Bundessozialgericht, Teilurteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 86/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 5206

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums im darauf folgenden Wintersemester - Übergangszeit von über vier Monaten - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Volljährigen Waisen steht für Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Waisenrente nur zu, wenn die Übergangszeit höchstens vier Kalendermonate dauert (Rechtslage seit Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes - juris: RVNG - zum 1.8.2004).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2009 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des [X.] auf Halbwaisenrente für die ersten vier Kalendermonate des Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums.

2

Der im Dezember 1985 geborene Kläger bezog nach dem Tod seines [X.] ([X.]) Halbwaisenrente. Die Leistung wurde nach den Feststellungen des [X.] zuletzt in Höhe von monatlich 226,48 [X.] gewährt und nach einer Mitteilung des [X.], er werde die Schulausbildung voraussichtlich bis zum [X.] beenden, ab April 2005 nicht mehr gezahlt. Zuvor hatte die Beklagte, wie die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend erklärt haben, mit Bescheid vom 17.11.2003 den Waisenrentenanspruch des [X.] bis zum 31.12.2012 (Vollendung des 27. Lebensjahres) befristet.

3

Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom [X.] eine Bescheinigung seines Gymnasiums, die als Ende der Ausbildung den [X.] auswies. Zugleich teilte er mit, aufgrund des vorgezogenen Abiturs in [X.] (sog "[X.] Studienstufe") und seiner Entscheidung, das Fach Politologie nicht an einer [X.] Hochschule zu studieren, werde sich die Wartezeit bis zum Wintersemester 2005/06 verlängern. Mit Bescheid vom [X.] lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Waisenrente über den 1.4.2005 hinaus ab, weil zwischen zwei [X.] nur vier Kalendermonate liegen dürften. Der Kläger focht diesen Bescheid nicht an. Ab Oktober 2005 bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß erneut Halbwaisenrente.

4

Im Februar 2007 machte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des [X.] einen Anspruch auf Nachzahlung der Halbwaisenrente für die Monate April bis September 2005 in Höhe von insgesamt 1.358,88 [X.] geltend. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom [X.] eine Korrektur ihres Bescheids vom [X.] ab, da weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Den auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Widerspruch des [X.] wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).

5

Auf die Klage hat das [X.] den Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom [X.] für die Monate April bis Juli 2005 Halbwaisenrente zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil des [X.] vom 10.9.2008). Nach Ansicht des [X.] lag in diesen Monaten kein Ausschlussgrund gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst b [X.]B VI vor; die Rechtsprechung des B[X.] zum Fortbestehen des Anspruchs auf Waisenrente für vier Monate, wenn bei Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes bekannt sei, dass die weitere Berufsausbildung erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden könne, sei auch auf den Fall des [X.] sowie unter der ab [X.] maßgeblichen Rechtslage nach dem [X.] ([X.] - vom 21.7.2004, [X.] 1791) weiterhin anwendbar.

6

Auf die Berufung (nur) der Beklagten hat das [X.] die Entscheidung des [X.] abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil des [X.] [X.] vom 22.4.2009 - Juris). Der erkennende 6. Senat sei in Übereinstimmung mit dem [X.] Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.9.2006 - L 1 R 1048/06 - Juris) der Überzeugung, die Neuregelung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst b [X.]B VI durch das [X.] enthalte nach ihrem Wortlaut eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des B[X.]. Diese sei auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber sei zu einer typisierenden Regelung des [X.] befugt gewesen und habe die Gruppe der Waisen, bei denen zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem möglichen Beginn der Hochschulausbildung mehr als vier Kalendermonate lägen, außer [X.] lassen dürfen. Bei längeren Zwischenzeiten dürften und müssten sich die Ausbildungswilligen darauf einstellen, diese mit eigener Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht erforderlich, denn sie behandle alle Waisen gleich, deren Übergangszeit zwischen zwei wie auch immer gearteten [X.] länger als vier Monate dauere. Der Kläger könne auch aus der Entscheidung des B[X.] vom 17.4.2008 (B[X.]E 100, 210 = [X.] 4-2600 § 48 [X.] 3) nichts für sich herleiten, zumal dieses Urteil zur waisenrentenunschädlichen Unterbrechung einer Übergangszeit durch eine Elternzeit noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 beruhe.

7

Der Kläger rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst b [X.]B VI sowie des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung durch das [X.] lediglich klarstellen wollen, dass der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] zu den Übergangszeiten zwischen zwei [X.] oder dem Wehr-/Zivildienst, die aus organisatorischen Gründen unvermeidbar seien, gefolgt werden solle. Unstreitig sei er - der Kläger - von einer solchen unvermeidbaren Zwangspause aufgrund des besonderen Schulsystems in [X.] betroffen. Dieses ermögliche es einem Schüler nicht, im März eines Jahres zu erkennen, ob die Ausbildungspause länger als vier Monate dauern werde. Der Gesetzgeber habe den ausbildungswilligen Waisen im Falle einer längeren Ausbildungspause jedenfalls für vier Monate eine Unterhaltsmöglichkeit verschaffen wollen; das sei der Versichertengemeinschaft im Hinblick auf die Beiträge des verstorbenen Versicherten auch zumutbar. Im Übrigen sei dem Wortlaut von § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst b [X.]B VI nicht zu entnehmen, dass bei einer längeren Ausbildungspause die Waisenrente überhaupt nicht zu zahlen sei; eindeutig geregelt sei lediglich, dass die Rente keinesfalls länger als vier Monate gezahlt werden könne. Eine entsprechende Auslegung sei überdies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Auszubildenden gegenüber den Wehr- oder Zivildienstleistenden geboten, denn rechtfertigende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen seien nicht ersichtlich; der offene Wortlaut der Norm lasse eine solche Auslegung zu.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 22. April 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2008 zurückzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 22. April 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1 iVm § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet abschließend über die Revision des [X.] durch Teilurteil (§ 202 [X.]G iVm § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO) nur insoweit, als dieser einen Anspruch auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 geltend macht. Nur in diesem Umfang ist das Rechtsmittel derzeit zu einer Endentscheidung reif (§ 300 Abs 1 ZPO - hierzu im Einzelnen unter 4.). Der Erlass eines Teilurteils ist einem Aufschub der Entscheidung vorzuziehen (vgl § 301 Abs 2 ZPO), da auf diese Weise die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche zur Zulassung der Revision geführt hat und die für die laufende Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger von aktueller Bedeutung ist, so zeitnah wie möglich geklärt werden kann.

Hinsichtlich des auf diese Weise umgrenzten Streitgegenstands ist die Revision des [X.] nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der [X.]läger die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 nicht beanspruchen kann.

1. Verfahrenshindernisse, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen; insbesondere war bei einer Beschwer der Beklagten durch das Urteil des [X.] im Umfang von (4 x 226,48 =) 905,92 Euro die Berufungssumme von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G) überschritten.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Varianten 1 und 3, § 56 [X.]G; mit ihr begehrt der [X.]läger die Verurteilung der Beklagten zum Erlass des zuvor von ihr abgelehnten Verwaltungsakts auf Rücknahme des Bescheids vom [X.], soweit dieser der Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate April bis Juli 2005 entgegensteht. Der vom [X.]läger vor dem [X.] geltend gemachte weitergehende Anspruch, ihm Waisenrente auch noch für die Monate August und September 2005 zu bewilligen, ist nicht mehr Streitgegenstand, da der [X.]läger selbst kein Rechtsmittel (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bzw Anschlussberufung) gegen das insoweit klagabweisende [X.]-Urteil eingelegt hat, das somit in dem genannten Umfang für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 141 Abs 1 [X.]G).

3. Der [X.]läger hat nach materiellem Rentenrecht keinen Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate April bis Juli 2005, welche Teil der von Mitte März bis Ende September 2005 andauernden Übergangszeit zwischen der Beendigung seiner [X.] und der Aufnahme eines Hochschulstudiums sind.

a) Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist § 48 Abs 1 iVm Abs 4 Satz 1 [X.] und Satz 2 [X.]B VI (hier anzuwenden idF des [X.] vom 21.7.2004, [X.] 1791). Danach haben [X.]inder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und sofern der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen im [X.]-Urteil erfüllt und im Übrigen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.

Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] - ggf iVm Abs 5 - [X.]B VI vorliegt (vgl B[X.] [X.] 3-2600 § 48 [X.]; B[X.] [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]1).

b) Der [X.]läger, der damals sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, erfüllte im [X.]raum nach Beendigung der [X.] bis zur Aufnahme des Hochschulstudiums keinen der gesetzlichen Tatbestände, die einen weiteren Bezug von Halbwaisenrente ermöglichen.

aa) Er befand sich ab Mitte März 2005 nicht mehr in einer Schulausbildung iS von § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a [X.]B VI. Nach den Feststellungen des [X.] hatte er bis zum [X.] das Gymnasium besucht und damit die Schulausbildung beendet. Ab dem darauffolgenden Tag lag keine "Schulausbildung" nach Maßgabe der genannten Vorschrift mehr vor, denn es ist weder vom [X.] festgestellt noch vom [X.]läger behauptet oder sonst ersichtlich, dass nach diesem [X.]punkt eine Schulausbildung mit schulischem Ausbildungsgeschehen tatsächlich noch erfolgt wäre.

Der Senat folgt nicht der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen finde in Schuljahren statt und diese endeten auch in waisenrentenrechtlicher Hinsicht stets - unabhängig davon, ob bereits zuvor die Abschlussprüfung beendet sei oder das Zeugnis ausgehändigt werde - am 31.7. eines Jahres (vgl [X.] in [X.], [X.]B VI, 3. Aufl 2008, § 48 Rd[X.]3; [X.] in Handkomm [X.]B VI, Stand Mai 2009, § 48 [X.] 13.2 und 16.5; [X.]/[X.], Die Rentenversicherung im [X.]B, Stand Dezember 2009, § 48 [X.]B VI [X.] 5 a; Benkler ua, [X.] zum Recht der [X.] , Stand Januar 2010, § 48 Rd[X.]2; [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.]B VI, Stand Februar 2008, § 48 Rd[X.] 52; [X.]amprad in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand Februar 2010, [X.] § 48 Rd[X.]6; [X.], [X.] 2004, 264, 266 ff; kritisch hierzu [X.] in [X.], [X.]B, Stand Juni 2008, § 48 [X.]B VI Rd[X.]4).

Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (B[X.]E 100, 210 = [X.] 4-2600 § 48 [X.], Rd[X.]4) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl B[X.] Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris Rd[X.]6; vom [X.] - [X.] RA 8/98 R - Juris Rd[X.]3; vom [X.] - [X.] RA 7/99 R - [X.] 3-2600 § 58 [X.]4 S 79 f) auf das Datum des [X.] abgestellt; damit endet im Regelfall die [X.] (s auch B[X.] Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.], 14). Ein Abweichen hiervon ist schon deshalb nicht veranlasst, weil nunmehr § 48 Abs 4 Satz 2 [X.]B VI idF des [X.] mit Wirkung ab 1.8.2004 ausdrücklich regelt, dass eine Schulausbildung im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn die Ausbildung "einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung klarstellen, "dass für die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung die Rechtsprechung des B[X.] zu Anrechnungszeiten gilt" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], [X.] - Zu Art 1, Zu [X.] 6 <§ 48>); dies umfasst auch die zu Anrechnungszeiten gemäß § 58 [X.]B VI ergangenen Urteile des vormaligen 4. Senats des B[X.]. Mit der genannten Regelung ist die Auffassung unvereinbar, dass Schulausbildung auch während der Ferien zwischen zwei Schuljahren und selbst dann vorliege, wenn nach Ausstellung des Zeugnisses für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang die vormaligen Schüler bis zum schulrechtlich festgelegten Schuljahresende in keiner Weise mehr unterrichtet werden. Auf das Ende des Schuljahres oder der Schulzeit im schulrechtlichen Sinne (vgl zB § 8 Abs 1 Schulgesetz [X.] iVm § 3 Abs 4 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe ; § 57 [X.] Schulgesetz) kommt es im Rahmen der §§ 48, 58 [X.]B VI nicht an.

bb) Der [X.]läger, der somit am [X.] seine Gymnasialschulzeit beendet hatte, befand sich in dem daran anschließenden [X.]raum auch nicht in einer Übergangszeit gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI. Nach dieser durch das [X.] ebenfalls neu gefassten Vorschrift besteht Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise "sich in einer Übergangszeit von höchstens vier [X.]alendermonaten befindet, die zwischen zwei [X.] oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes … liegt". Dieser Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die gesamte Übergangszeit zwischen zwei [X.] (oder gleichgestellten [X.]räumen) höchstens vier volle [X.]alendermonate umfasst.

(1) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, spricht bereits der Wortlaut der Norm für diese Auslegung. Danach muss eine "Übergangszeit von höchstens vier [X.]alendermonaten" vorliegen, dh dieses Tatbestandsmerkmal bestimmt die Höchstdauer einer [X.]en Übergangszeit und nicht - wie der [X.]läger meint - die Höchstdauer des [X.] unabhängig von der Dauer der Übergangszeit. Dem Rechtsstandpunkt des [X.] entspräche vielmehr eine Regelung, wonach Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres jeweils auch für die Dauer von höchstens vier [X.]alendermonaten besteht, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei [X.] befindet. Eine solche Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt.

(2) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen sich keine eindeutigen Hinweise auf den vom Gesetzgeber gewollten Regelungsinhalt der Norm erschließen; die Gesamtumstände der Genese der Norm sprechen jedoch ebenfalls für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung.

Die Änderung des § 48 Abs 4 [X.] [X.]B VI durch das [X.] ist - soweit ersichtlich - im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nicht erörtert worden. In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren findet sich in den einleitenden Erläuterungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings der Hinweis, der Entwurf enthalte Regelungen, "die nicht in erster Linie unter dem Aspekt der Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen zu sehen" seien; dabei handele es sich ua "um Änderungen, die sich aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des B[X.] ergeben", und um [X.]larstellungen ([X.]; inhaltsgleich Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/2149 [X.]). Das zeigt, dass die Änderungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des B[X.] für notwendig bzw zweckmäßig erachtet wurden, zwar nicht in erster Linie, aber doch auch dem übergreifenden Ziel jenes Gesetzes dienen sollten, nämlich die nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (BR-Drucks 1/04 [X.] und [X.] ff). Diesem Ziel entspricht die vom Senat vertretene Auslegung weitaus mehr als die vom [X.]läger favorisierte Interpretation.

Dem steht die im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung wiedergegebene Aussage nicht entgegen, mit der Änderung des § 48 Abs 4 [X.]B VI werde "der Rechtsprechung des B[X.] gefolgt, nach der während so genannter Übergangszeiten, die zwischen zwei [X.] oder dem Wehr- oder Zivildienst liegen und aus organisatorischen Gründen für die Waisen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter geleistet wird". Aus dieser Formulierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des B[X.] in jeglicher Hinsicht unverändert normativ abgebildet habe. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so hätte es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers überhaupt nicht bedurft, denn dann wäre in der Praxis ohnehin die Rechtsprechung des B[X.] weiter zur Anwendung gekommen. Deshalb ist es angebracht, den genauen Wortlaut der soeben zitierten Begründung ernst zu nehmen. Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des B[X.] in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB B[X.] Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - [X.] 3-2200 § 1267 [X.] S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris Rd[X.]7) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - [X.]/4 R 49/06 R - B[X.]E 100, 210 = [X.] 4-2600 § 48 [X.], Rd[X.]3; s auch [X.] in [X.], [X.]B, Stand Juni 2008, § 48 [X.]B VI Rd[X.]6).

Dass die Rechtsprechung des B[X.] in jedem Detail übernommen und auf diese Weise "eins zu eins" kodifiziert werden sollte, wird hingegen in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck gebracht. Das ist mit der Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI offenkundig auch nicht erfolgt. Denn von der in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI normierten "Übergangszeit von höchstens vier [X.]alendermonaten" war in der Rechtsprechung des B[X.] bis dahin nie die Rede. Vielmehr war dort formuliert, im Rahmen der Waisenrente seien unvermeidbare Zwangspausen "längstens für die Dauer von vier Monaten" als Ausbildungszeit zu berücksichtigen, sofern "der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt" (vgl B[X.] Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - [X.] 3-2200 § 1267 [X.] S 16; vom [X.] - 4 RA 21/96 - [X.] 3-2600 § 48 [X.] [X.]). Die Verwendung des Begriffs "[X.]alendermonate" - der nach seinem Sinngehalt die mögliche [X.]dauer einer [X.]en Übergangszeit ausdehnt, so dass diese sogar vier volle [X.]alendermonate umfassen kann - ist mithin nicht originär aus der Rechtsprechung des B[X.] übernommen, sondern enthält eine eigenständige Regelung.

Schließlich kann dem Gesetzgeber von vornherein nicht unterstellt werden, er habe eine erst nach Abfassung der Gesetzesbegründung (Ende 2003) ergangene Rechtsprechung vorausgesehen und übernehmen wollen. Denn bis zu diesem [X.]punkt hatte das B[X.] lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei [X.] [X.] sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - B[X.]E 56, 148, 150 = [X.] 2200 § 1259 [X.]1 [X.]23; vom [X.] - [X.] 2200 § 1267 [X.]1 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - [X.] 3-2200 § 1267 [X.] S 3 f; vom [X.] - [X.] 3-2600 § 252 [X.] S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris Rd[X.]7; vom [X.] - [X.] RJ 53/99 R - [X.] 3-2600 § 48 [X.] S 9; vom [X.] - [X.] RA 7/99 R - [X.] 3-2600 § 58 [X.]4 S 80). Länger dauernde Übergangszeiten wurden nur dann bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten als [X.] angesehen, wenn der Ausbildungswillige "von hoher Hand" an der Ausbildung gehindert worden war; dies war bis dahin nur für Fälle der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst anerkannt (B[X.] Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - [X.] 3-2200 § 1267 [X.] S 16; vom [X.] - 4 RA 21/96 - [X.] 3-2600 § 48 [X.] S 3, 5; zum Ausnahmecharakter dieser Rechtsprechung s [X.] in [X.], [X.]B VI, 3. Aufl 2008, § 48 Rd[X.]8; Bohlken in juris [X.] [X.]B VI, 2008, § 48 Rd[X.]2). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom [X.] ([X.] RA 7/99 R - [X.] 3-2600 § 58 [X.]4 S 80 f). In jener Entscheidung, welche die Anerkennung einer Anrechnungszeit betraf, wurde allerdings der [X.]raum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Ableistung des in der [X.] in den Jahren zwischen 1957 und 1963 vor Aufnahme eines Hochschulstudiums vorgeschriebenen "praktischen Jahres" ebenfalls als unvermeidbare Zwischenzeit angesehen, weil den betroffenen Abiturienten aufgrund staatlicher Reglementierung eine nahtlose Studienaufnahme unmöglich gemacht worden sei. Der vormalige 4. Senat hat damit zwar an die Argumentation zu wehr- oder zivildienstbedingten Zwischenzeiten angeknüpft; er hat aber im konkreten Fall keinen länger als vier Monate andauernden [X.]raum als unvermeidbare Übergangszeit anerkannt (der streitige [X.]raum belief sich damals vom 7.6. bis 31.8.1958).

Vielmehr hat das B[X.] erstmals in den Urteilen vom 10.2.2005 ([X.] RA 26/04 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] 4; Parallelentscheidung [X.] RA 32/04 R vom selben Tage nicht veröffentlicht) angenommen, eine Übergangszeit zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn sei auch dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, wenn die Übergangszeit länger als vier Monate angedauert habe (in den entschiedenen Fällen jeweils vom 27.5. bis zum 30.9., dh lediglich um wenige Tage überschritten). Der von der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene zeitliche Rahmen einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten könne lediglich als Anhalt dienen; eine starre zeitliche Begrenzung sei damit jedoch nicht verbunden (vgl B[X.] [X.] 4-2600 § 58 [X.] 4 Rd[X.]6 f; zur Einordnung dieser Entscheidung als Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Umstände s B[X.] Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]7). Diese Entscheidungen können jedoch nicht als durch den Gesetzgeber in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI (idF des [X.]) kodifiziert angesehen werden. Selbst wenn in der genannten Norm eine [X.]odifizierung der Rechtsprechung des B[X.] ohne Abweichungen zu sehen wäre (in diesem Sinne möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]3; [X.] in [X.]asseler [X.] Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 48 [X.]B VI Rd[X.] 43 f; [X.] in [X.], Lehr- und [X.] [X.]B VI, 2006, § 48 Rd[X.]5), könnte sich dies allenfalls auf den Stand der Judikatur Ende 2003 beziehen. Damals war aber - wie oben im Einzelnen belegt - eine Übergangszeit zwischen Abitur und Studienaufnahme nur dann als [X.] anerkannt, wenn sie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt war.

(3) Für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI spricht auch die Systematik der Norm. Sie ist Bestandteil des [X.]atalogs von Sachverhalten, bei deren Vorliegen Waisenrente abweichend von dem Grundsatz in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise hinaus zu zahlen ist. Selbst wenn es sich insoweit nicht um [X.] im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen (vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 21.6.2005 - 2 BvR 957/04 - Juris Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - B[X.]E 98, 198 = [X.] 4-1500 § 131 [X.], Rd[X.]9), ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs 4 [X.]B VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt.

Darüber hinaus ist in rechtssystematischer Hinsicht auch von Bedeutung, dass - wie bereits erwähnt - die Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI im [X.]ontext des [X.] erfolgte. Jenes Gesetz sollte einem Nachjustieren zur Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, und zwar in erster Linie mit Hilfe mittel- und langfristig wirksamer Maßnahmen, nicht zuletzt aber auch unter Einsatz kurzfristig wirksamer Elemente zur Dämpfung des Anstiegs des [X.]; dabei sollten auch die Rentenempfänger einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bei den Lohnnebenkosten leisten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BR-Drucks 1/04 [X.], 39, 40). Vor diesem Hintergrund hat die erstmalige und eigenständige Normierung der [X.]en Übergangszeiten in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI offenbar die Funktion, einen solchen (Spar-)Beitrag der [X.] (jedenfalls solcher mit wehr- oder zivildienstbedingt längeren Übergangszeiten) zu generieren. Auch dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung im Sinne des [X.].

(4) Die Auslegung, dass eine Übergangszeit zwischen zwei [X.] nur dann [X.] ist, wenn die Übergangszeit selbst höchstens vier [X.]alendermonate dauert, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Gewährung von Waisenrente an Erwachsene.

Die Waisenrente hat [X.]. Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a und b [X.]B VI (idF des [X.]) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs 1, § 1610 [X.] hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl B[X.] Urteile vom 18.6.2003 - [X.] RA 37/02 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]7; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]6; vom 17.4.2008 - [X.]/4 R 49/06 R - B[X.]E 100, 210 = [X.] 4-2600 § 48 [X.], Rd[X.]8, 20). Wäre daher zivilrechtlich typischerweise kein Unterhalt zu leisten, besteht auch kein Anlass, eine Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (B[X.] Urteil vom 18.6.2003 - [X.] RA 37/02 R - aaO). Eine Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI in dem Sinne, dass eine [X.]e Übergangszeit zwischen zwei [X.] nur vorliegt, wenn diese insgesamt höchstens vier [X.]alendermonate beträgt, setzt die [X.] der Waisenrente typisierend und in Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtslage um. Hingegen würde die vom [X.]läger favorisierte Auslegung zu einem durch nichts gerechtfertigten Auseinanderdriften beider Regelungsbereiche führen.

Denn die Rechtsprechung der Zivilgerichte billigt einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur für kurze Übergangszeiten zwischen zwei [X.] zu (vgl [X.] in [X.], [X.], 70. Aufl 2010, § 1610 [X.] Rd[X.]9). Dort ist anerkannt, dass sogar Minderjährige für die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildungsbeginn eine Obliegenheit zur Aufnahme zumindest einer Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche haben, um den Unterhaltsbedarf aus eigenen [X.]räften zu decken (vgl [X.] Beschluss vom 18.10.2006 - 10 WF 103/06 - FamRZ 2007, 1267 - betreffend einen [X.]raum von Februar bis August; ebenso OLG [X.]oblenz Urteil vom 24.11.2003 - 13 UF 522/03 - [X.] 2004, 153 - betreffend einen 16-Jährigen für die [X.] nach [X.]ündigung seines Ausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme: Februar bis September). [X.] wurde auch ein Unterhaltsanspruch für eine bereits Volljährige hinsichtlich des [X.]raums zwischen dem Abschluss eines Berufskollegs und dem Beginn eines unbezahlten Praktikums, das erforderlich war, um den erstrebten Ausbildungsplatz zu erhalten. Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen ([X.] Urteil vom 10.4.2006 - 1 UF 80/05 - Juris Rd[X.]2 - betreffend einen [X.]raum von August bis November). Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges [X.]ind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen ([X.] Urteil vom 29.3.1994 - 5 UF 210/91 - NJW-RR 1994, 1225 mwN; [X.] Beschluss vom 10.5.2007 - 4 UF 94/07 - [X.], 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden "Erholungsphase" sowie einer "angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit" gemacht (vgl [X.] Urteil vom 21.12.2005 - 11 UF 218/05 - NJW-RR 2006, 509 - betreffend einen [X.]raum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober).

(5) Eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI ist auch nicht mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG geboten (zum Gebot verfassungskonformer Auslegung und ihren durch Wortlaut und Regelungsabsicht des Gesetzgebers vorgegebenen Grenzen vgl [X.] Beschlüsse vom 14.10.2008 - 1 BvR 3210/06 - [X.]E 122, 39, 60 f, und vom 14.4.2010 - 1 BvL 8/08 - Juris Rd[X.] 50).

Der [X.]läger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Privilegierung der wehr- oder zivildienstbedingten Zwangspausen gegenüber den aufgrund schul- und hochschulrechtlicher Vorgaben unvermeidbaren Übergangszeiten zwischen zwei [X.] entbehre jeglichen sachlich rechtfertigenden Grundes. Diese Argumentation verkennt, dass die hier anzuwendende Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI keine Differenzierung nach unterschiedlichen Ursachen für die Übergangszeit vornimmt (aA insoweit möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]8 ff, 23, 27). Zwar hat der vormalige 4. Senat des B[X.] im Urteil vom [X.] (4 RA 21/96 - [X.] 3-2600 § 48 [X.] S 5) die benannten Gruppen waisenrentenrechtlich unterschiedlich behandelt. Der Gesetzgeber hat jedoch nunmehr eindeutig klargestellt, dass für die Anerkennung jeglicher Übergangszeiten als [X.] - sei es zwischen zwei [X.] oder zwischen Ausbildung und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder [X.] Jahres im Sinne des [X.] - dieselbe tatbestandliche Voraussetzung einer "Übergangszeit von höchstens vier [X.]alendermonaten" maßgeblich ist.

Unterschiedlich behandelt werden allerdings nach § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI jene Waisen mit Übergangszeiten von höchstens vier [X.]alendermonaten, denen der Waisenrentenanspruch für die gesamte Übergangszeit zugebilligt wird, gegenüber jenen mit länger dauernden Übergangszeiten, deren Anspruch bereits vom ersten Tag an entfällt. Diese Differenzierung ist jedoch entgegen der Ansicht des [X.] durch hinreichende sachliche Gründe (s hierzu zB [X.] Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvL 8/08 R - Juris Rd[X.] 52) gerechtfertigt, die sich insbesondere aus der bereits aufgezeigten Parallelität zum familienrechtlichen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben.

cc) Der erkennende Senat kann die von ihm für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne zuvor das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 [X.]G durchzuführen. Er weicht damit nicht von der Rechtsauffassung des vormaligen 4. Senats des B[X.] in seinen Urteilen vom 10.2.2005 ([X.] RA 26/04 R - [X.] 4-2600 § 58 [X.] 4, sowie [X.] RA 32/04 R - nicht veröffentlicht; hierzu oben Rd[X.]0) ab. Denn diese ist zu § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B VI idF vom 23.12.2003 ergangen (vgl B[X.] [X.] 4-2600 § 58 [X.] 4 Rd[X.]1), während der Senat hier zu der durch das [X.] mit Wirkung ab 1.8.2004 neu ausgestalteten Rechtslage in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B VI befindet.

dd) Bei Zugrundelegung der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung von § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a und b [X.]B VI hat der [X.]läger im [X.]raum von April bis September 2005 die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Halbwaisenrente trotz Volljährigkeit nicht erfüllt. Die Übergangszeit zwischen dem Ende seiner [X.] Mitte März 2005 und dem Beginn des Hochschulstudiums im Oktober 2005 betrug mehr als vier [X.]alendermonate. Dies war für den [X.]läger auch bereits zu Beginn der Übergangszeit absehbar. Das ergibt sich aus seiner Mitteilung an die Beklagte vom [X.], aufgrund seiner Entscheidung zum Studium der Politologie an einer Hochschule außerhalb von [X.] werde sich die Wartezeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester verlängern. Deshalb geht die Argumentation der Revision fehl, die Abiturienten in [X.] könnten jeweils die Dauer der Übergangszeit bis zur Fortsetzung ihrer Ausbildung nicht übersehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine weitere Bewilligung von Waisenrente nur dann als gegeben angesehen werden können, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass sich eine weitere Ausbildung, der Wehr- oder Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder [X.] voraussichtlich innerhalb eines [X.]raums von maximal vier [X.]alendermonaten anschließen wird. Lässt sich ein derart konkretisiertes Ausbildungsvorhaben tatsächlich doch nicht realisieren, muss eine für die Übergangszeit bereits bewilligte Waisenrentenzahlung auf der Grundlage des § 48 Abs 1 [X.]B X wieder aufgehoben werden (zur Pflicht der Waisen, Änderungen in den für die Leistungsgewährung erheblichen Umständen von sich aus dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, s § 60 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B I).

4. Obgleich nach alledem der [X.]läger nach materiellem Rentenrecht keinen Anspruch auf Halbwaisenrente für die im Revisionsverfahren noch streitbefangenen Monate April bis Juli 2005 hat, kann der Senat seine Revision derzeit nicht in vollem Umfang zurückweisen (§ 170 Abs 1 [X.]G). Dies beruht auf nachfolgend aufgezeigten Umständen, die im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits keine Rolle gespielt haben und es deshalb zunächst erforderlich machen, die Beteiligten anzuhören (§ 62 [X.]G).

a) Die Beklagte hat in dem vom [X.]läger angefochtenen Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 eine [X.]orrektur des bindend gewordenen Bescheids vom [X.] gemäß § 44 [X.]B X abgelehnt. In jenem Bescheid hat die Beklagte die Bewilligung von Halbwaisenrente an den [X.]läger, die zuvor aufgrund des Bescheids vom 17.11.2003 bis zum 31.12.2012 (Vollendung des 27. Lebensjahres des [X.]) befristet worden war, rückwirkend zum 1.4.2005 aufgehoben. Der [X.]läger hat diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen, begehrt aber nunmehr eine [X.]orrektur dieser Entscheidung zu seinen Gunsten.

b) Ob § 44 Abs 1 [X.]B X eine solche [X.]orrektur des ursprünglichen Entziehungsbescheids wegen verwaltungsverfahrensrechtlicher Fehler erlaubt, obwohl dem Betroffenen - wie hier - die Leistung nach materiellem Rentenrecht nicht zusteht, ist umstritten. Der 14. Senat des B[X.] (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 R[X.]g 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 S 42 ff) und ihm folgend der 9. Senat (Urteil vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.]4 S 56 f) halten dies - abweichend von dem Grundsatz, es sei nicht Sinn des [X.] nach § 44 [X.]B X, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe (vgl B[X.] Urteil vom 22.3.1989 - 7 [X.]/87 - [X.] 1300 § 44 [X.]8, Leitsatz 2; s auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 16/08 R - B[X.]E 104, 213 = [X.] 4-1300 § 44 [X.]0, Rd[X.]5) - im Falle einer Verletzung vertrauensschützender Vorschriften des Verfahrensrechts bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Entziehungsbescheids für möglich. Dem wird jedoch im Schrifttum entgegengetreten (vgl Waschull in [X.]/[X.]/Waschull, Lehr- und [X.] [X.]B X, 2. Aufl 2007, § 44 Rd[X.]5, 18b; ausführlich [X.], [X.] 1989, 372, 374; s auch [X.] in [X.]asseler [X.] Sozialversicherung, § 44 [X.]B X Rd[X.]2 f, Stand Mai 2006; ferner Vogelgesang in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 44 Rd[X.] 7, Stand März 2004; [X.] in Pickel/[X.], [X.]B X, § 44 Rd[X.]4, Stand Juni 2009).

c) Dieser Meinungsstreit kann im vorliegenden Fall dahinstehen, soweit der Bescheid vom [X.] die Halbwaisenrente mit Wirkung für die Zukunft - also für [X.] ab 1.6.2005 - aufgehoben hat. Insoweit ist der Bescheid auch in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig ergangen (§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X - zu einzelnen Aspekten vgl B[X.] vom [X.] AL 25/99 R - B[X.]E 85, 92, 96 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 68 S 163 ; B[X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - B[X.]E 72, 1, 3 ff = [X.] 3-1300 § 48 [X.]2 S 32 ff ; B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - B 10 [X.]G 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]3 ); die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fehlerkorrektur nach § 44 [X.]B X liegen somit für den genannten [X.]raum keinesfalls vor. Mithin ist die Revision des [X.] in jedem Fall zurückzuweisen, soweit er mit ihr die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 geltend macht (§ 170 Abs 1, § 202 [X.]G iVm § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO).

d) Soweit hingegen die im Bescheid vom [X.] verfügte Aufhebung der Bewilligung von Halbwaisenrente bereits zuvor fällig gewordene Ansprüche des [X.] auf monatliche Rentenzahlungen betrifft - hier also Leistungen für die Monate April und Mai 2005 (vgl § 272a Abs 1 Satz 1 [X.]B VI) -, handelt es sich um eine Anpassung mit Wirkung für die Vergangenheit. Ob diese Regelung gemessen an § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X rechtmäßig war, vermag der Senat anhand der vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht zu beurteilen.

Sollte das Zugunstenverfahren nach § 44 [X.]B X auch dann zur Anwendung kommen, wenn beim Erlass eines - bestandskräftig gewordenen - Entziehungsbescheids gegen vertrauensschützende Regelungen des Verfahrensrechts (hier: § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X) verstoßen wurde, so wäre der Senat gehalten, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Dies wäre allerdings entbehrlich (mit der Folge einer vollständigen Zurückweisung der Revision des [X.] gemäß § 170 Abs 1 [X.]G), wenn der Senat der Rechtsmeinung folgte, § 44 Abs 1 [X.]B X gewähre nach seinem Sinn und Zweck von vornherein keinen Anspruch auf (Wieder-)Einräumung einer nach materiellem Recht nicht zustehenden Rechtsposition, die unter Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften bindend entzogen wurde. Damit würde der Senat jedoch von den Entscheidungen des 14. Senats und des 9. Senats inhaltlich abweichen (s oben Rd[X.] 43); dies erforderte die vorherige Durchführung des [X.] gemäß § 41 Abs 3 [X.]G und gegebenenfalls die Anrufung des Großen Senats des B[X.].

Der Senat lässt im Rahmen dieses Teilurteils ausdrücklich offen, welcher der genannten Auffassungen er zuneigt. Jedenfalls sind zunächst die Beteiligten anzuhören (§ 62 [X.]G); denn die soeben aufgeworfene Frage ist im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht problematisiert worden. Zudem würde ein möglicherweise nach § 41 [X.]G einzuleitendes Verfahren die abschließende (streitige) Erledigung des Rechtsstreits um einen [X.]raum verzögern, der für die Beteiligten außer Verhältnis zu dem noch streitbefangenen Betrag stehen könnte.

5. Die [X.]ostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Meta

B 13 R 86/09 R

01.07.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Teilurteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Speyer, 10. September 2008, Az: S 10 R 645/07, Urteil

§ 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 vom 21.07.2004, § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 21.07.2004, § 1610 Abs 2 BGB, § 41 SGG, § 44 SGB 10, § 48 SGB 10, Art 1 Nr 6 Buchst a RVNG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Teilurteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 86/09 R (REWIS RS 2010, 5206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5206

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 2 U 30/17 R (Bundessozialgericht)


L 19 R 1005/13 (LSG München)

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1 BvL 8/08

11 UF 218/05

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