Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KS 5/13 R

3. Senat | REWIS RS 2015, 14996

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - kunstverwertender Unternehmer - Diplom-Designer - Inhaber eines Design-Büros - Auftragsvergabe an selbstständige Künstler


Leitsatz

Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als kunstverwertender Unternehmer auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe abzuführen (Fortführung von BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 20).

Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm geschaffenen Designprodukts wegen des dafür gezahlten Honorars ebenfalls künstlersozialabgabepflichtig ist und dieses Honorar ohne Kürzung um die Komponentenhonorare in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 26 379,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des [X.] zur Abführung der Künstlersozialabgabe ([X.]). Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden [X.] für die Jahre 2003 bis 2007, die erst- und zweitinstanzlich ebenfalls zum Streitgegenstand gehörte, haben sich die Beteiligten auf eine Neubescheidung verständigt.

2

Der Kläger, ein Diplom-Designer, ist Inhaber eines 1992 gegründeten Designbüros mit mehreren Mitarbeitern, das nach seinem Internetauftritt Industriedesign, Internetpräsentationen, Schmuck- und Möbeldesign, Softwareberatung und Webdesign anbietet. An anderer Stelle wird das Leistungsprofil mit "industrial design, user interface design und software design sowie communication design" umschrieben. Im Erhebungsbogen vom 28.4.2008 gab der Kläger an, laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner zu vergeben. Daraufhin stellte die beklagte Künstlersozialkasse ([X.]) die grundsätzliche Pflicht des [X.] zur Abführung der [X.] nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 27 Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) fest, weil das Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe ([X.] vom 27.5.2008). Die für die Jahre 2003 bis 2007 zu entrichtende [X.] wurde auf insgesamt 13 043,85 [X.] festgesetzt, und zwar 80,94 [X.] für 2003, 1617,53 [X.] für 2004, 3300,78 [X.] für 2005, 3417,98 [X.] für 2006 und 4626,62 [X.] für 2007 (Abgabenbescheid vom 22.7.2008, Änderungsbescheid vom 6.10.2008). Die Widersprüche des [X.] blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009).

3

Mit der am [X.] erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er betreibe kein nach § 24 [X.] abgabepflichtiges Unternehmen. Nach dem Gesetzeszweck sei nur der "Endabnehmer" als Kunstverwerter abgabepflichtig, nicht aber ein Künstler, der künstlerische Werke oder Leistungen bei anderen Künstlern in Auftrag gebe, um sie sodann als Komponenten eines eigenen künstlerischen "Gesamtwerks" zu verwenden. Die Abgabepflicht treffe also nur die Endabnehmer des jeweiligen Gesamtwerks, dh seine eigenen Auftraggeber. Die von anderen Künstlern als "Unterauftragnehmer" erbrachten Vorleistungen seien lediglich unselbstständige Bestandteile des eigenen künstlerischen Gesamtwerks, sodass bei einer zusätzlichen Abgabepflicht auf die Entgelte für diese künstlerischen Vorleistungen das gleiche Werk zweimal der Beitragspflicht unterworfen würde. Bei mehrstufiger Auftragsvergabe führe dies sogar zu einer mehrfachen [X.]-Belastung ("[X.]"). Im Übrigen seien sowohl die Abgabepflicht nach dem [X.] als auch die Nacherhebung der [X.] verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2010). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]), dabei aber in den Tenor keinen Ausspruch zu dem zusätzlichen Antrag des [X.] aufgenommen, es sei festzustellen, dass für ihn grundsätzlich keine Künstlersozialversicherungspflicht nach § 24 [X.] bestehe, hilfsweise, dass er für die Jahre 2003 bis 2007 keine [X.] zu leisten habe. Es hat ausgeführt, dass sowohl der [X.] als auch der Abgabenbescheid rechtmäßig sei. Der Kläger unterliege der Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 [X.], weil er zur Erstellung von Werken im Bereich des Industriedesigns, das eine Variante der bildenden Kunst (§ 2 Satz 1 [X.]) darstelle, regelmäßig selbstständigen Künstlern [X.] zur Anfertigung designerischer Teilleistungen erteile. Da diese Komponenten vom Kläger weiterbearbeitet und in sein designerisches Gesamtwerk integriert werden, falle die [X.] nicht zweimal für dieselbe künstlerische Leistung, sondern für verschiedene Leistungen an. Dieser Effekt sei im Gesetz angelegt, wenn ein Künstler zugleich Inhaber eines kunstverwertenden Unternehmens sei und insofern eine Doppelstellung als Hersteller und als Abnehmer von Kunst einnehme. Die Regelungen seien weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die von der Beklagten seit Jahrzehnten praktizierte zweifache Erhebung der [X.] bei einer Doppelstellung als Künstler und Kunstverwerter finde in § 24 [X.] keine Stütze. Künstlerische Werke und Leistungen dürften immer nur einmal, nämlich beim wirtschaftlichen "Endabnehmer", mit der [X.] belegt werden. Es verstoße gegen das [X.], wenn schon das künstlerische Vorprodukt mit der [X.] belegt werde und anschließend das Honorar für das Endprodukt in voller Höhe und nicht nur mit der [X.] zum Entgelt für das Vorprodukt in die Bemessungsgrundlage für die [X.] (§ 25 [X.]) einfließe. Zudem verstoße die [X.]-Pflicht gegen die unionsrechtliche Richtlinie zum Mehrwertsteuersystem, weil die [X.] auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben werde und damit wie eine Umsatzsteuer wirke; eine solche umsatzsteuerähnliche Abgabe sei neben der regulär anfallenden Mehrwertsteuer unzulässig.

6

In der mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 hat die Beklagte nach Hinweis des Senats über eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung erklärt, für den Fall der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des [X.] (§ 24 [X.]) bereit zu sein, unter Aufhebung der Abgabenbescheide vom 22.7.2008 und 6.10.2008 über die Höhe der vom Kläger zu leistenden [X.] für den gesamten streitigen Zeitraum erneut zu entscheiden. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt.

7

Der Kläger beantragt mit Blick auf diese Teileinigung,
die Urteile des Bayerischen L[X.] vom 6. März 2013 und des [X.] Würzburg vom 27. April 2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger dem Grunde nach nicht künstlersozialabgabepflichtig nach § 24 [X.] ist.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit die Beklagte die grundsätzliche Pflicht des [X.] zur Abführung der [X.] festgestellt hat. Der [X.] vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig. Die Beklagte ist aufgrund der Teileinigung zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Festsetzung der Höhe der [X.] für die [X.] ab 2003 geht.

Die Zurückweisung der Revision erfasst nicht nur die Anfechtungsklage gegen den [X.] vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], sondern auch die im Berufungsverfahren erstmals erhobene zusätzliche Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens der grundsätzlichen Abgabepflicht des [X.] nach § 24 [X.]. Dieses Feststellungsbegehren war von dem in erster Instanz ausschließlich gestellten Anfechtungsbegehren nicht umfasst. Die erstmals in der Berufungsinstanz begehrte negative Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht bildet in Abgrenzung zu der mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Bescheides mit der positiven Feststellung seitens der Beklagten einen eigenen Streitgegenstand. Denn die negative Feststellung geht in ihrer Wirkung über die Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheides hinaus. Eine solche Aufhebung könnte [X.] auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten - positiven Feststellung nicht entgegenstehen. Diese erstinstanzlich noch nicht erhobene Feststellungsklage hätte das Berufungsgericht ausdrücklich abweisen müssen, da sie von der Berufungszurückweisung nicht erfasst wird. Nunmehr erübrigt sich allerdings eine Ergänzung des Tenors des Berufungsurteils, weil sich die Zurückweisung der Revision auch auf die vom Kläger aufrecht erhaltene Feststellungsklage erstreckt.

Der [X.] vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] stellt rechtmäßig die Abgabepflicht des [X.] nach § 24 [X.] fest. Allerdings trifft die von der Beklagten gegebene Begründung für die Heranziehung des Unternehmens des [X.] zur [X.] nicht zu. Die Beklagte hat den Bescheid auf den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 7 [X.] gestützt, wonach jene Unternehmer zur [X.] verpflichtet sind, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Wer - wie der Kläger - als Webdesigner ua den Internetauftritt von Marktteilnehmern gestaltet, um eine möglichst hohe Aufmerksamkeit bei potentiellen Interessenten und Kunden zu erwecken, stellt den Marktteilnehmern zwar ein Mittel zur Verfügung, mit dem diese selbst Werbung für die angebotenen Waren und Dienstleistungen machen, er betreibt damit aber nicht seinerseits Werbung für den Marktteilnehmer, wie es [X.] bei Werbeagenturen häufig geschieht.

Der Tätigkeitsbereich des vom Kläger betriebenen Designbüros wird zwar nicht vom Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] erfasst, der die typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen enthält, erfüllt sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 2 Satz 1 [X.]. Danach sind auch solche Unternehmer zur [X.] verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Nach den eigenen Angaben des [X.] im [X.] (vgl Erhebungsbogen vom 28.4.2008) und nach den Feststellungen des [X.] erteilt das Designbüro laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr zur Abwicklung seiner Aufträge in allen Bereichen des Designs (vgl Leistungsprofil: industrial design, user interface design und software design sowie communication design) entsprechende Unteraufträge an selbstständige Künstler, namentlich an Grafik-, Industrie- und Webdesigner. Die Werke und Leistungen dieser Berufsgruppen gehören zum breiten Bereich der "bildenden Kunst" im Sinne des § 2 Satz 1 [X.] ([X.]-5425 § 2 [X.]; [X.], 136 = [X.]-5425 § 2 [X.] 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 Rd[X.] 58, 152). Die Werke und Leistungen der Künstler aus diesen [X.] stellen jeweils Komponenten jener designerischen Werke und Leistungen dar, mit deren Erstellung das Designbüro des [X.] beauftragt worden ist. Die Komponenten fließen nach Bearbeitung durch den Kläger und seine angestellten Mitarbeiter in das designerische "Gesamtprodukt/Gesamtwerk" ein, mit deren Erstellung das Designbüro Umsatz und Gewinn erzielt. Damit ist der Tatbestand des § 24 Abs 2 Satz 1 [X.] erfüllt.

Der Einwand des [X.], nicht er als selbst Kunst Schaffender, sondern seine Auftraggeber als eigentliche "Endabnehmer" seien die von § 24 [X.] erfassten kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmer und damit allein zur [X.] heranzuziehen, trifft nicht zu. Zu der vom Kläger aufgerufenen Frage der "eigentlichen" [X.] hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach geäußert. So hat er [X.] im Urteil vom 10.10.2000 ([X.] [X.] 31/99 R - [X.] 3-5425 § 24 [X.] 20) zum Fall eines selbstständig tätigen Journalisten, also eines Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 [X.], der zur Wahrnehmung redaktioneller Aufgaben für [X.] ein Redaktionsbüro betrieb und in diesem Zusammenhang regelmäßig Aufträge für Fachartikel an selbstständige Autoren erteilte, die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 [X.] betont: "Der Einwand des klagenden Journalisten/Redaktionsbürobetreibers, nicht er, sondern der Verlag sei eigentlicher Vermarkter der Textbeiträge der Fremdautoren und er falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 [X.], ist unzutreffend. Der Kläger gibt die Texte nicht namens und in Vertretung des Verlags, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag, und zwar zu dem Zweck, ein eigenes publizistisches Gesamtwerk zu schaffen, zu dem er gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet ist. Nutzer und Vermarkter der Texte ist daher in erster Linie der Kläger. Der Verlag wiederum vermarktet in erster Linie das Gesamtwerk des [X.], das aus eigenen Texten und Bildern, aus der Auswahl und redaktionellen Aufbereitung, Platzierung, aus der Aufmachung des gebotenen Inhalts sowie aus der Erstellung der druckbereiten Vorlage des gesamten redaktionellen Teils der einzelnen Ausgaben besteht. Im Verhältnis zu den einzelnen Texten der Fremdautoren ist der Verlag daher allenfalls [X.]. Der grundsätzlichen Abgabepflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst von der [X.] als selbstständiger Journalist eingestuft worden ist und damit zum Kreis der vom [X.] geschützten Personen gehört ([X.]-5425 § 25 [X.] 6)." Die gleiche Konstellation findet sich [X.] auch bei [X.], die eine Werbeagentur betreiben. Sie sind als Werbegrafiker bildende Künstler iS des § 2 Satz 1 [X.] und in der Funktion als Leiter der eigenen Werbeagentur Unternehmer iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 7 [X.], weil der Unternehmensgegenstand typischerweise (auch) auf die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte gerichtet ist. Wenn sie zu diesem Zweck künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen ([X.] Werbefilme, Werbebroschüren) und dafür Unteraufträge an künstlerisch oder publizistisch tätige Dritte ([X.] Werbefotografen, freie Autoren) vergeben, haben sie auf die Honorare der Unterauftragnehmer [X.] abzuführen, während ihr eigener Auftraggeber als Endabnehmer des Gesamtwerkes auf das dafür vereinbarte Honorar [X.] zu zahlen hat (BSG [X.]-5425 § 25 [X.] 1 Rd[X.] 19).

Der hier zu beurteilende Fall ist den bereits entschiedenen Konstellationen ohne Weiteres vergleichbar. Der Kläger ist als Diplom-Designer selbstständiger Künstler und als Inhaber und Betreiber des Designbüros Unternehmer, der für bei ihm in Auftrag gegebene designerische "Gesamtwerke" Unteraufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, um deren künstlerische Leistungen als Komponenten zu bearbeiten und in sein Werk einzufügen. Die [X.] fällt damit nicht für dieselbe künstlerische Leistung zweimal an, was nach dem Sinn und Zweck des [X.] nicht vorgesehen ist, sondern eine Leistung geht bearbeitet als Bestandteil in der anderen künstlerischen Leistung auf. Dementsprechend wird die [X.] tatsächlich auf zwei verschiedene künstlerische Leistungen erhoben. Auch wenn das an den Unterauftragnehmer gezahlte Honorar nebst der darauf entfallenden [X.] in das vom auftraggebenden Endabnehmer an den Kläger gezahlte Honorar für das Gesamtwerk eingeht und die vom Endabnehmer zu leistende [X.] wegen ihrer Berechnung nach dem Honorar für das Gesamtwerk statt nur für den "Mehrpreis" entsprechend höher ausfällt, liegt in solchen Fällen kein Verstoß gegen das [X.] vor ([X.], 117, 125 ff, 128 = [X.] 3-5425 § 24 [X.] 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 24 Rd[X.] 155). Eine Aufspaltung des vom Endabnehmer gezahlten Honorars für das Gesamtwerk in einen Teil für Eigenleistungen des [X.] und in einen Teil für von freien Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern erbrachte Leistungen ist im [X.] nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch undurchführbar. Wäre der Einwand des [X.] richtig, müsste letztlich auch das Arbeitsentgelt eines angestellten Mitarbeiters aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Dies ist jedoch ebenfalls ausgeschlossen. Das [X.] führt selbst die Beschäftigung eines Angestellten als für die Versicherungspflicht des selbstständigen Künstlers unschädlichen Umstand an (§ 1 [X.] 2 [X.]), sieht hierfür aber ebenso wie für sonstigen Betriebsaufwand keine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regelung über die Bemessungsgrundlage (§ 25 [X.]) vor (BSG [X.]-5425 § 25 [X.] 1 Rd[X.] 19).

Zu einer nicht vorgesehenen Doppelerhebung könnte es nur dann kommen, wenn der Kläger das im Rahmen eines Unterauftrages von einem anderen Künstler erstellte Werk unverändert an seinen Auftraggeber weitergibt. Diese Konstellation ist weder vom [X.] festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. In einer solchen Fallgestaltung müsste der Auftraggeber des [X.] keine [X.] auf das Entgelt für das Gesamtwerk zahlen, weil die Abgabepflicht bei mehrstufiger Verwertung derselben Leistung auf die erste Stufe, also auf das Rechtsverhältnis zwischen dem die Leistung erbringenden Künstler und seinem Auftraggeber, beschränkt ist ([X.], 107, 125 ff, 128 = [X.] 3-5425 [X.] 24 [X.] 4). Dies kommt auch durch die Regelung des § 25 [X.] zum Ausdruck. Die [X.] ist grundsätzlich nur auf das an den Künstler für das von ihm erstellte Werk zu zahlen, nicht aber auf das Entgelt für die Weiterveräußerung. Die Veräußerung von Kunst im Sinne des reinen kaufmännischen Handels ist nicht abgabepflichtig.

Dem - unzutreffenden - Einwand des [X.], bei den von ihm zu leistenden [X.]-Beträgen gehe es um rechtswidrige [X.], könnte zudem in gewissem Umfang der Boden schon dadurch entzogen sein, dass die Honorare für die erteilten Unteraufträge im Einzelfall gar nicht der [X.] unterliegen. Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall sein könnte, brauchte indes im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht des [X.] nach § 24 [X.] nicht abschließend geklärt zu werden. Diese Frage spielt allein bei der Festsetzung der jeweiligen jährlichen Abgabenschuld eine Rolle.

Rechtsgrundlage der [X.]-Bemessung ist § 25 Abs 1 Satz 1 [X.]. Bemessungsgrundlage der [X.] sind danach die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 [X.] zur Abgabe [X.] im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.

Ob die vom Kläger an die unterbeauftragten Künstler gezahlten Beträge Entgelte "für künstlerische Werke oder Leistungen" waren, ist nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf § 2 Satz 1 [X.], wonach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Da das künstlerische Design als Form der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 [X.] anerkannt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob auch schon mit der Erledigung des [X.] bereits "Kunst geschaffen" worden ist. Gerade im Bereich des Designs kann dies zweifelhaft sein, wenn es - wie hier - lediglich um Vorprodukte, Vorleistungen und Zuarbeiten im Zuge des Entwicklungsprozesses für ein vom Kläger zu [X.] "Gesamtwerk" geht. Die von den Unterbeauftragten erstellten Komponenten müssen selbst als "künstlerische Werke oder Leistungen" und damit als "geschaffene Kunst" zu qualifizieren sein. Ist dies nach der Verkehrsanschauung nicht der Fall (etwa wenn die Komponente ohne eine designerische Weiterbearbeitung nicht verwendbar wäre und ihr deshalb keine eigenständige Bedeutung als Werk oder Leistung des künstlerischen Designs zukäme), entfällt die [X.]-Pflicht für das an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar.

Es ist ferner zu prüfen, ob die Entgelte für die Erledigung der Unteraufträge tatsächlich an "selbstständige Künstler" gezahlt worden sind. Damit erfasst sind nur natürliche Personen als Einzelpersonen oder als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sind die Unteraufträge hingegen an eine GmbH oder sonstige juristische Person, an eine OHG oder eine KG ergangen, fehlt es an der Leistungserbringung durch einen "selbstständigen Künstler" und damit auch an einer Zahlung an eine solche Person (stRspr, vgl zuletzt [X.], 276 = [X.]-5425 § 25 [X.] 7 sowie [X.] vom [X.] KS 3/13 R - [X.]-5425 § 25 [X.] 10 - auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Der Kläger rügt einen Verstoß der §§ 23 ff [X.] gegen europarechtliche Vorschriften zum Verbot der Erhebung von Umsatzsteuern neben der Mehrwertsteuer. Er bezieht sich damit auf Art 33 der [X.]/EWG vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und für die [X.] ab 1.1.2007 auf Art 401 der Richtlinie 2006/112/[X.] (MwStSystRL). Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 67, 256, 274 ff; [X.]E 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 4) handelt es sich bei der [X.] um eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. Die [X.] stellt also keine Steuer dar und sie wirkt auch nicht wie eine Umsatzsteuer ([X.], Die Steuerberatung 2009, 14). Eine Umsatzsteuer liegt nur vor, wenn die Abgabe auf jeder Produktions- bzw Vertriebsstufe anfällt. § 25 [X.] sieht demgegenüber - wie ausgeführt - vor, dass die [X.] nur auf der ersten Verwertungsstufe hinter dem Künstler zu erheben ist. Bei einer bloßen Weiterveräußerung eines künstlerischen Werks fällt die [X.] nicht [X.] an.

Die in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des [X.] hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht wiederholt. Solche Bedenken sind auch nicht berechtigt (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 8.10.2014 - [X.] KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.] 28 - 37).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 3 [X.]. Die Korrektur des Streitwerts für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG. Die Klage betraf drei voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den [X.] vom 27.5.2008, mit dem die grundsätzliche Abgabepflicht des [X.] nach § 24 [X.] festgestellt wurde, (2.) den Abgabenbescheid vom 22.7.2008, mit dem die Höhe der [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 festgesetzt wurde, sowie den Änderungsbescheid vom 6.10.2008, mit dem die Höhe der [X.] für die Jahre 2004 bis 2007 aufgrund der Korrekturmeldung des [X.] vom 17.9.2008 jeweils niedriger festgesetzt worden ist, sowie (3.) die - im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung erhobene - Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht des [X.]. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses des [X.] (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem [X.] als auch den [X.] jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während die Abgabenbescheide die vom Kläger zu zahlende [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 beziffern, regelt der [X.] grundsätzlich die Abgabepflicht des [X.] nach § 24 [X.] erst ab dem [X.]punkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.5.2008 (§ 36a Satz 1 [X.] iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Feststellungsklage kommt neben der Anfechtung des [X.]s keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, weil sie auf das gleiche rechtliche und wirtschaftliche Ziel gerichtet ist, nämlich die Abwehr der Erfassung des Designbüros des [X.] als abgabepflichtiges Unternehmen (§ 24 [X.]). Die Verständigung der Beteiligten über die Neubescheidung zur Höhe der [X.] wirkt sich nicht streitwertmindernd aus, weil nach § 40 GKG für die Wertberechnung der [X.]punkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet.

Der Streitwert für den [X.] bemisst sich nach der zu erwartenden [X.] in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG [X.]-1920 § 52 [X.] 5 Rd[X.] 4). Da der Kläger ausweislich des Bescheides vom 6.10.2008 ab März 2008 monatliche Vorauszahlungen von 370,43 [X.] zu leisten hatte, was bei 36 Monaten zu einer [X.] von insgesamt 13 335,48 [X.] geführt hätte, ist der Streitwert für die Anfechtung des [X.]s auf 13 335,48 [X.] festzusetzen. Der Streitwert für den nur noch das [X.] betreffenden Abgabenbescheid vom 22.7.2008 beträgt 80,94 [X.]. Die Neufestsetzung der [X.] für die Jahre 2004 bis 2007 im Änderungsbescheid vom 6.10.2008 auf 12 962,91 [X.] führt insoweit zu einem Streitwert von 13 043,85 [X.] für beide Abgabenbescheide. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 26 379,33 [X.], der für alle Rechtszüge maßgebend ist.

Meta

B 3 KS 5/13 R

25.02.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Würzburg, 27. April 2010, Az: S 2 KR 72/09, Urteil

§ 2 S 1 KSVG, § 24 Abs 2 S 1 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KS 5/13 R (REWIS RS 2015, 14996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14996

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