Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die [X.] der Klägerin wird verworfen. Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2005 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.795,15 • seit dem 17. August 2000, aus 1.708,07 • seit dem 13. Februar 2001, aus 1.599,83 • seit dem 6. April 2001, aus 2.594,30 • seit dem 17. Juli 2001 sowie aus 1.288,18 • seit dem 5. Dezember 2002 hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der [X.] AG [X.] verschiedener Unternehmen (im Weiteren: [X.]). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in zehn Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 1, 2, 6, 7, 8 und 10. 1 Schadensfall 1: Am 31. August 1999 beauftragte die Versenderin B.
KG die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 3.404,18 •. 2 Schadensfall 2: Am 29. Februar 2000 beauftragte die Versenderin a.
GmbH die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 12.042,20 •. 3 Schadensfall 6: Am 29. Januar 2001 übergab die Versenderin S.
GmbH der [X.]n mehrere Pakete zur Beförderung nach [X.]. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 1.022,58 • gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 2.594,30 •. 4 - 4 - Schadensfall 7: Am 22. Februar 2001 beauftragte die Versenderin a.
GmbH die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 536,60 • gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in [X.] von 11.086,85 •. 5 Schadensfall 8: Am 29. Oktober 2001 beauftragte die [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 4.003,43 •. 6 Schadensfall 10: Am 7. Februar 2002 beauftragte die Versenderin Sk. GmbH die [X.] mit der Beförderung von zwei Paketen nach [X.]. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 703,27 •. 7 Den Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 1, 2 und 6 lagen nach dem Vortrag der [X.]n deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 8 – 10. Haftung – U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – 1.000 DM pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten [X.], je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert an-gegeben. - 5 - Die [X.] wird angehoben durch die korrekte De-klaration des Werts der Sendung. – Diese Wertangabe gilt als Haf-tungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der [X.], dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaf-tung nicht übersteigt. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen. – Gegenstand der Verträge in den Schadensfällen 7 und 8 waren nach dem Vortrag der [X.]n deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: 9 – 2. Serviceumfang – – Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des [X.], insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag-stellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-dingungen geregelt. - 6 - In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). – Der Versender erklärt durch Unterlassung einer [X.], dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte [X.] nicht übersteigt. – 10 Die den Schadensfällen 7 und 8 zugrunde liegenden [X.] wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu beför-dernden Pakete mittels einer von der [X.]n zur Verfügung gestellten [X.] selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die [X.] übermittelt. Der [X.] der [X.]n nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der [X.] und dem Inhalt des Feeders nimmt der [X.] nicht vor. - 7 - Die Klägerin hat behauptet, das im Schadensfall 1 verlorengegangene Paket habe zwei Notebooks enthalten. In dem im Schadensfall 2 verlorenge-gangenen Paket habe sich ein Projektor befunden. Die beiden abhandenge-kommenen Pakete aus dem Schadensfall 6 hätten jeweils ein Notebook enthal-ten. Im Schadensfall 7 seien zwei Projektoren verlorengegangen. In dem Paket aus dem Schadensfall 8 hätten sich 33 Mobiltelefone befunden. Im [X.] seien in dem verlorengegangenen Paket fünf Festplatten und zehn [X.] enthalten gewesen. Sie habe die Versender in Höhe der geltend [X.] entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] müsse für die [X.] in voller Höhe haften, da sie keine Aufklä-rung über den Verbleib der Pakete leisten könne. 11 Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen Schadensfälle beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie 33.834,23 • nebst Zinsen zu zahlen. 12 Die [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versender anrechnen lassen, weil diese eine [X.] unterlassen hätten. Im Falle einer Wert-angabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 • übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. 13 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-fung der [X.]n hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines [X.] in Höhe von 703,27 • abgewiesen, weil die [X.] im Schadensfall 10 nicht zu haften brauche. 14 - 8 - Der Senat hat die Revision der [X.]n beschränkt auf die [X.], 2, 6, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelas-sen. In diesem Umfang verfolgt die [X.] mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel [X.]. Die Klägerin hat [X.] eingelegt, mit der sie die [X.] der [X.]n zur Zahlung weiterer 703,27 • nebst Zinsen aus dem Scha-densfall 10 begehrt. Die [X.] beantragt, die [X.] [X.]. 15 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.]n für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-führt: 16 Ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. In den Schadensfällen 1, 2 und 6 scheitere der Einwand des Mitverschuldens bereits daran, dass die [X.] nicht bewiesen habe, dass die jeweiligen Versender Kenntnis von der angeblich sorgfältigeren Beförderung von [X.] gehabt hätten. Durch Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der [X.]n mit Stand von Februar 1998 werde den Versendern die erforderliche Kenntnis nicht vermittelt. 17 - 9 - In den Schadensfällen 7 und 8 hätten die Versender zwar durch die [X.] mit Stand von November 2000 die erforderliche Kennt-nis erlangt. Da es sich bei den Versendern in diesen Schadensfällen jedoch um [X.] handele, reiche diese Kenntnis zur Begründung des [X.] nicht aus, weil die [X.] nicht dargetan habe, auf welche Weise sie sicherstelle, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außerge-wöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-ketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. 18 Die im Schadensfall 10 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-gründet, weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-weit sei die Klage daher abzuweisen. 19 I[X.] Zur Revision der [X.]n: 20 Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision der [X.]n haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 8.985,53 • hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt hat. In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender am Verlust der streitge-genständlichen Pakete in Betracht. Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht ein Mitverschulden der Versenderin verneint, weil der Wert der beiden in Verlust geratenen Pakete jeweils unter 2.500 • lag. 21 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34). 22 2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine [X.] unterlassen hat ([X.], Urt. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 23 = [X.] 2006, 394; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 34). Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unter-lassener [X.] setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle einer [X.] sicherer beför-dert worden wäre (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 28). In allen Schadensfällen hätten die Versender aufgrund der Regelungen in den hier maßgeblichen Beförderungsbedingungen der [X.]n wissen müssen, dass die [X.] [X.] mit größerer Sorgfalt befördern will. 23 a) Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekom-menen Pakete in diesem Fall jeweils unter 2.500 • lag und die [X.] selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 • sicherer. Im Schadensfall 6 bestand die Sendung aus mehreren Paketen, von denen zwei Pakete abhandengekommen sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtschaden beträgt in diesem Schadensfall 3.616,88 •. In den beiden verlorengegangenen Paketen hat sich nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Notebook befunden. Mangels anderer Feststellungen des [X.] - 11 - fungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Wert der abhandengekommenen Pakete gleich hoch war, so dass der Schaden jeweils unter 2.500 • lag. b) In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kann dem Berufungsgericht da-gegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklarati-on komme nicht in Betracht. 25 aa) Nicht frei von [X.] ist die Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen 1 und 2 scheitere ein Mitverschulden daran, dass die Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die [X.] [X.] mit größerer Sorgfalt befördere. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Transporteur hätte erkennen müssen ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, [X.] 2006, 202, 204; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 37). Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. [X.] [X.] 2006, 205, 206; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 37). 26 bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in den Schadensfällen 7 und 8, in denen das Berufungsgericht davon ausgegan-gen ist, dass die Versender Kenntnis von der sorgfältigeren Behandlung von [X.] gehabt hätten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert wer-den. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teil-27 - 12 - nähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine [X.] vornäh-men, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann trotz erfolgter [X.] weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Die [X.] habe nicht darge-legt, dass und wie sie die Versender darüber belehrt habe, was diese tun müss-ten, um im EDI-Verfahren den mit der [X.] einhergehenden besse-ren Schutz tatsächlich zu erhalten. Entgegen der Auffassung der [X.]n müsse sich den [X.] nicht aufdrängen, dass [X.] dem [X.] separat zur Beförderung übergeben werden müssten. Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen des Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.]n zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-rens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem [X.] werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32; [X.] 2008, 117 [X.]. 39). Ein schadensursächli-ches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.]n separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den [X.] erforder-lich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des [X.], das im beider-seitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.], Urt. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender 28 - 13 - auf der Hand ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32; [X.] 2008, 117 [X.]. 39). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den [X.] im [X.] aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt. c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-angaben auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht ha-ben, weil die [X.] bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Die noch fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Denn die [X.] hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 • bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflich-ten besser erfüllt hätte. 29 3. In den Schadensfällen 2 und 7 kommt ein Mitverschulden auch des-halb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der [X.]n Beträge von etwa 500 • und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-nehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 • übersteigt, also den zehnfa-chen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 • gemäß den Beförderungsbe-dingungen der [X.]n ausmacht (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, 30 - 14 - [X.] 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 40). Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte ([X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 41). Dazu hat das Berufungsgericht bis-lang keine Feststellungen getroffen. 31 II[X.] Zur [X.] der Klägerin: 32 Die [X.] der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirk-same Anschließung. 33 Eine wirksame [X.] nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-sammenhang steht ([X.]Z 174, 244 [X.]. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und [X.] betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch [X.] Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die An-nahme eines rechtlichen (vgl. auch [X.]Z 166, 327, 328) noch eines wirtschaft-lichen Zusammenhangs aus ([X.]Z 174, 244 [X.]. 42; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 44). 34 - 15 - IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 • (Summe der [X.], 4, 5, 6 und 9) hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen. Die [X.] ist demgegenüber als unzu-lässig zu verwerfen. 35 [X.]Pokrant
Büscher
Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2005 - 31 O 73/03 - O[X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - I-18 U 50/05 -
Meta
26.06.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. I ZR 176/05 (REWIS RS 2008, 3137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3137
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.