Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 9 C 3/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 11179

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage des Beklagten.

2

Die Klägerin ist eine kommunale Wohnungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Gemeinde [X.] zu 96 %, die Gemeinde [X.] zu 4 % beteiligt ist. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. ... und ... der Flur ... ([X.] 71) in [X.] Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 783 m² und war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen.

3

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage in Höhe von 2 828,59 € heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die Klagebefugnis der nicht grundrechtsfähigen Klägerin ergebe sich aus ihrer einfachgesetzlichen Stellung als Abgabenschuldnerin. Die Klage sei auch begründet. Zwar sei die Satzung über die Erhebung von [X.], Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des [X.] "Der T." vom 9. September 2009 in der Fassung der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 bis 10 dieser Satzung vom 30. April 2014 (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - [X.]) wirksam. Der Beitragsbescheid sei aber rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden dürfe. Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das [X.] ([X.]) in der seit 1. Februar 2004 geltenden Fassung des [X.] der Kommunen von [X.] Aufgaben vom 17. Dezember 2003 ([X.]; im Folgenden: [X.] n.F.) sei in allen Fällen unzulässig, in denen wie hier Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung des [X.] ([X.]; im Folgenden: [X.] a.F.) wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Der Rückgriff auf § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. verstoße nach dem Beschluss des [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300), der für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung habe, gegen das Rückwirkungsverbot. Dieses gelte für alle Normadressaten ungeachtet ihrer Grundrechtsfähigkeit gleichermaßen. Schließlich sei die Klägerin durch die Betragserhebung auch in ihren Rechten verletzt.

5

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des [X.] zu Unrecht als bindend angesehen. Als juristische Person des Privatrechts im Alleineigentum der öffentlichen Hand sei die Klägerin nicht durch das Rückwirkungsverbot geschützt. Das Rückwirkungsverbot gelte nur in Verbindung mit Grundrechten oder anderen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten. Im Übrigen sei das Rückwirkungsverbot nicht verletzt. Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt. Das Gemeinwohlinteresse an der rückwirkenden Korrektur von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. überwiege. Da das Rückwirkungsverbot nicht gelte, sei Festsetzungsverjährung nicht eingetreten.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

9

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die Sprungrevision für begründet, weil das Rückwirkungsverbot nur für Grundrechtsträger gelte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. Im Einklang mit [X.]undesrecht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Dass der [X.]eitragsbescheid vom 13. Mai 2014 die Klägerin durch die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in ihren Rechten verletzt, ist nicht von vornherein nach jeder denkbaren [X.]etrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab [X.], Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 [X.] 24.92 - [X.]E 95, 133 <134> und vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]E 151, 138 Rn. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin, die sich vollständig in kommunaler Hand befindet, selbst nicht auf Grundrechte berufen kann ([X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 [X.]vR 699/06 - [X.]E 128, 226 <245 f.> und [X.]eschluss vom 10. Mai 2016 - 1 [X.]vR 2871/13 - juris Rn. 5).

Die §§ 8 und 12 [X.] in Verbindung mit den dort für anwendbar erklärten [X.]estimmungen der Abgabenordnung regeln neben den Voraussetzungen auch die Grenzen der [X.]eitragserhebung. Sie dienen damit nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der [X.]eitrags[X.], nur nach Maßgabe dieser Regelungen zu [X.]eiträgen herangezogen zu werden. Sie können daher auch ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. November 1985 - 8 [X.] 43.83 - [X.]E 72, 226 <229 f.>). Insbesondere die Regelungen über die Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 [X.] sowie die für den [X.]eginn der Festsetzungsfrist maßgebliche [X.]estimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] über das Entstehen der [X.]eitragspflicht gelten dabei nach ihrem Wortlaut für alle [X.]eitrags[X.]. So wie dem Fiskus als [X.] die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuer[X.] ([X.]FH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - II R 204/83 - [X.], 109 f. und vom 18. November 2004 - [X.]/03 - [X.], 710), hat auch die Klägerin als [X.]eitragsschuldnerin die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere [X.]eitragspflichtige. Sie kann deshalb wie alle [X.]eitrags[X.] geltend machen, in ihrem Recht verletzt zu sein, nicht rechtswidrig zu [X.] herangezogen zu werden.

2. Mit [X.]undesrecht im Einklang steht es im Ergebnis auch, dass das Verwaltungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, weil der angefochtene [X.]eitragsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) [X.] nicht zu beanstanden ist das Urteil zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die [X.]eitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung des [X.]eklagten in ihrer Fassung vom 30. April 2014 als wirksam angesehen hat.

aa) Die Satzung ist mit dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beitragsrechtlicher Satzungen vereinbar.

Dieser Grundsatz beruht auf den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabenpflichten, denen eine unvollständige Verteilungsregelung in der [X.]eitragssatzung widerspräche und die im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten [X.]estimmtheitsgebot ihre Grundlage haben ([X.], Urteil vom 28. November 1975 - 4 [X.] 45.74 - [X.]E 50, 2 <4>; [X.], in: [X.], [X.], Stand Juli 2018, § 8 Rn. 666). Er verlangt eine derartige Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle [X.] ermöglicht, die in der Gemeinde oder im Verbandsgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist ([X.], Urteile vom 19. August 1994 - 8 [X.] 23.92 - [X.] 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 94 S. 28 und vom 9. Dezember 1994 - 8 [X.] 6.93 - [X.] 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 96 S. 40 für das Erschließungsbeitragsrecht; [X.]eschluss vom 19. Juni 1997 - 8 [X.] 128.97 - juris Rn. 5 für das Vergnügungssteuerrecht). Dem entspricht die Ansicht des [X.], nach der die Maßstabsregelung der [X.]eitragssatzung nicht alle irgendwie denkbaren Fälle erfassen muss, sondern nur diejenigen, die realistischerweise zu erwarten sind.

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beitragsrechtlicher Satzungen zutreffend verneint. § 5 Abs. 5 [X.]KGS ist als Regelung des [X.]eitragsmaßstabs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für den Fall unvollständig, dass ein [X.]ebauungsplan vollständig fehlt oder nur ein [X.]ebauungsplan vorhanden ist, der weder die Zahl der Vollgeschosse noch die [X.]aumassenzahl, die [X.], die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festsetzt, und sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse für Gebiete außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile nicht aus der Umgebungsbebauung ergibt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine [X.]auleitplanung, die auf eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für solche Gebiete vollständig verzichtet, als unrealistisch angesehen. Die Klägerin hat im Übrigen weder die Existenz derartiger [X.]augebiete im Verbandsgebiet noch konkrete Anhaltspunkte für ihr künftiges Entstehen geltend gemacht.

[X.]) Soweit das Verwaltungsgericht von der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 5 [X.]KGS mit § 8 Abs. 6 [X.] ausgegangen ist, betrifft dies die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts. Daran ist das [X.]undesverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.

b) Nach Ansicht des [X.] ist der Verwaltungsakt trotz der Wirksamkeit der [X.]eitragssatzung aber deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr zu einem [X.]eitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage hätte herangezogen werden können und die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot verstößt. Dies steht im Ergebnis mit [X.]undesrecht im Einklang.

aa) [X.] nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme, dass eine Heranziehung der Klägerin seit Ablauf des Jahres 1997 nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem [X.] für die Entwässerungsanlage des [X.]eklagten möglich gewesen wäre.

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. entstand die [X.]eitragspflicht für [X.] wie die [X.]eiträge für die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sobald das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte. Nach der Rechtsprechung des [X.] für das Land [X.]randenburg und des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg war danach für das Entstehen der [X.]eitragspflicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals - und unabhängig von ihrer Wirksamkeit - eine [X.]eitragssatzung in [X.] setzen wollten, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt festsetzte. Zwar konnte eine rechtswidrige und damit nichtige [X.]eitragssatzung die [X.]eitragspflicht nicht entstehen lassen. Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens stellte aber gleichwohl den Zeitpunkt dar, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die [X.]eitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zum Entstehen gebracht werden musste. Eine nachfolgende wirksame Satzung konnte die [X.]eitragspflicht daher nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erlassen wurde ([X.], Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/[X.] - LKV 2001, 132 <133> und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, 555 <556>; OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - "OVG 9 [X.] 44/06" - LKV 2008, 369 <371> und vom 11. Februar 2016 - OVG 9 [X.] 1.16 - LKV 2016, 229 <230>). Im Falle der Nichtigkeit der ersten [X.]eitragssatzung konnten [X.] somit nur erhoben werden, wenn eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung zurückwirkende gültige Satzung erlassen wurde, bevor die Festsetzungsfrist verstrichen war. Andernfalls trat die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung ein. Wurde danach noch eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung zurückwirkende gültige [X.]eitragssatzung erlassen, konnte die [X.]eitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen. Die [X.]eitragsfestsetzung wurde aber im unmittelbaren [X.] daran wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung unzulässig mit der Folge, dass die [X.]eitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] i.V.m. § 47 [X.] erlosch (vgl. [X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - [X.], 300 Rn. 45).

Nach dieser revisionsrechtlich bindenden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Auslegung des Landesrechts konnten vorliegend nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. Herstellungsbeiträge seit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht mehr festgesetzt werden. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) war das Grundstück der Klägerin bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen. Die unwirksame [X.]eitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des [X.]" vom 8. Januar 1993 sollte nach ihrem § 13 am Tage ihrer [X.]ekanntmachung im [X.] und damit am 1. März 1993 in [X.] treten. Ein späteres Entstehen der [X.]eitragspflicht sah die Satzung nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt des Entstehens der [X.]eitragspflicht war daher nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. der 1. März 1993. Die vierjährige Festsetzungsfrist hätte also mit dem Ablauf des Jahres 1993 begonnen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] i.V.m. § 170 Abs. 1 [X.]) und mit Ablauf des Jahres 1997 geendet. Eine [X.]eitragserhebung hätte deshalb nur auf der Grundlage einer auf den 1. März 1993 zurückwirkenden und bis spätestens 31. Dezember 1997 erlassenen wirksamen Satzung erfolgen können. Eine solche Satzung ist jedoch nicht ergangen. Die später erlassene erste gültige [X.]eitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung vom 30. April 2014 hingegen hätte die [X.]eitragserhebung nach den vorstehenden Ausführungen selbst dann nicht mehr ermöglichen können, wenn sie rückwirkend zum 1. März 1993 in [X.] getreten wäre.

[X.]) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin auch nicht auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. zu [X.] herangezogen werden kann. Denn die Anwendung dieser Regelung in Fällen, in denen [X.]eiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht.

[X.]) Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. entsteht die [X.]eitragspflicht für [X.], sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. unterscheidet sich diese Regelung nur dadurch, dass das Entstehen der [X.]eitragspflicht ausdrücklich das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraussetzt.

§ 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. ist nach Art. 10 des [X.] der Kommunen von [X.] Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GV[X.]l S. 294) am 1. Februar 2004 in [X.] getreten. Eine ausdrückliche Regelung, die ein rückwirkendes Inkrafttreten anordnet, ist nicht vorhanden. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht [X.]erlin-[X.]randenburg die Vorschrift auch auf Fälle angewendet, in denen bei ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. eine [X.]eitragsfestsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil die Festsetzungsfrist bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen war (OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 [X.] 44/06 - LKV 2008, 369 <371 f.>). Folgte man dem, so wäre die [X.]eitragsfestsetzung vorliegend zulässig, weil die [X.]eitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen [X.]eitragssatzung vom 30. April 2014 zum 1. Januar 2011 entstanden wäre. Die vierjährige Festsetzungsfrist hätte dann nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] i.V.m. § 170 Abs. 1 [X.] mit dem Ablauf des Jahres 2011 begonnen und wäre erst am 31. Dezember 2015 abgelaufen, so dass der [X.]eitragsbescheid vom 13. Mai 2014 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen wäre.

[X.]b) Das [X.]undesverfassungsgericht hat allerdings im Rahmen zweier [X.] entschieden, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in Fällen, in denen [X.]eiträge wie hier nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - [X.], 300 Rn. 39 ff.). Danach handelt es sich bei der Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in solchen Fällen um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ([X.], a.a.[X.] Rn. 43), weil die Regelung die nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. bereits entfallene Möglichkeit der Erhebung von [X.]n erneut eröffnet ([X.], a.a.[X.] Rn. 52). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung verneint das [X.]undesverfassungsgericht ebenso wie die Vereinbarkeit mit dem Rückwirkungsverbot, wenn man statt von einer echten von einer unechten Rückwirkung ausginge ([X.], a.a.[X.] Rn. 56 ff. und 63 ff.).

[X.]) Im Ergebnis zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. ungeachtet der fehlenden Grundrechtsberechtigung der Klägerin gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Zwar folgt dies nicht bereits aus der [X.]indungswirkung des [X.]es des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - ([X.], 300) nach § 31 Abs. 1 [X.]G. Das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot gilt aber jedenfalls im Abgabenrecht für alle Abgaben[X.] unabhängig davon, ob sie sich auf Grundrechte berufen können oder nicht.

(1) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die [X.]indungswirkung der Ausführungen des [X.]undesverfassungsgerichts im [X.] vom 12. November 2015 beschränke sich nicht auf Grundrechtsträger, sondern erfasse alle [X.]en unabhängig davon, ob sie sich auf Grundrechte berufen könnten. Dies ist mit [X.]undesrecht nicht vereinbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G binden die Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des [X.]undes und der Länder sowie alle Gerichte und [X.]ehörden. Danach müssen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und [X.]ehörden in künftigen Fällen beachtet werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 20. Januar 1966 - 1 [X.]vR 140/62 - [X.]E 19, 377 <392>, vom 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - [X.]E 40, 88 <93>, vom 16. März 2005 - 2 [X.]vL 7/00 - [X.]E 112, 268 <277> und vom 8. September 2010 - 2 [X.]vL 3/10 - [X.]K 18, 26 <29 f.>). Die tragenden Entscheidungsgründe sind dabei jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des [X.]egründungszusammenhangs stehen. [X.]ei der [X.]eurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten [X.]egründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen ([X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 2006 - 2 [X.]vR 2194/99 - [X.]E 115, 97 <110>).

Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem [X.] des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht mit bindender Wirkung entnehmen, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in Fällen, in denen [X.] nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, auch dann das Rückwirkungsverbot verletzt, wenn sie juristische Personen betrifft, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so auch OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 46 ff.).

Nach dem Tenor des im Verfassungsbeschwerdeverfahren ergangenen [X.]es vom 12. November 2015 verletzen die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und [X.]eitragsbescheide die [X.]eschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - juris Tenor; insoweit in [X.], 300 ff. nicht abgedruckt). Die Entscheidungsformel stellt ausdrücklich eine Grundrechtsverletzung fest und bezieht sich folglich nicht auf juristische Personen, die sich auf Grundrechte nicht berufen können. Dementsprechend enthalten auch die den Tenor tragenden Gründe des [X.]es keine Ausführungen zur Auslegung des Grundgesetzes in [X.]ezug auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen. Die [X.]egründung geht an keiner Stelle auf die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des [X.] auf juristische Personen ein, die sich nicht auf Grundrechte berufen können.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen. Denn diese Funktion kann nach § 31 Abs. 1 [X.]G nur zum Tragen kommen, soweit Ausführungen des [X.]undesverfassungsgerichts zum objektiven Verfassungsrecht in den Tenor oder die tragenden Entscheidungsgründe Eingang gefunden haben.

[X.]indungswirkung kommt dem [X.] des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 auch nicht deshalb zu, weil es sich der Sache nach um eine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 [X.]G handeln würde. Zwar haben Entscheidungen über [X.] nach § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.]G Gesetzeskraft, wenn das [X.]undesverfassungsgericht ein Gesetz im Entscheidungstenor als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt hat ([X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2014 - 2 [X.]vR 429/12 - NJW 2014, 2777 Rn. 18). Abgesehen davon, dass die [X.] des 1. Senats in ihrem [X.]eschluss vom 12. November 2015 eine solche Entscheidung nicht hätte treffen dürfen, weil dies nach § 93c Abs. 1 Satz 3 [X.]G dem Senat vorbehalten ist, hat sie § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. weder für mit dem Grundgesetz unvereinbar noch für nichtig erklärt, sondern lediglich festgestellt, dass die angefochtenen Gerichts- und [X.]ehördenentscheidungen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen. Auch soweit das [X.]undesverfassungsgericht die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in Fällen, in denen [X.]eiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ansieht, liegt darin der Sache nach keine Unvereinbarkeitserklärung oder Nichtigkeitsfeststellung. § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. ist danach lediglich verfassungskonform so auszulegen, dass er in solchen Fällen keine Anwendung findet. Ob dies auch für juristische Personen ohne Grundrechtsberechtigung gilt, ist dem [X.]eschluss nicht zu entnehmen.

(2) Dessen ungeachtet gilt das Rückwirkungsverbot jedenfalls für abgabenrechtliche Rechtspositionen grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abgaben[X.] sich auf Grundrechte berufen können. Die weitergehende Frage, ob das Rückwirkungsverbot generell auch zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder juristischer Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand wirkt, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so für Gemeinden [X.]bgVerfG, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfG[X.]bg 53/98, 3/99 - LKV 2000, 199 <205>; offengelassen in [X.], Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 [X.] 3.05 - [X.]E 126, 14 Rn. 16), oder ob es grundsätzlich nur für Grundrechtsträger gilt (so [X.]SG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - [X.] 6 [X.] 3/14 R - [X.]SGE 117, 149 Rn. 26 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts garantieren zwar die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit gefährden, könnte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 [X.]vL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 41 m.w.[X.]). Ungeachtet dieses Zusammenhangs zwischen den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten und dem Rechtsstaatsprinzip beruht das Verbot rückwirkender Gesetze aber auch auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ([X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 [X.]vL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 41). Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz. Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips lässt eine hiergegen verstoßende Regelung auch dann verfassungswidrig erscheinen, wenn der [X.] keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 [X.] 3.05 - [X.]E 126, 14 Rn. 16; [X.], Urteil vom 10. August 2016 - 5 [X.] - juris Rn. 21). Denn das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und [X.]erechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte ([X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 [X.]vL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 41). Es beschränkt sich daher nicht auf den Schutz des Vertrauens in den [X.]estand der durch die Verfassung selbst gewährleisteten Rechte, sondern schützt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen einfachgesetzlichen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen einfach-rechtlichen Rechtspositionen (vgl. auch [X.]/[X.]ouzinet, in: [X.]/[X.]/[X.], Öffentliches Recht im Wandel, 2015, [X.] ff., S. 70).

Eine solche vom Rückwirkungsverbot geschützte Rechtsposition begründen insbesondere die Regelungen des kommunalen [X.] über die Festsetzungsverjährung. Denn sie bestimmen, dass die [X.]eitragsfestsetzung nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]), und gewährleisten daher das Recht der Abgaben[X.], nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu [X.]eiträgen herangezogen zu werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 43). Die [X.] gelten unterschiedslos für alle Abgaben[X.]. Sie kommen daher nicht grundrechtsberechtigten juristischen Personen wie der Klägerin ebenso zugute wie allen anderen [X.]eitrags[X.]. So wie dem Fiskus als [X.] die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuer[X.] ([X.]FH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - II R 204/83 - [X.], 109 f. und vom 18. November 2004 - [X.]/03 - [X.], 710), haben daher auch juristische Personen des Privatrechts wie die Klägerin, die sich nicht auf Grundrechte berufen können, als Abgabenschuldner die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Abgaben[X.]. Auch die Klägerin hat deshalb wie alle anderen [X.]en das durch das Rückwirkungsverbot geschützte Recht, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zu [X.]eiträgen für die Herstellung der Entwässerungsanlage herangezogen zu werden.

Dass sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit untereinander auf Verjährung berufen können, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - [X.] 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 33 ff.). [X.] sind dabei Ausdruck der Gewährleistung des im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet insoweit Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. [X.] greifen ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes und insbesondere ohne betätigtes Vertrauen ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 41, 43 f.).

(b) Der Schutz des [X.] für das Recht nicht grundrechtsfähiger juristischer Personen, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zu [X.]eiträgen herangezogen zu werden, steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber [X.]ehörden nach § 48 Abs. 1 VwVfG (so aber OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 56). Zwar kann sich danach die [X.]ehörde, die Adressat des Rücknahmebescheids ist, gegenüber der zurücknehmenden [X.]ehörde nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und deshalb nicht den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands verlangen können ([X.], Urteile vom 27. April 2006 - 3 [X.] 23.05 - [X.]E 126, 7 Rn. 24 und vom 16. Juni 2015 - 10 [X.] 15.14 - [X.]E 152, 211 Rn. 20). Im Fall des [X.] geht es aber nicht um ein konkret schutzwürdiges individuelles Vertrauen in den [X.]estand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, sondern darum, ob die rückwirkend geänderte Regelung objektiv geeignet war, ein Vertrauen der [X.]etroffenen in ihren Fortbestand zu begründen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1971 - 1 [X.]vR 757/66 - [X.]E 32, 111 <123>). Außerdem zielt das Rückwirkungsverbot nicht auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwiderlaufenden Zustands, sondern auf die Vermeidung einer rechtsstaatswidrigen [X.]eeinträchtigung bestehender Rechtspositionen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 30). Seine Anwendung auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen kann daher mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht in Konflikt geraten.

(c) Aus diesem Grund widerspricht sie auch nicht der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, dass sich Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nicht auf den Wegfall der [X.]ereicherung nach § 818 Abs. 3 [X.]G[X.] und den durch diese Regelung gewährten Vertrauensschutz berufen können ([X.], Urteile vom 12. März 1985 - 7 [X.] 48.82 - [X.]E 71, 85 <88 ff.> und vom 18. Januar 2001 - 3 [X.] 7.00 - [X.]E 112, 351 <357>). Denn auch diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen ([X.], Urteil vom 12. März 1985 - 7 [X.] 48.82 - [X.]E 71, 85 <89 >; [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 31).

(d) Schließlich bedarf es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG. Der Senat weicht nicht im Sinne dieser Regelung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des [X.]undes ab. Zwar hat das [X.]undessozialgericht im Urteil vom 22. Oktober 2014 - [X.] 6 [X.] 3/14 R - ausgeführt, auf das Rückwirkungsverbot könnten sich nur Träger von Grundrechten berufen ([X.]SGE 117, 149 Rn. 31). Diese Rechtsansicht war jedoch für die Entscheidung des [X.]undessozialgerichts nicht tragend. Denn die betreffende [X.]estimmung des § 106 Abs. 5e SG[X.] V war ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit ihrer rückwirkenden Geltung in dem Fall, der dem Urteil des [X.]undessozialgerichts zugrunde lag, bereits tatbestandlich nicht anwendbar ([X.]SG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - [X.] 6 [X.] 3/14 R - [X.]SGE 117, 149 Rn. 34 ff.).

(3) [X.]undesrecht verletzt das Urteil des [X.] auch nicht deshalb, weil die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. bei juristischen Personen des Privatrechts in kommunaler Hand mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar wäre (so OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 55 ff.).

(a) Mit [X.]indungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.]G steht zunächst fest, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. bei einer Anwendung auf Fälle, in denen wie hier [X.] nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung entfaltet. Denn dies gehört zur tragenden [X.]egründung im [X.] des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - ([X.], 300 Rn. 51 ff.). Daran ändert es nichts, dass die Klägerin sich nicht auf Grundrechte berufen kann. Denn ob eine Rechtsnorm echte Rückwirkung entfaltet, weil sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift ([X.], a.a.[X.] Rn. 41 m.w.[X.]), hängt nicht von der Grundrechtsberechtigung der [X.]en ab.

(b) [X.] erweist sich auch im Fall der Klägerin als verfassungswidrig.

Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar. Allerdings findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den [X.]estand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in [X.]etracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende [X.]elange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende [X.]eseitigung erfordern, wenn der [X.]ürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - [X.], 300 Rn. 55 f. m.w.[X.]). Danach liegt ein Fall, in dem die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, hier nicht vor.

(aa) Dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung nicht deshalb vorliegt, weil eine Neuregelung wegen Unklarheit und Verworrenheit der Rechtslage vorhersehbar gewesen wäre, hat das [X.]undesverfassungsgericht im [X.] vom 12. November 2015 ebenfalls mit [X.]indungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.]G entschieden ([X.], a.a.[X.] Rn. 57 ff.). Es handelt sich dabei um einen tragenden Grund der Entscheidung. Denn hätte das [X.]undesverfassungsgericht diesen Ausnahmefall bejaht, hätte es eine Verletzung des [X.] nicht feststellen können. Für die [X.]eantwortung der Frage der Verworrenheit der Rechtslage ist es unerheblich, ob die [X.]en sich auf Grundrechte berufen konnten.

([X.]) Soweit der [X.]eklagte geltend macht, die Klägerin habe selbst kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln können, weil die sie beherrschende Gemeinde davon ausgegangen sei, dass auch § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. für das Entstehen der [X.]eitragspflicht eine wirksame Satzung vorausgesetzt habe, kann auch dies die Annahme eines Ausnahmefalls nicht rechtfertigen. Denn ob eine echte Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens ausnahmsweise zulässig ist, weil die [X.]en mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mussten, hängt nicht von den subjektiven Vorstellungen der einzelnen [X.]etroffenen und ihrer individuellen Situation, sondern davon ab, ob die bisherige Regelung bei objektiver [X.]etrachtung geeignet gewesen wäre, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen ([X.], [X.]eschluss vom 20. Oktober 1971 - 1 [X.]vR 757/66 - [X.]E 32, 111 <123>).

(cc) [X.] ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil überragende [X.]elange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende [X.]eseitigung bestehender Rechtspositionen erfordern würden ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - [X.], 300 Rn. 56 m.w.[X.]).

([X.]) Kein überragender Gemeinwohlbelang ist zunächst der [X.]elang der [X.]eitragsgerechtigkeit, die öffentliche Hand als Grundstückseigentümerin, die ebenso wie die privaten Grundstückseigentümer einen Vorteil von der jeweiligen Einrichtung hat, zu deren [X.]eitragsfinanzierung mit heranzuziehen (a.A. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 57). Die rückwirkende Heranziehung nur der nicht grundrechtsberechtigten juristischen Personen, nicht aber der privaten Grundstückseigentümer, dient nicht der [X.]eitragsgerechtigkeit im Sinne einer vorteilsgerechten Veranlagung aller Grundstückseigentümer.

([X.]b) Auch der Gesichtspunkt, dass die Kostenanteile, die auf Grundstücke im Eigentum von juristischen Personen ohne Grundrechtsberechtigung entfallen, nicht vom Zweckverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getragen werden sollten, stellt keinen überragenden Gemeinwohlbelang dar, der eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung rechtfertigen kann (a.A. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 58). Dass eine [X.]eitragserhebung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist und der Zweckverband die Kosten für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage daher selbst tragen und über die Erhebung einer Verbandsumlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in [X.]randenburg (GKG[X.]bg) finanzieren muss, erscheint vielmehr im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht unangemessen. Denn es ist die zwangsläufige Folge der bis zum Inkrafttreten von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. geltenden Rechtslage, die angesichts der Rechtsprechung des [X.] für das Land [X.]randenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. ([X.], Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/[X.] - LKV 2001, 132 <133 ff.> und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, 555 <556>) für die betroffenen Zweckverbände und ihre Mitgliedsgemeinden auch vorhersehbar war.

([X.]) Darüber hinaus kann auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung nicht rechtfertigen, soweit durch die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen ein in der Nichterhebung von [X.]eiträgen innerhalb der Festsetzungsfrist liegendes Fehlverhalten der [X.] korrigiert werden soll. Es besteht insoweit - wie vorstehend dargelegt - kein dem Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber Hoheitsträgern vergleichbares Gemeinwohlinteresse (a.A. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 59).

([X.]) Auch der Ausgleich von [X.]eitragsausfällen im Haushaltsinteresse der betroffenen Zweckverbände und Gemeinden stellt keinen überragenden Gemeinwohlbelang dar, der eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig machen könnte. Das Interesse der [X.] an der Refinanzierung ihrer Entwässerungsanlagen ist nicht so gewichtig, dass es dem Interesse der [X.]etroffenen an Rechtssicherheit vorgehen würde. Wie das [X.]undesverfassungsgericht im [X.] vom 12. November 2015 ausgeführt hat, kann dieses Interesse die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. auf alle [X.]eitrags[X.] nicht rechtfertigen. Dies gilt trotz der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der [X.], insbesondere beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht. Denn die Gemeinden und Zweckverbände hätten die Möglichkeit gehabt, [X.]eitragsforderungen rechtzeitig geltend zu machen und so keine finanziellen Einbußen zu erleiden. § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. räumte ihnen die Möglichkeit ein, die [X.]eitragspflicht nicht schon mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehen zu lassen, sondern in der Satzung einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der [X.]eitragspflicht zu bestimmen. Diese Ausnahmeregelung ermöglichte es den Gemeinden und Zweckverbänden, die Voraussetzungen für die verwaltungsmäßig ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl gleichzeitig anfallender [X.]eitragsverfahren zu schaffen. Darüber hinaus konnten sie vor der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] auch nicht davon ausgehen, dass ihnen nach dem Erlass der ersten [X.]eitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist verbleiben würde, um [X.]eitragsbescheide gegenüber den [X.]eitrags[X.] zu erlassen. Denn sie mussten bei pflichtgemäßem Verhalten wenigstens selbst von der Wirksamkeit der eigenen [X.]eitragssatzung ausgehen und hätten damit Anlass gehabt, die [X.]eitrags[X.] innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres ihres ersten Satzungsbeschlusses zu veranlagen ([X.], [X.] vom 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - [X.], 300 Rn. 66, 68 f.). Unter diesen Umständen kommt dem Haushaltsinteresse der [X.] nur ein geringes Gewicht zu.

Vor diesem Hintergrund geht das [X.] der [X.] dem Interesse der betroffenen juristischen Personen an Rechtssicherheit nicht vor, zumal deren Interesse am Schutz ihres Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtslage durchaus Gewicht zukommt. Denn auch wenn sie durch die rückwirkende Heranziehung zu [X.]eiträgen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz oder Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung gefährdet werden (OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 [X.] 31.14 - juris Rn. 59), sind sie darauf angewiesen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu kalkulieren (vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 [X.] 15.14 - [X.]E 152, 211 Rn. 20). Soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, dient die Festsetzungsverjährung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung und einer planbaren und möglichst zeitnahen [X.]elastung ihrer öffentlichen Haushalte ([X.], Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - [X.] 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 41). Für juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand gilt der Sache nach nichts anderes. Auch sie haben ein Interesse daran zu wissen, welche finanziellen Mittel ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, um damit planen zu können. Im Zusammenhang mit der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Art. 104a Abs. 2 GG hat der Senat diesem Interesse an Rechtssicherheit hinsichtlich der Haushaltsplanung Vorrang vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingeräumt und die dreijährige regelmäßige Verjährung nach § 195 [X.]G[X.] als angemessenen Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen. Wie hier hat er dabei berücksichtigt, dass ausreichende Möglichkeiten bestanden, den betreffenden Anspruch rechtzeitig geltend zu machen ([X.], Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - [X.] 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 37 ff.).

([X.]) Ein überragender Gemeinwohlbelang, der die echte Rückwirkung rechtfertigen könnte, lässt sich auch nicht damit begründen, dass durch die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. ein Eingriff in die kommunale Finanzhoheit vermieden werden könnte. Ein solcher Eingriff liegt nicht darin, dass die mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung verbundenen [X.]eitragsausfälle nicht durch eine rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. beseitigt werden können. Als Ausprägung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts besteht die kommunale Finanzhoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG nur im Rahmen der Gesetze. Sie umfasst das Recht zur Erhebung von [X.]eiträgen also nur in den Grenzen, die ihr durch § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. und die Regelungen über die Festsetzungsverjährung gezogen sind. Dass diese zeitlichen Grenzen nicht durch eine rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. erweitert werden können, greift nicht in die kommunale Finanzhoheit ein, sondern lässt sie im bisherigen Umfang fortbestehen.

c) Schließlich ist das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht davon ausgegangen, dass der [X.]eitragsbescheid die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Denn der Klägerin steht wie jedem [X.]eitrags[X.] das Recht zu, nicht rechtswidrig zu [X.] herangezogen zu werden. Ob der [X.]eitragsbescheid die Klägerin auch deshalb in ihren Rechten verletzt, weil der [X.] nach § 8 Abs. 10 [X.] als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und dies mit einer [X.]eeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin nach den §§ 903 ff. [X.]G[X.] verbunden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

9 C 3/18

23.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Potsdam, 24. Januar 2018, Az: 8 K 2471/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 9 C 3/18 (REWIS RS 2019, 11179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11179

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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