Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019, Az. B 2 U 30/17 R

2. Senat | REWIS RS 2019, 7606

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klägerin eine Halbwaisenrente zu zahlen ist.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung eine Halbwaisenrente auch für die Zeit einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren ist.

2

Die 1995 geborene Klägerin ist die Tochter des in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten, der am 11.5.2001 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb. Der Unfallversicherungsträger gewährte der Klägerin zunächst eine Halbwaisenrente bis zum [X.], dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres (Bescheid vom 24.10.2001). Die Klägerin erlangte nach einem achtjährigen Besuch des [X.] die allgemeine Hochschulreife. Vom 1.10.2013 bis [X.] durchlief sie eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Berufsausbildung als Physiotherapeutin bis längstens zum [X.] (Bescheid vom 18.11.2013). Zum Ablauf des September 2016 entzog die Beklagte die Halbwaisenrente (Bescheid vom 29.8.2016).

3

Die Klägerin nahm nach Abschluss ihrer Ausbildung als Physiotherapeutin zum 1.10.2016 ein Hochschulstudium auf und beantragte die Weiterzahlung der Waisenrente. Sie studierte nach Immatrikulation ab dem 1.10.2016 an einer [X.] die Hauptfächer [X.], Geografie und Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Realschulen. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung der Waisenrente über den [X.] hinaus ab, weil die Waisenrente in Anlehnung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht nur bis zu dem Abschluss der ersten Berufsausbildung gezahlt werde, mit der die Waise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden könne. Einen solchen Abschluss habe die Klägerin als staatlich anerkannte Physiotherapeutin erlangt. Sie könne für ihren Unterhalt selbst aufkommen, eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe nicht (Bescheid vom 24.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 12.1.2017).

4

Das [X.] hat die Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Waisenrente über den [X.] hinaus zu gewähren (Urteil vom 26.4.2017). Die Waisenrente sei weiter zu zahlen, weil sich die Klägerin als Studentin ab dem 1.10.2016 in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 [X.] a [X.]B VII befinde. Unter Berufsausbildung in diesem Sinne sei auch eine weitere Berufsausbildung zu verstehen. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5.10.2017). Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente über den [X.] hinaus, weil das seit dem 1.10.2016 von ihr betriebene Studium eine Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII sei. Eine erste abgeschlossene Berufsausbildung schließe den Anspruch auf eine Waisenrente während ihrer zweiten Berufsausbildung nicht aus. Die von der Beklagten vertretene einschränkende Auslegung des § 67 Abs 3 S 1 [X.] a [X.]B VII werde weder durch dessen Wortlaut noch durch eine Auslegung nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden gestützt. Auch wenn die Waisenrente wie andere Hinterbliebenenleistungen eine unterhaltsersetzende Funktion habe, die typisierend den Wegfall eines unterstellten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten ausgleichen solle, seien die dem Unterhaltsrecht eigenen Voraussetzungen der [X.] und Leistungsfähigkeit keine Voraussetzung für eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des B[X.] zur Halbwaisenrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.] 17 = Juris Rd[X.]3 mwN), dass der [X.] einer Berufsausbildung immer dann beendet sei, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht sei. Anders als im [X.]B VI, nach dem gemäß § 48 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VI der überlebende Elternteil unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig sein müsse, verweise § 67 Abs 1 [X.]B VII nicht auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Wo unterhaltsrechtliche Vorschriften maßgebend sein sollen, sei dies im Gesetz - wie etwa bei der Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten in § 66 Abs 1 S 2 [X.]B VII - ausdrücklich bestimmt.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 67 Abs 3 S 1 [X.] a [X.]B VII. Das ab dem 1.10.2016 als zweite Berufsausbildung betriebene Lehramtsstudium der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin erfülle nicht mehr den Tatbestand der Schul- und Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift. § 67 Abs 3 S 1 [X.] a [X.]B VII sei einschränkend dahin auszulegen, dass Waisenrente nicht zu zahlen sei, wenn die Waise - wie hier - durch eine erfolgreiche Ausbildung eigenständig ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Gegen den Anspruch auf Waisenrente für Zweitausbildungen spreche bereits, dass diese Vorschrift die Begriffe "Schulausbildung oder Berufsausbildung" im Singular und nicht im Plural verwende. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 67 Abs 3 S 1 [X.] a [X.]B VII bewusst weit gefasst, um der Vielfalt der Ausbildungen Rechnung tragen zu können. Anhand der unergiebigen "amtlichen Begründung" könne nicht entschieden werden, ob der Waisenrentenanspruch nur Erstausbildungen erfasse. Vielmehr gebiete die Einheit der Rechtsordnung, vergleichbare Regelungen aus anderen Rechtsgebieten, wie die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts oder der Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung, als Auslegungshilfen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - [X.]E 40, 121 = [X.] 2400 § 44 [X.] 1) deckten Waisenrenten nach ihrem Sinn und Zweck lediglich den Bedarf, der durch den Ausfall der elterlichen Unterhaltsleistungen typischerweise entstehe. Wie § 1610 BGB zeige, ende der Unterhaltsbedarf eines Kindes, sobald es nach Abschluss einer Ausbildung in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Um unbillige Härten abzumildern, seien die in der Rechtsprechung des [X.] (zB Urteile vom 30.11.1994 - [X.] - NJW 1995, 718 - "mehrstufige Ausbildung" und vom 17.5.2006 - [X.]/04 - "Fehleinschätzung der Begabung") anerkannten Ausnahmen zu berücksichtigen, die hier aber nicht vorlägen. Diese Grundsätze würden jedenfalls für Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, wie das B[X.] (Urteile vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - [X.] 2200 § 1267 [X.]0 und vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.] 17 = Juris Rd[X.]3) bereits entschieden habe. Auch das [X.] ([X.]) fördere grundsätzlich keine Zweit- oder Mehrfachausbildungen. Hierdurch würden Fehlanreize vermieden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. Oktober 2017 und des [X.] vom 26. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, sie habe nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Abiturs in ihrer Entwicklung noch nicht soweit gewesen sei, sich für einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf entschließen zu können. So sei sie von ihrem Stiefvater in eine Berufsausbildung gedrängt worden und habe erst später erkannt, dass der Beruf der Physiotherapeutin nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entspreche.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zurückgewiesen, weil die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 [X.]G) der Klägerin begründet ist. Die ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2016 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 12.1.2017 ist materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]G). Als Hinterbliebene des Versicherten hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Halbwaisenrente auch für die [X.] ab dem 1.10.2016, weil sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich trotz einer bereits abgeschlossenen Ausbildung ab dem 1.10.2016 weiter in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII befand. Der Tenor des Urteils des [X.] war allerdings dahin zu fassen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung einer Waisenrente, sondern, wie von ihr auch nur begehrt, zu einer Halbwaisenrente über den [X.] hinaus zu verurteilen war.

Gemäß § 63 Abs 1 [X.] [X.] und [X.] [X.]B VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle nach § 7 Abs 1 [X.]B VII sind ua Arbeitsunfälle. Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben (§ 67 Abs 1 [X.] [X.]B VII). Halbwaisenrente wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII). Nach § 67 Abs 3 [X.] [X.]B VII (in der hier anwendbaren Fassung des seit 1.8.2004 geltenden Art 4 [X.] a [X.] vom 21.7.2004, [X.] 1791) liegt eine Schul- oder Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 [X.] [X.]B VII nur dann vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente auch ab 1.10.2016, denn nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des [X.] (§ 163 [X.]G) liegen diese Voraussetzungen dieser Regelungen vor. Die Klägerin ist eine Hinterbliebene eines Versicherten, dessen Tod infolge einen Versicherungsfalls eingetreten ist, und Halbwaise iS des § 67 Abs 1 [X.] [X.]B VII (dazu unter 1.). Auch hat sie noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und befand sich zur [X.] der Entscheidung des [X.] in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a und [X.] [X.]B VII (dazu unter 2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zahlung einer Halbwaisenrente nicht entgegen, dass die Klägerin im September 2016 eine erste Ausbildung zur Physiotherapeutin erfolgreich abgeschlossen hatte (dazu unter 3.).

1. Die Klägerin ist Hinterbliebene eines infolge eines Versicherungsfalles tödlich verunglückten Versicherten, denn nach den bindenden Feststellungen des [X.] verstarb der Vater der Klägerin infolge eines Arbeitsunfalles iS des § 8 Abs 1 [X.]B VII. Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass die Klägerin Halbwaise iS des § 67 Abs 1 [X.] [X.]B VII ist, weil sie noch einen Elternteil, nämlich ihre Mutter, hat. Es kommt hier - an[X.] als [X.] in § 67 Abs 2 [X.] und 2 [X.]B VII bei Stiefkindern, Enkel oder Geschwistern - nicht darauf an, ob sie in den Haushalt des Versicherten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten wurde (allgemeine Auffassung; vgl [X.] [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 67 [X.]B VII Rd[X.]4).

2. Auch hat die 1995 geborene Klägerin noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und befindet sich seit dem 1.10.2016 in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a und [X.] [X.]B VII, weil sie ab diesem [X.]punkt als immatrikulierte Studentin an einer [X.] für den Beruf der Realschullehrerin ausgebildet wurde und dieses Studium nach den Feststellungen des [X.] auch betrieb. Berufsausbildung ist die Ausbildung für den späteren Beruf, nämlich einer auf Dauer angelegten Arbeit, die der Existenzsicherung dient und geeignet ist, in der [X.] auftretende materielle oder geistige Bedürfnisse zu befriedigen, und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird (vgl [X.] B[X.] Urteil vom 26.6.1996 - 10 [X.] 16/94 - [X.] 3-5870 § 2 [X.]2). Eine Berufsausbildung erfordert, dass dem Betreffenden durch eine hierfür qualifizierte [X.] die für den Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten planmäßig vermittelt werden, sodass er Fähigkeiten erlangen kann, welche die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 3/05 R - [X.] 4-2700 § 90 [X.] Rd[X.]6). Die Ausbildung an einer [X.] für einen Beruf erfüllt diese Voraussetzungen und ist demnach Berufsausbildung (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - B 4 RA 5/00 R - [X.] 3-2600 § 48 [X.] und vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.]), hier die Ausbildung zum Beruf der Realschullehrerin. Zu Recht hat das [X.] auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 [X.] [X.]B VII bejaht, denn nach seinen den Senat bindenden Feststellungen erforderte das Studium für das Lehramt an Realschulen mit den Hauptfächern [X.], Geografie und Erziehungswissenschaften einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden.

3. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin erfolgreich durchlaufen und abgeschlossen hatte, als sie am 1.10.2016 mit dem Studium eine weitere Berufsausbildung aufnahm. Denn der Halbwaisenrentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch während einer weiteren Berufsausbildung. Deshalb ist es bedeutungslos, dass Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs 1 [X.] [X.] grundsätzlich nur für die Erstausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird (BVerwG Urteile vom 29.11.2018 - 5 C 10/17 - Juris Rd[X.]2 und vom 4.6.1981 - 5 C 41.79 - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.]3 [X.]8; [X.] in Ehmann/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2018, § 7 [X.] Rd[X.]). Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin gemäß § 1610 Abs 2 [X.] gegen den Versicherten, wenn er noch lebte, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der [X.] gehabt hätte, [X.] weil die Ausbildung zur Physiotherapeutin - wie von ihr geltend gemacht - nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprach, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des [X.] ihre Eltern grundsätzlich nicht für die Kosten der weiteren Ausbildung aufkommen mussten, weil sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung erfüllt hatten (vgl dazu [X.] Urteil vom 17.5.2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2984, Rd[X.]4, 17) und ihre Belange, [X.] ihre eigene Lebensplanung auf die mutmaßliche Länge etwaiger Unterhaltslasten einzustellen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen ([X.] Beschluss vom 8.3.2017 - [X.]/16 - NJW 2017, 1478, Rd[X.]4 und Urteil vom 17.5.2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2984, Rd[X.]7; zuletzt [X.] Beschluss vom 22.11.2018 - 11 UF 159/18 - Juris Rd[X.]1).

An[X.] als der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch ist der Halbwaisenrentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Erstausbildungen begrenzt. Hierfür können weder die einschlägigen Vorschriften des [X.] oder [X.] als ergänzende "Orientierungs- bzw Auslegungshilfe" herangezogen werden noch enthält § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII entsprechende Beschränkungen als ungeschriebene (negative) Tatbestandsmerkmale bzw Ausnahmetatbestände. Schließlich ist auch der Normwortlaut des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII nicht im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) auf Erstausbildungen einzuengen (zum Verhältnis von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion vgl Busse, [X.]b 2016, 650, 652; Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 3. Aufl 2014, [X.]; [X.], Juristische Methodenlehre, 2016, Rd[X.]22; [X.], Juristische Methodenlehre, 11. Aufl 2012, § 11 II b). Dies ergibt die Auslegung anhand der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation nach dem Wortlaut der Norm (dazu a), dem systematischen Zusammenhang (dazu b), der Entstehungsgeschichte (dazu c) sowie ihrem Sinn und Zweck (dazu d), mit denen der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln ist, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, [X.] Urteile vom [X.] - 2 BvR 2628/10 ua - [X.]E 133, 168, 205 und vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - [X.]E 105, 135, 157 sowie Beschlüsse vom [X.] - 2 BvR 2400/13 - NJW 2014, 3504 Rd[X.]5 und vom [X.] - 2 BvL 11/59 ua - [X.]E 11, 126, 130 f; B[X.] Urteile vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - [X.] 4-2600 § 3 [X.] Rd[X.]9 und vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R - [X.] 4-2500 § 301 [X.] Rd[X.]4).

a) Der Wortlaut des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII enthält keine Begrenzung des [X.] auf die Erstausbildung, wenn er voraussetzt, dass sich die Waise "in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet". Dabei ist das Bindewort "oder" keinesfalls ausschließend (dh exklusiv im Sinn eines "entweder … oder") zu verstehen. Denn weder die Unfallversicherungsträger noch Rechtsprechung oder Literatur bezweifeln, dass Ansprüche auf Waisenrenten sowohl für die Schulausbildung als auch für die Berufsausbildung in Betracht kommen (können). Folglich wird die Konjunktion "oder" im [X.] Sinne (inklusiv) verwendet und erfasst somit Schulausbildung oder Berufsausbildung oder beides. Sind beide Ausbildungsstationen somit prinzipiell gleichrangig und gegenseitig austauschbar, ist angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen und zu regelnden Lebensverläufe gerade junger Erwachsener zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr, die den (Unfall-)Tod eines Elternteils verkraften mussten, bedeutungslos, dass die Vorschrift die "Schulausbildung" vor der "Berufsausbildung" nennt und den Singular anstelle des Plurals verwendet. Mit der gewählten Reihenfolge der [X.] (erst Schul- dann Berufsausbildung) ordnet sich das Gesetz vielmehr den eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten eines Fließtextes unter und orientiert sich allenfalls an der chronologischen Typik, wonach die Schulausbildung der Berufsausbildung häufig vorausgeht, ohne damit zugleich konsekutive Schulausbildungen von einem Waisenrentenanspruch auszuschließen. Die Verwendung des Singulars trägt ebenfalls den sprachlichen Grenzen Rechnung, zumal die alternative Benutzung des Plurals neue [X.] und Zweifelsfragen aufwerfen würde, weil dann unter Bezugnahme auf den vermeintlich "klaren" Wortlaut argumentiert werden könnte, dass ein Anspruch auf Waisenrente die Absolvierung mehrerer Ausbildungen voraussetze. Da kein [X.] Sprachgebrauch existiert, der konsequent und ausnahmslos dem verwendeten Numerus und der Reihenfolge normierter [X.] Relevanz für die Auslegung des Gesetzes zuschreibt, sind die Schlussfolgerungen der Beklagten aus dem Normwortlaut mithin keinesfalls zwingend.

b) Unter systematischen Gesichtspunkten ist entscheidend, dass § 67 [X.]B VII die Voraussetzungen des [X.] eigenständig ausgestaltet und regelt, ohne die Bestimmungen des [X.] bzw die [X.]n Vorschriften über den Schadensersatz wegen Unterhaltsentziehung durch Tötung des Unterhaltspflichtigen (§ 844 Abs 2 [X.]) oder das Unterhaltsrecht (§§ 1601 ff [X.]) ausdrücklich oder stillschweigend - [X.] im Wege der direkten oder indirekten Verweisung - miteinzubeziehen. Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in [X.], generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs 2, § 1610 [X.] hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - B 5 R 2/16 R - B[X.]E 123, 205 = [X.] 4-2600 § 48 [X.], Rd[X.]3; vom 17.4.2008 - [X.]/4 R 49/06 R - B[X.]E 100, 210 = [X.] 4-2600 § 48 [X.], Rd[X.]8, 20; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]6 und vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]7; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung). Dies geschieht in der Weise, dass der stets solvente Unfallversicherungsträger eine Hinterbliebenenrente - ohne die Identität der Unterhaltsschuld zu wahren - "pauschal" in Höhe von [X.] des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 81 ff [X.]B VII) des Versicherten gewährt (§ 68 Abs 1 [X.] [X.]B VII). Aufgrund der damit verbundenen kompletten Loslösung des unfallversicherungsrechtlichen [X.] von den zivilrechtlichen Unterhalts(ersatz)regelungen kommt ein Rückgriff auf die einschlägigen [X.]n Vorschriften oder ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen weder unmittelbar noch mittelbar als ergänzende "Orientierungs- bzw Auslegungshilfe" bei der Interpretation der Rechtsbegriffe "Schul- oder Berufsausbildung" in Betracht. Belange unterhaltspflichtiger Eltern, die die Begrenzung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs rechtfertigen (können), sind auf Seiten der staatlichen Unfallversicherungsträger (§ 29 Abs 1 [X.]B IV) von vornherein nicht zu berücksichtigen.

Die Begrenzungen des Ausbildungsunterhalts (§ 1610 Abs 2 [X.]) und der Ausbildungsförderung (§ 7 Abs 1 [X.] [X.]) auf die sog "Erstausbildung" sind auch nicht bereits als ungeschriebene (negative) Tatbestandsmerkmale bzw ungeschriebene Ausnahmen in § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII enthalten. Denn § 31 [X.]B I bestimmt über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hinaus, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen, zu denen auch die Renten an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählen (§ 22 Abs 1 [X.] [X.]B I), nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter und ihrer Hinterbliebenen grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu Senatsurteil vom [X.] - B 2 U 21/17 R - Juris Rd[X.]7 ; Busse, [X.]b 2016, 650, 652). Zu den formellen Gesetzen (dazu ausführlich Spellbrink in [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Dezember 2018, § 31 [X.]B I Rd[X.]7), die mittelbar oder unmittelbar die Anwendung familienrechtlicher Bestimmungen in diesem Sinne "vorschreiben", zählt § 67 Abs 3 [X.] [X.] d [X.]B VII, wonach der Waisenrentenanspruch für Waisen mit "körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung" nur besteht, wenn sie deshalb außerstande sind, "sich selbst zu unterhalten" (zur damit erfolgten direkten Anknüpfung an § 1602 Abs 1 [X.] vgl B[X.] Urteil vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - [X.] 2200 § 1267 [X.]0), sowie § 66 Abs 1 [X.] [X.]B VII, der ausdrücklich auf die §§ 1572, 1573, 1575 oder § 1576 [X.] verweist. Angesichts dieser expliziten und teils normgenauen Bezugnahmen auf das familienrechtliche Unterhaltsrecht im unmittelbaren Regelungsumfeld des § 67 [X.]B VII bleibt für ein stillschweigendes "Hineinlesen" dieser einschränkenden Bestimmungen in den Halbwaisenrententatbestand aus logisch-systematischer Sicht kein Raum. Verweist das Gesetz innerhalb [X.]elben Vorschrift sowie innerhalb desselben Unterabschnitts ("Leistungen an Hinterbliebene", §§ 63 ff [X.]B VII) auf bestimmte Normen außerhalb des [X.]B VII, so verdeutlicht es damit hinreichend, dass im Übrigen gerade nicht auf andere Bestimmungen im [X.] und erst recht nicht im [X.] (stillschweigend) Bezug genommen werden soll. Folglich ist das unfallversicherungsrechtliche [X.] aus sich heraus auszulegen und ein Anspruch auf Halbwaisenrente aus logisch-systematischem Blickwinkel auch dann zu bejahen, wenn nach abgeschlossener Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung erfolgt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des [X.] vom 18.6.1975 (1 BvL 4/74 - [X.]E 40, 121 = [X.] 2400 § 44 [X.]), auf dessen "Vorgaben" sich die Beklagte beruft. Darin hat das [X.] mit Gesetzeskraft (Art 94 Abs 2 [X.] GG, § 31 Abs 2 [X.] [X.]G) entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten (§ 44 [X.] AVG). Diese Entscheidung des [X.] hat für die hier vorliegende Fallkonstellation ersichtlich keine Relevanz. Im Übrigen bezieht sich die in § 31 Abs 1 [X.]G angeordnete Bindungswirkung nur auf die Ausführungen des [X.] zur Auslegung der Verfassung, wie sie sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen ergeben (stRspr; vgl [X.] Beschlüsse vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 - [X.]E 40, 88, 93 f mwN, vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 - [X.]E 96, 375, 404, vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 ua - [X.]E 112, 1, 40, vom 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 - [X.]E 112, 268, 277 und vom [X.] - 2 BvL 3/10 - NJW 2011, 441 Rd[X.]2). Deshalb handelt es sich bei den Darlegungen des [X.] zum Sinn und Zweck der Waisenrenten (in der gesetzlichen Rentenversicherung), zum typischen Unterhaltsbedarf eines Kindes sowie zum Wegfall von Waisenrenten um keine verbindlichen "Vorgaben", an die der Senat gebunden sein könnte und die er als "gesetzesgleiche [X.]" beachten und seiner Entscheidung zugrunde legen müsste.

Auch das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 [X.]G ist nicht einzuleiten, weil der erkennende Senat nicht von Entscheidungen anderer Senate des B[X.] abweicht. Eine Divergenz zu den Entscheidungen des ehemals für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 4. Senats (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.]) oder des [X.]s des B[X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 2/16 R - B[X.]E 123, 205 = [X.] 4-2600 § 48 [X.]) liegt nicht vor.Obgleich § 48 Abs 4 [X.] [X.] a [X.]B VI einerseits und § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII andererseits annähernd wortidentisch formuliert sind, ist im Hinblick auf die Auslegung dieser Vorschriften keine Divergenz iS des § 41 Abs 2 [X.]G ersichtlich, sodass sich Anfragen iS des § 41 Abs 3 [X.] [X.]G an den 5. und 13. Senat erübrigen, die derzeit für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sind (vgl zu den Anforderungen [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 41 Rd[X.]3 ff mwN). Es stellt sich vorliegend schon keine Rechtsfrage, deren Beantwortung in den genannten Entscheidungen der anderen Senate des B[X.] rechtserheblich gewesen ist. Zwar verweist die Beklagte darauf, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats zur Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]7 = Juris Rd[X.]3) die "Berufsausbildung" mit dem ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss waisenrentenschädlich beendet sei. Diese Entscheidung betraf jedoch gerade nicht die Rechtsfrage, ob eine grundsätzlich einen Waisenrentenanspruch begründende Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 [X.] [X.] a [X.]B VI auch dann vorliegt, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Der 4. Senat hatte in seinem Urteil vom [X.] vielmehr zu entscheiden, ob nach einem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs der Soziologie mit Magisterprüfung während des nachfolgenden Promotionsstudiums ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht. Dies hat er verneint, weil das Soziologiestudium mit der Magisterprüfung abgeschlossen war und ein Promotionsstudium grundsätzlich keine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 [X.] [X.] a [X.]B VI ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]0 f = Juris Rd[X.]6 f). Dagegen ist hier zu entscheiden, ob eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss einer (ersten) Berufsausbildung einen Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Auch der [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] (B 5 R 2/16 R - B[X.]E 123, 205 = [X.] 4-2600 § 48 [X.]) nicht über einen Waisenrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer weiteren Berufsausbildung, sondern darüber entschieden, ob während der Unterbrechung einer Ausbildung iS des § 48 Abs 4 [X.] [X.] a [X.]B VI wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit Waisenrente zu zahlen ist, und dies verneint. In beiden Entscheidungen wird zwar auf die pauschal den Unterhalt ersetzende Funktion der Waisenrente verwiesen, es wird jedoch weder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung für die Gewährung einer Waisenrente angenommen noch die Rechtsfrage entschieden, ob der Abschluss einer ersten Berufsausbildung der Gewährung einer Waisenrente während einer nachfolgenden Berufsausbildung entgegensteht.

Eine Divergenz, die das Anfrageverfahren auslösen könnte, liegt schließlich auch deshalb nicht vor, weil eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten gegeben ist, auf die jeweils dieselben Rechtsnormen bzw identische Rechtssätze anzuwenden sind (vgl dazu [X.], aaO, § 41 Rd[X.] 9). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn an[X.] als in der gesetzlichen Rentenversicherung entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen durch Geldleistungen (vgl § 1 [X.] aE [X.]B VII) dafür, dass Versicherte infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs 1 [X.]B VII) verstorben sind, wobei der Senat offen lässt, ob die Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung damit - an[X.] als diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung - auch einen immateriellen Schadensausgleich enthält (zur Ersatzpflicht für das dem hinterbliebenen Kind zugefügte seelische Leid vgl jetzt § 844 Abs 3 [X.] idF vom 17.7.2017, der am 22.7.2017 in [X.] getreten ist; zu den immateriellen Anteilen des Verletztenrentenanspruchs vgl auch [X.] Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvL 4/71 ua - [X.]E 34, 118 = [X.] [X.] 95 zu Art 3 GG sowie [X.], [X.] 2018, 109 ff). Jedenfalls stellt das [X.] als sozialversicherungsrechtliches Son[X.]ystem Unfallversicherte und ihre Hinterbliebenen - pauschaliert betrachtet - günstiger als solche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Vorrang der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird [X.] dadurch deutlich, dass sie gemäß § 93 Abs 1 [X.] [X.]B VI auf die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit angerechnet wird, "als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt". Aufgrund des Entschädigungsgedankens, der die gesetzliche Unfallversicherung beherrscht, und des Zurücktretens der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch die erforderliche Identität der Rechtsfragen vor, die eine vorlagepflichtige Divergenz begründen könnten (vgl B[X.] Urteil vom 16.12.2004 - [X.] V[X.]/04 R - B[X.]E 94, 133, 138 = [X.] 4-3200 § 81 [X.], Rd[X.]1 f; [X.], aaO, § 41 Rd[X.] 9).

c) Die Entstehungsgeschichte des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Halbwaisenrentenanspruch mit dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses enden sollte. Die Begründung der Fraktionen [X.] und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Neufassung des § 67 [X.]B VII durch Art 3 [X.] a im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 9.12.2003 (BT-Drucks 15/2149 [X.]) geht auf dessen Abs 3 [X.] [X.] a nicht ein. Nach der Begründung der Bundesregierung vom 24.8.1995 zur beabsichtigten Einführung des § 67 [X.]B VII durch das [X.] - [X.] (BT-Drucks 13/2204 [X.]) "besteht der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr wie im geltenden Recht (§ 595 Abs 2 [X.] [X.])", wenn die Waise behindert ist, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. § 595 Abs 2 [X.] [X.] war durch Art 6 [X.]3 Buchst b des [X.] (Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992) vom [X.] ([X.] 2261) eingeführt worden sowie am [X.] in [X.] getreten (Art 85 Abs 1 aaO) und ist mit Wirkung zum 1.9.1993 durch Art 3 Abs 8 [X.] des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG) vom [X.] ([X.] 2118) geringfügig modifiziert worden. In dieser letzten Fassung vom [X.], auf die sich die Begründung der Bundesregierung zur geplanten Einführung des § 67 [X.]B VII durch das [X.] (BT-Drucks 13/2204 [X.]) bezieht, lautete § 595 Abs 2 [X.] [X.]:

        

"Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen [X.] Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."

Daraus lässt sich ableiten, dass eine Einbeziehung des Unterhaltsrechts nur für Waisen mit "körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung" galt, woraus einerseits zu folgern ist, dass unterhaltsrechtliche Normen für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, nicht heranzuziehen waren. Andererseits sollte nach dieser Gesetzesbegründung wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Bestimmungen der [X.] ("wie im geltenden Recht <§ 595 Abs 2 [X.] [X.]>") zwischen dieser Vorgängernorm und ihrer Nachfolgenvorschrift (§ 67 [X.]B VII) strikte Kontinuität bestehen (dazu Möllers, Juristische Methodenlehre, 2017, § 4 Rd[X.]52). Aber auch zwischen § 595 Abs 2 [X.] [X.] in seiner letzten Fassung und dessen Vorgängerregelungen bestand Kontinuität. Denn § 595 Abs 2 [X.] [X.] idF des [X.] (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - [X.]) vom 30.4.1963 ([X.] 241) verwies bis zum 31.12.1989 kontinuierlich auf die Vorschriften der Kinderzulage nach § 583 Abs 3 [X.] [X.], die ihrerseits längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt wurde, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen [X.] Jahres leistete oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist damit auf § 595 Abs 2 [X.] [X.] in seiner letzten Fassung übertragbar.

Zur damaligen Rechtslage hatte das B[X.] (Urteil vom [X.] - [X.] 2200 § 583 [X.]) bereits tragend ausgeführt, dass "einem Jugendlichen grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen" könne, "wenn er sich unmittelbar nach Schulentlassung über seinen künftigen [X.] noch nicht im Klaren ist und dieses Ziel nicht von vornherein unbeirrbar anstrebt. Die dortige Waise hatte "nicht von vornherein einen konsequenten Berufsweg eingeschlagen", "sondern erst eine Ausbildung für den mittleren Staatsdienst" absolviert, trat "nach dem Wehrdienst zunächst wieder in den Staatsdienst ein", den sie "nach etwas über einem Jahr wieder verließ und dann erst nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Anzeigenvertreter und einer missglückten Ausbildung als Verlagskaufmann" im Alter von fast 25 Jahren eine Berufsausbildung zum Redaktionsvolontär aufnahm. Diese "weitere Berufsausbildung" hat das B[X.] ausdrücklich als eine den Waisenrentenanspruch begründende "Berufsausbildung" anerkannt und zur Begründung ausgeführt, "weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes" sei "zu entnehmen, dass Waisenrente nach vollendetem 18. Lebensjahr nur für das erste Ausbildungsverhältnis zu gewähren wäre" (B[X.], aaO unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 23, 166 = [X.] [X.]7 zu § 1267 [X.]).

Hieran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom [X.] (2 [X.] 7/92 - [X.] 3-1200 § 42 [X.]) "zu § 595 Abs 2 [X.] iVm § 583 Abs 3 [X.] [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung des [X.]" angenommen, dass "die typischen, grundlegenden [X.]voraussetzungen" bei einem Studenten für die Dauer seines Studiums der Rechtswissenschaft vorgelegen haben, obwohl er zuvor erfolgreich zum [X.] ausgebildet worden war und anschließend Dienst bei der Bereitschaftspolizei geleistet hatte. Dies belegt, dass schon unter Geltung der [X.] der Halbwaisenrentenanspruch nicht auf berufsqualifizierende Erstausbildungen begrenzt war. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die voll-explizite Bezugnahme auf das bis [X.] "geltende Recht" von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorgängernorm des § 595 Abs 2 [X.] [X.] abweichen und sie nicht auf die hier maßgebende Vorschrift des § 67 [X.]B VII übertragen wollte.

d) Schließlich führt auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm zu keinem anderen Ergebnis. Der (Haupt-)Zweck der Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, den Unterhalt pauschaliert (§ 68 Abs 1 [X.] iVm §§ 81 ff [X.]B VII) zu ersetzen, den die Waise durch den versicherungsfallbedingten Tod des bis dahin unterhaltspflichtigen Versicherten mutmaßlich verloren hat, ohne dass es auf dessen gegenwärtige und zukünftige Zahlungsfähigkeit oder (ggf überobligatorische) Zahlungsbereitschaft ankommt. Dies entbindet den Unfallversicherungsträger von der im Einzelfall aufwändigen Prüfung, ob der unterhaltspflichtige Getötete leistungsfähig war (§ 1603 [X.]) und Ansprüche gegen ihn durchsetzbar gewesen wären, wie sich bei hypothetischem Weiterleben der Unterhaltsanspruch des Berechtigten prognostisch (im Rahmen eines dynamischen Prozesses) entwickelt hätte (§ 844 Abs 2 [X.] Halbs 1 aE [X.]), ob die Unterhaltspflicht gesteigert war (§ 1603 Abs 2 [X.], § 1609 [X.]), ob mit Blick auf den anderen Elternteil ggf Ausfall- bzw Ersatzhaftung eingetreten ist (§ 1606 Abs 3 [X.], § 1607 Abs 1 [X.]) und ob die Waise überhaupt unterhaltsbedürftig ist oder sich aus Einkommen bzw Vermögen, das unter Umständen erst aus der Erbschaft des Getöteten erworben wurde, ganz oder teilweise selbst unterhalten kann (§ 1602 Abs 1 [X.]). Im Unterschied zum [X.]n Unterhaltsanspruch des § 1610 Abs 2 [X.] hängt die Waisenrente für eine Berufsausbildung somit nicht davon ab, ob [X.] auf der einen und Unterhaltsfähigkeit auf der anderen Seite bestehen. Diese dem gesamten Unterhaltsrecht eigentümlichen Voraussetzungen fehlen dem [X.], das sich vom [X.]n Familienrecht vollständig gelöst hat. Wenn im Hinterbliebenenrentenrecht [X.] Unterhaltsvoraussetzungen ausnahmsweise maßgeblich sein sollen, bestimmt dies das Gesetz ausdrücklich (vgl § 66 Abs 1 [X.], § 67 Abs 3 [X.] [X.] d [X.]B VII).

Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Konsequenzen bei der Schaffung der eigenständigen sozialrechtlichen Regelung des [X.]s in § 67 [X.]B VII zumindest mitbedacht und damit mitbezweckt hat. Damit kommt der Waisenrente nicht nur Unterhaltsersatzfunktion zu, sondern sie verfolgt mit der vollständigen Ablösung vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht und der Hinwendung zu einer typisierenden, generalisierenden und stark pauschalierenden Regelung auch den (Neben-)Zweck, die Unfallversicherungsträger von der komplexen Aufgabe zu entlasten, den jeweils zustehenden [X.] nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen - auch unter Einbeziehung "unbilliger Härten" - von Amts wegen selbst zu ermitteln (§ 20 Abs 1 [X.] [X.]B X). Dieses Ziel der Verwaltungsvereinfachung, das neben die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente tritt, wird dadurch erreicht, dass der wertmäßig pauschalierte Waisenrentenanspruch für Waisen, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ausnahmslos erst mit Vollendung des 27. Lebensjahres endet.

Dagegen spricht nicht, dass Waisenrente konsequenterweise auch für "eine Zweit-, ggf Dritt- oder auch noch [X.] bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres" zu gewähren wäre, was nach Ansicht der Beklagten "Fehlanreize" schüfe und die beitragspflichtigen Unternehmer (§ 150 Abs 1 [X.] [X.]B VII) unbillig belasten könnte. Denn um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Waisenrenten auszuschließen, müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall von Amts wegen (§ 20 Abs 1 [X.] [X.]B X) sorgfältig prüfen, ob sich die Waise nach abgeschlossener (Erst-)Ausbildung tatsächlich einer weiteren Schulausbildung bzw einer weiteren Berufsausbildung unterzieht und eine solche nicht nur vortäuscht, um so die Weiterzahlung der Waisenrente zu erreichen (zu derartigen Scheinausbildungen vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 23, 166, 168 = [X.] [X.]7 zu § 1267 [X.] unter Hinweis auf [X.], [X.], 140 und 436). Eine solche Scheinausbildung wird insbesondere anzunehmen sein, wenn ein Schulabschluss oder Beruf nicht ernstlich angestrebt wird (B[X.], aaO). Für das Vorliegen eines derartigen Missbrauchstatbestands bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Schließlich ist das Tatbestandsmerkmal der "Berufsausbildung" in § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII auch nicht im Wege der teleologischen Restriktion auf die erste Berufsausbildung zu reduzieren. Die Methode der teleologischen Reduktion erfordert den Nachweis einer verdeckten ([X.] im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Waisenrenten-)Rechts (vgl dazu [X.] Beschluss der [X.] des [X.] vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - Juris Rd[X.] 54; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E = [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]6). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§ 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (weitere Berufsausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung) erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - Juris Rd[X.]4), weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen ([X.] Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Senatsurteile vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.], Rd[X.]7 und vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]0, Rd[X.]7; Spellbrink in [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Dezember 2018, § 31 [X.]B I Rd[X.]5).

Hier ist jedoch eine solche verdeckte ([X.] nicht feststellbar. Der Gesetzgeber hat sich in § 31 [X.]B I die Änderung und Aufhebung [X.] Rechte ausdrücklich selbst vorbehalten, was sowohl die Feststellung als auch die Ausfüllung etwaiger Lücken einschließt. Damit stärkt er das Prinzip der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG) in den Sozialleistungsbereichen des [X.]B, das die strikte Beachtung des geschriebenen Rechts verlangt. § 31 [X.]B I geht vom Konzept her von einer "lückenlosen Rechtsordnung" aus, aus der jeder Bürger seine Rechtsansprüche (vgl § 38 [X.]B I) selbst ablesen kann und der Verwaltung nur eine dienende Funktion zukommt (Spellbrink, aaO, § 31 [X.]B I Rd[X.] unter Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.], [X.]B I, 2. Aufl 2018, § 31 Rd[X.]2 ff). Korrekturen oder Ergänzungen des geschriebenen Rechts kommen somit nur in Betracht, wenn dadurch iS des § 2 Abs 2 Halbs 2 [X.]B I sichergestellt wird, dass die [X.] Rechte des Einzelnen möglichst weitgehend (dh lückenlos) verwirklicht werden (dazu Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.]5) oder wenn eine Lücke aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlossen werden muss ([X.], [X.] 1996, 118, 122). Die teleologische Reduktion würde hier die [X.] Rechte der Hinterbliebenen einschränken. Die Verfassung gebietet es aber nicht ansatzweise, Waisenrenten während einer weiteren Berufsausbildung auszuschließen, wenn zuvor eine (erste) Berufsausbildung abgeschlossen worden ist. Für einen solchen Regelungsplan des Gesetzgebers sprechen auch weder die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des § 67 Abs 3 [X.] [X.] a [X.]B VII noch der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen, wie bereits die Normauslegung ergeben hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Waisenrente ab 1.10.2016 richtet sich gegen die Beklagte. Diese ist seit dem 1.1.2010 Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, deren Mitglied und Versicherter der Vater der Klägerin war, und die deshalb die [X.] zu erbringen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 30/17 R

07.05.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Heilbronn, 26. April 2017, Az: S 7 U 259/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019, Az. B 2 U 30/17 R (REWIS RS 2019, 7606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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