Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 9 B 21/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 5349

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 421,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützt ist, bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

a) Die Frage,

"ob durch eine [X.] einer Kammer des [X.] die Wirkungen ausgelöst werden können, die zu einer Anwendung von § 79 [X.] führen",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der gesetzlichen Regelung und auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres beantworten lässt.

5

Soweit es sich nicht um [X.] handelt, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen), die auf einer vom [X.] nach § 78 [X.] für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 [X.] oder einer besonderen gesetzlichen Regelung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist allerdings nach § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzulässig. § 79 [X.] gilt nach § 95 Abs. 3 Satz 3 [X.] entsprechend, wenn aufgrund einer Verfassungsbeschwerde ein Gesetz nach § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.] für nichtig erklärt oder eine Entscheidung nach § 95 Abs. 2 [X.] aufgehoben wird, weil sie auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht (§ 95 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dabei ist § 79 Abs. 2 [X.] über seinen Wortlaut hinaus nicht nur anzuwenden, wenn der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine für nichtig erklärte Norm zugrunde liegt. Er gilt vielmehr nach der Rechtsprechung des [X.] entsprechend, wenn diese Entscheidung auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm beruht oder wenn nicht die Norm selbst, sondern ihre Auslegung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. § 79 Abs. 2 [X.] ist deshalb analog auch dann anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das [X.] festgestellt hat ([X.], Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 - [X.]E 20, 230 <235> und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - [X.]E 115, 51 <64 ff.>).

6

Das Berufungsurteil geht ausdrücklich davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die Verfassungswidrigkeit der Auslegung nicht von einem Senat, sondern einer Kammer des [X.] festgestellt worden ist. Darauf zielt die vom Kläger aufgeworfene Frage. Sie ist ohne Weiteres zu bejahen.

7

Liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchst. b [X.] vor, weil die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist, und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das [X.] bereits entschieden, kann nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Nur eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 [X.], also mit Gesetzeskraft, ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem [X.]recht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt nach § 93c Abs. 1 Satz 3 [X.] dem Senat vorbehalten.

8

Zu den nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässigen, nicht durch § 93c Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgeschlossenen [X.]en gehören insbesondere Entscheidungen, mit denen mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gerichtsentscheidungen aufgehoben werden, weil sie auf einer grundgesetzwidrigen Auslegung der ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen beruhen (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], Stand Juli 2020, § 93c Rn. 31). Dies zeigt gerade der Beschluss der [X.] des 1. [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, aus dem der Kläger die Rechtswidrigkeit des an ihn gerichteten [X.] ableitet. Denn darin hat die Kammer die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] bejaht und die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen des [X.] mit der Begründung aufgehoben, sie verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das [X.] ([X.]) in der Fassung des [X.] der Kommunen von [X.] Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. [X.]; [X.] n.F.) in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. [X.]; [X.] a.F.) nicht mehr erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14 - juris Rn. 2, 4, 33 und 39 ff.). Soweit der Kläger meint, das [X.] habe damit nur die Anwendung, nicht aber die Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. beanstandet, trifft dies nicht zu. Denn die verfassungswidrige rückwirkende Anwendung dieser Regelung beinhaltet zugleich ihre entsprechende grundgesetzwidrige Auslegung.

9

Der Beschluss, mit dem die Kammer einer Verfassungsbeschwerde nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] stattgibt, steht nach § 93c Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich einer Entscheidung des [X.] gleich, hat also dieselben Wirkungen wie eine [X.]entscheidung. Er bindet deshalb nicht nur nach § 31 Abs. 1 [X.] die Verfassungsorgane des [X.] und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. [X.], [X.] vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 - juris Rn. 29; [X.]. 10/2951 [X.]), sondern ist der [X.]entscheidung auch hinsichtlich der sich aus § 79 [X.] ergebenden [X.] gleichgestellt. § 79 Abs. 2 [X.] ist deshalb in den Fällen einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, die auf einer verfassungswidrigen Auslegungsvariante beruht, nicht nur dann anwendbar, wenn die Verfassungswidrigkeit durch eine [X.]entscheidung festgestellt worden ist, sondern auch wenn diese Feststellung durch eine [X.] nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffen worden ist.

b) Die Frage,

"inwieweit ein bestehender Anfangsverdacht des Betruges (im besonders schweren Fall), ohne dass derzeit eine strafbare Handlung durch den Kläger bewiesen werden kann, wozu er schlechterdings in seiner Position als Bürger und wegen des Gewaltmonopols des Staates objektiv nicht in der Lage ist, ein Rücknahmeermessen eines verfassungswidrigen Verwaltungsaktes bereits auf Null reduziert",

verleiht der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts betrifft.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] in Verbindung mit § 130 Abs. 1 [X.] ist die Rücknahme rechtswidriger Kommunalabgabenbescheide eine Ermessensentscheidung. Daran knüpft der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage an. Der Sache nach will er geklärt wissen, ob das Ermessen in Bezug auf die Rücknahme von Beitragsbescheiden, die auf der verfassungswidrigen Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. beruhen, auf Null reduziert ist, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass der Erlass des [X.] als Betrug strafbar ist. Die an sich bundesrechtliche Regelung des § 130 Abs. 1 [X.] gilt hier jedoch [X.] des [X.] in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.], durch den sie in das Landesrecht inkorporiert worden ist. Sie teilt damit dessen Rechtscharakter (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 9 [X.] - juris Rn. 5 und vom 7. Februar 2014 - 8 B 39.13 - juris Rn. 4). Inwieweit die Strafbarkeit des Erlasses eines [X.] oder ein entsprechender Anfangsverdacht das Rücknahmeermessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] in Verbindung mit § 130 Abs. 1 [X.] auf Null reduzieren kann, ist daher eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

c) Sollte der Kläger mit den Fragen,

ob der Anfangsverdacht eines Betruges nach § 263 StGB durch den Erlass eines verfassungswidrigen [X.] besteht und

ob in diesem Fall hätte geklärt werden müssen, ob die Beitragserhebung strafrechtlich relevant gewesen ist,

eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen, hat dies keinen Erfolg. Denn dabei handelt es sich jeweils um Fragen des Einzelfalls, die einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich sind.

Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung zu § 263 StGB rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage aufzeigen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war.

Der Kläger macht lediglich geltend, das Berufungsgericht habe das Vorliegen des Betrugstatbestands zu Unrecht verneint und verkannt, dass Vorsatz bereits vorliege, wenn der Verbandsvorsteher Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beitragsbescheid verfassungswidrig sein könnte, und er dies billigend in Kauf genommen habe, was aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen hier der Fall gewesen sei.

Die Beschwerdebegründung rügt damit nur, dass das Berufungsgericht § 263 StGB unrichtig angewandt habe. Der bloße Hinweis auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise nicht aus (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

d) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage,

ob die Entscheidungen des [X.]gerichtshofs und des [X.] zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung (und damit zur Ablehnung von Staatshaftungsansprüchen), auf die das Oberverwaltungsgericht abstellt, verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sind.

Abgesehen davon, dass es dabei nicht um eine fallübergreifende Rechtsfrage geht, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen kann, sondern um die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Entscheidungen, ist die Frage inzwischen durch das [X.] beantwortet.

Sie zielt darauf ab, dass nach dem Beschluss des [X.] vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden durften, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris Rn. 39 ff.), der [X.]gerichtshof und das [X.] die Verfassungswidrigkeit einer Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in solchen Fällen aber verneinen. Ihrer Ansicht fehlt es insoweit an einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht anders auszulegen gewesen sei als § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. Denn nach beiden Regelungen sei für das Entstehen der Beitragspflicht nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung mit [X.] Geltungsanspruch, sondern der des Inkrafttretens der ersten formell und materiell wirksamen Beitragssatzung maßgeblich gewesen ([X.], Urteil vom 27. Juni 2019 - [X.] - juris Rn. 21 ff.; [X.], Urteil vom 19. November 2019 - 2 U 21/17 - juris Rn. 27 ff.). Das [X.] hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom 1. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt. Es hat festgestellt, dass das [X.] und der [X.]gerichtshof hinsichtlich der Auslegung des einfachen Rechts nicht an den Beschluss des [X.] vom 12. November 2015 gebunden waren und ihre Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ([X.], [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 9 ff.).

e) Auch die Frage,

"ob es dem Kläger in einer Situation, die selbst das Oberverwaltungsgericht als für (ihn) hinsichtlich der Durchsetzung seiner Rechte als aussichtslos beurteilt (...), zuzumuten war, jegliche Rechtsmittel bis hin zur Verfassungsbeschwerde zu nutzen",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft wiederum die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts. Denn sie bezieht sich auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob das Rücknahmeermessen nach der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] in Verbindung mit § 130 Abs. 1 [X.] auf Null reduziert war, weil die Aufrechterhaltung des [X.] wegen der Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes schlechthin unerträglich war.

f) Auch die sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob bei der Beurteilung der Frage einer Ermessensreduktion auf Null § 242 BGB mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot eines Verstoßes gegen die guten Sitten verletzt wurde,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie betrifft keine Frage des revisiblen Rechts. Denn es geht dabei um die Berücksichtigung von § 242 BGB bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] in Verbindung mit § 130 Abs. 1 [X.]. Die Heranziehung allgemeiner, dem [X.]recht entnommener Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Landesrechts eröffnet aber nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 15. Februar 2019 - 6 [X.] - juris Rn. 4).

g) Schließlich ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage dargelegt,

ob angesichts der gesellschaftlichen Tragweite eine Anwendung der allein auf bestimmte Einzelfälle bezogenen Rechtsprechung zu § 130 [X.] in Betracht kommt.

Im Hinblick darauf, dass § 130 [X.] nur aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] gilt, handelt es sich dabei um eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht insoweit geltend, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs ab, wonach die Geltendmachung einer Forderung nach dem Grundsatz der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr sittenwidrig sei, wenn der Gläubiger das Geleistete etwa als Schadenersatz oder aufgrund eines Staatshaftungsanspruchs zu erstatten habe. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt jedoch nur im Falle einer Abweichung von einer Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] in Betracht.

3. Schließlich kann die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zugelassen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Beteiligten dabei heranzuziehen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - [X.] 245 [X.] Nr. 21 Rn. 58), nicht dadurch verletzt, dass es zu der Frage, ob der Verbandsvorsteher vorsätzlich verfassungswidrige Beitragsbescheide erlassen hat, keine Ermittlungen angestellt und nicht auf eine Erklärung des Beklagten zu den Vorwürfen des [X.] hingewirkt hat, der Verbandsvorsteher sei durch seine Rechtsanwälte über eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Bescheide hingewiesen worden und habe diese billigend in Kauf genommen. Denn da das Oberverwaltungsgericht bereits die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB verneint hatte, kam es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf das Vorhandensein eines Vorsatzes nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 21/20

02.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 20. März 2020, Az: OVG 9 B 20.18, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 9 B 21/20 (REWIS RS 2021, 5349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5349

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1 BvR 1905/02

1 BvR 2838/19

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