Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. I ZR 44/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1927

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/05 Verkündet am: 20. September 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. September 2007 durch [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2005 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 2.482,83 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.412,83 • seit dem 10. Juli 2001 und aus 1.070 • seit dem 3. Juni 2002 hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist [X.] der L.

GmbH in [X.] (im Weiteren: [X.]). Sie nimmt die [X.], die einen Pa-ketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der [X.] wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden neun Fällen auf Schadensersatz in Anspruch: Schadensfall 1: Am 29. Januar 2001 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen [X.] der [X.] in Höhe von 521,52 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.412,83 •. 2 Schadensfall 2: Am 24. Juli 2001 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 521,52 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 8.846,13 •. 3 Schadensfall 3: Am 10. August 2001 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 521,52 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.619,10 •. 4 Schadensfall 4: Am 26. November 2001 beauftragte die [X.] die [X.] erneut mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket 5 - 4 - erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorpro-zessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 511,29 • weiteren [X.] in Höhe von 3.962,51 •. 6 Schadensfall 5: Am 7. Dezember 2001 beauftragte die [X.] die [X.] mit dem Transport eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 521,52 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 12.272,08 •. Schadensfall 6: Am 17. Dezember 2001 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket [X.] die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorpro-zessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 526,40 • weiteren [X.] in Höhe von 7.024,60 •. 7 Schadensfall 7: Am 22. Februar 2002 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 520,50 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.070 •. 8 Schadensfall 8: Am 25. Februar 2002 beauftragte die [X.] die [X.] mit dem Transport eines Pakets nach [X.]. Das Paket [X.] die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessua-len Zahlung der [X.] in Höhe von 520,50 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 3.479,37 •. 9 - 5 - Schadensfall 9: Am 27. März 2002 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 520,50 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.482,18 •. 10 Den Beförderungsverträgen lagen die [X.] der [X.] mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-weise folgende Regelungen enthielten: 11 "– 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des [X.], insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen [X.] innerhalb des U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der [X.] weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch [X.] geregelt. - 6 - In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. –
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Servi-celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-klärt durch Unterlassung einer [X.], dass sein [X.] an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. [X.]kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen des [X.] an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf [X.] durch U. gestellt und im Namen der [X.] bezahlt. Die von [X.]für diese Zwecke eingesetzten [X.] können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. –" Alle Transportaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewi-ckelt. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der [X.] zur [X.] gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die [X.] übermittelt. Der [X.] der Beklag-12 - 7 - ten nimmt die Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender [X.] in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem "[X.] Manifest". Einen Abgleich zwischen der [X.] und dem Inhalt des Feeders nimmt der [X.] nicht vor. Die Klägerin hat vorgetragen, die [X.] habe die verlorengegangenen Pakete übernommen. Die Pakete hätten die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten. Sie habe die [X.] in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] hafte für die [X.] in voller Höhe, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten könne und die Betriebsorganisation der [X.] schwerwiegende Mängel aufweise. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 die [X.] zu verurteilen, an sie 46.168,80 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und zudem in Abrede gestellt, die streitgegenständlichen Pakete zur Beförderung übernommen zu haben. Ferner ist die [X.] der Auffassung, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit der [X.] wirksam einen Verzicht auf [X.] vereinbart ha-be. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein haftungsausschließendes Mitver-schulden der [X.] wegen fehlender [X.] zurechnen lassen. Im Falle einer [X.] behandele sie die ihr zur Beförderung übergebe-nen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 •) übersteige. 15 - 8 - Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-gegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 16 17 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.].
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust der Pakete nach §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur [X.] hat es ausgeführt: 18 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien jedenfalls durch Überlassung der Schadensunterlagen konkludent von der [X.] an sie abgetreten worden. Ein Verstoß gegen das [X.] liege nicht vor. 19 Die [X.] hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt, da sie nicht dargelegt habe, wie es zu den hier in Rede stehenden Verlusten [X.] sei. Außerdem weise die Betriebsorganisation der [X.] schwer-wiegende Mängel auf, weil sie keine durchgängigen [X.] während des Transports vorsehe. Einen Verzicht auf die Durchführung von [X.] habe die [X.] mit der [X.] jedenfalls nicht wirksam vereinbart. 20 - 9 - Es stehe auch fest, dass die [X.] die Pakete übernommen habe. Der Beweis sei durch die [X.]n im EDI-Verfahren geführt, da die [X.] nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendungen eventuelle Diffe-renzen reklamiert habe. 21 22 Ferner stehe fest, dass die verlorengegangenen Pakete die in den [X.] aufgeführten Waren enthalten hätten. Grundsätzlich erbrächten [X.] und Lieferscheine zusammen den Beweis des ersten Anscheins für den Paketinhalt. Im vorliegenden Fall seien zwar keine Lieferscheine vorgelegt [X.]. Der Beweis des ersten Anscheins ergebe sich aber aus den Handelsre-chungen in Verbindung mit den jeweiligen U. -Absendemanifesten und der konkreten [X.] bei der [X.]. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wert-deklaration falle der [X.] nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass die verlorengegangenen Pakete mit erhöhter Sicherheit befördert worden wären, wenn sie als [X.] versandt worden wären. Die [X.] habe nicht [X.], wie im EDI-Verfahren [X.] mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die [X.] nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Un-terlassens eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Paketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. 23 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 2.482,83 • hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Entgegen der Auffassung des [X.] - 10 - fungsgerichts kann in den Schadensfällen 2 bis 6 und 8 ein Mitverschulden der [X.] in Betracht kommen. 25 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies folgt entweder aus § 67 Abs. 1 [X.], wenn sie - wie von ihr behauptet - die Versen-derin entschädigt hat, oder aus den zumindest konkludent erklärten Abtretun-gen der [X.], die in der Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen zu sehen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den [X.] verstößt - wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das [X.], wenn der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht gegen den [X.] Spediteur/Frachtführer vorgeht ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04 [X.]. 20, [X.] 2006, 166, 167). 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] für die in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zu-treffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die [X.] von der [X.] als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung grundsätzlich nach den [X.] über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - auf-grund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren [X.] beurteilt. 26 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, die [X.] habe die verlorengegangenen Pakete zur [X.] übernommen. 27 - 11 - 28 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, auch in dem von der [X.]n entwickelten EDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung vollen Beweis für die Übernahme einer Warensendung durch die [X.], wenn diese nicht un-verzüglich nach Eingang der Sendung in ihrem Abhol-Center eventuelle Diffe-renzen zwischen der übertragenen [X.] und dem tatsächlichen Paket-eingang dem Kunden melde, was in den Streitfällen nicht geschehen sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. b) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts wurden alle hier in Rede stehenden Transporte im EDI-Verfahren abge-wickelt. Durch die Vereinbarung des [X.] haben die Versicherungs-nehmerin der Klägerin als [X.] und die [X.] die Abrede getroffen, dass der Inhalt einer [X.] für einen von dem [X.] der [X.] quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die [X.] dem nicht unverzüglich widerspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nach [X.] (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der [X.] unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des [X.] als Bestätigung der [X.] ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404 = [X.], 573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung, dass die in der [X.] aufgeführten Pakete in die Obhut der [X.] gelangt sind, hat die [X.] im Streitfall nicht widerlegt. 29 - 12 - 4. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der verlorengegangenen Pakete frei von [X.]. 30 31 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die von der Klägerin be-haupteten [X.] streite ein Anscheinsbeweis. Im kaufmännischen [X.] erbringe der Lieferschein indiziell Beweis dafür, dass die in ihm (und in der korrespondierenden Rechnung) aufgeführten Waren tatsächlich die Versandab-teilung des Versenders durchlaufen hätten. Die Klägerin habe zwar keine [X.] vorgelegt. Im Streitfall hätten jedoch die von der Klägerin vorgeleg-ten [X.]n ([X.]) und die Rechnungen in Verbindung mit der konkreten Organisation der Versandabteilung der [X.] denselben indi-ziellen Beweiswert. b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts werden von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. 32 aa) Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsge-richt unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 ([X.]/00, [X.] 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch [X.], [X.]. [X.], [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 19 f.) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, steht im Streitfall allerdings entgegen, dass es hier nicht um das unstreitige Abhandenkommen einer Sendung in der Obhut des Frachtführers geht. Die Fallkonstellation, in der der Senat den [X.] angewandt hat, betraf stets Fälle, in denen [X.] dem Frachtführer in einem verschlossenen Behältnis übergeben worden und in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen war ([X.], [X.]. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, [X.] 2007, 418 [X.]. 14). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob alle Waren, für deren Verlust die Klägerin Ersatz 33 - 13 - beansprucht, überhaupt in die Obhut der [X.] gelangt sind. Für diese [X.] kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen wer-den. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus ([X.] [X.] 2007, 418 [X.]. 14). 34 Der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen [X.] unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 17; [X.] [X.] 2007, 418 [X.]. 13 f.). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Be-hauptung der Klägerin, dem Fahrer der [X.] seien die in den Rechnungen aufgeführten Waren übergeben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden (vgl. [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 17). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass so-wohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Über-zeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der [X.] dagegen [X.] substantiierten Einwände vorbringt ([X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, [X.] 2007, 110 [X.]. 24). 35 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das [X.] - anders als ein Lieferschein - nur das Verhältnis zwischen dem Versender und der [X.] betrifft und keine Angaben zum Inhalt eines Pakets enthält. Diese Angaben enthält aber bereits die Rechnung. Die Bedeutung des [X.] liegt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - in der In-dizwirkung, dass die in ihm aufgeführten Waren tatsächlich die Versandabtei-lung des Verkäufers durchlaufen haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht 36 - 14 - angenommen, dass dieser Beweiswert auch der im EDI-Verfahren erstellten [X.] in Verbindung mit der Rechnung zukommt. Aufgrund der vom Be-rufungsgericht festgestellten Verbindung zwischen der Rechnungsstellung und der Versandabwicklung besteht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahr-scheinlichkeit dafür, dass ein Paket, das auf der [X.] eine bestimmte Rechnungsnummer aufweist, die Versandabteilung mit den in der [X.] Rechnung aufgeführten Waren verlassen hat. Der vorliegende Sachver-halt ist daher mit solchen Fällen vergleichbar, in denen sowohl der Lieferschein als auch die Rechnung vorgelegt werden. 5. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die [X.] schulde gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, da sie die hier in Rede stehenden [X.] leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. 37 a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns (auch) darauf gestützt, dass eine Betriebsorganisation des [X.], die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-rungen gegen den Verlust von Ware handelt. 38 b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]Z 158, 322, 330 ff.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570; [X.] [X.] 2005, 403, 405 m.w.N.). 39 - 15 - 40 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] nicht wirksam auf die Durchführung von [X.] verzichtet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus [X.] der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.] (Stand [X.]). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in [X.] der Beförde-rungsbedingungen der [X.] lediglich auf die Dokumentation der [X.] bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchführung der [X.] selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchführung von [X.] selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann von der ge-setzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine im [X.] ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04 [X.]. 21 ff., [X.] 2006, 171, 173; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, [X.] 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 [X.]. 18 ff.). 6. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der [X.] nicht zurechnen lassen. 41 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 42 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB [X.] - 16 - gen Unterlassens einer [X.] komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die [X.] Pakete bei zutreffender Wertan-gabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte. 44 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-falt behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl [X.] Schadensersatz verlangt (vgl. [X.]Z 149, 337, 353; [X.] [X.] 2004, 399, 401). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] aufgrund der [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.] gewusst habe, dass nach der Betriebsorganisation der [X.] bei [X.] eine erhöhte Be-förderungssicherheit gewährleistet werden solle. 45 [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der [X.], sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete [X.] im Wege des sogenannten [X.] versandt worden sind. 46 (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch in diesem Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. 47 (2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der [X.] we-gen Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Die von der [X.] - 17 - klagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklara-tion vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von [X.] im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 31). Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.] zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 31). Von einem schadensur-sächlichen Mitverschulden der [X.] ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.] gesondert über-geben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den [X.] erfor-derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten [X.], das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.] [X.] 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand ([X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). 49 cc) In den Schadensfällen 1 und 7 hat das Berufungsgericht ein Mitver-schulden der [X.] wegen unterlassener [X.] im Ergebnis zu 50 - 18 - Recht verneint, weil der Wert der verlorengegangenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 5.000 DM gelegen und die [X.] selbst vorgetragen hat, dass Pakete erst ab einem Wert von mehr als 5.000 DM sicherer befördert werden. Dementsprechend hat die Revision in diesen Fällen keinen Erfolg. 51 c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der [X.] wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-nehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des [X.] - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im [X.] in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 • übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der [X.] gemäß den Beförderungsbedingungen der [X.] ausmacht (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 [X.]. 20; [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensfällen 2, 3, 5 und 6 gegeben, da der Wert der [X.] nach den unangegriffen ge-bliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 • betra-gen hat. 52 Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte ([X.] [X.] 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 [X.]. 22). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 53 - 19 - 54 II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben, soweit das [X.] über einen Betrag von 2.482,83 • (Schadensfälle 1 und 7) hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-besondere Folgendes zu berücksichtigen haben: 55 Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung (vgl. [X.]Z 149, 337, 355) im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je grö-ßer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des [X.], der durch das Unterlassen der Wertangabe den Trans-port der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 [X.]. 30, [X.] 2006, 205, 207). 56 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 [X.]. 31, [X.] 57 - 20 - 2006, 205, 207). Hieraus folgt für den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-schuldensanteil im Schadensfall 5 deutlich über dem im Schadensfall 9 liegen muss. 58 Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass auf Seiten der [X.] ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der [X.] in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 31 ff.; anders noch [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, [X.] 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der [X.] von einem Transport ausgeschlossen ist ([X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, [X.] 2007, 164 [X.]. 30; [X.] [X.] 2007, 405 [X.]. 32). Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung - 21 - der [X.] muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unan-gemessenen Ergebnissen führt. [X.] Ri[X.] [X.] [X.] ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben.

[X.] Büscher Schaffert Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2004 - 31 O 138/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - [X.]/04 -

Meta

I ZR 44/05

20.09.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. I ZR 44/05 (REWIS RS 2007, 1927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1927

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