Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 52/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 4581

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst - EFD - Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Eine volljährige Waise hat bei Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst keinen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Halbwaisenrente (auch) während der [X.] ihrer Teilnahme am [X.] ([X.]).

2

Die 1986 geborene Klägerin bezog aus der Versicherung ihres 1996 verstorbenen Vaters [X.] eine Halbwaisenrente, zuletzt befristet bis zum 31.7.2005 (Ende der Schulausbildung; Bescheid vom 23.9.2004).

3

Vom 15.10.2005 bis [X.] nahm sie in [X.] am [X.] teil. Die Entsendeorganisation war das [X.], die [X.] ([X.]). Rechtliche Grundlage des [X.] der Klägerin war der Beschluss [X.] 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des [X.] zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" ([X.] 1031/2000 - [X.] vom [X.], 1).

4

Die Beklagte hat die weitere Gewährung der Halbwaisenrente abgelehnt. Die Teilnahme am [X.] werde in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 [X.]B VI, anders als das freiwillige [X.] (FSJ) oder das freiwillige ökologische Jahr ([X.]), nicht als Tatbestand genannt, der einen Waisenrentenanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründen könne. Aus dem Umstand, dass während des [X.] ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe, lasse sich nichts anderes ableiten (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005).

5

Das [X.] hat nach Einholung von Auskünften über die inhaltliche Ausgestaltung des [X.] von der [X.] EU-Aktionsprogramm [X.] vom [X.] und des [X.] vom 10.5.2007 die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.9.2007). Der [X.] erfülle nicht die Voraussetzungen eines FSJ im Sinne des [X.]n Gesetzes über die Förderung eines FSJ. Es fehle an der für das FSJ zwingend vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung vor, während und nach dem Dienst, die bei einem zwölfmonatigen Dienst im Ausland mindestens fünf Wochen umfassen müsse. Die von der Klägerin nach Angaben der Entsendeorganisation durchlaufenen "vielen Vorbereitungsgespräche" und das viertägige [X.] reichten nicht aus.

6

Das L[X.] hat mit Urteil vom [X.] die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Halbwaisenrente im hier streitigen [X.]raum. Denn sie habe während des [X.] keinen der insoweit nur in Betracht kommenden Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst a oder c [X.]B VI erfüllt. Als Folge davon liege in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung bis zum Beginn des [X.] - also vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Tatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst b [X.]B VI vor. Beim [X.] handele es sich weder um eine Schulausbildung noch um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst a [X.]B VI. Ebenso wenig liege ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst c [X.]B VI vor. Dies scheitere bereits daran, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in [X.] haben müsse, wenn das FSJ im Ausland stattfinde. § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst c [X.]B VI könne auch nicht entsprechend auf den [X.] angewendet werden. Für eine planwidrige Regelungslücke bestehe kein Anhaltspunkt. Denn der Gesetzgeber sei in Kenntnis des Umstands tätig geworden, dass es neben dem FSJ vergleichbare Freiwilligendienste nach [X.] Recht gebe. Er habe im Einkommensteuerrecht den [X.] dem FSJ und dem [X.] gleichgestellt (Hinweis auf § 32 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst d EStG). Wenn er eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrentenrecht nicht vorgenommen habe, sei dies bewusst geschehen und beruhe nicht auf einem Versehen. Schließlich bestehe auch kein Anlass, § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst c [X.]B VI im Sinne des Anliegens der Klägerin "verfassungskonform" auszulegen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Waisenrenten einen weiten Spielraum, weil sie weniger auf versicherungsrechtlichen als auf fürsorgerischen Gründen beruhten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.6.2002 - [X.] 3-2600 § 48 [X.] 7). Deshalb sei es nicht willkürlich und damit nicht gleichheitswidrig, wenn er den Anspruch auf Waisenrente an Volljährige, die sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung befänden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse. Auch liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass im Beamtenrecht die Gewährung des Waisengelds nach dem 18. Lebensjahr gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ([X.]) im Wesentlichen an die Tatbestände des Einkommensteuerrechts anknüpfe. Denn die Beamtenversorgung folge eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hätten (Hinweis auf Art 33 Abs 5 GG). Die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Halbwaisenrente aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts werfe auch nicht die Frage der Vereinbarkeit mit Vorschriften des Europarechts auf. Wenn die Bundesrepublik [X.] rechtliche Hindernisse für die Teilnahme am [X.] im Wesentlichen im Steuerrecht gesehen und dort beseitigt habe, liege dies im Rahmen des jedem Mitgliedstaat zustehenden Beurteilungsspielraums.

7

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 [X.]B VI. Bei dem [X.] handele es sich um ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst c [X.]B VI. Zu Unrecht habe das L[X.] die Einordnung als FSJ daran scheitern lassen, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in [X.] haben müsse, wenn das FSJ selbst im Ausland stattfinde. Denn Träger sei die [X.] gewesen. Auch habe es sich bei dem von ihr geleisteten [X.] um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst a [X.]B VI gehandelt. Sie habe während ihrer Tätigkeit [X.] Unterstützungsarbeit geleistet, mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet, Pflege geleistet und Hilfeleistungen erbracht. Dies habe ihrem (damaligen) Wunsch entsprochen, ein Studium oder eine Ausbildung im Bereich der [X.]n Arbeit aufzunehmen, und gelte daher nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits als Berufsausbildung. Selbst wenn § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] 2 Buchst c [X.]B VI nicht direkt angewendet werden könnte, sei doch zumindest eine analoge Anwendung geboten. Das Gesetz enthalte eine planwidrige Regelungslücke, die der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt habe. Dafür spreche auch, dass sowohl der Bundesregierung als auch der [X.] bekannt sei, dass die Nichtgewährung der Waisenrente während des [X.] ein Mobilitätshindernis für [X.] Jugendliche darstelle. Zudem sei die Ähnlichkeit zwischen dem FSJ und dem [X.] so ausgeprägt, dass eine sachlich begründete Unterscheidung nicht zu rechtfertigen sei. Dass der [X.] beim Kindergeld berücksichtigt werde, bei der Waisenrente hingegen nicht, sei ebenfalls nicht sachlich zu begründen, da beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts des heranwachsenden jungen Menschen dienten.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12.9.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom [X.] bis 30.4.2006 Halbwaisenrente aus der Versicherung des [X.] zu gewähren, sowie die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihr die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Halbwaisenrente vom [X.] bis 30.4.2006 hat.

1. Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Anspruch besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 [X.]), für spätere [X.]räume - wie hier - hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] - ggf iVm Abs 5 - [X.]. Nach § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] <[X.]> vom 21.7.2004, [X.] 1791) besteht Anspruch auf (Halb-)Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

c) ein [X.] im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines [X.] oder ein FÖJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FÖJ leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Klägerin erfüllte während ihres [X.] vom 15.10.2005 bis [X.] keinen der insoweit nur in Betracht kommenden (Verlängerungs-)Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a oder c [X.] (dazu unter 2.). Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] auf den [X.] kommt nicht in Betracht (dazu unter 3.). Die Nichteinbeziehung des [X.] in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen, verstößt weder gegen [X.]recht (dazu unter 4.) noch gegen europarechtliche Vorgaben (dazu unter 5.). Als Folge davon liegt in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung der Klägerin bis zum Beginn des [X.] - also in der [X.] vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der [X.] des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst b [X.] vor.

2. Die Klägerin erfüllte während ihrer Teilnahme am [X.] keinen der in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a oder c [X.] aufgeführten Tatbestände, die einen (Zahlungs-)Anspruch auf Halbwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus begründen:

a) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a [X.] sind nicht erfüllt.

aa) Die Klägerin befand sich nicht in einer Schulausbildung. Denn sie hat im streitigen [X.]raum keine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besucht (vgl zum Begriff der Schulausbildung Senatsurteil vom [X.] - [X.] 3-2600 § 48 [X.] f mwN).

[X.]) Bei der Teilnahme am [X.] handelte sich auch nicht um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a [X.]. Denn der von der Klägerin geleistete Freiwilligendienst hat nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten [X.] oder [X.] vermittelt werden (stRspr; zB BSG vom [X.] - [X.] 3-2600 § 48 [X.]; BSG vom 18.6.2003 - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.] 16). Bereits diese Anforderungen erfüllt der [X.] nicht.

Denn der [X.] hat nach dem [X.] 1031/2000 nicht die Aufgabe, die erforderlichen Kenntnisse für ein konkretes Berufsbild zu vermitteln. Vielmehr soll er vorrangig der allgemeinen Persönlichkeitsbildung der teilnehmenden Jugendlichen (allgemein im Alter von 15 bis 25 Jahren) dienen, zum Erwerb von sprachlichen, [X.] und interkulturellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen sowie eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben im [X.] Raum ermöglichen, und zwar durch Erbringen von gemeinnützigen Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw) innerhalb der [X.] oder in Drittstaaten, insbesondere solchen, mit denen die [X.] Kooperationsabkommen geschlossen hat (vgl die Erwägung [X.] und [X.] sowie Art 1 Abs 3, Art 2, Art 4 Abs 1, Anhang Aktion 2.1 und 2.2 des [X.] 1031/2000). Dementsprechend hat die [X.] [X.]Aktionsprogramm [X.] in ihrer Auskunft für das SG vom [X.] darauf hingewiesen, dass der [X.] ein Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung ist und das vorrangige Ziel verfolgt, das nicht-formale Lernen der teilnehmenden Jugendlichen zu fördern (vgl auch Erwägung [X.] und [X.] sowie Art 1 Abs 3 Satz 1 [X.] 1031/2000; [X.], [X.], 119, 121, wonach die Teilnahme am Freiwilligendienst als "eine Art nicht formaler Bildung" konzipiert ist; vgl auch [X.] vom 24.6.2004 - [X.]E 206, 413, 416 f; [X.] vom 18.3.2009 - [X.]E 224, 508, 511; [X.] vom 14.4.2011 - 6 [X.] - Juris Rd[X.]7, wonach auch die Ableistung des [X.] oder des [X.] grundsätzlich nicht der Berufsausbildung, sondern überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dient).

Die Klägerin kann sich nicht auf die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der "Berufsausbildung" stützen (exemplarisch [X.] vom 24.6.2004 - [X.]E 206, 413, 416 mwN), wonach sich in Berufsausbildung befindet, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat und alle Maßnahmen einzubeziehen sind, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ableistung des [X.] im Einzelfall diese Anforderungen zu erfüllen vermag, weil der [X.] - wie ausgeführt - in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf und damit nicht der Berufsausbildung dienen soll. Aber selbst wenn dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wofür allerdings sowohl nach den Feststellungen des [X.] als auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, steht schon die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente im Sinne des [X.] entgegen (vgl BSG vom 18.6.2003 - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3-25).

Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Anrechenbarkeit des [X.] auf Praktika, die im Rahmen einer in der Folgezeit aufgenommenen Berufsausbildung zu leisten gewesen wären, kommt eine Beurteilung des Dienstes als Berufsausbildung nicht in Betracht. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der von der Klägerin in [X.] geleistete [X.] im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung auf eventuell dort vorgeschriebene Praktikumserfordernisse hätte angerechnet werden können; dies hat die Klägerin aber auch nicht behauptet oder etwa durch die Vorlage einer Bescheinigung über eine solche Anerkennung als Praktikum im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung belegt.

b) Die Klägerin erfüllt ebenfalls nicht den [X.] des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.]. Denn sie hat im streitigen [X.]raum weder ein [X.] nach dem Gesetz zur Förderung eines [X.] ([X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, [X.] 2596) noch ein [X.] nach dem Gesetz zur Förderung eines [X.] ([X.]G in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, [X.] 2600) abgeleistet.

Zwar erscheint vor dem Hintergrund, dass ein [X.] auch im Ausland geleistet werden kann (§ 3 [X.]) denkbar, dass die von der Klägerin in [X.] während des [X.] verrichteten ([X.] und gemeinnützigen) Dienstleistungen auch im Rahmen eines [X.] hätten erbracht werden können; geschehen ist dies allerdings nicht.

Vielmehr hat die Klägerin ihre Dienstleistungen in [X.] im Rahmen und in der Form des [X.] erbracht. Rechtliche Grundlage dieses Freiwilligendienstes war der [X.] 1031/2000, der auf Art 149 des Vertrages zur Gründung der [X.] ([X.]) basiert und auf Vorschlag der [X.] gemäß dem Verfahren des Art 251 [X.] und nach Anhörung des [X.] und des [X.] ergangen war. Die Laufzeit des mit diesem Beschluss festgelegten Aktionsprogramms "Jugend", in dessen Rahmen der [X.] durchgeführt wurde (vgl Art 3 Abs 1 Spiegelstrich 2 aaO), begann am 1.1.2000 und endete am 31.12.2006 (Art 1 Abs 2 aaO); er wurde ab 1.1.2007 ersetzt durch den Beschluss [X.] 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des [X.] über die Einführung des Programms "[X.]" im [X.]raum 2007-2013 ([X.] [X.] 1719/2006 - ABl [X.] vom 24.11.2006, 30).

Schon wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen ist es ausgeschlossen, den [X.] der Klägerin in ein [X.] "umzudeuten" (ebenso [X.] Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris Rd[X.]3). Dementsprechend hat die [X.] [X.]Aktionsprogramm [X.] in ihrer Auskunft für das SG vom [X.] den [X.] zusammenfassend als "Freiwilligendienst eigener Prägung" bezeichnet (vgl auch Beschlusserwägung [X.] 8 aaO, in der auf den "spezifischen Charakter" des [X.] hingewiesen wird).

3. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch eine analoge Anwendung der in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] ausdrücklich und klar geregelten Verlängerungstatbestände des [X.] bzw [X.] auf den Fall des [X.] erreichen.

a) Eine solche analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (stRspr; vgl zB BSG vom [X.] - [X.] 3-5868 § 2 [X.] S 14; BSG vom 17.7.2003 - [X.] 4-5868 § 85 [X.] 1 Rd[X.]; BSG vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R - Juris Rd[X.]0; s auch [X.] 82, 6, 11 ff).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] im Hinblick auf den [X.] - wie das [X.] zu Recht festgestellt hat - keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke (ebenso [X.] Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris Rd[X.]4 f; [X.] Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris Rd[X.]5 f; SG Duisburg vom 29.7.2004 - S 10 RA 5/03 - Juris Rd[X.] 47; [X.] vom 9.12.2005 - [X.]/05 - Juris Rd[X.]). Diese lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks 16/10542) vom 13.10.2008 auf die Frage 11 (aaO [X.]) der Kleinen Anfrage zur europaweiten Mobilität junger Freiwilliger der Abgeordneten [X.], [X.], [X.], weiterer [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] (BT-Drucks 16/10439) ableiten, wonach der Bundesregierung bekannt sei, dass die Nichtgewährung von Ansprüchen auf Waisen- und Halbwaisenrente während des [X.] ein "Mobilitätshindernis" für [X.] Jugendliche sein könne, am [X.] teilzunehmen. Wenn angesichts dieser Erkenntnis weder aus der Mitte des [X.] noch von Seiten der Bundesregierung (vgl Art 76 Abs 1 [X.]) versucht wurde, durch Gesetzesänderung Abhilfe zu schaffen, kann von einer ungewollten Regelungslücke nicht die Rede sein.

Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber - anders als in der [X.] des § 67 Abs 3 Satz 1 [X.] Buchst c [X.]I bei der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - in den Vorschriften des § 32 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst d EStG und § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] Buchst d des Bundeskindergeldgesetzes ([X.]), die eine Weitergewährung des Kindergelds über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006: Vollendung des 27. Lebensjahres) regeln, neben dem [X.] und [X.] durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 ([X.] 2552) - auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 14/2022, [X.], 19, 30, 32) - (bereits) mit Wirkung vom 1.1.2000 ausdrücklich den [X.] aufgeführt und durch spätere Änderungen weitere Dienste entsprechend berücksichtigt hat (so mit Wirkung vom 1.1.2002 "einen anderen Dienst im Ausland iS von § 14b des Zivildienstgesetzes", mit Wirkung vom 1.6.2008 den "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst 'weltwärts' im Sinne der Richtlinie des [X.] vom [X.] " und mit Wirkung vom 23.7.2009 den "Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs 1a [X.]I"). Auch im [X.] ([X.]) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 21.12.2007 in § 45 Abs 3, der die (Weiter-)Gewährung der Waisenrente nach dem Tode des Beschädigten über die Volljährigkeit der Waise hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zum Gegenstand hat, neben dem [X.] und dem [X.] ausdrücklich den [X.] als entsprechenden [X.] aufgenommen (Satz 1 Buchst c aaO; vgl ebenso § 33b Abs 4 Satz 2 [X.] Buchst d [X.] in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung hinsichtlich der (Weiter-)Gewährung des Kinderzuschlags an Schwerbeschädigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes).

Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, scheidet eine richterliche Rechtsfortbildung aus. Eine durch Richterrecht vorgenommene Erweiterung des waisenrentenberechtigten Personenkreises wäre dann nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzeskorrektur bzw Gesetzgebung, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausschließlich der Legislative vorbehalten ist.

4. Die Nichteinbeziehung des [X.] in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.], die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus begründen, verstößt nicht gegen [X.]recht, sodass weder eine Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 [X.] noch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber nur bundesgesetzlich geregelte (nationale) Freiwilligendienste in § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] also das [X.] und das [X.]) aufgenommen hat, die zu einem Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen (dazu unter a), und dass gesetzliche Regelungen in anderen Rechtsbereichen weitergehende Leistungen bei der Teilnahme am [X.] vorsehen. Denn daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber von [X.] wegen - mag dies in Bezug auf den [X.] sozialpolitisch durchaus auch wünschenswert erscheinen - verpflichtet ist, entsprechende begünstigende Regelungen auch im Bereich des Rechts der Waisenrente im [X.] einzuführen (dazu unter b).

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen (vgl [X.] 110, 412, 431; 122, 210, 230; 125, 1, 17). [X.] ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl [X.] 121, 108, 119; 121, 317, 370).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an [X.] reichen (vgl [X.] 110, 274, 291; 117, 1, 30; 125, 1, 17).

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl [X.] 98, 365, 389; 121, 317, 369). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird ([X.] 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl [X.] 97, 271, 291).

Soweit die Klägerin meint, § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] verstoße gegen Art 3 Abs 1 [X.], weil die Vorschrift Waisen, die ein [X.] oder ein [X.] leisten, bei der Gewährung von (Halb-)Waisenrente über die Volljährigkeitsgrenze hinaus im Vergleich zu denen anders behandelt, die an einem [X.] teilnehmen, trifft dies nicht zu.

Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die die Klägerin beanstandet, sind nicht personenbezogen. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber an verschiedene Lebenssachverhalte an, auf die sich die volljährigen Waisen nach ihrem Belieben einstellen können. Sie sind nicht verpflichtet, den [X.] abzuleisten. Es steht ihnen frei, diesen Dienst entweder gar nicht oder aber an dessen Stelle ein - vom [X.] des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.]) erfasstes [X.] bzw [X.] zu leisten, gegebenenfalls auch im Ausland (vgl § 3 [X.]; § 3 [X.]G; ab 1.6.2008: § 6 des [X.] [X.] vom 16.5.2008 <[X.] 842>). Dann aber ist es jedenfalls nicht willkürlich und damit auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums keinen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Volljährige vorsieht, die "freiwillig", dh aufgrund eigenen Willensentschlusses, einen ähnlichen, aber doch "anderen Dienst" als das [X.] oder [X.] leisten.

b) [X.] ist auch nicht, dass der [X.] in anderen Rechts- und Regelungsbereichen - Kindergeld- und Einkommensteuerrecht (dazu unter aa), Beamtenrecht (dazu unter [X.]) und [X.] (dazu unter [X.]) - leistungsbegründend wirkt, nicht jedoch im Recht der Waisenrente des [X.]. Es handelt sich jeweils um eigenständige Systeme, deren Wertungen (auch) in Bezug auf die Berücksichtigung des [X.] bei der (Weiter-)Gewährung der jeweiligen Leistungen über die Volljährigkeit hinaus nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (stRspr; vgl zB [X.] 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; 75, 78, 107; [X.] [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.] 13). Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich (auch) nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören ([X.] 40, 121, 139; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - [X.] 3-2600 § 48 [X.] 7 S 44). Unabhängig davon, ob die Versorgung von Waisen zum Kernbereich der versicherten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt (vgl Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO [X.]), ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und speziell auch im Bereich des Sozialrechts die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Leistung anbelangt (vgl [X.] 78, 104, 121; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO [X.]; BSG vom 19.2.2009 - [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]5, jeweils mwN).

aa) Dies gilt zunächst für die unterschiedliche Ausgestaltung der Bestimmungen über die (Weiter-)Gewährung von Waisenrenten nach dem [X.] und von Kindergeld nach dem EStG bzw [X.] nach Eintritt der Volljährigkeit, die schon wegen der Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche verfassungsrechtlich hinzunehmen ist.

Die (Halb-)Waisenrente des § 48 [X.] ist eine beitragsfinanzierte, dh von den Versicherten und den Arbeitgebern aufzubringende Unterhaltsersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherten (vgl BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 12/80 - Juris Rd[X.]; Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO [X.]; BSG vom 18.6.2003 - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]6; vgl auch [X.] 97, 271, 291). [X.] im Waisenrentenrecht ist ausschließlich die Waise. Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck der Existenzsicherung des Kindes (BSG vom 18.6.2003 - aaO; [X.] vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris Rd[X.]), und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (vgl [X.] vom 18.3.2009 - [X.]E 224, 508, 510). Mit dem steuerrechtlichen Kindergeld soll also in erster Linie die Unterhaltsbelastung der Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Bei dem sozialrechtlichen Kindergeld nach dem [X.] handelt es sich zwar um eine materielle Sozialleistung (vgl § 6, § 25 Abs 1, § 68 [X.] SGB I); es wird aber (aus Steuermitteln) nur in solchen Sonderfällen gewährt, in denen nicht bereits das steuerrechtliche Kindergeld gezahlt wird (vgl § 25 Abs 1 SGB I), und teilt mit diesem die Zweckbestimmung.

[X.]) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Beamtenversorgungsrecht (Halb-)Waisengeld gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 [X.] nach Vollendung des 18. Lebensjahres ua gewährt wird, solange die in § 32 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst d EStG genannten Voraussetzungen gegeben sind, also auch dann, wenn die (Halb-)Waise den [X.] ableistet. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung von Waisen eines Beamten und eines Sozialversicherten ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn die Beamtenversorgung folgt eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben (Art 33 Abs 5 [X.]; vgl [X.] 76, 256, 298; s auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO [X.]).

[X.]) Entsprechendes gilt schließlich für die unterschiedliche Behandlung der Waisen im Rentenversicherungs- und [X.], unabhängig davon, dass die Waisenrentenregelung des § 45 Abs 3 [X.] erst mit Wirkung vom 21.12.2007 und damit nach dem hier streitigen [X.]raum um den [X.] als [X.] ergänzt worden ist (Satz 1 Buchst c aaO). Denn trotz der im Wesentlichen gleichen Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrenten des [X.]s und der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das [X.] wegen der Eigenständigkeit der beiden Rechtsbereiche die unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenrenten (stets) als mit dem [X.] vereinbar gesehen (vgl [X.] 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO [X.] f).

5. Der Bundesgesetzgeber hat durch die Nichteinbeziehung des [X.] in den Katalog der Freiwilligendienste des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst c [X.] auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der [X.] Sicherheit festzulegen (vgl zB [X.] vom 3.3.2011 - [X.]/09 - Rd[X.]4 mwN - veröffentlicht in Juris). Allerdings sind sie bei der Festlegung der Voraussetzungen verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten.

Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, eine (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch während der Ableistung eines [X.] zu gewähren, folgt weder aus der [X.] ([X.]) [X.]08/71 ([X.]V 1408/71) des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der [X.] Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (in der konsolidierten Fassung der [X.] [X.] 118/97 des [X.], ABl [X.] L 28 vom [X.], 4) (dazu unter a) noch aus dem [X.] 1031/2000 (dazu unter b).

a) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der gemäß Art 51 des Vertrags zur Gründung der [X.] (später Art 42 [X.]) erlassenen [X.]V 1408/71 ist zwar grundsätzlich eröffnet. Denn gemäß Art 2 Abs 2 [X.]V 1408/71 gilt diese [X.] für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Außerdem ist ein "[X.]" gemäß Art 1 Buchst g [X.]V 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als [X.] bestimmt oder anerkannt wird. In Art 4 Abs 1 Buchst d [X.]V 1408/71 ist bestimmt, dass die [X.] auch für Leistungen an Hinterbliebene gilt. In diesem Zusammenhang hat der [X.] bereits entschieden, dass Waisenrenten nach dem Recht der [X.]n gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen im Sinne des die Waisenrenten betreffenden Art 78 [X.]V 1408/71 sind (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/96 - Rd[X.]4 f mwN - veröffentlicht in Juris).

Mit der [X.]V 1408/71 soll nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 die Freizügigkeit in der [X.] gewährleistet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die [X.] Sicherheit. Zu diesem Zweck stellt die [X.] - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt - den Grundsatz der Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf und zielt darauf ab, deren Gleichbehandlung bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 aaO; s auch [X.] vom 3.3.2011 - [X.]/09 - Rd[X.]8 - veröffentlicht in Juris; [X.] vom 30.6.2011 - [X.]/09 - Rd[X.] 5 - veröffentlicht in Juris). Insbesondere sollen die [X.] der [X.]V 1408/71 gemäß der sechsten Erwägung Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

Gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] haben aber Waisen über die Vollendung ihres 18. Lebensjahres hinaus - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - bei Teilnahme am [X.] von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente aus der [X.]n gesetzlichen Rentenversicherung, sodass sie, wenn sie sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit eigenverantwortlich dazu entschließen, einen [X.] zu leisten, auch keine Vergünstigung verlieren, auf die sie nach nationalem Recht bereits Anspruch gehabt hätten. Sehen aber die Rechtsvorschriften des [X.] insoweit von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente vor, lässt sich ein solcher auch nicht aus der [X.]V 1408/71 herleiten.

b) Aus dem [X.] 1031/2000 ergibt sich nichts anderes. Wie bereits ausgeführt (s oben 2 b), basiert dieser auf Vorschlag der [X.] erlassene Beschluss auf Art 149 [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.], 2003, Art 149 [X.] Rd[X.] 44 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.] und [X.], 4. Aufl 2006, Art 149 [X.] Rd[X.]6; vgl auch Boecken in [X.]/[X.], Recht der [X.], [X.], Art 149 [X.] Rd[X.] 37-40, Stand Einzelkommentierung August 2008, und [X.] in Schwarze, [X.]Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 [X.] Rd[X.]7 zum nachfolgenden, ab 1.1.2007 geltenden [X.] [X.] 1719/2006; vgl auch die Nachfolgenorm des Art 149 [X.] in Art 165 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ). Nach Art 149 Abs 1 [X.] trägt die [X.] zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Als Ziel wird in Abs 2 des Art 149 [X.] ua die Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs (Spiegelstrich 5) genannt. Bei dem "als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels" auf Vorschlag der [X.] gemäß dem Verfahren des Art 251 [X.] und nach Anhörung des [X.] und des [X.] erlassenen [X.] 1031/2000 handelt es sich um eine "Fördermaßnahme" iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 [X.], die zu den im Handlungskatalog von Art 249 [X.] nicht aufgeführten sog ungekennzeichneten Rechtshandlungen zählt ([X.], aaO, Art 149 [X.] Rd[X.] 19; Boecken, aaO, Art 149 [X.] Rd[X.]5). In der Praxis wurden Fördermaßnahmen (häufig) in der in Art 249 [X.] (noch) nicht vorgesehenen Form eines "Beschlusses" verkündet ([X.], aaO, Art 149 [X.] Rd[X.] 19; [X.] aaO, Rd[X.]1; vgl nunmehr aber Art 288 Abs 3 A[X.]). Diese waren jedenfalls insofern verbindlich, als sie eine Selbstbindung der [X.] und entsprechende Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten auslösten (vgl [X.], aaO; [X.], aaO).

Aufgrund Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 [X.] 1031/2000 besteht im Rahmen dieser "Fördermaßnahme" auf dem Gebiet des [X.] - worauf auch das [X.] zu Recht hingewiesen hat - zwar ein Handlungsauftrag bzw eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl hierzu auch [X.] vom 30.5.1989 - [X.]/87 - Rd[X.] 11 - veröffentlicht in Juris) der Mitgliedstaaten im Sinne eines "Bemühens", "geeignete Maßnahmen" zu treffen, damit die Teilnehmer des [X.] ihren [X.] Schutz behalten können, sowie, "soweit dies möglich ist", die "notwendig und geeignet" erscheinenden und die für den "reibungslosen Ablauf" des [X.] "erforderlichen" Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen (vgl hierzu auch Beschlusserwägung [X.] 8, wonach mit diesem Beschluss ein "[X.]srahmen geschaffen (wird), der zur Entwicklung der grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen soll", und die Mitgliedstaaten sich "bemühen" sollten, "angemessene und koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern").

Zwingende inhaltliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer vorgenannten Mitwirkungspflichten enthält der Beschluss als Fördermaßnahme iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 [X.] für die Förderung des [X.] aber nicht; vielmehr besteht insoweit - schon durch die Vielzahl der (insbesondere auch) in Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 [X.] 1031/2000 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum (vgl hierzu allgemein auch Kre[X.]er in [X.]/[X.], Kommentar zu [X.]Vertrag und [X.], 1999, Art 149 [X.] Rd[X.] 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.] und [X.], 4. Aufl 2006, Art 149 [X.] Rd[X.] 19; Boecken in [X.]/[X.], Recht der [X.], [X.], Art 149 [X.] Rd[X.]6, Stand Einzelkommentierung August 2008; [X.] in Schwarze, [X.]Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 [X.] Rd[X.]1, wonach der Charakter von Fördermaßnahmen entsprechend dem Wortsinn auf "Stimulierung nationaler Aktivitäten" - vor allem durch finanzielle Anreize - "begrenzt" ist). Verpflichtungen können den Mitgliedstaaten ohnehin nur im Rahmen einer notwendigen Mitwirkung an der nationalen Umsetzung dieser Maßnahmen erwachsen ([X.], aaO Rd[X.]4). Aus den hier bestehenden Mitwirkungspflichten lässt sich aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten herleiten, den [X.] rechtlich vollständig etwaigen nationalen Freiwilligendiensten gleichzustellen, mögen deren Ziele denen des [X.] auch ähnlich sein oder sich mit ihnen sogar überschneiden (vgl hierzu auch die Beschlusserwägung [X.] 12, wonach sich die Mitgliedstaaten "bemühen" müssen, "die Komplementarität zwischen den Aktivitäten des [X.] und den verschiedenen ähnlichen Aktionen auf [X.] zu gewährleisten"), und schon gar nicht eine Regelung herbeizuführen, nach der eine nationale (Halb-)Waisenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Waisen während der Teilnahme am [X.] (weiter) zu gewähren sei (vgl in diesem Sinne auch [X.] Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris Rd[X.]8; [X.] vom 9.12.2005 - [X.]/05 - Juris Rd[X.] 15). Dies ist nicht Inhalt der Verpflichtung, den Zugang aller Jugendlichen zum [X.] ohne Diskriminierung (vgl Art 4 Abs 2 [X.] 1031/2000) zu gewährleisten.

6. [X.] folgt aus § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 52/10 R

20.07.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 12. September 2007, Az: S 32 R 5465/05, Gerichtsbescheid

§ 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 21.07.2004, § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 vom 21.07.2004, § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c SGB 6 vom 21.07.2004, § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst c SGB 7 vom 21.07.2004, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst d BKGG 1996, § 33b Abs 4 S 2 Nr 2 Buchst d BVG, § 45 Abs 3 S 1 Buchst b BVG, § 61 Abs 2 S 1 BeamtVG, § 3 SozDiG, Art 42 EGVtr, Art 149 EGVtr, Art 251 EGVtr, Art 1 Buchst g EWGV 1408/71, Art 2 Abs 2 EWGV 1408/71, Art 3 EWGV 1408/71, Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71, EGBes 1031/2000, Art 1 Nr 6 Buchst a RVNG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 52/10 R (REWIS RS 2011, 4581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4581

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6 AZR 734/09

1 BvR 1765/09

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