Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZA 15/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6100

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 3. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine [X.] wird wegen Versäumung der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils als unzulässig zu verwerfen sein. Innerhalb der vorbezeichneten Frist, die am 24. März 2010 endete, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] nicht eingegangen. 1 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) wird der Beklagten nicht gewährt werden können, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirtschaftlichen Un-vermögens, ist die Frist zwar unverschuldet versäumt, wenn die [X.] bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder den ohne Verschulden der [X.] unvollständigen Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.] - 3 - 2002, 2180; v. 31. August 2005 - [X.] 116/05, [X.], 166 f; v. 22. [X.] 2007 - [X.] 7/06, [X.], 809, Rn. 4) oder überhaupt erstmals ein-reicht ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 160/09, [X.], 2328, Rn. 5 m.w.N.). Hier fehlt es indes an diesen Voraussetzungen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, den der Prozessbevollmächtigte der Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, war unvollständig. Am 24. März 2010 sind beim [X.] zwei gleichlautende Telefaxschrei-ben eingegangen, mit denen der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. Beiden Schreiben lagen keinerlei Angaben oder Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] bei. Diese Dokumente haben den [X.] erst am [X.] Tag - und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist - auf dem Postweg erreicht. 3 Die Fristüberschreitung war überdies auch nicht unverschuldet, sondern ist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, zu vertreten. Die Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der [X.] mitsamt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst [X.] rechtzeitig (vgl. [X.], [X.]. v. 30. September 2003 - [X.], [X.]003, 3712, 3713) am 22. März 2010 an den [X.] abgesandt worden ist. Die Darstellungen sowohl ihres Prozessbevollmächtigten im [X.] vom 13. April 2010 als auch die eidesstattliche Versicherung seiner Mitar-beiterin [X.]sind nicht frei von Widersprüchen. Der [X.] trägt im Adressfeld den Aufdruck "Vorab per Fax an: [–]". Trotzdem soll er am Tag seiner Abfassung nur postalisch versandt worden sein. Das ist nicht erklärlich und widerspricht der üblichen anwaltlichen Praxis. Zwei Tage später, just dem [X.], soll die Angestellte [X.]vom Prozessbevollmächtigten 4 - 4 - den Auftrag erhalten haben, den angeblich schon versandten Schriftsatz doch noch einmal an den [X.] zu senden. Auch das ist nicht nachvoll-ziehbar. Wenn der Schriftsatz tatsächlich schon am 22. März 2010 postalisch versandt worden wäre, hätte für den [X.] keine Handlungs-notwendigkeit mehr bestanden. Er hätte sich nicht einmal beim [X.] nach dem Eingang erkundigen müssen ([X.], [X.]. v. 8. April 1992 - [X.] 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Warum er dennoch die abermalige Versendung per Fax veranlasste, ist nicht ersichtlich. Dieses Verhalten erstaunt umso mehr, als die anwaltliche Bearbeitung des Vorgangs am 22. März abge-schlossen gewesen sein müsste. Nach der Darstellung des [X.] hat er den Schriftsatz an jenem Tag einschließlich Abschriften [X.] bzw. beglaubigt und zur geschäftsmäßigen Weiterbearbeitung gege-ben. Danach bestand für ihn bis auf weiteres keine Veranlassung mehr, sich um den Vorgang zu kümmern. Angesichts dieser Widersprüche ist der [X.], dass der Schriftsatz tatsächlich erst am [X.] ge-fertigt und um zwei Tage rückdatiert wurde, nicht ausgeräumt. Die Beklagte hat des Weiteren nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seinem Personal ausreichend deutliche [X.] erteilt hatte, Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Rechtsmittelverfah-ren in jedem Fall die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen, wenn sie zur Fristwahrung per Telefax versandt werden sollten. Jedenfalls aber fehlte es im Büro des Pro-zessbevollmächtigten an entsprechender Überwachung. Deshalb beruht es auf einem dem Prozessbevollmächtigten anzulastenden Organisationsmangel, dass den beiden innerhalb der Rechtsmittelfrist beim [X.] einge-gangenen Faxschreiben vom 24. März 2010 keine Angaben über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten beigefügt waren. 5 - 5 - Ganter Gehrlein [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 97/09 -

Meta

IX ZA 15/10

08.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZA 15/10 (REWIS RS 2010, 6100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZA 7/06 (Bundesgerichtshof)


VI ZA 3/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags per Telefax


VI ZA 3/09 (Bundesgerichtshof)


II ZA 4/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 10/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.