Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 24 W (pat) 576/14

24. Senat | REWIS RS 2016, 7796

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ES-Coat (IR-Marke, Wortmarke)" - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 1 159 848

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] sowie der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 Internationale Markenregistrierung des [X.] vom 29. September 2014 aufgehoben.

Gründe

<[[X.].]>I.

1

Die am 26. Dezember 2012 unter der Nummer [[X.].] 848 international registrierte Wortmarke

2

<[[X.].]>[[X.].]

3

beansprucht Schutz in der [[X.].] für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 40:

4

Custom manufacture of pharmaceutical preparations; consultancy and information services relating to the custom manufacture of pharmaceutical preparations; treatment and processing of pharmaceutical preparations; consultancy and information services relating to the treatment and processing of pharmaceutical preparations; custom manufacture of surface coatings for pharmaceutical tablets; consultancy and information services relating to the custom manufacture of surface coatings for pharmaceutical tablets.

5

Die Markenstelle für Klasse 40 Internationale Markenregistrierung des [[X.].] ([[X.].]), besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat dieser international registrierten Marke den Schutz in der [[X.].] mit Beschluss vom 29. September 2014 verweigert. Bei der Schutz suchenden [[X.].] handele es sich um eine für den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].]. Ihr fehle  zudem jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].].

6

Das Zeichen "[[X.].]" setze sich erkennbar aus der Buchstabenfolge "[[X.].]", die im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang die Abkürzung für "extra [[X.].]" darstellen könne, einem Bindestrich und dem Begriff "[[X.].]", der [[X.].] Bezeichnung für "Beschichtung, Ummantelung, Überzug; beschichten, ummanteln" zusammen. Die Angabe "[[X.].]" werde daher von den allgemeinen Verkehrskreisen ohne Weiteres als sachlicher Hinweis auf eine extra starke Beschichtung und Ummantelung gesehen.

7

könne, wobei es ausreiche, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der jeweiligen Ware oder Dienstleistung beschreibe. Tatsächlich werde die Abkürzung "[[X.].]" bereits in anderem Zusammenhang in der Bedeutung "extra [[X.].]" verwendet. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen sowie aus der Zusammenfügung mit dem weiteren Markenbestandteil "[[X.].]" ergebe sich der sachbezogene Sinngehalt. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, nämlich die Fachkreise und der Handel, würden somit in der Schutz suchenden  Marke in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen lediglich einen allgemeinen beschreibenden Hinweis auf irgendeinen Geschäftsbetrieb sehen, der extra starke Beschichtungen vornehme. Die Beschichtung von pharmazeutischen Präparaten wirke sich unmittelbar auf die Geschwindigkeit der Wirkung der Präparate aus, so dass ein unmittelbarer beschreibender Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen gegeben sei.

8

Der Schutz suchenden Marke fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]. Der Umstand, dass der Gesamtbegriff "[[X.].]" noch nicht lexikalisch nachweisbar sei, erlaube nicht den Schluss auf das Vorhandensein von Unterscheidungskraft im Hinblick auf die in der [[X.].] wie in der [[X.].] Sprache gegebene Möglichkeit der Bildung zusammengesetzter Wörter sowie im Hinblick darauf, dass der Verkehrs daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, so dass auch bisher unbekannte, aber ohne Weiteres verständliche Sachaussagen als solche erkannt und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würden.

9

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der Schutz suchenden Marke mit ihrer Beschwerde.

Sie führt aus, dass die Schutz suchende Marke eine lexikalisch nicht nachweisbare Phantasiebezeichnung darstelle, die in keinerlei beschreibendem Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen stehe. Nicht nur sei die Begriffskombination "[[X.].]" in der [[X.].] wie auch in der [[X.].] Sprache unbekannt, zudem sei den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung "extra [[X.].]" bzw. "extra stark" für den Markenbestandteil "[[X.].]" nicht geläufig. Weder das [[X.].] "[[X.].]" noch der Bestandteil "[[X.].]" fänden im Zusammenhang mit pharmazeutischen Produkten oder auf diese bezogenen Dienstleistungen aktuell Verwendung oder hätten zu einem früheren Zeitpunkt Verwendung gefunden, zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig mit einer Bezeichnung von Dienstleistungen der verfahrensgegenständlichen Art mit dem Begriff "[[X.].]" bzw. dem Bestandteil "[[X.].]" zu rechnen sei, da eine Verwendung von "[[X.].]" lediglich im Zusammenhang mit gänzlich anderen Produkten wie beispielsweise Poliokarbonaten oder Schwerlast- und Spezialfahrzeugen habe recherchiert werden können.

Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [[X.].] seien aus diesen Gründen nicht anzunehmen.

Die Inhaberin der Schutz suchenden Marke beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 Internationale Markenregistrierung des [[X.].] vom 29. September 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Inhaberin der Schutz suchenden Marke und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

<[[X.].]>II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 [[X.].] i. V. m. § 66 Abs. 1 [[X.].] statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Da der Schutz suchenden Marke [[X.].] 848 keine Schutzhindernisse gem. §§ 8 Abs. 2, 37 Abs. 1, 113 Abs. 1, 119, 124 [[X.].] entgegenstehen, war der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 Internationale Markenregistrierung des [[X.].] aufzuheben.

1. Der Schutzgewährung zugunsten der beschwerdegegenständlichen [[X.].] steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].] nicht entgegen.

a) [[X.].] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].] ist erfüllt, wenn das Schutz suchende Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [[X.].] verfolgt die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrichtlinie in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [[X.].] frei verwendet werden können ([[X.].] GRUR 1999, 723, [[X.].]. 25 – [[X.].]). Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. [[X.].] GRUR 2004, 674 – Postkantoor; [[X.].] 2014, 565, [[X.].]. 28 – smartbook; [[X.].], [[X.].], 276 [[X.].]. 8 – Institut der Nord[[X.].] Wirtschaft e. V.). Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

b) Vorliegend wenden sich die beanspruchten Dienstleistungen in erster Linie an den Fachverkehr, insbesondere an gewerbliche Kunden aus dem Bereich der Pharmazie, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung pharmazeutischer Präparate in Anspruch nehmen.

c) Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].] der Schutzgewährung zugunsten des Schutz suchenden Zeichens nicht entgegen.

Die Wortkombination "[[X.].]" besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Zwar kann dem Bestandteil "[[X.].]" mit der von der Markenstelle ermittelten Bedeutung "Beschichtung, Ummantelung, Überzug; beschichten, ummanteln" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ein beschreibender Sinngehalt dahingehend entnommen werden, dass diese Dienstleistungen die Beschichtung pharmazeutischer Präparate, insbesondere von Tabletten, zum Gegenstand haben oder hiermit in Zusammenhang stehen können.

Demgegenüber handelt es sich bei dem weiteren Bestandteil "[[X.].]" und damit bei dem [[X.].] "[[X.].]" nicht um ausschließlich beschreibende Angaben. Weder ist die Verwendung der Abkürzung "[[X.].]" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen bzw. auf dem Gebiet der Pharmazie bereits nachweisbar, noch sind nach der [[X.].] hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine beschreibende Verwendung des Zeichens "[[X.].]" in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung "extra [[X.].]" vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Die Recherche des Senats hat dahingehende Anhaltspunkte nicht ergeben. Auch die von der Markenstelle in das Verfahren eingeführten Belege tragen eine solche Annahme nicht. Die Verwendung der Buchstaben "[[X.].]" als Abkürzung in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne von "extra [[X.].]" bzw. "extra stark" ist im gängigen Abkürzungsverzeichnis des [[X.].] nicht nachweisbar. Nach der Rechtsprechung des [[X.].] stellt allein die Eintragung eines aus einer Buchstabenfolge bestehenden Zeichens in ein Abkürzungsverzeichnis keine hinreichende Grundlage für die Feststellung dar, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird (vgl. [[X.].] 2015, 1127 – [[X.].]/[[X.].] solar). Vorliegend ist daher bei der Ermittlung des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise zu beachten, dass nicht einmal eine solche Eintragung der Buchstabenfolge "[[X.].]" mit der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung in ein gängiges Abkürzungswörterbuch festgestellt werden kann. Demgegenüber ist die Verwendung der  Buchstaben "[[X.].]" als Abkürzung mit anderem Bedeutungsgehalt in vielerlei Hinsicht nachweisbar, beispielsweise als Länderkennung für [[X.].], als Symbol für das chemische Element Einsteinium oder in der Musik als Bezeichnung des um einen halben Ton erniedrigten Tons "e". Ein Bedürfnis für die Verwendung derselben Buchstaben als Abkürzung in der Bedeutung von "extra [[X.].]" ist nicht ersichtlich. Die vielfache Verwendung dieser Abkürzung in anderem Zusammenhang und in anderer Bedeutung – ohne dass eine Verwendung im Sinne von "extra [[X.].]" im konkreten Dienstleistungszusammenhang in belastbarer Weise sicher feststellbar ist – könnte vielmehr dazu beitragen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere auch der Fachverkehr, die Buchstabenfolge "[[X.].]" in dem Schutz suchenden Zeichen auch in dem [[X.].] "[[X.].]" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen gerade nicht im Sinne von "extra [[X.].]" verstehen. Bereits dieser Aspekt steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen. Darüber hinaus liegen andere Ausdrucksmöglichkeiten für eine "extra starke Beschichtung", bzw. für eine Beschichtung, die "extra [[X.].]" ist, deutlich näher. So wird die durch die Art der Beschichtung bewirkte verzögerte Freisetzung von Wirkstoffen eines Medikaments im pharmazeutischen Bereich oftmals mit der Bezeichnung "[[X.].]" benannt. Das Adjektiv "[[X.].]" bzw. "stark" in Bezug auf die Beschichtung erscheint in diesem Zusammenhang eher ungewöhnlich. Zudem wird das Wort "extra" im [[X.].] oftmals durch den Buchstaben "[X.]", nicht jedoch durch den Buchstaben "E" abgekürzt.

Vor diesem Hintergrund kann ein Freihaltebedürfnis in Bezug auf das Schutz suchende [[X.].] "[[X.].]" nicht angenommen werden.

2. Ebenso wenig steht dem Schutzersuchen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].] entgegen.

a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [[X.].] GRUR 2004, 428, [[X.].]. 30, 31 – [X.]; [[X.].] 2006, 850, [[X.].]. 18 – [X.]; [[X.].] 2009, 952, [[X.].]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([[X.].] GRUR 2006, 229, [[X.].]. 27 – BioID; [[X.].] GRUR 2008, 608, [[X.].]. 66 – [X.]; [[X.].], [X.], 565, [[X.].]. 12 – smartbook; [[X.].] 2009, 952, [[X.].]. 9 – [X.]).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([[X.].] 2012, 1143, [[X.].]. 9 - Starsat; [[X.].] 2009, 952, [[X.].]. 10 – [X.]; [[X.].] 2006, 850, [[X.].]. 19 – [X.]; [[X.].], [X.], 417 – Berlin-Card).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des Schutz suchenden Zeichens auf dem Gebiet der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen zu bejahen.

Wie im Rahmen der Prüfung des Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].] bereits ausgeführt (s. o. Ziff. 1.), kommt dem Schutz suchenden Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen gerade kein beschreibender Begriffsinhalt zu, den die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen. Ebenso wenig stellt die Bezeichnung "[[X.].]" einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen der Klasse 40 dar. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise, die einen Bedeutungsgehalt des [X.] "[[X.].]" und damit auch des [[X.].]s "[[X.].]" nicht ohne Weiteres erfassen, von einem Phantasiebegriff ausgehend und in diesem einen Herkunftshinweis auf einen konkreten Anbieter der beanspruchten Dienstleistungen erkennen.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Inhaberin der Schutz suchenden Marke die Durchführung einer solchen für den Fall ihres Obsiegens nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 [[X.].]) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [[X.].]).

4. Eine Erstattung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 3 [[X.].]. [X.] war weder verfahrensfehlerhaft noch – insbesondere vor dem Hintergrund der von der Markenstelle ermittelten Belege – inhaltlich unvertretbar (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 71 Rn. 44, 46).

Meta

24 W (pat) 576/14

21.07.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 24 W (pat) 576/14 (REWIS RS 2016, 7796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7796

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