Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. VII ZA 7/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5138

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[X.][X.] vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 26. Januar 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin hat am letzten Tag der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Nichtzulassungsbe-schwerde gestellt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging erst fünf Tage nach Ablauf dieser Frist bei Gericht ein. Der Senat hat den [X.] mit Beschluss vom 21. Dezember 2006, der Klägerin zugegangen am 18. Januar 2007, zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf [X.] habe. 1 Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 beantragt die Klägerin erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie beruft sich darauf, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Frist des § 234 ZPO vorgelegt worden sei und sie an dem verspäteten Eingang kein [X.] - 3 - schulden treffe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den unterschriebenen Pro-zesskostenhilfeantrag mit allen darin bezeichneten Anlagen der Büroleiterin [X.], einer geschulten und zuverlässigen Angestellten, zur Versendung vorab per Fax übergeben und auf den Fristablauf am gleichen Tag hingewiesen. [X.] habe den Antrag entgegen der üblichen Verfahrensweise ohne die beigefügten [X.] an das Gericht gefaxt und den Prozessbevollmächtigten informiert, dass das Fax gemäß dem [X.] ordnungsgemäß versandt worden sei. I[X.] Dem erneuten Antrag der Klägerin auf Gewährung von [X.] war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 1. Die Klägerin hat ihrem Vortrag entsprechend die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mittellosigkeit versäumt. Ihre [X.] hätte daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie diese Frist unverschul-det versäumt hätte und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirt-schaftlichen Unvermögens, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die [X.] bis zu deren Ablauf einen vollständigen [X.] einreicht oder der ohne Verschulden der [X.] unvollständige Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2002 - [X.] 10/01, [X.], 2180; Beschluss vom 31. August 2005 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140). 4 2. Die Klägerin hat die zu einem vollständigen [X.] gehörende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen 5 - 4 - nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt. Der vorgetragene Sachver-halt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-des Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist dadurch nicht ausgeräumt. 6 a) Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der [X.] vollständig mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der ent-sprechenden Belege innerhalb der Beschwerdefrist bei dem zuständigen [X.] eingeht. Bei Übermittlung eines [X.]s durch Telefax muss er durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine [X.] erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirk-lich vollständig übermittelt worden ist ([X.], Beschluss vom 8. März 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 1072). Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle [X.] des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt [X.] ([X.], Urteil vom 29. April 1994 - [X.], NJW 1994, 1879; Beschluss vom 13. Juni 1996 - [X.] ZB 13/96, [X.], 2513; Beschluss vom 8. März 2001 - [X.], aaO; Beschluss vom 7. Mai 2001 - [X.], [X.]-Report 2001, 809). b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ih-res Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der [X.] zu vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die Büroleiterin [X.] er-gangen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollständige Vorla-ge des [X.]s auf ein Organisationsverschulden des Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist, da bei einer entspre-7 - 5 - chenden Kontrolle des [X.] festgestellt worden wäre, dass die Er-klärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin mit den beiliegenden mehr als 100 Anlagen nicht mit übersandt worden war. [X.]Haß Kuffer

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 - O[X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -

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VII ZA 7/06

22.02.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. VII ZA 7/06 (REWIS RS 2007, 5138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5138

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