Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 AZR 252/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 15173

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Gegenstand

Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag


Leitsatz

Betriebe, die nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME unterstützen, unterfallen nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2016 - 15 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 - 9 [X.]/14 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,50 Euro seit dem 11. April 2014 und aus weiteren 883,10 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines [X.]s nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für [X.] in der [X.] vom 22. Mai 2012 ([X.] ME).

2

Der Kläger ist Mitglied der [X.] und seit dem 7. August 2012 bei der [X.], die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im [X.] ist, als [X.]taplerfahrer beschäftigt. [X.]eit Beginn des [X.] ist er der [X.] ([X.]), einer hundertprozentigen Tochter der [X.], zur Arbeitsleistung überlassen.

3

Diese unterhält in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O-Werk in [X.] einen Betrieb und hat mit der [X.] Tarifverträge - [X.]. einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag - geschlossen.

4

Für ihre Auftraggeberin, die [X.], die nach dem - von der [X.] mit Nichtwissen bestrittenen - [X.]achvortrag des [X.] ihr alleiniger Geschäftspartner ist, nimmt die [X.] rd. 2.500 verschiedene, von den Produzenten angelieferte Bauteile für die Automobilproduktion entgegen. Anschließend bringt sie die Bauteile in eine vorgegebene [X.]eihenfolge (sog. [X.]equenzierung) und liefert sie „just in sequence“ zur Weiterverarbeitung ins O-Werk. Nach Vorgabe der Auftraggeberin werden im Betrieb der [X.] außerdem einzelne Bauteile - etwa für die Innenausstattung eines Automobils - zusammengefügt. Die nicht sofort für die Produktion benötigten Bauteile werden von der [X.] zwischengelagert.

5

Am 22. Mai 2012 schlossen der [X.] ([X.]) und der [X.] - Interessenverband [X.] Zeitarbeitsunternehmen [X.] ([X.]) einerseits und der Vorstand der [X.] andererseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für [X.] in der [X.] ([X.] ME), der [X.]. bestimmt:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt:

        

1.    

[X.]äumlich: Für das Gebiet der [X.].

        

2.    

Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. ([X.]) und des Interessenverbands [X.] Zeitarbeitsunternehmen e. V. ([X.]), die im [X.]ahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der [X.] einsetzen. Als Kundenbetrieb der [X.] gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

                 

…       

        
                 

-       

Automobilindustrie und Fahrzeugbau

                 

…       

        
                 

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden [X.]eparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.

                 

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. …

        

3.    

Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im [X.]ahmen der Arbeitnehmerüberlassung an [X.] überlassen werden.

        

§ 2 [X.]

        

(1)     

Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im [X.]ahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der [X.] einen [X.].

        

(2)     

Der [X.] wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten [X.]inne.

        

(3)     

Der [X.] beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

                 

...     

                 

- nach dem neunten vollendeten Monat 50%

                 

des [X.]tundentabellenentgelts des [X.] Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. - [X.] - und der [X.] (im Folgenden: [X.] [X.]) bzw. des [X.], abgeschlossen zwischen dem Interessenverband [X.] Zeitarbeitsunternehmen e. V.- [X.] und der [X.] (im Folgenden: [X.] [X.]), je nach Einschlägigkeit.

        

…       

        
        

(5)     

Der [X.] ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der [X.] ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche [X.]egelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen der [X.] und [X.], werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

        

…       

        
        

§ 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen

        

Erhält der Arbeitnehmer einen [X.] nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 [X.] [X.] bzw. § 5 E[X.]TV [X.].“

6

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 7. Juli 2014 eingereichten Klage einen tariflichen [X.] iHv. 50 % für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 verlangt. Bei dem Betrieb der [X.] handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie. Ohne die dort verrichteten Tätigkeiten könne kein fertiges Fahrzeug entstehen. Zumindest sei der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 2 [X.] ME eröffnet, weil der Betrieb der [X.] jedenfalls ein zur Automobilindustrie gehörender Montage- und Dienstleistungsbetrieb sei.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,50 Euro seit dem 11. April 2014 und aus weiteren 883,10 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die [X.] unterhalte einen Betrieb der Kontraktlogistik. [X.]ie produziere nicht, sondern sorge lediglich dafür, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, also „just in sequence“ die richtigen Bauteile an der richtigen [X.]telle bereitlägen. Der Anteil der Montagetätigkeiten betrage nur 26,3 % der Arbeitsstunden, während auf den Bereich Logistik 46,3 % und den Bereich [X.]equenzierung 27,4 % entfielen. Die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 2 [X.] ME scheitere an der fehlenden Identität der Inhaber von Haupt- und Nebenbetrieb. Zudem sei die [X.] für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe nicht tarifzuständig.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

I. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.], der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der [X.] für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen [X.]. Der fachliche Geltungsbereich des [X.] ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen verkannt.

1. Nach § 1 Nr. 2 [X.]atz 1 [X.] gilt dieser fachlich ua. für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des [X.], die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 [X.] die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des [X.] und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den [X.]en außer [X.]treit.

2. Der Kläger war im [X.]treitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 [X.] als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen.

a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 1 [X.] gelten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie ua. Betriebe des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

aa) Dass der Einsatzbetrieb des [X.] dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat sie sich in der Revisionsinstanz nicht gegen die Annahme des [X.]s, der Betrieb der [X.] sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 35 f. mwN), gewandt.

bb) Betriebe des [X.] Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil- und Fahrzeughersteller im engeren [X.]inne (wie im [X.]treitfall der [X.]) alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der [X.]enat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 21 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

b) Ein solcher Betrieb ist derjenige der [X.] nicht. [X.]eine überwiegenden Tätigkeiten sind nach dem vom Kläger nicht bestrittenen und de[X.]alb zugestandenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) [X.]achvortrag der Beklagten solche aus dem Bereich Logistik und [X.]equenzierung. Diese unterstützen zwar die Produktion von Automobilen, sind aber nicht unmittelbar in die Fertigungskette der [X.] eingebunden.

3. Doch ist bei [X.] wie demjenigen der [X.] der fachliche Geltungsbereich des [X.] nach dessen § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 2 eröffnet.

a) Diese Bestimmung erweitert („sowie“) den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 1 [X.] genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und de[X.]alb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem [X.]inne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind.

Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der Begriffe [X.]. [X.] 1. April 1987 - 4 [X.] - [X.]E 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - dem Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten [X.] unterstützt (vgl. [X.] 29. Januar 1992 - 7 [X.] - zu IV 2 der Gründe mwN, [X.]E 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 121, 7).

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist es nicht erforderlich, dass Katalog- und Unterstützungsbetrieb i[X.]d. § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 2 [X.] denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt.

aa) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jeweilige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist (dazu etwa [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN), ist es nicht zwingend, dass Hilfs- oder Nebenbetriebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb.

(1) Der Begriff des Nebenbetriebs stammt aus dem Betriebsverfassungsrecht (vgl. zur Begriffsgeschichte [X.] [X.] 15. Aufl. § 4 Rn. 4). In der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmte § 4 [X.]atz 2 [X.], dass Nebenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 [X.] aF nicht erfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext ist es selbstverständlich, dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt- und Nebenbetrieb denselben Rechtsträger haben mussten.

(2) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des Begriffs in Tarifverträgen nicht zwingend. Vielmehr können Tarifvertragsparteien autonom festlegen, ob sie in ihren Regelungen dem Merkmal „Nebenbetrieb“ das gleiche Verständnis wie im Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen. [X.]o hat etwa das [X.] zu einem Tarifvertrag, der nach seinem fachlichen Anwendungsbereich „für alle Unternehmen des Einzelhandels in [X.] einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe“ gelten sollte, erkannt, eine solche Formulierung biete keinen Anhaltspunkt für die Erfassung auch branchenfremder Unternehmen ([X.] 1. April 1987 - 4 [X.] - [X.]E 55, 154). Ebenso ist es von einer Inhaberidentität ausgegangen bei einem Tarifvertrag, der gelten sollte für „alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (…), deren Nebenbetriebe“ ([X.] 25. April 1995 - 3 [X.] - [X.]E 80, 14).

bb) An einer solchen sprachlichen Verknüpfung von Haupt- und Nebenbetrieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 2 [X.]. [X.] die Tarifvertragsparteien eine Inhaberidentität der dort genannten Hilfs- und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten Betrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. [X.]tattdessen haben sie als Anknüpfungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abgestellt und dafür die bloße [X.] für einen der Katalogbetriebe des § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 1 [X.] ausreichen lassen.

c) Danach ist der Einsatzbetrieb des [X.] ein zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und Fahrzeugbau gehörender Dienstleistungsbetrieb. Neben dem untergeordneten Montagebereich unterstützt der Betrieb der [X.] mit seinen überwiegenden Tätigkeiten [X.]equenzierung und Logistik die Autoproduktion bei der [X.].

4. Die Höhe des [X.]s für die streitgegenständlichen Monate, die der Kläger anhand der in § 2 Abs. 3 [X.] genannten Bezugsgröße unter Beachtung des § 6 Abs. 2 [X.] errechnet hat, ist zwischen den [X.]en nach den ergänzenden Erläuterungen des [X.] zur Berücksichtigung übertariflicher Leistungen (§ 2 Abs. 5 [X.]atz 2 [X.]) und eines tariflichen Zuschlags (§ 3 [X.]) in der Revisionsinstanz unstreitig geworden.

5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der [X.] ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 [X.]) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 Arbeitsvertrag der 21. Kalendertag des Folgemonats, so dass Fälligkeit zu den beantragten Terminen eingetreten war.

II. Der [X.]enat ist nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision des [X.] das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

1. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit erfordert die Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG, dass eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen sind, es aber andererseits nicht ausreicht, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer [X.] ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe in Frage gestellt wird (st. Rspr., vgl. zB [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.]E 142, 366; 19. Dezember 2012 - 1 [X.] - Rn. 14; 21. [X.]eptember 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 122).

2. [X.] der [X.] für den [X.] ist entscheidungserheblich. Fehlte sie, wäre der [X.] kein Tarifvertrag i[X.]d. § 1 Abs. 1 [X.], sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 69; 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 144, 306), die das Arbeitsverhältnis der [X.]en nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Klage wäre mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.

3. An der Tarifzuständigkeit der [X.] für die in § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 Halbs. 2 [X.] genannten Betriebsstätten bestehen keine vernünftigen Zweifel.

a) [X.] einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer [X.]atzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine [X.] ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 53, [X.]E 141, 110; [X.], vgl. aus dem [X.]chrifttum etwa [X.]/[X.] 17. Aufl. § 2 [X.] Rn. 34 ff.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 2 [X.] Rn. 40 ff.; JKO[X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 169 ff.).

b) Gemessen daran bestehen an der Tarifzuständigkeit der [X.] für die streitgegenständlichen Hilfs- und Hauptbetriebe keine vernünftigen Zweifel.

Nach ihrer bei Abschluss des [X.] geltenden [X.]atzung ist die [X.] betriebsbezogen für die in § 1 Nr. 2 [X.]atz 2 [X.] genannten Betriebe zuständig. Dies folgt aus § 3 Ziff. 1 lit. a der [X.]atzung iVm. dem Organisationsbereich I des [X.]atzungsbestandteils bildenden Organisationskatalogs. [X.] beansprucht sie nach dessen Ziff. 2 Alt. 1 die Zuständigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der [X.] erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Die Beschränkung der personenbezogenen Tarifzuständigkeit auf einen Teilausschnitt der [X.], nämlich auf die Leiharbeitnehmer, die Betrieben aus dem Organisationsbereich der [X.] überlassen sind, folgt den Besonderheiten des [X.] und vermag vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit der [X.] nicht zu begründen. Der Leiharbeitnehmer hat - bei Fehlen abweichender tariflicher Regelungen - einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und gleiche sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 4 [X.] stets nur für die Dauer der Überlassung und nach den für vergleichbare [X.]tammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen. Es liegt de[X.]alb in der Natur des [X.], dass er im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedliche Einsatzbranchen überlassen werden kann. Differenziert schon das [X.] zwischen den Phasen der Überlassung und der überlassungsfreien Zeit, und bei der Überlassung wiederum nach den im Betrieb des jeweiligen Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist kein Grund ersichtlich, warum den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Differenzierung verwehrt sein sollte, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung ergänzende tarifliche Regelungen schaffen wollen.

c) [X.]oweit die Beklagte die Tarifzuständigkeit der [X.] für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe in Frage stellt, vermag das vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit nicht zu begründen. Der [X.] erfasst nicht generell Logistik- oder Dienstleistungsbetriebe, sondern - entsprechend § 3 Ziff. 1 lit. c der [X.]atzung der [X.] - nur solche, die zu Wirtschaftszweigen gehören, für die die [X.] Tarifzuständigkeit beansprucht. [X.]elbst wenn es dabei zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten mehrerer [X.]en käme, führte dies nicht zu einer Einschränkung der Tarifzuständigkeit, weil es keinen tarifrechtlichen Grundsatz gibt, der solche Überschneidungen verböte ([X.] 25. [X.]eptember 1996 - 1 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 84, 166). Bei im [X.] verbundenen [X.]en wäre allenfalls verbandsintern auf eine Vermeidung von Doppelzuständigkeiten hinzuwirken (zu einem Kooperationsabkommen zwischen der [X.] und [X.] zur Kontraktlogistik ua. im Bereich Automobilindustrie und Fahrzeugbau aus dem [X.] [X.]. [X.] 2017, 26, 32).

III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 252/16

22.02.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 16. Dezember 2014, Az: 9 Ca 274/14, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 AZR 252/16 (REWIS RS 2017, 15173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15173

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