eine eigene nennenswerte Markenbenutzung nicht beabsichtigt hat und das wesentliche Motiv der Anmeldung nicht die eigene [X.]e Nutzung des Zeichens, sondern die Behinderung des Vertriebs des Filmmaterials war.

Darin liegt eine wettbewerbswidrige Sperrwirkung, die als sittenwidrig einzustufen ist. Denn die Markenanmeldung sollte wettbewerbswidrig zur Behinderung – u. a. der Beschwerdegegnerinnen – im Wettbewerb eingesetzt werden. Die Behinderungsabsicht stellte insoweit zumindest ein wesentliches Motiv für die Markenanmeldung dar. Dass der Beschwerdeführer sein Verhalten subjektiv nicht als [X.] eingestuft hat, sondern sich als der Hüter der Werte der [X.] versteht, deren Erinnerung er durch die Monopolisierung des Filmmaterials beeinflussen will, ändert nichts an der markenrechtlichen Einstufung der Anmeldung als [X.], die gerade an den zweckfremden Einsatz der Marke zur Behinderung des [X.] anknüpft ([X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 888, 890).

III. Da u. a. der Löschungsgrund der [X.]en Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] vorliegt, hat die Markenabteilung die Kosten des Löschungsverfahrens zu Recht gemäß § 63 Abs. 1 [X.] dem Beschwerdeführer auferlegt. Denn der Umstand, dass der [X.]en Markenanmeldung stets ein rechtsmissbräuchliches oder [X.] Verhalten zugrunde liegt, rechtfertigt es aus Billigkeitsgründen, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Markeninhaber aufzuerlegen.

C. Aus den unter [X.] genannten Gründen waren dem Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 1 [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Auch diese sind auf die [X.]e Anmeldung der Marke zurückzuführen, die es unbillig erscheinen lässt, die Löschungsantragstellerinnen mit Kosten des Verfahrens zu belasten ([X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 71 Rn. 15).

Meta

29 W (pat) 118/11

08.04.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 29 W (pat) 118/11 (REWIS RS 2015, 12964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12964

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