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PDF anzeigen[X.][X.] vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 3. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine [X.] wird wegen Versäumung der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils als unzulässig zu verwerfen sein. Innerhalb der vorbezeichneten Frist, die am 24. März 2010 endete, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] nicht eingegangen. 1 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) wird der Beklagten nicht gewährt werden können, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirtschaftlichen Un-vermögens, ist die Frist zwar unverschuldet versäumt, wenn die [X.] bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder den ohne Verschulden der [X.] unvollständigen Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.] - 3 - 2002, 2180; v. 31. August 2005 - [X.] 116/05, [X.], 166 f; v. 22. [X.] 2007 - [X.] 7/06, [X.], 809, Rn. 4) oder überhaupt erstmals ein-reicht ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 160/09, [X.], 2328, Rn. 5 m.w.N.). Hier fehlt es indes an diesen Voraussetzungen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, den der Prozessbevollmächtigte der Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, war unvollständig. Am 24. März 2010 sind beim [X.] zwei gleichlautende Telefaxschrei-ben eingegangen, mit denen der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. Beiden Schreiben lagen keinerlei Angaben oder Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] bei. Diese Dokumente haben den [X.] erst am [X.] Tag - und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist - auf dem Postweg erreicht. 3 Die Fristüberschreitung war überdies auch nicht unverschuldet, sondern ist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, zu vertreten. Die Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der [X.] mitsamt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst [X.] rechtzeitig (vgl. [X.], [X.]. v. 30. September 2003 - [X.], [X.]003, 3712, 3713) am 22. März 2010 an den [X.] abgesandt worden ist. Die Darstellungen sowohl ihres Prozessbevollmächtigten im [X.] vom 13. April 2010 als auch die eidesstattliche Versicherung seiner Mitar-beiterin [X.]sind nicht frei von Widersprüchen. Der [X.] trägt im Adressfeld den Aufdruck "Vorab per Fax an: [–]". Trotzdem soll er am Tag seiner Abfassung nur postalisch versandt worden sein. Das ist nicht erklärlich und widerspricht der üblichen anwaltlichen Praxis. Zwei Tage später, just dem [X.], soll die Angestellte [X.]vom Prozessbevollmächtigten 4 - 4 - den Auftrag erhalten haben, den angeblich schon versandten Schriftsatz doch noch einmal an den [X.] zu senden. Auch das ist nicht nachvoll-ziehbar. Wenn der Schriftsatz tatsächlich schon am 22. März 2010 postalisch versandt worden wäre, hätte für den [X.] keine Handlungs-notwendigkeit mehr bestanden. Er hätte sich nicht einmal beim [X.] nach dem Eingang erkundigen müssen ([X.], [X.]. v. 8. April 1992 - [X.] 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Warum er dennoch die abermalige Versendung per Fax veranlasste, ist nicht ersichtlich. Dieses Verhalten erstaunt umso mehr, als die anwaltliche Bearbeitung des Vorgangs am 22. März abge-schlossen gewesen sein müsste. Nach der Darstellung des [X.] hat er den Schriftsatz an jenem Tag einschließlich Abschriften [X.] bzw. beglaubigt und zur geschäftsmäßigen Weiterbearbeitung gege-ben. Danach bestand für ihn bis auf weiteres keine Veranlassung mehr, sich um den Vorgang zu kümmern. Angesichts dieser Widersprüche ist der [X.], dass der Schriftsatz tatsächlich erst am [X.] ge-fertigt und um zwei Tage rückdatiert wurde, nicht ausgeräumt. Die Beklagte hat des Weiteren nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seinem Personal ausreichend deutliche [X.] erteilt hatte, Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Rechtsmittelverfah-ren in jedem Fall die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen, wenn sie zur Fristwahrung per Telefax versandt werden sollten. Jedenfalls aber fehlte es im Büro des Pro-zessbevollmächtigten an entsprechender Überwachung. Deshalb beruht es auf einem dem Prozessbevollmächtigten anzulastenden Organisationsmangel, dass den beiden innerhalb der Rechtsmittelfrist beim [X.] einge-gangenen Faxschreiben vom 24. März 2010 keine Angaben über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten beigefügt waren. 5 - 5 - Ganter Gehrlein [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 97/09 -
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZA 15/10 (REWIS RS 2010, 6100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6100
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