Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 AZR 453/15

5. Senat | REWIS RS 2017, 15187

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Gegenstand

Branchenzuschlag nach dem TV über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das das Urteil des [X.] vom 22. April 2015 - 4 [X.]/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines [X.]ranchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über [X.]ranchenzuschläge für [X.] in der [X.] vom 22. Mai 2012 ([X.] ME).

2

Der Kläger ist Mitglied der [X.] und seit dem 1. November 2012 bei der [X.], die gewerblich [X.]rbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im [X.] ist, als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.

3

Der Kläger ist seit [X.]eginn des [X.]rbeitsverhältnisses als Gabelstaplerfahrer bei der [X.] ([X.]) eingesetzt. Die [X.] ist ein Logistikdienstleister und betreibt in ihrem Logistikzentrum ausschließlich die [X.]bwicklung von Ein- und [X.]uslagerungsvorgängen im Lager, Leerguthandling und die [X.]bwicklung der Produktionsversorgung für die [X.] ([X.]), die Frontscheinwerfer für PKW herstellt. Der [X.]ruttostundenlohn des [X.] beträgt 7,64 Euro. Mit dem Kläger vergleichbare [X.]rbeitnehmer erhalten bei der [X.] einen [X.]ruttostundenlohn iHv. 10,14 Euro.

4

[X.]m 22. Mai 2012 schlossen der [X.]undesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. ([X.][X.]P) sowie [X.] - [X.] ([X.]) einerseits und der [X.] Vorstand andererseits einen Tarifvertrag über [X.]ranchenzuschläge für [X.] in der [X.] ([X.] ME), der [X.]. bestimmt:

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt:

        

1.    

Räumlich:

                 

Für das Gebiet der [X.]undesrepublik Deutschland;

        

2.    

Fachlich:

                 

Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]undesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. ([X.][X.]P) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ([X.]), die im Rahmen der [X.]rbeitnehmerüberlassung [X.]eschäftigte in einen Kundenbetrieb der [X.] einsetzen. [X.]ls Kundenbetrieb der [X.] gelten die [X.]etriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

                 

-       

…       

        
                 

-       

[X.]utomobilindustrie und Fahrzeugbau

        
                 

-       

…       

        
                 

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die [X.]etriebe artverwandter Industrien.

                 

[X.]ei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. …

        

3.    

Persönlich:

                 

Für alle [X.]eschäftigten, die im Rahmen der [X.]rbeitnehmerüberlassung an [X.] überlassen werden.

        

§ 2     

[X.]ranchenzuschlag

        

(1)     

[X.]rbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der [X.]rbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der [X.] einen [X.]ranchenzuschlag.

        

(2)     

Der [X.]ranchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. ...

        

(3)     

Der [X.]ranchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

                 

-       

nach der sechsten vollendeten Woche

15 %   

        
                 

-       

nach dem dritten vollendeten Monat

20 %   

        
                 

-       

nach dem fünften vollendeten Monat

30 %   

        
                 

-       

nach dem siebten vollendeten Monat

45 %   

        
                 

-       

nach dem neunten vollendeten Monat

50 %   

        
                 

des Stundentabellenentgelts des [X.] Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem [X.]undesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. - [X.]Z[X.] - und der DG[X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden [X.] [X.]Z[X.]) bzw. des [X.], abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. - [X.] - und der DG[X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden [X.] [X.]), je nach Einschlägigkeit.

        

(4)     

Der [X.]ranchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren [X.]rbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. [X.]ei der Feststellung des [X.] im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der [X.]ranche unberücksichtigt.

        

…       

        
        

(6)     

Der [X.]ranchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 [X.] [X.]Z[X.] bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 [X.]bs. 1 Entgelttarifvertrag [X.].

        

…       

        

§ 6     

Einführung des Tarifvertrags

        

(1)     

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die [X.]erechnung des [X.]ranchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.

        

…       

        
        

§ 7     

Schlussbestimmungen

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2012 in [X.].

        

…“    

        

5

In den [X.] zum [X.] ME vom 7. September 2012 heißt es:

        

3.    

[X.]uslegung zur Deckelungsregelung,

                 

§ 2 [X.]bs. 4 TV [X.]Z ME

                 

§ 2 [X.]bs. 4 TV [X.]Z ME ist eine [X.]usnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren [X.]rbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine [X.]eschränkung des [X.]ranchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“

6

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 18. Oktober 2013 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage einen tariflichen [X.]ranchenzuschlag iHv. 2,29 Euro brutto/Stunde für Mai 2013 und iHv. 2,50 Euro brutto/Stunde für Juni bis September 2013 begehrt. Die [X.] sei ein Kundenbetrieb der [X.]. Hierfür genüge, dass der Entleiherbetrieb Dienstleistungen für einen [X.]etrieb der [X.]utomobilindustrie erbringe.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.118,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 485,56 Euro seit dem 11. [X.]ugust 2013, aus 454,88 Euro seit dem 29. Oktober 2013 und aus 178,09 Euro seit dem 7. November 2013 zu zahlen.

8

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Die [X.] unterhalte einen Logistikbetrieb. Sie sei auch kein Hilfs- oder Nebenbetrieb, es fehle an der Identität mit der Inhaberin des Hauptbetriebs, der [X.]. Das Vergleichsentgelt sei auf 90 % des Lohns eines Stammmitarbeiters beschränkt.

9

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Auf Grundlage des bi[X.]er festgestellten Sachverhalts kann der [X.] nicht entscheiden, in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] sind tarifliche [X.]ranchenzuschläge für insgesamt fünf Monate.

II. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann die [X.]erufung des [X.] nicht zurückgewiesen werden. Die Annahme, die [X.] falle nicht in den fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 TV [X.]Z ME, weil keine Identität zwischen dem Inhaber des Hauptbetriebs und dem des Hilfs- und Nebenbetriebs bestehe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV [X.]Z ME, der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der [X.] für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen [X.]ranchenzuschlag. Deren [X.]etrieb wird vom fachlichen Geltungsbereich des TV [X.]Z ME erfasst.

a) Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV [X.]Z ME gilt dieser fachlich ua. für Mitgliedsunternehmen des [X.], die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung [X.]eschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV [X.]Z ME die dort genannten [X.]etriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die [X.]eklagte ist Mitglied des [X.] und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Der Kläger war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV [X.]Z ME als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden [X.]etrieb zur Arbeitsleistung überlassen.

[X.]) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV [X.]Z ME gelten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie ua. [X.]etriebe des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

(1) Dass der Einsatzbetrieb des [X.] dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die [X.]eklagte bereits nicht geltend gemacht (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. [X.]AG 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 35 f. mwN).

(2) [X.]etriebe des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil- und Fahrzeughersteller im engeren Sinne alle [X.]etriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner [X.]estandteile gerichtet ist. Dies hat der [X.] in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 21 ff.), auf dessen [X.]egründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

(3) Ein solcher [X.]etrieb ist derjenige der [X.] nicht. Seine ausschließlichen Tätigkeiten sind nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s solche aus dem [X.]ereich Logistik. Diese unterstützen zwar die Produktion von Automobilen, sind aber nicht unmittelbar in die Fertigungskette des Automobilzulieferers A eingebunden.

bb) Doch ist der fachliche Geltungsbereich bei [X.] wie demjenigen der [X.] nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV [X.]Z ME eröffnet.

(1) Diese [X.]estimmung erweitert durch die Formulierung „sowie“ den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit [X.]etriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV [X.]Z ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines [X.]s unterstützen und de[X.]alb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind. Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der [X.]egriffe [X.]. [X.]AG 1. April 1987 - 4 [X.] - [X.]AGE 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende [X.]etrieb ein selbständiger [X.]etrieb ist, der für einen anderen [X.]etrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten [X.]etriebszweck unterstützt (vgl. [X.]AG 29. Januar 1992 - 7 A[X.]R 27/91 - zu IV 2 der Gründe mwN, [X.]AGE 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 A[X.]R 63/05 - Rn. 23 mwN, [X.]AGE 121, 7).

(2) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist es nicht erforderlich, dass [X.] und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV [X.]Z ME denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt.

(a) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jeweilige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist (dazu etwa [X.]AG 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN), ist es nicht zwingend, dass Hilfs- oder Nebenbetriebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb.

([X.]) Der [X.]egriff des Nebenbetriebs stammt aus dem [X.]etriebsverfassungsrecht (vgl. zur [X.]egriffsgeschichte [X.] [X.]etrVG 15. Aufl. § 4 Rn. 4). In der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmte § 4 Satz 2 [X.]etrVG, dass Nebenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 [X.]etrVG aF nicht erfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext ist es selbstverständlich, dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt- und Nebenbetrieb denselben Rechtsträger haben mussten.

(bb) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des [X.]egriffs in Tarifverträgen nicht zwingend. Vielmehr können Tarifvertragsparteien autonom festlegen, ob sie in ihren Regelungen dem Merkmal „Nebenbetrieb“ das gleiche Verständnis wie im [X.]etriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen. So hat etwa das [X.]undesarbeitsgericht zu einem Tarifvertrag, der nach seinem fachlichen Anwendungsbereich „für alle Unternehmen des Einzelhandels in [X.] einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe“ gelten sollte, erkannt, eine solche Formulierung biete keinen Anhaltspunkt für die Erfassung auch branchenfremder Unternehmen ([X.]AG 1. April 1987 - 4 [X.] - [X.]AGE 55, 154). Ebenso ist es von einer Inhaberidentität ausgegangen bei einem Tarifvertrag, der gelten sollte für „alle [X.]etriebe der Land- und Forstwirtschaft (…), deren Nebenbetriebe“ ([X.]AG 25. April 1995 - 3 [X.] - [X.]AGE 80, 14).

(b) An einer solchen sprachlichen Verknüpfung von Haupt- und Nebenbetrieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV [X.]Z ME. [X.] die Tarifvertragsparteien eine Inhaberidentität der dort genannten Hilfs- und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten [X.]etrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. Stattdessen haben sie als Anknüpfungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abgestellt und die bloße [X.] für einen der [X.]e des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV [X.]Z ME ausreichen lassen.

c) Danach ist der Einsatzbetrieb des [X.] ein zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und Fahrzeugbau gehörender Dienstleistungsbetrieb. Der [X.]etrieb der [X.] unterstützt mit seinen ausschließlichen Tätigkeiten der Logistik die Produktion des Automobilzulieferers A.

2. Zum Umfang der [X.]egründetheit der Klage fehlt es an Feststellungen des [X.]s zum einschlägigen tariflichen Stundentabellenentgelt des [X.] [X.]. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

a) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines [X.]ranchenzuschlags sind grundsätzlich erfüllt, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 TV [X.]Z ME.

[X.]) Nach § 2 Abs. 1 TV [X.]Z ME erhalten Arbeitnehmer für die Dauer ihres jeweiligen ununterbrochenen Einsatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TV [X.]Z ME) im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb einen [X.]ranchenzuschlag, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Einsatzdauer bestimmt (§ 2 Abs. 3 TV [X.]Z ME).

bb) Ausgehend vom Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. November 2012 (§ 7 Abs. 1 TV [X.]Z ME), das mit dem [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses des [X.] zusammenfällt, und der gemäß § 6 Abs. 1 TV [X.]Z ME mit diesem Datum beginnenden [X.]erechnung der Einsatzzeiten liegt ein ununterbrochener Einsatz des Kläger bei der [X.] vor. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Zur [X.]estimmung der Höhe des [X.]ranchenzuschlags bedarf es weiterer Feststellungen des [X.]s.

[X.]) Nach § 2 Abs. 3 TV [X.]Z ME beträgt der [X.]ranchenzuschlag für Mai 2013, dh. nach dem fünften vollendeten Monat, 30 % und von Juni bis Juli 2013, dh. nach dem siebten vollendeten Monat, 45 % sowie von August bis September 2013, dh. nach dem neunten vollendeten Monat, 50 % des [X.] des [X.] [X.].

bb) Das [X.] wird auf der Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs (§ 308 Abs. 1 ZPO) die notwendigen Feststellungen zum tariflichen Stundentabellenentgelt der einschlägigen [X.] zu treffen haben.

c) Auf eine Deckelung des Anspruchs nach § 2 Abs. 4 TV [X.]Z ME kann sich die [X.]eklagte nicht berufen. Der [X.]ranchenzuschlag ist nicht auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.

[X.]) Nach der Protokollnotiz vom 7. September 2012 ist § 2 Abs. 4 TV [X.]Z ME als Ausnahmeregelung auszulegen. Die Anwendung setzt die Geltendmachung der Deckelung durch den Kundenbetrieb voraus. Damit kann im Kundenbetrieb eine höhere Entlohnung der [X.] im Vergleich zur Stammbelegschaft vermieden werden.

bb) Die Protokollnotiz ist materieller [X.]estandteil des Tarifvertrags. Ob Protokollerklärungen oder -notizen in Tarifverträgen [X.] haben, hängt neben der Wahrung der gebotenen Form (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (vgl. [X.]AG 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Protokollnotiz ist von den Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart worden. Sie gestaltet die Modalitäten des [X.]ranchenzuschlags durch Geltendmachung einer Deckelung eigenständig aus und knüpft - im Vergleich zur Regelung des § 2 Abs. 4 TV [X.]Z ME - eigenständige Anforderungen an deren Anwendung.

cc) Im Streitfall scheidet eine Anwendung von § 2 Abs. 4 TV [X.]Z ME aus. Die [X.]eklagte wäre nur zu einer Deckelung berechtigt, wenn die [X.] („der Kundenbetrieb“) eine solche gefordert hätte. Dies hat die [X.]eklagte aber selbst nicht behauptet.

d) Der Anspruch auf Verzugszinsen für die geltend gemachten Zuschläge für Mai und Juni 2013 folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.]. Der [X.]ranchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV [X.]Z ME) und damit mit dem für das Arbeitsentgelt bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 1 Arbeitsvertrag iVm. § 13.1 Manteltarifvertrag Zeitarbeit ([X.]ZA/DG[X.]-Tarifgemeinschaft) vom 22. Juli 2003 idF vom 9. März 2010 der 15. [X.]anktag des Folgemonats. Verzugszinsen für Mai und Juni 2013 sind damit jedenfalls ab 11. August 2013 geschuldet. [X.] für den [X.]ranchenzuschlag für Juli bis September 2013 stehen dem Kläger nach § 291 [X.]G[X.] zu.

        

    Koch    

        

    [X.]iebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Ilgenfritz-Donnè    

                 

Meta

5 AZR 453/15

22.02.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Suhl, 28. Februar 2014, Az: 3 Ca 1587/13, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 AZR 453/15 (REWIS RS 2017, 15187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 411/20

4 Sa 412/20

4 Sa 82/20

4 Sa 413/20

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