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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/06 Verkündet am: 26. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Transportversicherer der K.
(im Weite- ren: [X.]) in [X.]. Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeför-derungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der [X.] wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] übergab der [X.]n am 2. Dezember 2003 zwölf Pa-kete zum Transport. Der [X.] wurde im sogenannten [X.] abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem die [X.] die zu befördernden Pakete mittels einer von der [X.] zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den die [X.] auf das Paket aufbringen kann. Die [X.] werden auf elektronischem Wege an die [X.] übermittelt. Der [X.] der [X.]n nimmt die Vielzahl der von der [X.] übli-cherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und [X.] die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der [X.] und dem Inhalt des Feeders nimmt der [X.] nicht vor. 2 Dem Transportauftrag vom 2. Dezember 2003 lagen die [X.] der [X.]n mit Stand 2003 zugrunde, die auszugsweise fol-gende Regelungen enthielten: 3 - 4 - – 2. Serviceumfang – – Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des [X.], insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. – 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-dingungen geregelt.
In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). – Der Versender erklärt durch Unterlassung einer [X.], dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte [X.] nicht übersteigt. – - 5 - Die Klägerin hat behauptet, unter den der [X.]n am 2. Dezember 2003 übergebenen Paketen hätten sich auch die Pakete mit den [X.] -460559, -430162 und -482777 befunden, die bei der in [X.] ansässigen Empfängerin nicht angekommen seien. Jedes Paket habe 70 Mobiltelefone im Wert von je 215 • enthalten. Sie habe die [X.] un-ter Berücksichtigung einer Ersatzleistung der [X.]n in Höhe von 1.533 • mit 36.686,08 • entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] müsse für den [X.] in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Pakete leisten könne. 4 Die [X.] hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-gerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versen-derin anrechnen lassen, weil diese eine [X.] unterlassen habe. Im Falle einer [X.] behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 • übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. 5 Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 36.686,08 • nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist ohne [X.] geblieben. 6 Der Senat hat die Revision der [X.]n beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel [X.]. 7 - 6 - Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.]n für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-führt: Ein Mitverschulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB am [X.] der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der [X.]n habe die [X.] zwar gewusst, dass die [X.] [X.] mit größerer Sorgfalt behandele. Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener [X.] scheitere jedoch daran, dass die verlorengegangenen Pakete im sogenannten EDI-Verfahren versandt worden seien. Bei diesem Verfahren sei auf der [X.] des Vorbringens der [X.]n nicht ersichtlich, dass die [X.] die ihr übergebenen Pakete mit zusätzlicher Sorgfalt behandelt hätte, wenn die [X.] ihren Wert deklariert hätte. Die Notwendigkeit einer Übergabe der Pa-kete an den [X.] "als Wertpaket" habe sich der [X.] nicht er-schließen oder gar aufdrängen müssen. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt ein Mitverschulden der [X.] am Verlust der streit-gegenständlichen Pakete in Betracht. 10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 11 - 7 - § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34). 12 2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine [X.] unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat ([X.], Urt. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 23 = [X.] 2006, 394; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 34). a) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener [X.] setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle der [X.] sicherer befördert worden wäre (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 28). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der [X.]n hätte erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der [X.]n bei [X.] eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. [X.], Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 32 f. = [X.], 508; [X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 28). 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen Feststel-lungen ein Mitverschulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB in [X.]. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es könne nicht fest-gestellt werden, dass die [X.] Pakete bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle. 14 - 8 - aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Es hat angenommen, bei dem in Rede stehenden Verfahren trete eine etwaige gesonderte Wertdeklara-tion weder auf der Übernahmequittung noch auf dem Paketaufkleber in Er-scheinung. Die [X.] mit den Einzeldaten, aus der möglicherweise eine [X.] ersichtlich sei, werde per Datenfernübertragung übermittelt und sei dem [X.] nicht zugänglich. Deshalb könne der Fahrer den Wert ei-nes Pakets nicht erkennen und wisse auch nicht, dass es sich um ein wert-deklariertes Paket handele. Ob und inwieweit eine gesonderte Übergabe eines Pakets an den [X.] der [X.]n für [X.] zumutbar sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die [X.] der [X.] mitgeteilt habe, dass wertdeklarierte Pakete dem [X.] separat "als Wertpaket" übergeben werden müssten. Ohne eine der-artige Information habe sich der [X.] die Notwendigkeit einer separaten Übergabe an den [X.] nicht erschließen müssen. 15 [X.]) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der [X.] we-gen des Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Das [X.] ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der [X.] vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.]n nicht umgesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine [X.] vornehmen, das wertde-klarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder ge-ben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32; [X.] 2008, 122 [X.]. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen aus-drücklichen Vortrag der [X.]n hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch [X.], 16 - 9 - Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, [X.] 2007, 419 [X.]. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, [X.] 2007, 414 [X.]. 22; [X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 31). 17 Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die [X.] die [X.] hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.]n zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem [X.] keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der [X.] ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere [X.] durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.]n separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den [X.] erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des [X.] angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.], Urt. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404 = [X.], 573), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Da die Pakete im Falle einer erfolgten [X.] und gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines [X.] Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt ([X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 32). c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene [X.] - 10 - angabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, weil die [X.] bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. 19 Gelingt der [X.]n dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. dieser Vorschrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts je-weils 5.000 • erheblich überschritten hat (vgl. [X.] [X.] 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). - 11 - III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 20 [X.] Büscher
Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 31 O 105/04 - O[X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - [X.] -
Meta
26.06.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. I ZR 7/06 (REWIS RS 2008, 3136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3136
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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