Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. VIII ZB 93/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6737

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Gegenstand

Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft erster Instanz


Leitsatz

An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006, II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008, III ZR 73/07, juris; Beschluss vom 9. September 2008, VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208) .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dem Beklagten wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.739,87 €

Gründe

I.

1

Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat den [X.]n auf Zustimmung zur Freigabe eines beim [X.] hinterlegten Betrages von 4.739,87 € (Übersetzerhonorar) in Anspruch genommen. Der [X.] hat widerklagend Auszahlung der hinterlegten Summe an sich verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 22. August 2007 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf den Einspruch des [X.]n hat es mit weiterem Urteil vom 2. Juli 2008 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In beiden Urteilen ist die Klägerseite entsprechend den Angaben in der Klageschrift wie folgt bezeichnet:

"1. … T. [X.], handelnd unter der Firma [X.], M.weg …, D.,

2. [X.], handelnd unter der Firma [X.], M.weg …, D.,

- Kläger und Widerbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [X.], [X.], D."

2

Gegen das ihm am 23. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der [X.] mit einem am Montag, den 25. August 2008 per Fax beim [X.] eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Der [X.] ist dabei wie folgt bezeichnet worden:

"T. [X.], M.weg …, D.,

- Kläger und [X.] -

Bevollmächtigter: Rechtsanwälte [X.], [X.], D."

3

Der Berufungsschrift war eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt. In den nachfolgenden Schriftsätzen ist die Klägerseite mit "T. [X.] und [X.]" bezeichnet worden. Diese hat weder die [X.]bezeichnung in der Berufungsschrift noch die Bezeichnung in den nachfolgenden Schriftsätzen des [X.]n beanstandet. Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 hat das [X.] dem [X.]n Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt. Nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag hat es einen Beweisbeschluss erlassen, diesen jedoch nicht ausgeführt, sondern mit Hinweisbeschluss vom 29. September 2009 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung wegen unzureichender Bezeichnung des/der [X.]n erhoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Angaben in der Berufungsschrift weckten ernsthafte Zweifel daran, dass sich das Rechtsmittel auch auf den Kläger Ziffer 2 (H.) erstrecke.

4

Der [X.] ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.]n als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der [X.] sei nicht bestimmbar bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen die [X.] "A. [X.]-H. GbR" richte. Die Berufungsschrift benenne den [X.]n nicht nur ungenau oder unvollständig, sondern bezeichne ein anderes Rechtssubjekt. Ob es sich hierbei um einen beabsichtigten [X.]wechsel oder um ein bloßes Versehen handele, lasse sich weder der Berufungsschrift noch den ersten beiden Seiten des erstinstanzlichen Urteils entnehmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil die Berufung nicht wegen Versäumung der Einlegungsfrist, sondern wegen inhaltlicher Mängel des rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes als unzulässig zu verwerfen sei.

5

Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Rechtsbeschwerde, zu deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. Er verweist darauf, dass die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bezeichnung des [X.]n weniger streng seien als an die genaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers. Im Zweifel richte sich eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen alle in der Vorinstanz erfolgreichen Prozessgegner. So lägen die Dinge auch hier. Das Rechtsmittel sei vorliegend ausweislich der Berufungsschrift uneingeschränkt eingelegt worden. Die in erster Instanz obsiegenden Kläger seien der beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu entnehmen gewesen. Hierbei habe es sich - wie auch das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss angenommen habe - um Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit um notwendige Streitgenossen gehandelt. Damit sei der [X.] ausreichend bezeichnet worden.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des [X.]n auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es den Gerichten, einer [X.] den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu [X.] 77, 275, 284; 74, 228, 234; [X.], [X.], 814, 815; Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - [X.] 105/04, [X.], 3775, unter [X.]; [X.], 221, 227; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, unter [X.] bb; jeweils m.w.[X.]).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

9

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO neben den weiteren, gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe gehört, für und gegen welche [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer [X.] sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 - [X.] 64/09, juris, [X.]. 5; [X.], Beschluss vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 903, [X.]. 7 m.w.[X.]).

aa) An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. November 2001 - [X.], [X.]Report 2002, 655; Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2005 - [X.] 30/05, juris, [X.]. 4; vom 9. April 2008 - [X.] 58/06, NJW-RR 2008, 1161, [X.]. 5; vom 12. Januar 2010, aaO). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von [X.], alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

bb) An die Bezeichnung des [X.]s sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die [X.] lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1569, [X.]. 9; Urteil vom 14. Februar 2008 - [X.], juris, [X.]. 6; Beschluss vom 9. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 208, [X.]. 5; vgl. ferner Urteil vom 8. November 2001 - [X.], [X.], 831, unter [X.]; jeweils m.w.[X.]).

Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der [X.] nur einige von ihnen angegeben werden ([X.], Beschluss vom 9. September 2008, aaO). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der [X.] hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als [X.] nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wurde ([X.], Urteile vom 8. November 2001, aaO; vom 21. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 58, unter I[X.]; jeweils m.w.[X.]). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9. September 2008, aaO, [X.]. 7; [X.], Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.], [X.], 3203, unter II).

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend zu erkennen gewesen, gegen welche Personen sich das Rechtsmittel richten solle.

aa) Das Berufungsgericht hat zum einen bemängelt, es sei nicht erkennbar, dass sich die Berufung gegen die [X.] "A. [X.]-H. GbR" richte. Eine Klarstellung, dass sich das Rechtsmittel gegen diese Gesellschaft richtet, war aber vom Berufungsführer schon deswegen nicht zu verlangen, weil schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als [X.] bezeichnet, sondern - den Angaben in der Klageschrift folgend - deren Gesellschafter als notwendige Streitgenossen aufgeführt hat. Diese nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechende [X.]bezeichnung erfordert zwar im Hinblick auf die zwischenzeitlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit einer ([X.] bürgerlichen Rechts (vgl. hierzu [X.]Z 146, 341) eine Rubrumsberichtigung dahin, dass anstelle der Gesellschafter als notwendige Streitgenossen nunmehr die Gesellschaft [X.] ist (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. Januar 2003 - [X.], [X.], 1043, unter I a; [X.], Beschluss vom 11. Juni 2008 - [X.], juris, [X.]. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass von einem Rechtsmittelkläger zu verlangen ist, die notwendige Berichtigung der Bezeichnung der gegnerischen [X.] von sich aus schon bei Rechtsmitteleinlegung vorzunehmen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass das Rechtsmittelgericht die erforderliche Rubrumsberichtigung später von Amts wegen vornimmt. Der [X.] hätte sich also in seiner Berufungsschrift damit begnügen dürfen, die im angefochtenen Urteil verwendete [X.]bezeichnung zu übernehmen.

bb) Soweit das Berufungsgericht weiter beanstandet, dass in der Berufungsschrift nur der im angefochtenen Urteil an erster Stelle aufgeführte Gesellschafter - und zwar ohne Hinweis auf seine Gesellschafterstellung - als [X.] aufgeführt worden ist, überspannt es ebenfalls die Anforderungen an die Bestimmbarkeit des [X.]s. Wie sich den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen lässt, hat es zur Auslegung der in der Berufungsschrift enthaltenen Erklärungen nicht den gesamten Inhalt des als Anlage zur Berufungsschrift übermittelten erstinstanzlichen Urteils, sondern nur die ersten beiden Seiten dieser Entscheidung herangezogen. Damit hat es die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht vollständig ausgeschöpft.

Den auf Seite 4 des angefochtenen Urteils aufgeführten Anträgen der [X.]en ist zu entnehmen, dass sich die [X.]en gegenseitig auf Zustimmung zur Freigabe eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrags in Anspruch nehmen. Da die Freigabe hinterlegten Geldes eine Beteiligung aller Forderungsprätendenten voraussetzt, wäre eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen von mehreren siegreichen Prozessgegnern sinnlos. Dieser Gesichtspunkt ist - anders als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen - bei der Auslegung einer [X.] zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2003, aaO). Weiter hat das Amtsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass es in Anbetracht des gemeinsamen Vorgehens der beiden Kläger davon ausgeht, dass der Kläger zu 1 ([X.]) seinen Anspruch in die mit dem Kläger zu 2 (H.) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat. Das Amtsgericht hat also keinen Zweifel daran gelassen, dass die Kläger als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch geltend machen, dessen Verfolgung sich nicht aufspalten lässt.

Diese innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zugänglichen Umstände lassen bei vernünftiger Betrachtung nur die Deutung zu, dass der [X.] sein Rechtsmittel nicht gegen den allein in der Berufungsschrift aufgeführten Kläger zu 1, sondern gegen beide im Rubrum des Urteils des Amtsgerichts genannten, in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger richten wollte. Auch das Berufungsgericht und die [X.]en haben die [X.]bezeichnung in der Berufungsschrift des [X.]n zunächst nicht beanstandet und damit die Richtigkeit einer solchen objektiven Auslegung bestätigt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Februar 2008, aaO, [X.]. 7).

III.

Da die Rechtsbeschwerde des [X.]n Erfolg hat und er seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat, ist ihm zugleich Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Ball     
        
[X.]     
        
Dr. Hessel
        
Dr. Fetzer     
        
Dr. Bünger     
        

Meta

VIII ZB 93/09

11.05.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2009, Az: 23 S 316/08, Beschluss

§ 519 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. VIII ZB 93/09 (REWIS RS 2010, 6737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6737

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