Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 AZR 555/14

5. Senat | REWIS RS 2017, 15190

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2014 - 4 [X.] 337/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 21. November 2013 - 12 Ca 2224/13 - in der Zinsentscheidung der Ziff. 2. abgeändert wird und Zinsen aus 98,40 Euro erst seit dem 22. Februar 2013 geschuldet sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines [X.]ranchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über [X.]ranchenzuschläge für [X.] in der [X.] vom 22. Mai 2012 ([X.] ME).

2

Der Kläger ist Mitglied der [X.] und seit dem 27. Oktober 2005 bei der [X.], die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im [X.] ist, als Werker beschäftigt.

3

Der Kläger war zumindest seit Oktober 2012 der [X.] ([X.]) zur Arbeitsleistung überlassen. Diese unterhält im [X.] der [X.] in K, für die sie nach den Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts „fast ausschließlich“ tätig ist, einen [X.]etrieb und beschäftigt dort ca. 240 Mitarbeiter. [X.] hat sie mit der [X.] Haustarifverträge, [X.]. zum Entgelt, geschlossen.

4

Die [X.] montiert und komplettiert für die [X.] nach deren Vorgaben Motoren mit Getrieben, Federbeinen, Kompressoren, [X.]ichtmaschinen, Kabelbaum, Schläuchen, Motorprägung, [X.]. Dabei werden Steck-, Füge-, Füll-, Schraub- und Scanoperationen nach einem festgelegten Ablaufplan ausgeübt. Ergebnis der von der [X.] vorgenommenen Arbeiten ist die komplette [X.] („[X.]“), die über eine [X.] „[X.]“ in eine benachbarte [X.] der [X.] transportiert wird. Dort findet der Zusammenbau der [X.] mit der Karosserie statt (sog. Hochzeit).

5

Die von der [X.] bei Montage und Komplettierung verwendeten Komponenten werden von der [X.] bereitgestellt, die diese entweder selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht. So werden Vorderbeine und Federachsen von der Firma [X.], einem ebenfalls im [X.] ansässigen Vertragspartner der [X.], montiert und über [X.]aufbänder durch eine Öffnung in der Wand in die [X.]etriebsräume der [X.] beigestellt.

6

Am 22. Mai 2012 schlossen der [X.]undesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. ([X.]AP) sowie [X.] - [X.] ([X.]) einerseits und der [X.] Vorstand andererseits einen Tarifvertrag über [X.]ranchenzuschläge für [X.] in der [X.] ([X.] ME), der [X.]. bestimmt:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt:

        

1.    

Räumlich: Für das Gebiet der [X.]undesrepublik Deutschland.

        

2.    

Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]undesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. ([X.]AP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ([X.]), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung [X.]eschäftigte in einen Kundenbetrieb der [X.] einsetzen. Als Kundenbetrieb der [X.] gelten die [X.]etriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

                 

…       

                 

- Automobilindustrie und Fahrzeugbau

                 

…       

                 

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie [X.]etriebe artverwandter Industrien.

                 

[X.]ei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. …

        

3.    

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an [X.] überlassen werden.

        

§ 2 [X.]ranchenzuschlag

        

(1)     

Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der [X.] einen [X.]ranchenzuschlag.

        

(2)     

Der [X.]ranchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

        

(3)     

Der [X.]ranchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

                 

- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

                 

- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %

                 

- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

                 

- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

                 

- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

                 

des Stundentabellenentgelts des [X.] Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem [X.]undesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. - [X.]ZA - und der DG[X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden [X.] [X.]ZA) bzw. des [X.], abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - [X.] - und der DG[X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden [X.] [X.]), je nach Einschlägigkeit.

                 

…       

        

(5)     

Der [X.]ranchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen [X.]eistungen jedweder Art. Der [X.]ranchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche [X.]eistungen. …

        

(6)     

Der [X.]ranchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 [X.] [X.]ZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag [X.].

        

§ 3 Änderungen von tarifvertraglichen [X.]estimmungen

        

Erhält der Arbeitnehmer einen [X.]ranchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 [X.] [X.]ZA bzw. § 5 ERTV [X.].

        

…       

        

§ 6 Einführung des Tarifvertrags

        

(1)     

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die [X.]erechnung des [X.]ranchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.

        

(2)     

Für Mitarbeiter, die am 1. November 2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 1. November 2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. Dezember 2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

        

§ 7 Schlussbestimmungen

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2012 in [X.].“

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 15. März 2013 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage einen tariflichen [X.]ranchenzuschlag iHv. 15 % für den Monat Dezember 2012 und iHv. 20 % für den Monat Jan[X.]r 2013 verlangt. [X.]ei dem [X.]etrieb der [X.] handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie iSd. § 1 Nr. 2 [X.] ME. Diese könne nicht auf die Autohersteller reduziert werden. [X.]ei den heutigen Produktionsmechanismen seien zumindest Montage und Komplettierung zugelieferter Teile integraler [X.]estandteil der Automobilfertigung.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 147,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 49,20 Euro seit dem 4. April 2013 und aus weiteren 98,40 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2013 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der [X.] [X.]ranchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über [X.]ranchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der [X.] (TV [X.]Z ME) zu zahlen.

9

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ei dem [X.]etrieb der [X.] handele es sich nicht um einen solchen der [X.]. Die [X.] sei lediglich Dienstleisterin, das sie selbst keine Produktionstätigkeit ausführe. Der Montage- und Dienstleistungsbetrieb der [X.] falle auch nicht unter § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ME, es fehle an der Identität der Inhaber von Haupt- und Nebenbetrieb.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die [X.]erufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs- als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet.

I. Die Klageanträge sind zulässig.

1. Der [X.] ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] ist mit ihm ein tariflicher [X.] für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013, dessen Höhe - nach der rechtskräftigen erstinstanzlichen Klageabweisung im Übrigen - zwischen den Parteien außer Streit steht.

2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass er sich - was der Kläger in der Revisionsinstanz auch klargestellt hat - auf seine vom [X.] nicht erfassten Einsatzzeiten im Betrieb der [X.] bezieht, als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu [X.] 21. Oktober 2015 - 4 [X.] - Rn. 16 ff.) zulässig. Unstreitig hat die Überlassung des Klägers an die [X.] über Januar 2013 hinaus angedauert. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der fachliche Geltungsbereich des [X.] eröffnet ist, hat daher über den [X.]eistungsantrag hinaus Bedeutung. Die gerichtlich zu klärende Anwendbarkeit des [X.] bei einer Überlassung des Klägers an die [X.] schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten (vgl. [X.] 27. April 2016 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 155, 70).

II. Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.], der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der [X.] für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen [X.]. Der fachliche Geltungsbereich des [X.] ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt.

1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] gilt dieser fachlich (ua.) für Mitgliedsunternehmen des [X.], die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des [X.] und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

2. Der Kläger ist zumindest seit Oktober 2012 im einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen.

a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] gelten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie ua. Betriebe des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

aa) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat die Revision gegen die Annahme des [X.]s, der Betrieb der [X.] sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 35 f. mwN), keine Angriffe erhoben.

bb) Betriebe des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil- und Fahrzeughersteller im engeren Sinne (wie im Streitfall der [X.]) alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 21 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

b) Gemessen daran ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein Betrieb des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau. Dessen betriebliche Tätigkeit umfasst (weit) überwiegend die Herstellung des „[X.]“. Der Betrieb der [X.] ist damit nicht ein bloßer Unterstützungsbetrieb, sondern unmittelbar in die Fertigungskette der [X.] eingebunden und Teil im Produktionsprozess zur Herstellung von deren Automobilen.

3. Die Höhe des [X.]s für die im [X.] streitgegenständlichen Monate, die der Kläger anhand der in § 2 Abs. 3 [X.] genannten Bezugsgröße errechnet und die das Arbeitsgericht entsprechend den [X.] in § 2 Abs. 5, § 3 [X.] korrigiert hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.

4. Die zum [X.] für den Monat Dezember 2012 verlangten [X.] stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.

Der Anspruch auf Verzugszinsen für den [X.] für den Monat Januar 2013 folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der [X.] ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 [X.]) und damit mit zu dem für das Arbeitsentgelt bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrags der 21. Kalendertag des Folgemonats.

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 555/14

22.02.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 21. November 2013, Az: 12 Ca 2224/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 AZR 555/14 (REWIS RS 2017, 15190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15190

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