Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZA 10/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2765

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[X.][X.] vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt. Gründe: [X.] Das ihn beschwerende Urteil des [X.] ist dem Kläger und Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2006 zugestellt worden. Mit am 2. März 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der [X.], vertreten durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. Mit dem Antrag hat er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ü-berreicht; Belege waren dieser Erklärung nicht beigefügt. 1 - 3 - I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist [X.] versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts we-gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-den kann ([X.], [X.]. v. 17. April 1984 - [X.], [X.], 660; v. 6. April 1985 - [X.], [X.], 396; v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879; v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; st. Rspr.). 3 Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die [X.] nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. er-neut, beizufügen ([X.]Z 148, 66, 69; [X.], [X.]. v. 17. April 1984, aaO; v. 6. Februar 1985, aaO; v. 16. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO [X.]; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601; st. Rspr.). 4 - 4 - 2. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller inner-halb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. [X.], etwa zu seinem Einkommen, wurden jedoch nicht übersandt. Die [X.] der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. [X.], [X.]. v. 24. November 1999, aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird [X.] als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. 5 Wegen der fehlenden Einreichung von Belegen durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozess-kostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. 6 - 5 - 3. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180), liegen ebenfalls nicht vor. 7 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2004 - 13 O 221/03 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 U 178/04 -

Meta

IX ZA 10/06

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZA 10/06 (REWIS RS 2006, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2765

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