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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/05 Verkündet am: 21. Februar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. Februar 2008 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-nen Betrag von 31.162,99 • nebst 5% Zinsen seit dem 29. Mai 2002 hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in [X.] (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 56 Fällen auf [X.] in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35. Schadensfall 1: Am 11. Januar 2000 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.] Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 514,93 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 8.330,37 • Schadensersatz. 2 Schadensfall 14: Am 7. April 2000 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.] Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 515,32 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 12.518,98 • Schadensersatz. 3 Schadensfall 23: Am 29. Mai 2000 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.]. Das Paket ging auf dem [X.] verloren. Die [X.] hat 514,28 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 2.555,44 • Schadensersatz. 4 Schadensfall 25: Am 6. Juni 2000 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.] Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 514,28 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 8.613,17 • Schadensersatz. 5 - 4 - 6 Schadensfall 30: Am 13. Juli 1999 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 2.052,23 • Schadensersatz. Schadensfall 31: Am 15. Juli 1999 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 3.375,86 • Schadensersatz. 7 Schadensfall 33: Am 23. Juli 1999 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 2.209,23 • Schadensersatz. 8 Schadensfall 35: Am 20. August 1999 übergab die Versenderin der [X.] ein Paket zur Beförderung nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] hat 511,29 • ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere 3.308,75 • Schadensersatz. 9 Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der [X.] (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 10 "– 10. Haftung In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.] nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- - 5 - gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. – Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen. –". Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] hafte für den Verlust des Transportgutes in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die [X.] den Verbleib der abhandengekom-menen Pakete nicht aufklären könne. 11 Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen Schadensfälle beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie 42.964,03 • nebst Zinsen zu zahlen. 12 13 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine [X.] unterlassen ha-be. Im Falle der [X.] behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 • übersteige. - 6 - Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensfälle stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. 14 15 Der Senat hat die Revision der [X.]n beschränkt auf die [X.], 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 und insoweit beschränkt auf das [X.] zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die [X.] mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.]n für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-führt: 16 Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB an dem Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Dies folge schon daraus, dass die Versenderin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Pakete im Falle einer [X.] sorgfältiger behandelt worden wären. Eine solche Kenntnis einer erhöhten Transportsicherheit im Falle der [X.] sei der Versenderin auch nicht durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vermittelt worden. Überdies komme ein Mitverschulden der Versenderin auch deshalb nicht in Betracht, weil die [X.] nicht dargetan habe, auf welche Weise [X.] im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit trans-portiert würden. 17 - 7 - 18 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Schadensfällen 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, [X.] 2006, 116, 117 m.w.N.). 19 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer [X.] komme nicht in Betracht, weil eine Kenntnis der Versenderin, dass im Falle der [X.] von der [X.]n Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungs-sicherheit erhöht hätten, nicht festgestellt werden könne. Nach der [X.] kann ein Mitverschulden schon dann zu berücksichtigen sein, wenn die Versenderin die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, [X.] 2006, 202, 204; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Diese Kenntnis wurde, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, der Versenderin durch Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der [X.] - 8 - klagten vermittelt (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, [X.] 2006, 166, 168; [X.]. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, [X.] 2006, 121, 123 = [X.], 953; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, [X.] 2007, 421 [X.]. 22). 21 3. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die [X.] Pakete bei zutreffender [X.] mit größerer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle, wenn der [X.] 2.500 • übersteige. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine [X.] vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die [X.] in anderen Verfahren hierzu ausgeführt habe, der [X.] müsse dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend an näherem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe. Unabhängig davon könnten die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen im EDI-Verfahren nicht durchgeführt werden, weil keine Versanddokumente in [X.] existierten. 22 b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer [X.] in den noch streitgegenständlichen Schadensfällen nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt, dass die von der [X.]n vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] nicht umgesetzt werden können, wenn [X.] - 9 - den, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine [X.] vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den Fahrer möglich ([X.], [X.]. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32 = [X.] 2006, 394). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der [X.]n hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, [X.] 2007, 419 [X.]. 22; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04). Der Annahme eines Mitverschuldens steht auch nicht entgegen, dass die [X.] die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.]n zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem [X.] keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere [X.] durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.]n separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den [X.] erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des [X.] angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404 = NJW-RR 2005, 1557), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). 24 - 10 - Da die Pakete im Falle einer erfolgten [X.] und gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren [X.] werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des [X.] als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04). 25 4. Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu dem Vortrag der [X.]n zu treffen haben, dass sie bei [X.]en von mehr als 2.500 • bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren [X.] ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Gelingt der [X.]n die-ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1, 14 und 25 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung vor-aussetzt, dass der Frachtführer [X.] generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur ver-neint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhn-lichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensfällen 1, 14 und 25 ge-geben, in denen der Wert des [X.] jeweils 5.000 • überstiegen hat (vgl. [X.] [X.] 2006, 208, 209). 26 II[X.] Danach kann das angefochtene [X.]eil, soweit es mit der Revision [X.] worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 27 - 11 - die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Pokrant
Schaffert Kirchhoff
Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 203/02 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2005 - [X.] -
Meta
21.02.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. I ZR 128/05 (REWIS RS 2008, 5399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5399
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