Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. I ZR 165/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5847

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 165/04 Verkündet am: 30. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 5.100,51 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2002 hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Transportversicherer der H.

GmbH in [X.] (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und überge-gangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 13 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Alle Transportaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewi-ckelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem die Versenderin die zu befördernden Pakete mittels einer von der [X.]n zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den die Versenderin auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die [X.] übermittelt. Der [X.] der [X.] nimmt die Vielzahl der von der Versenderin üblicherweise in einen [X.] Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem [X.]. Einen Abgleich zwi-schen der [X.] und dem Inhalt des Feeders nimmt der [X.] nicht vor. 2 Die von der [X.]n im hier maßgeblichen Zeitraum verwendeten [X.] Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 enthielten (auszugsweise) folgende Regelungen: 3 - 4 - "– 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des [X.], insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. – 9. Haftung 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch [X.] geregelt.
In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist–.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Servi-celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen - 5 - Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-klärt durch Unterlassung einer [X.], dass sein [X.] an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- ders als Prämie für die Versicherung der Interessen des [X.] an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf [X.] durch U. gestellt und im Namen der [X.] schaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- cen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. –" Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe auch im Schadensfall 1 das abhandengekommene Paket übernommen. Die verlorengegangenen [X.] hätten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren ent-halten. Die [X.] müsse für die [X.] in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten könne. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 die [X.] zu verurteilen, an sie 52.172,16 • nebst Zinsen zu [X.]. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihre [X.] Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 seien in die streitgegenständlichen Beförderungsverträge einbezogen worden. Dadurch habe sie mit der Versenderin einen Verzicht auf [X.] verein-bart, weshalb ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens nicht gemacht werden könne. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der [X.] wegen fehlender [X.] zurechnen lassen. Im Falle einer 6 - 6 - [X.] behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert den Betrag von 2.500 • übersteige. 7 Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 50.997,99 • nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels einen Scha-densersatzanspruch in Höhe von 41.140,49 • nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren [X.] auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.]n für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Schadensfälle 2, 3, 8 und 12) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] (Schadensfälle 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13) angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfah-ren von Bedeutung - ausgeführt: 9 Auch im Schadensfall 1 stehe fest, dass die [X.] das Paket zur Be-förderung übernommen habe. Die Unterschrift des [X.]s unter der [X.] in Verbindung mit dem [X.] erbringe den Beweis für die Übergabe des Pakets, da die [X.] nach [X.] im ersten [X.] nicht unverzüglich eine Differenz 10 - 7 - zwischen der übertragenen [X.] und dem tatsächlichen Paketeingang reklamiert habe. 11 [X.] spreche dafür, dass die in den Liefer-scheinen und den korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren dem von der Klägerin behaupteten Paketinhalt entsprochen hätten. In den [X.], 3, 5, 7 und 9 gäben die Lieferscheine und Rechnungen allerdings den Inhalt mehrerer Pakete wieder. Der zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis beziehe sich in diesen Fällen zunächst (nur) auf die Gesamt-heit der versandten Waren. Daraus folge noch nicht, dass sich in dem jeweils in Verlust geratenen Paket die von der Klägerin behaupteten Waren befunden hätten. Die vorgelegten [X.]e ließen aber weitere Rückschlüsse auf den Inhalt der Pakete zu. Gemäß § 287 ZPO stehe fest, dass die verloren gegangenen Pakete in den Schadensfällen 2 und 9 den von der Klägerin be-haupteten Inhalt gehabt hätten. In den Schadensfällen 3, 5 und 7 sei dagegen von einem geringeren Warenwert auszugehen. Die [X.] hafte für die in Rede stehenden Verluste wegen qualifizier-ten Verschuldens unbeschränkt, da sie keine durchgängigen Ein- und Aus-gangskontrollen an den Schnittstellen durchführe. Sie sei hiervon auch nicht befreit. Der nähere Vortrag der [X.]n zum vermutlichen Zeitpunkt der [X.] und zum Schadensort in den Schadensfällen 6 und 8 führe zu keiner an-deren Beurteilung, da die [X.] nicht im Einzelnen dargelegt habe, welche Sicherungsmaßnahmen sie hinsichtlich des jeweiligen Pakets am Schadensort zum Zeitpunkt des Abhandenkommens ergriffen habe. 12 Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener [X.] komme nicht in [X.]. Es stehe nicht fest, dass die [X.] die in Verlust geratenen Pakete 13 - 8 - mit erhöhter Sicherheit befördert hätte, wenn diese als [X.] versandt worden wären. In den Schadensfällen 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 scheitere der [X.] schon daran, dass der Wert der Pakete unter der Grenze von 2.500 • gelegen habe. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die [X.] diese Pakete in jedem Fall wie Standardpakete behandelt. In den übrigen Schadensfällen, in denen der Wert der Pakete über 2.500 • gelegen habe, komme ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht, weil die [X.] nicht dargetan habe, auf welche Weise [X.] im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen [X.] eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da ein ungewöhnlich hoher Schaden erst ab einem Paketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 5.100,51 • hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt hat. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt in den Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 ein Mitver-schulden der Versenderin in Betracht. 14 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer ver-traglichen Haftung der [X.]n für die hier in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB (Schadensfälle 2, 3, 8 und 12) und Art. 17 Abs. 1 [X.] (Schadensfälle 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13) [X.]. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die [X.] von der Versenderin als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung demge-15 - 9 - mäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 ff. [X.]) beurteilt. 16 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht im Schadensfall 1 die Übergabe des verlorengegangenen Pakets an die [X.] für bewiesen erachtet hat. Durch die Vereinbarung des [X.] haben die Versenderin und die [X.] die Abrede getroffen, dass der Inhalt einer [X.] für einen von dem [X.] der [X.]n quittier-ten Feeder als bestätigt gilt, sofern die [X.] dem nicht unverzüglich wider-spricht. Denn der Versender kann nach [X.] (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten [X.], in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der [X.] unverzüglich überprüft und dem Versender Beanstandungen ebenfalls unver-züglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des [X.] als Bestätigung der [X.] an-sehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404 = [X.], 573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung, dass die in der [X.] aufgeführten Pakete in die Obhut der [X.]n gelangt sind, hat die [X.] im Schadensfall 1 nicht widerlegt. 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die [X.] schulde in den Schadensfällen 2, 3, 8 und 12 gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB und in den Schadensfällen 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13 gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor-gesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, da sie die hier in [X.] stehenden [X.] leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. 17 - 10 - 18 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der [X.]n leichtfertiges Handeln i.S. von § 435 HGB vorzuwerfen ist, da ihre Betriebsor-ganisation Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht (vgl. [X.]Z 158, 322, 330 ff.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570; [X.] [X.] 2005, 403, 405 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die [X.] nicht wirksam auf die Durchführung von [X.] hat. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Ver-zicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der [X.]n lediglich auf die Dokumentation der [X.] bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Beru-fungsurteils entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchführung von [X.] selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB bzw. Art. 41 [X.] unwirksam ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, [X.] 2006, 171, 173; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, [X.] 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 [X.]. 18 ff.). 19 4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der [X.] Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. 20 a) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-nen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ([X.], [X.]. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 17 = [X.] 21 - 11 - 2006, 394; [X.]. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, [X.] 2007, 418 [X.]. 13; [X.]. v. [X.], [X.]. [X.]). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der [X.]n seien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren überge-ben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 17). b) In den Schadensfällen 1, 4, 6, 8, 10, 11, 12 und 13 hat das Berufungs-gericht zutreffend angenommen, dass der Beweis für den Paketinhalt durch die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen erbracht ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass - wenn die Übergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahelegen, dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich an den Transporteur übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass im kauf-männischen Verkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren [X.] wurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie an-zunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. [X.], [X.]. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, [X.] 2003, 156, 159; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 19). 22 c) In den Schadensfällen 2, 3, 5, 7 und 9 hat sich das Berufungsgericht bei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete hatten, zwar auf § 287 ZPO gestützt, obwohl diese Frage einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf § 287 ZPO hat sich das [X.] jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumständen seine Über-zeugung verschafft, welche Güter in den abhandengekommenen Paketen [X.] - halten waren und welchen Wert sie verkörperten. Diese Ausführungen begeg-nen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO keinen Bedenken. 24 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin in den Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 nicht zurechnen lassen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB bzw. Art. 29 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, [X.] 2006, 116, 117). Ein mitwirkender [X.] des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine [X.] unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat ([X.] [X.] 2003, 467, 471; [X.] 2006, 116, 117; NJW-RR 2007, 28 [X.]. 23). 25 b) In den Schadensfällen 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 hat das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Versenderin zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 • lag und die [X.] selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 • sicherer. 26 c) In den Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklara-tion komme nicht in Betracht. 27 - 13 - 28 aa) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertde-klaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle der [X.] sicherer befördert worden wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206 f.). Nach dem Vortrag der [X.]n waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen (Stand November 2000) Gegenstand der streitgegenständlichen [X.]. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-richts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der [X.]n bei [X.] eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. [X.] [X.] 2006, 205, 206 f.; [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.]. 32 f.). [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen [X.], 3, 5, 7, 8 und 13 ein Mitverschulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die [X.] Pakete bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, also be-sonderen Sicherungen unterstelle, wenn der Wert des Paketinhalts 2.500 • übersteige. 29 (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine [X.] vornähmen, das wertdeklarierte Paket 30 - 14 - dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die [X.] in anderen Verfahren hierzu ausgeführt habe, der [X.] müsse dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend an näherem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe. (2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der [X.]n vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] nicht umge-setzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine [X.] vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der [X.]n hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, [X.] 2007, 419 [X.]. 22; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, [X.] 2007, 414 [X.]. 22). 31 Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die [X.] die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.]n zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem [X.] keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb 32 - 15 - auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere [X.] durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.]n separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den [X.] erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des [X.] angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.] [X.] 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Da die Pakete im Falle einer erfolgten [X.] und gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen wer-den, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt. Auf die von der Revision erhobene Rüge der [X.] von § 139 ZPO kommt es daher nicht an. d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, ein anspruchs-minderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich in den [X.], 3, 5, 8 und 13 auch nicht daraus, dass diese nicht auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar gegeben. Wie der [X.] zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es ange-sichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der [X.]n Beträge von etwa 500 • und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Ge-fahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 • übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 511 • gemäß den Beförderungsbedingungen der 33 - 16 - [X.]n ausmacht (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). 34 Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Guts keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte ([X.] [X.] 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bis-lang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. - 17 - II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben, soweit das [X.] über einen Betrag von 5.100,51 • (Summe der Schadensfälle 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12) hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 35 Bornkamm Pokrant

Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 31 O 170/02 - O[X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - [X.]/04 -

Meta

I ZR 165/04

30.01.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. I ZR 165/04 (REWIS RS 2008, 5847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5847

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