Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2023, Az. X ZR 14/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2976

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Tenor

Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten gegen das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 22. Januar 2021 werden zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte ein Fünfzehntel, die Klägerin zu 1 vier Fünfzehntel und die Klägerinnen zu 2 und 3 je ein Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte ein Fünftel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin (für letztere nur aus zweiter Instanz) trägt die Klägerin zu 1 vier Fünfzehntel. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 957 594 (Streitpatents), das sie im Laufe des Berufungsverfahrens auf die Streithelferin übertragen hat. Das Streitpatent ist am 26. Februar 1999 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 13. Mai 1998 angemeldet worden. Es betrifft ein Synchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem.

2

Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

A slot timing synchronization method in a code division multiple access mobile communication system, [X.]:

transmitting from a base station a control signal via perch channels (106, 107), said perch channels being formed such that a long period code assigned to said base station and a first short period code is mapped in a first section (102) of one slot of said perch channel and an predetermined short period code is mapped in a second section (131) of said one slot; and

in a mobile terminal calculating a correlation value for said second section of said one slot by using said predetermined short period code, [X.] timing synchronization by using said calculated correlation value,

characterized in that a spreading factor of said predetermined short period code is set to a value lower than a spreading factor of said first short period code of said first section.

3

Patentanspruch 8, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Mobilgerät, das zur Durchführung eines solchen Verfahrens geeignet ist. Patentanspruch 12, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt sinngemäß eine Basisstation für ein solches Verfahren.

4

Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 7, 8 und 9 angegriffen und geltend gemacht, dieser Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Klägerin zu 3 hat entsprechende Angriffe gegen die Patentansprüche 1 und 8 gerichtet. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit neunzehn Hilfsanträgen verteidigt.

5

Die Klägerin zu 1 hat zusätzlich den Patentanspruch 12 angegriffen. Insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden.

6

Das Patentgericht hat das Streitpatent hinsichtlich der Patentansprüche 3, 7 und 9 ohne Einschränkung und hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 8 insoweit für nichtig erklärt, als deren Gegenstand über die mit dem ersten Hilfsantrag (Antrag [X.]') verteidigte Fassung hinausgeht. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen.

7

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin zu 1 ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt mit ihrer Berufung das Streitpatent vorrangig in zwei anderen Fassungen (Anträge [X.] und hilfsweise dazu [X.]), hilfsweise in der Fassung des angefochtenen Urteils und in sieben weiteren Fassungen (Anträge [X.]', [X.]', [X.].4', [X.], [X.], [X.], [X.]''). Die Parteien treten dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei entgegen.

8

Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, ihre Klage im Laufe des Berufungsverfahrens aber zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

9

Alle Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I. Das Streitpatent betrifft ein Synchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem.

In der Streitpatentschrift wird erläutert, bei Beginn der Kommunikation oder bei einem Wechsel in eine andere Funkzelle (hand over) führe ein mobiles Endgerät eine Zellensuche durch. Ein Beispiel für ein herkömmliches Suchverfahren sei in einem technischen Bericht des [X.], [X.] ([X.] et al., [X.] in DS-[X.] Asynchronous Cellular System, [X.] oder [X.] IEICE) beschrieben. Bei diesem würden als Festkanäle (perch channels) bezeichnete Steuerkanäle verwendet, wie sie in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 1 dargestellt seien.

Abbildung

Dabei würden ein erster und ein zweiter [X.] (106, 107) überlagert (multiplexed). In einem Datensymbolabschnitt (102) des ersten [X.]s (106) werde an das Mobilgerät ein Steuersignal übermittelt, welches mit einem Langcode und einem [X.] (103) ge[X.] sei. An einer Position (101), an der der Langcode maskiert sei, also nicht zur [X.]reizung eingesetzt werde, würden im ersten [X.] (106) ein erster gemeinsamer [X.] ([X.], [X.]), d. h. ein erster Suchcode (104) und im zweiten [X.] (107) ein [X.] zur Gruppenidentifikation ([X.], [X.]), d. h. ein zweiter Suchcode (105) abgebildet ([X.], Abs. 7).

Ein Langcode sei ein langer [X.]reizcode (long period spreading code), der einer Basisstation eindeutig zugeordnet sei. Ein [X.] sei ein kurzer [X.]reizcode (short period spreading code). Jedem eingesetzten Kanal sei ein solcher Code eindeutig zugeordnet. Die [X.] seien in mehrere Gruppen eingeteilt. Durch Erfassen des [X.] könne das Mobilgerät den Kreis der in Frage kommenden [X.] einschränken. Der [X.] sei ein [X.], der dem mobilen Kommunikationssystem eindeutig zugeordnet sei (Abs. 8).

Die Synchronisation durch das Mobilgerät erfolge in drei Schritten. Zunächst [X.] das Mobilgerät die Festkanäle unter Verwendung des [X.]. Auf der Grundlage eines so ermittelten [X.] erfasse es den Fenstertakt. Gemäß dem synchronisierten Takt erfasse es den [X.]. Daraufhin [X.] es das Signal mit allen [X.] aus der dem [X.] zugeordneten Gruppe und ermittle den eingesetzten Langcode (Abs. 9).

Hierbei nehme der erste Schritt - die Zeitschlitzsynchronisation - die meiste Zeit in Anspruch. In vielen Fällen werde ein angepasstes Filter ([X.]) verwendet, das [X.] zu mehreren Taktzeitpunkten gleichzeitig ableiten könne (Abs. 11). Bei einem Filter mit 64 Anschlüssen (taps) und einem [X.]reizfaktor von 256 sei ein [X.] notwendig. Ein Filter mit 256 Anschlüssen führe zu einem hohen Stromverbrauch (Abs. 13).

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine schnelle Zellensuche bei möglichst niedrigem Stromverbrauch zu ermöglichen.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der im Berufungsverfahren in erster Linie (Antrag [X.]) verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

1.

A slot timing synchronization method in a code division multiple access mobile communication system, [X.]:

Das Verfahren dient der Zeitschlitzsynchronisation für ein mobiles [X.]-Kommunikationssystem und umfasst folgende Schritte:

2.

transmitting from a base station a control signal via perch channels (106, 107), said perch channels being formed such that

Ein Steuersignal wird von einer Basisstation über Festkanäle (106, 107) gesendet.

2.1

a long period code assigned to said base station and

Ein der Basisstation zugeordneter Langcode und

2.2

a first short period code

ein erster [X.]

2.2'

is [X.] in a first section (102) of one slot of said perch channel and

sind auf einen ersten Abschnitt (102) eines [X.]s des [X.]s abgebildet.

2.3

a predetermined short period code is [X.] in a second section (131) of said one slot; and

Ein vorgegebener [X.] ist auf einen zweiten Abschnitt (131) des einen [X.]s abgebildet.

3.

in a mobile terminal

In einem mobilen Endgerät finden folgende Schritte statt:

3.1

calculating a correlation value for said second section of said one slot by using said predetermined short period code, and

Mit Hilfe des vorgegebenen [X.] wird ein Korrelationswert für den zweiten Abschnitt des einen [X.]s berechnet und

3.2          

conducting slot timing synchronization by using said calculated correlation value

mit Hilfe des berechneten [X.] wird eine Zeitschlitzsynchronisation durchgeführt.

4.

characterized in that a spreading factor of said predetermined short period code is set to a value lower than a spreading factor of said first short period code of said first section and

[X.] des vorgegebenen [X.] ist auf einen niedrigeren Wert eingestellt als ein [X.]reizfaktor des ersten [X.] des ersten Abschnitts.

4.1

is less than 256

Dieser Wert ist kleiner als 256.

4. Patentanspruch 8 schützt ein Mobilgerät, mit dem ein solches Verfahren ausgeführt werden kann. Dieser Gegenstand unterliegt derselben Beurteilung wie derjenige von Patentanspruch 1.

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Bei einem [X.]-Kommunikationssystem im Sinne von Merkmal 1 werden mehrere Datenströme gleichzeitig in einem gemeinsamen Frequenzbereich übertragen.

Zur Unterscheidung der Datenströme werden die (als Symbole bezeichneten) kleinsten Informationseinheiten durch eine Kombination kürzerer Signale (so genannter Chips) dargestellt. Für jeden Datenstrom wird eine individuelle Chipfolge (ein so genannter [X.]reizcode) definiert. Der [X.]reizfaktor gibt an, wie viele Chips zur Übertragung eines Symbols eingesetzt werden.

Um die Signale der einzelnen Basisstationen voneinander unterscheidbar zu machen, werden die mit den kanalspezifischen [X.] ge[X.]en Signale mit einem für die Basisstation spezifischen längeren Code multipliziert. Nach den Feststellungen des Patentgerichts wird hierdurch der [X.]reizfaktor nicht geändert. Das resultierende Signal wird aber gleichmäßiger.

Um die übertragenen Signale korrekt interpretieren zu können, muss ein Mobilgerät zunächst den Takt der zur Übertragung eingesetzten [X.] ([X.]) ermitteln, also bestimmen, wann ein Zeitschlitz beginnt und endet. Dieser Synchronisation dient das geschützte Verfahren.

b) Nach Merkmal 2 muss ein Steuersignal über mindestens zwei Festkanäle (106, 107) gesendet werden.

Die weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 betreffen lediglich einen dieser Steuerkanäle. Der zweite [X.] kann zur Übersendung eines [X.] eingesetzt werden.

c) Entscheidende Bedeutung für die Erreichung des angestrebten Ziels einer möglichst schnellen und dennoch wenig energieintensiven Synchronisation kommt der Vorgabe in Merkmal 4 zu, wonach der [X.]reizfaktor des vorgegebenen [X.] im Sinne von Merkmal 2.3 niedriger ist als der [X.]reizfaktor des ersten [X.] im Sinne von Merkmal 2.2.

Die Reduzierung des [X.] hat zur Folge, dass für die Übertragung eines Symbols weniger Chips eingesetzt werden müssen. Demgemäß werden bei den in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen für [X.] und [X.] jeweils nur 64 Chips eingesetzt, während die Symbole in dem ersten Bereich jeweils aus 256 Chips bestehen (Abs. 26).

Um andere herkömmliche Symbolfolgen nicht zu beeinträchtigen, wird die Länge des Abschnitts, in dem [X.] und [X.] angeordnet werden, nicht in gleichem Maße reduziert. Diese beträgt vielmehr 256 Chips (Abs. 26 [X.] 38-41). Dies hat zur Folge, dass die beiden genannten [X.] - soweit sie nicht mehrfach eingefügt werden - den Abschnitt, auf den sie abgebildet sind, nicht vollständig ausfüllen. Dies ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 3 dargestellt.

Abbildung

d) Damit ein Code auf einen Abschnitt eines [X.]s im Sinne der Merkmale 2.2' und 2.3 abgebildet ([X.]) ist, muss er so in die übertragenen Signale eingebracht sein, dass er vom Mobilgerät erkannt werden kann. Dies kann in der Weise geschehen, dass ein Symbol, also die kleinste übertragene Informationseinheit, mit Hilfe des Codes ge[X.] wird, so dass ein Entspreizen mit demselben Code ein Symbol mit dem Wert +1 oder -1 ergibt.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, geben die Merkmale 2.2' und 2.3 nach der erteilten und nach der mit der Berufung der [X.]n in erster Linie (Antrag [X.]) verteidigten Fassung ein solches [X.]reizen nicht zwingend vor. Für ein Abbilden im Sinne dieses Merkmals kommt vielmehr jede mathematische Funktion in Betracht, die eine Wiedererkennung des Codes ermöglicht.

e) Aus Merkmal 4.1, wonach der [X.]reizfaktor des vorgegebenen [X.] kleiner als 256 ist, ergibt sich, dass der [X.] eine Länge von weniger als 256 Chips haben muss.

f) Die Synchronisation wird gemäß Merkmal 3.2 anhand eines Korrelationswertes durchgeführt.

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift kann hierzu das empfangene [X.] in ein signalangepasstes Filter eingegeben und dort mit dem im mobilen Endgerät vorliegenden [X.] [X.] verglichen werden. Bei vollständiger oder zumindest nahezu vollständiger Übereinstimmung gibt das Filter einen großen Korrelationswert aus, der mit einer [X.]itzenwerterfassungsschaltung (peak detector 904) erfasst wird. Dessen Ausgangssignal wird auf eine Integrierschaltung (accumulator 903) zugeführt, um den Vorgang für mehrere aufeinanderfolgende [X.] durchzuführen (Abs. 19).

Der Einsatz eines relativ kleinen [X.] ermöglicht es, diesen Vorgang auch mit einem Filter mit relativ wenigen Anschlüssen in jeweils nur einem Durchgang (pro Zeitschlitz) durchzuführen. Diese Vorgehensweise hat allerdings eine geringere Präzision bei der Erfassung zur Folge. Um dies zu kompensieren, kann die Sendeleistung erhöht werden. Um hierdurch drohende Interferenzen zu vermeiden, empfiehlt die Patentschrift, [X.] und [X.] zeitlich versetzt zu versenden (Abs. 27), wie dies auch in der oben wiedergegebenen [X.]ur 3 dargestellt ist. Derartige Maßnahmen sind nach Patentanspruch 1 indes nicht zwingend vorgesehen.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlangen hinaus. Der Fachmann, ein Ingenieur (Diplom oder Master) der Fachrichtung Elektro- oder Nachrichtentechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Konzeption von [X.] verfüge, entnehme der Anmeldung, dass der vorgegebene [X.] gemäß Merkmal 2.3 im zweiten Abschnitt eines [X.]s nur einmal eingefügt werde. Die Möglichkeit eines mehrfachen Einfügens ergebe sich allein aus dem Begriff des Abbildens ([X.]). Eine solche Lehre könne der Fachmann der Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen. Gleiches gelte für die Merkmale 2.1, 2.2 und 2.2'.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei zudem durch den Inhalt der Patentanmeldung PCT/[X.] vorweggenommen, die aufgrund ihrer Nachveröffentlichung als [X.] ([X.] 011 211 [X.], [X.] oder [X.]) Stand der Technik bilde.

Demgegenüber könne die [X.] das Patent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.]' mit Erfolg verteidigen.

In [X.] sei Merkmal 4 nicht offenbart.

Der genannte Gegenstand sei auch neu gegenüber dem [X.] ([X.]). Dabei könne offen bleiben, ob die vorgelegten, im März 2020 von der Website der [X.] Telecommunications Technology Association ([X.]) abrufbaren Unterlagen schon vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents öffentlich zugänglich gewesen seien. Jedenfalls sei in diesen Unterlagen die Kombination der Merkmale 4 und 4.1 nicht offenbart. Für den [X.] seien unterschiedliche [X.]reizfaktoren im Sinne von Merkmal 4 dort nur für Varianten vorgesehen, bei denen der vorgegebene [X.] einen [X.]reizfaktor von 256 aufweise. Für den [X.] sei eine Variante mit einem [X.]reizfaktor von 128 vorgesehen. Dieser werde aber auch für den ersten [X.] eingesetzt. Für höhere [X.] betrügen die [X.]reizfaktoren des ersten [X.] zwar 256 bzw. 512. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei jedoch auch bei diesen Varianten nicht ein [X.]reizfaktor für den vorgegebenen [X.] mit einem Wert von 128 offenbart. Der Fachmann entnehme der [X.] vielmehr, dass auch im [X.] der Gold-Code-Generator des [X.] zu verwenden sei, der einen 256 Chips langen Code ausgebe, und dass ein kleinerer [X.]reizfaktor nur dann zum Einsatz kommen solle, wenn im langcode-maskierten Symbol nicht ausreichend Platz sei.

In dem von einer Arbeitsgruppe des [X.] ([X.]) erstellten Konzept ([X.] - Wideband [X.] [W[X.]], [X.] SMG2 359/97, [X.] oder [X.]) sei jedenfalls Merkmal 4 nicht offenbart. Die [X.]reizfaktoren des ersten [X.] und der [X.]reizfaktor des vorgegebenen [X.] wiesen beide den Wert 256 auf.

Der mit Hilfsantrag [X.]' verteidigte Gegenstand gelte auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Ausgehend vom [X.] habe der Fachmann keine Veranlassung, im [X.] bei den höheren [X.] den vorgegebenen [X.] von 256 auf 128 zu kürzen, da damit eine Verschlechterung der Zeitschlitzsynchronisation verbunden sei. Gleiches gelte für eine Verringerung des [X.] im [X.] für die Variante mit den höheren [X.]. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3 sei der [X.] insoweit weder lückenhaft noch widersprüchlich.

Die [X.] Patentanmeldung 797 315 ([X.]) gebe dem Fachmann keinen Anlass, den [X.]reizfaktor des vorgegebenen [X.] in den in [X.] und dem [X.] vorgesehenen Systemen einzusetzen. Der Fachmann betrachte das System aus [X.] als eine in sich geschlossene Lösung, die nicht auf andere Systeme übertragbar sei.

Die Abhandlung von [X.] et al. (Configuration and characteristics estimation of a W-[X.] experimental system for third generation mobile communications, [X.] '98, S. 973-977, [X.]) bilde schon keinen Stand der Technik nach Art. 54 EPÜ, da sie frühestens am 21. Mai 1998 veröffentlicht worden sei und das Streitpatent die Priorität vom 13. Mai 1998 aus der [X.] Anmeldung 10-129995 ([X.]) wirksam in Anspruch nehme. Im Übrigen übernehme der Fachmann mangels abweichender Angaben den für den ersten [X.] angegebenen [X.]reizfaktor auch für den vorgegebenen [X.].

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der [X.]n und ihrer Streithelferin stand.

1. Die Berufung der [X.]n ist jedenfalls im Ergebnis zulässig.

Ob es an der für eine Berufung erforderlichen Beschwer fehlt, weil die [X.] die nunmehr in erster Linie verteidigte Fassung gemäß Antrag [X.] in erster Instanz nachrangig zu der vom Patentgericht für rechtsbeständig erachteten Fassung nach Antrag [X.]' verteidigt und den nunmehr in zweiter Linie gestellten Antrag [X.] erstmals in zweiter Instanz gestellt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn es an einer Beschwer fehlte, wäre das Rechtsmittel jedenfalls als Anschlussberufung zulässig.

Ebenso wie die klagende Partei (dazu [X.], Urteil vom 3. August 2021 - [X.], [X.], 1375 Rn. 22 - Bediengerät für [X.]iele) kann auch die beklagte Partei eines Patentnichtigkeitsverfahrens im Wege einer Anschlussberufung unter Beachtung der durch § 116 und § 117 [X.] gezogenen Grenzen Anträge stellen, die sie in erster Instanz nicht oder nur nachrangig gestellt hat.

Im Streitfall ist die Antragsänderung sachdienlich, weil dadurch eine umfassende Beilegung des Rechtsstreits erreicht werden kann und die neuen Anträge anhand der Angriffs- und Verteidigungsmittel beurteilt werden können, die auch für die Fassung relevant sind, die die Patentansprüche nach dem angefochtenen Urteil erhalten sollen.

2. Der mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag (Antrag [X.]) verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

a) Eine unzulässige Erweiterung liegt allerdings nicht darin, dass Merkmal 4.1 einen [X.]reizfaktor von weniger als 256 vorsieht, ohne zugleich eine Anhebung der Sendeleistung vorzuschreiben.

Die isolierte Aufnahme einzelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch ist unzulässig, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass diese Merkmale in untrennbarem Zusammenhang mit anderen Merkmalen stehen, die der Patentanspruch nicht vorsieht ([X.], Beschluss vom 11. September 2001 - [X.]/00, [X.], 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 17. Februar 2015 - [X.], [X.]Z 204,199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1038 Rn. 48 - [X.]). Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass in der Anmeldung sämtliche Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von mehreren Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 175 Rn. 35 - [X.]; Urteil vom 28. Juni 2022 - [X.], [X.], 1575 Rn. 71 - Übertragungsparameter).

Im Streitfall ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Verringerung des [X.] unter 256 zwingend mit einer Erhöhung der Sendeleistung einhergehen muss.

Ebenso wie in der Streitpatentschrift wird in der Anmeldung zwar ausgeführt, dass die Empfangspräzision bei einer Verringerung des [X.] nachlasse und die Sendeleistung erhöht werden müsse, um dieselbe Präzision erzielen zu können. Dementsprechend wird der [X.] bei allen vier geschilderten Ausführungsbeispielen mit höherer Leistung versendet als die vorangehenden Signale auf dem [X.]. Aus all dem lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Beibehaltung der ursprünglichen Präzision und eine zu diesem Zweck vorgenommene Leistungserhöhung stets erforderlich sind.

Bei der Schilderung des in [X.]ur 3 dargestellten Ausführungsbeispiels wird ausgeführt, die Genauigkeit könne auch dadurch gesteigert werden, dass der [X.] und der [X.] zeitlich versetzt gesendet werden, um Interferenzen zu vermeiden ([X.] Abs. 24). Bei diesem Ausführungsbeispiel wird dies zwar nur als zusätzliche Maßnahme zu einer (moderaten) Leistungserhöhung eingesetzt. Dieses Beispiel betrifft aber bereits eine relativ weitgehende Reduzierung des [X.] von 256 auf 64, also auf ein Viertel des [X.]. Angesichts des ebenfalls bereits in der Anmeldung enthaltenen Hinweises, dass ähnliche Effekte auch bei anderen Ausgestaltungen erzielt werden können, solange der [X.]reizfaktor kleiner ist als 256 ([X.] Abs. 22), lässt dies die Möglichkeit offen, bei einer geringeren Reduzierung, etwa von 256 auf 128, lediglich einen zeitlich versetzten Versand von [X.] und [X.] vorzusehen und von einer Leistungserhöhung abzusehen.

b) Der verteidigte Gegenstand geht jedoch über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil die Merkmale 2.2' und 2.3 anstelle eines [X.]reizens eine beliebige Abbildung ([X.]) des ersten [X.] und des vorgegebenen [X.] vorsehen. Der Anmeldung ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass jede beliebige Abbildung der beiden [X.] genügt.

Sämtliche Patentansprüche der Anmeldung erfordern ein [X.]reizen (z.B. Patentanspruch 1: [X.]being spread by a predetermined short period signal), bei dem es sich um eine konkrete Form des Abbildens handelt.

Eine weitergehende [X.] ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Anmeldung. Danach betrifft die Erfindung eine Zellensuche, für die ein langcodemaskiertes Symbol in [X.] eingesetzt wird ([X.] Abs. 1 [X.] 9). Bei dem nach der Beschreibung der Anmeldeunterlagen im referierten Stand der Technik bekannten Verfahren wird ein Steuersignal der Festkanäle ge[X.] ([X.] Abs. 4, [X.] 42: is spread as described below). In der Erläuterung dieses [X.]reizvorgangs wird zwar davon gesprochen, dass der [X.] gemappt werde ([X.] Abs. 4 [X.] 46-47). Aus der Einleitung und aus zahlreichen anderen Stellen geht aber deutlich hervor, dass damit lediglich ein [X.]reizen gemeint ist. So wird in der Beschreibung der Anmeldung kritisiert, dass in dem bekannten [X.] in dem Abschnitt des langcodemaskierten Symbols mit derselben Symbolrate erfolge wie in dem Datensymbolabschnitt ([X.] Abs. 8 [X.] 41-43). Dem Gesamtinhalt der Anmeldung ist dabei zu entnehmen, dass die Erfindung das im Stand der Technik bekannte Verfahren, bei dem sowohl der erste [X.] als auch der vorgegebene [X.] spreizen, im Ausgangspunkt nicht ändern will, sondern dass es nur darum geht, den [X.]reizfaktor des langcodemaskierten Symbols, welches die Anmeldung synonym für den [X.] verwendet ([X.] Abs. 3 [X.] 25-26), gegenüber den anderen [X.]reizfaktoren in den [X.] zu verringern ([X.] Abs. 11).

c) Zu Recht hat das Patentgericht auch angenommen, dass in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als Mittel zur Synchronisation lediglich ein Korrelationswert (Merkmal 3.2) als zur Erfindung gehörend offenbart wird, der durch Entspreizen des [X.] mit Hilfe des vorgegebenen [X.] ermittelt wird, nicht hingegen ein Wert, der durch Berechnung mittels eines beliebigen anderen Verfahrens mit Hilfe dieses Codes hergeleitet wird.

aa) In der Anmeldung wird - ebenso wie im Streitpatent (Abs. 9) - der Stand der Technik dahin beschrieben, dass das Mobilgerät die Festkanäle mit Hilfe des [X.] ent[X.] und den Takt der [X.] mit Hilfe des [X.] ermittelt ([X.] Abs. 6). Als Mittel, um die angestrebten Ziele einer schnelleren Synchronisation mit geringem Energieaufwand zu ermöglichen, wird lediglich eine Verringerung des [X.] angegeben ([X.] Abs. 11), nicht aber eine sonstige Änderung bei der Bestimmung des [X.].

Daraus ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Lösung auch mit anderen Verfahren zur Bestimmung des [X.] kombiniert werden kann.

bb) Aus den von der [X.]n angeführten Darlegungen zu [X.]ur 9 ([X.] Abs. 16, Streitpatent Abs. 19) ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Hinweise.

Dort wird ausgeführt, zur Synchronisation werde ein angepasstes Filter verwendet, welches die [X.] für mehrere Takte gleichzeitig liefern könne. Dass diese Korrelationswerte dadurch erhalten werden, dass ein Entspreizen mit Hilfe des [X.] stattfindet, ergibt sich aus den Ausführungen, wonach für die Koeffizienten ein von einer [X.]-Codiereinrichtung erzeugter [X.] verwendet werde ([X.] [X.]. 4 [X.] 58 bis [X.]. 5 [X.] 1).

3. Da die Merkmale 2.2' und 2.3 aus den oben genannten Gründen nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart sind, hat auch die Verteidigung der [X.]n und der Streithelferin mit Antrag [X.] keinen Erfolg.

IV. Die Berufung der Klägerin zu 1 hat ebenfalls keinen Erfolg. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags [X.]' als patentfähig angesehen.

1. Nach dem vom Patentgericht zugesprochenen Antrag [X.]' sind die Merkmale 2.2', 2.3, 3.1, 3.2 und 4.1 wie folgt gefasst (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

2.2'

is [X.] in spread a first section (102) of one slot of said perch channel and

spreizen einen sind auf einem ersten Abschnitt (102) eines [X.]s des [X.]s.

2.3

a predetermined short period code is [X.] in spread a second section (131) of said one slot; and

Ein vorgegebener [X.] ist auf [X.] einen m zweiten Abschnitt (131) des einen [X.]s abgebildet.

3.1

calculating a correlation value for despreading said second section of said one slot by using said predetermined short period code, and

Berechnen eines [X.] für den Entspreizen des zweiten Abschnitts des einen [X.]s unter Verwendung des vorgegebenen [X.] und

3.2          

conducting slot timing synchronization by using said calculated a correlation value obtained as a result of despreading.

mit Hilfe des berechneten als Ergebnis des [X.] erhaltenen [X.] wird eine Zeitschlitzsynchronisation durchgeführt.

4.

characterized in that a spreading factor of said predetermined short period code is set to a value lower than a spreading factor of said first short period code of said first section and

[X.] des vorgegebenen [X.] ist auf einen niedrigeren Wert eingestellt als ein [X.]reizfaktor des ersten [X.] des ersten Abschnitts.

4.1

is less than 256

Dieser Wert ist kleiner als 256.

2. Damit ist eine [X.]reizung durch die [X.] sowohl in Merkmal 2.2' als auch in Merkmal 2.3 zwingend vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist damit nicht ausgeschlossen, dass der vorgegebene [X.] gemäß Merkmal 2.3 mehrmals hintereinander mittels [X.]reizung in den zweiten Abschnitt des [X.]s eingefügt wird.

Eine diesbezügliche Einschränkung ist weder Patentanspruch 1 noch der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen.

In den Zeichnungen ist eine mehrfache Übertragung eines [X.] innerhalb desselben Abschnitts zwar nur für den [X.] offenbart. Weder hieraus noch aus der Beschreibung ergibt sich aber die Schlussfolgerung, dass eine entsprechende Vorgehensweise für den [X.] ausgeschlossen ist.

Im Stand der Technik wurde zwar nur ein Symbol übertragen, das nicht mit dem Langcode ge[X.] war. Patentanspruch 1 sieht eine [X.]reizung durch den vorgegebenen [X.] aber nicht zwingend nur für ein einzelnes Symbol vor, sondern für einen Abschnitt eines [X.]s. Ein solcher Abschnitt wird in der Beschreibung als long code masked symbol section bezeichnet (Abs. 10 und 11). Wie bereits oben dargelegt, füllt das Abbilden eines einzelnen [X.] einen solchen Abschnitt nicht zwingend aus, weil der Abschnitt mehr Chips umfassen kann als der [X.].

Nach der Beschreibung dürfen Abschnitte, die nicht der Abbildung von [X.] und [X.] dienen, zwar nicht mit Symbolen versehen werden (Abs. 26 [X.] 51-53). Auch damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die genannten [X.] mehrfach zur [X.]reizung in einem Abschnitt verwendet werden.

Eine weitergehende Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Erfindungsgedanken.

Die Beschreibung bezeichnet es zwar als nachteilig, wenn das [X.]reizverfahren im maskierten Abschnitt mit derselben Symbolrate durchgeführt wird wie im Abschnitt für die Datensymbole (Abs. 11 [X.] 21-25), und schlägt deshalb vor, für das maskierte Symbol einen kleineren [X.]reizfaktor einzusetzen (Abs. 14). Damit wäre eine mehrfache [X.]reizung durch den vorgegebenen [X.] in einem einzelnen Abschnitt aber nur dann ausgeschlossen, wenn auch die Abschnittslänge in gleichem Maße reduziert würde. Letzteres sieht das Streitpatent gerade nicht vor.

Im Falle wiederholter Einfügung des vorbestimmten [X.] erhöht sich allerdings die Zahl der [X.] pro Zeitschlitz gegenüber der Verwendung nur eines langcodemaskierten Symbols. Dennoch ermöglicht die Verringerung des [X.] des langcodemaskierten Symbols gegenüber dem [X.]reizfaktor der anderen Abschnitte auch bei einer mehrfachen Einfügung des [X.] eine schnelle Zellensuche unter stromsparender Verwendung eines Filters mit geringer Gattergröße. Auch in diesem Fall ist nämlich die vom Streitpatent angestrebte Verwendung von Filtern mit weniger taps (Abgriffen) bei gleichzeitiger Verringerung oder Vermeidung der [X.] (Abs. 13 [X.] 51-55) möglich, da sich die Anzahl der Chips und ihre Reihenfolge bei wiederholter Übersendung desselben Codes nicht unterscheiden.

Die vom Patentgericht getroffene Feststellung, dass eine mehrfache Übertragung des [X.] im gleichen Abschnitt für die Synchronisation eher nachteilig sein kann, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Patentanspruch 1 liegt zwar das Ziel einer möglichst effizienten Synchronisation zugrunde. Er definiert insoweit aber keine Mindestanforderungen und ist insbesondere nicht auf eine in jeder Hinsicht optimale Ausgestaltung beschränkt.

Welche Folgerungen sich hieraus für das Verletzungsverfahren ergeben, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung.

Der mit Antrag [X.]' verteidigte Gegenstand geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Der mit Antrag [X.]' verteidigte Gegenstand ist nicht deshalb unzulässig erweitert, weil Merkmal 2.3 ein mehrfaches [X.]reizen des vorgegebenen [X.] in demselben Abschnitt nicht ausschließt.

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Ausführungsform, bei der der [X.] zwingend mehrfach denselben Abschnitt [X.], unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Eine solche Ausgestaltung sieht auch das Streitpatent nicht zwingend vor.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Anmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass eine mehrfache Abbildung des [X.] in denselben Abschnitt zwingend ausgeschlossen ist. Diese Frage ist zu verneinen.

Wie in der Streitpatentschrift (Abs. 26) wird schon in der Anmeldung ausgeführt, dass der Abschnitt, in welchen der [X.] eingefügt wird, mehr Platz haben kann, als für den [X.] benötigt wird ([X.] Abs. 23). Damit bleibt aus den oben zu Merkmal 3.2 dargelegten Gründen bereits nach den Ausführungen in der Anmeldung die Möglichkeit offen, den verbleibenden Raum durch wiederholtes [X.]reizen des [X.] auszufüllen.

Anspruch 1 der Anmeldung verlangt einen vorbestimmten [X.], der den zweiten Abschnitt des [X.]s [X.]. Er reicht damit weiter als der in der Anmeldung beschriebene Stand der Technik, bei welchem ein spezieller [X.] - das sogenannte "long code masked symbol" - verwendet wird ([X.] Abs. 3).

Aus den zu Hauptantrag [X.] genannten Gründen liegt eine unzulässige Erweiterung auch nicht darin, dass Merkmal 4.1 einen [X.]reizfaktor von weniger als 256 vorsieht, ohne zugleich eine Anhebung der Sendeleistung vorzuschreiben.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Klägerin zu 1 gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] sei nicht durch Band 3 des Entwurfs für den [X.] in der Version 0 ([X.]) und den [X.] 0-1.0 ([X.]g) und 0-4.0 ([X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen.

[X.], [X.]f und [X.]g enthalten, soweit hier von Interesse, übereinstimmende Vorgaben für die Luft-Schnittstelle eines Mobilfunksystems der dritten Generation (Überschrift) mit [X.] ([X.]. 3.1).

Bei diesem System sendet jede Basisstation über zwei logische Rundsendekanäle ([X.], [X.]), die auf physikalische Festkanäle (perch channels) abgebildet werden, Steuersignale (system control information) an die mobilen Endgeräte ihrer Funkzelle ([X.]. 3.2-1; [X.]. 3.2-3). Bei den in den [X.] repräsentierten Symbolen - mit Ausnahme der langcode-maskierten Symbole - kommen zwei [X.]reizmethoden zur Anwendung, nämlich das short code spreading ([X.]. 3.2.2.1.3 Punkt 2), welches kanalspezifisch ist, und das [X.] bei dem es sich um [X.] handelt ([X.]. 3.2.4.2.2). Jeder der Festkanäle überträgt ein langcode-maskiertes Symbol. Dabei handelt es sich um Symbole, welche nicht mit dem Langcode ge[X.] sind ([X.]. 3.2.2.1.3 Punkt 4). Sie sind am Ende des zugehörigen [X.]s angeordnet ([X.]. 3.2.2-1).

Zur Synchronisation untersucht die [X.] den ersten [X.] unter Verwendung des im System einheitlich verwendeten [X.] ([X.]. 3.2.7.9).

Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, fehlt es hinsichtlich des in Band 3 des Entwurfs vorgesehenen Betriebsmodus [X.] an einer [X.] des Merkmals 4.1.

Der [X.]reizfaktor für die kanalbezogenen [X.] hängt von der Symbol- und der Chiprate ab. Die Beziehungen zwischen diesen Werten sind in der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle 3.2.4-3 dargestellt.

Abbildung

Für die beiden Festkanäle ist im [X.] eine Symbolrate von 16 ksps vorgesehen ([X.] 3.2.2-1). Wie sich aus den vom Senat kolorierten Einträgen ergibt, stehen danach bei einer Trägerchiprate von 4,096 [X.] für jeden [X.] 256 Chips zur Verfügung.

Der den zweiten Abschnitt spreizende vorgegebene [X.] ist im [X.] ein orthogonaler Gold-Code der Länge 256 ([X.]. 3.2.2.1.3). Details der den Gold-Code erzeugenden Generator-Polynome sind in [X.]itel 3.2.4.2.2.3.2 angegeben.

Bei einer Chiprate von 4,096 [X.] ist der [X.]reizfaktor der [X.] für den ersten Abschnitt mithin gleich lang wie derjenige des vorgegebenen [X.]. Dieser ist zudem nicht kleiner als 256.

Bei einer geringeren Chiprate ist der [X.]reizfaktor des ersten [X.] kleiner. Wie das Patentgericht festgestellt hat, muss auch der [X.]reizfaktor für den vorgegebenen [X.] entsprechend verringert werden. Auch in diesem Modus besteht zwischen den beiden [X.]reizfaktoren kein Unterschied.

Bei [X.] von 8,192 oder 16,384 [X.] bei der Anwendung des [X.] ist der auf 256 begrenzte [X.]reizfaktor für den vorgegebenen [X.] zwar kleiner als derjenige für den ersten [X.]. Damit ist aber nur Merkmal 4 vorweggenommen, nicht jedoch Merkmal 4.1.

Band 3 des Entwurfs für den [X.] nimmt für den [X.] auch bei [X.] von 8,192 [X.] und 16,384 [X.] das Merkmal 4.1 nicht vorweg.

Wie das Patentgericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt hat, sind die [X.]reizfaktoren des ersten [X.] für [X.] ebenfalls der oben wiedergegebenen Tabelle 3.2.4-3 zu entnehmen. Dies ergibt sich aus der Vorgabe, dass hinsichtlich des [X.] für andere als nicht langcode-maskierte Symbole dasselbe gelten soll wie im [X.] ([X.]. 3.3.4.2.2.3).

Abweichend von den Festlegungen für den [X.] ist für die beiden Festkanäle im [X.] allerdings eine Symbolrate von 32 ksps vorgesehen ([X.]. 3.3-2). Daraus folgt, dass für eine Chiprate von 1,024 [X.] der [X.]reizfaktor des ersten [X.] 32 beträgt. Bei einer Chiprate von 4,096 [X.] beträgt er 128, bei 8,192 [X.] liegt er bei 256 und bei einer Chiprate von 16,384 ergibt sich ein Wert von 512.

Für die langcode-maskierten Symbole wird ebenfalls auf die Festlegungen für den [X.] verwiesen. Abweichend davon sollen die [X.] für solche Symbole im [X.] einen orthogonalen Gold-Code der Länge 128 benutzen ([X.]. 3.3.2.1.3). In den Festlegungen für die [X.] findet sich der Hinweis, für [X.] für langcode-maskierte Signale gelte dasselbe wie im [X.] ([X.]. 3.3.4.2.2.3.2).

Hieraus ergibt sich keine eindeutige [X.] der Merkmale 4 und 4.1 in Kombination.

Bei einer Chiprate von 1,024 [X.] kann der [X.] lediglich eine Chiplänge von 32 haben. Daraus ergibt sich ein [X.]reizfaktor von 32 und damit derselbe Wert wie für die anderen [X.]. Damit ist Merkmal 4 nicht offenbart.

Bei einer Chiprate von 4,096 [X.] betragen die mögliche Symbollänge und damit auch der [X.]reizfaktor jeweils 128. Auch damit ist Merkmal 4 nicht offenbart.

Bei höheren [X.] wären die Merkmale 4 und 4.1 offenbart, wenn den oben wiedergegebenen Festlegungen eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Länge des [X.] stets auf 128 beschränkt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die beiden oben wiedergegebenen Passagen insoweit in unterschiedliche Richtungen deuten.

Die Vorgabe in [X.]itel 3.3.2.1.3, einen orthogonalen Gold-Code der Länge 128 zu benutzen, spricht zwar für eine entsprechende Begrenzung. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, deutet aber die vorbehaltlose Bezugnahme auf die Festlegungen für den [X.] in [X.]itel 3.3.4.2.2.3.2 darauf hin, dass für [X.] und [X.] derselbe Gold-Code-Generator zum Einsatz kommen soll. Dieser kann nach den Feststellungen des Patentgerichts Codes bis zu einer Länge von 256 erzeugen. Dies spricht dafür, dass die maximale [X.]azität bei Bedarf auch im [X.] nach Möglichkeit ausgenutzt werden soll.

Ein Rangverhältnis zwischen diesen Festlegungen ist dem Entwurf des [X.]s nicht zu entnehmen. Die ausdrückliche Erwähnung einer [X.] von 128 könnte zwar dafür sprechen, dass darin eine spezielle Festlegung liegt, die der allgemeinen Bezugnahme auf die Festlegungen für den [X.] vorgeht. Der Grund für die Nennung dieses Werts kann aber auch darin liegen, dass eine Chiprate von 4,096 [X.] als Standardwert betrachtet wurde und deshalb der [X.]reizfaktor für diese Rate hervorgehoben werden soll. Insgesamt lässt sich der Formulierung in [X.]itel 3.3.2.1.3 damit nicht eindeutig entnehmen, dass der genannte [X.]reizfaktor von 128 stets die Obergrenze bilden soll, obwohl der Gold-Code-Generator Codes bis zu einer Länge von 256 erzeugen kann.

Ob, wie das Patentgericht angenommen hat, gegen eine strikte Begrenzung auf einen [X.]reizfaktor von 128 darüber hinaus der Umstand spricht, dass sich dadurch die Zeitschlitzsynchronisation im [X.] im Vergleich zu [X.] verschlechterte, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob es zur Verwirklichung der Merkmale 2.3, 3.1, 3.2 und 4 ausreicht, wenn nur einzelne Teilsequenzen des zweiten Abschnitts als [X.] interpretiert und zur Berechnung des [X.] herangezogen werden.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde es zur [X.] dieser Merkmale nicht ausreichen, dass die Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise besteht. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 setzt vielmehr voraus, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Ein Mobilgerät nach Patentanspruch 8 muss so eingerichtet sein, dass es eine solche Auswertung vornehmen kann. Weder das eine noch das andere ist im Entwurf des [X.]s offenbart.

Der mit Antrag [X.] verteidigte Gegenstand wird durch das bei einem Treffen im Dezember 1997 in [X.] vorgestellte Dokument der [X.] (Wideband [X.] (W[X.]), [X.] oder [X.]-W[X.]) ebenfalls nicht vollständig offenbart.

[X.] betrifft ein Konzept für mobile [X.]-Kommunikation im Rahmen des [X.] (S. 6). Im Downlink werden zwischen Basis- und [X.] ein Dedicated Physical Data Channel ([X.]) und ein Dedicated Physical Control Channel ([X.]) übertragen (S. 12).

Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 3 zeigt die [X.]reizung und Modulation für die beiden Kanäle.

Abbildung

Die [X.] erfolge nach der Methode [X.] ([X.]). Jedes Paar von zwei Bits werde seriell-parallel umgewandelt und dem I- bzw. [X.] zugeordnet. Der I- und der [X.] würden dann mit demselben Kanalisierungscode cch auf die Chiprate ge[X.] und anschließend mit dem gleichen zellenspezifischen Scramblingcode cscramb verwürfelt (S. 12).

Der Downlink-Scrambling code cscramb ist ein 40960 chips (10 ms) langes Segment eines [X.] der Länge 2

Der logische Broadcast Control Channel ([X.]) werde auf den physikalischen Primary Common Control Physical Channel (Primary [X.]) abgebildet (S. 10 [X.]. 1). Dieser bilde zusammen mit dem [X.] den [X.] ([X.] Überschrift 2.4.2.1). Dieser Fest- oder [X.] [X.] werde auf dieselbe Weise ge[X.] wie die Downlink Dedicated Physical Channels ([X.], drittletzter Abs.). Der primäre [X.] weise eine konstante Bitrate von 32 kbps (also 16 ksps) auf ([X.] letzter Abs.).

Ferner wird ein Synchronisation Channel ([X.]) beschrieben, bei dem es sich um ein [X.] handle, welches zur [X.] verwendet werde. Dieses umfasse zwei Subkanäle, nämlich den primären und den sekundären [X.]. Die Struktur dieses Kanals ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur dargestellt (S. 15 [X.]. 2.4.2.3).

Abbildung

Der primäre [X.] bestehe aus einem unmodulierten Gold-Code mit einer Länge von 256 Chips. Dies sei der primäre Synchronisationsode cp, der jeweils zu Beginn jedes [X.]s übertragen werde. Dieser Code sei bei jeder Basisstation im System gleich. Der sekundäre [X.] bestehe aus einem modulierten orthogonalen Gold-Code der Länge von 256 Chips (S. 15).

In der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 9 ist der Kanal [X.] in Überlagerung mit den anderen physikalischen Kanälen ([X.]/[X.] und [X.]) dargestellt.

Abbildung

Aus der [X.]ur ergebe sich, dass [X.] nur mit Unterbrechungen (ein Symbol pro Zeitschlitz) übertragen werde und dass [X.] erst gemultiplext werde, nachdem [X.]/[X.] und [X.] langcode-verwürfelt worden seien. Daraus ergebe sich, dass [X.] nicht orthogonal zu den anderen physikalischen Kanälen im Downlink sei (S. 15 letzter Abs.).

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sind damit die Merkmale 4 und 4.1 nicht offenbart.

Der [X.]reizfaktor auf dem Primary [X.] ([X.] des ersten Abschnitts) beträgt danach 256 (4,096 / 16) und entspricht damit dem auf dem primären [X.] gesendeten vorgegebenen [X.] cp.

Auch in diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob zur Verwirklichung der genannten Merkmale die Auswertung von Teilsequenzen ausreichen würde. Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es zur [X.] der geschützten Lehre jedenfalls nicht aus, dass die Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise besteht. Ein Verfahren, bei dem diese Vorgehensweise zur Anwendung kommt, oder ein Mobilfunkgerät, das eine solche Auswertung vornehmen kann, sind auch in [X.] nicht offenbart.

Die [X.] Patentanmeldung 1 011 211 ([X.]) offenbart den verteidigten Gegenstand ebenfalls nicht vollständig.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart [X.] keinen [X.]reizfaktor des vorgegebenen [X.], der kleiner ist als 256.

Die nachveröffentlichte Entgegenhaltung von [X.] ([X.]) gehört, wie das Patentgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, nicht zum Stand der Technik. Die mit Antrag [X.]' verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 nimmt zu Recht die Priorität der [X.] Patentanmeldung 10-129995 vom 13. Mai 1998 ([X.], [X.] Übersetzung [X.]B) in Anspruch.

In [X.] ist als zur Erfindung gehörend offenbart, dass nur der Abschnitt des langcode-maskierten Symbols der Festkanäle so eingerichtet wird, dass er einen [X.]reizfaktor von 64 aufweist ([X.]B Abs. 18). Eine Einschränkung dahin, dass dieser Abschnitt - wie im Stand der Technik - aus nur einem Symbol bestehen soll, lässt sich der Beschreibung des Prioritätsdokuments nicht entnehmen. Wie in der Streitpatentschrift wird bei der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels von dem Abschnitt des maskierten Symbols gesprochen und lediglich die Vorgabe gemacht, dass mit Ausnahme der Abschnitte für [X.] und [X.] die Abschnitte mit keinen Symbolen versehen sind ([X.]B Abs. 19).

Der mit Antrag [X.]' verteidigte Gegenstand ist durch den Entwurf des [X.]s sowie die weiteren Druckschriften nicht nahegelegt.

Der Entwurf des [X.]s sieht zwar für bestimmte Konstellationen für den vorgegebenen [X.] einen kleineren [X.]reizfaktor vor als für den ersten [X.]. Er offenbart dies eindeutig aber nur für Betriebsarten, in denen die dem Gold-Code-Generator immanente Größenbegrenzung von 256 erreicht ist. Daraus ergab sich keine Veranlassung, für den vorgegebenen [X.] auch dann einen kleineren [X.]reizcode zu wählen als für den ersten [X.], wenn die [X.]azitätsgrenze des Generators noch nicht erreicht ist.

Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Das Streitpatent erweist sich aus den oben dargelegten Gründen in dem mit Hilfsantrag [X.]' verteidigten Umfang als rechtsbeständig. Die Berufungen aller Parteien sind damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] sowie § 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 1, § 101, § 92 Abs. 1 und 2 und § 269 Abs. 3 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erscheint es nicht angemessen, der Klägerseite die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Entgegen der Auffassung beider Seiten ist nicht offensichtlich, welche Auswirkungen die vorgenommenen Änderungen auf den Ausgang des [X.] haben. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kostenentscheidung vor allem daran zu orientieren, in welchem Umfang der Gegenstand des Patents im Vergleich zur erteilten Fassung eingeschränkt worden ist. Diese Einschränkung ist zwar, wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, als eher gering zu bewerten, aber nicht so gering, dass die Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt erschiene. Vielmehr erscheint es angemessen, der [X.]n ein Fünftel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Differenzierung zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz oder eine Modifizierung im Hinblick auf den beiderseits für erledigt erklärten Teil des ursprünglichen Streitgegenstands erscheint demgegenüber nicht angebracht.

Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben ihre eigenen Kosten sowie einen Teil der Gerichtskosten zu tragen, weil sie ihre Klage zurückgenommen haben. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, weil die Klagerücknahme erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgt ist. Außergerichtliche Kosten der [X.]n sind diesen Klägerinnen dagegen nicht aufzuerlegen, weil die [X.] keinen Kostenantrag gestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2020 - [X.], [X.], 599 Rn. 69 - [X.]; Urteil vom 14. Mai 2020 - [X.], [X.], 980 Rn. 88 - Aktivitätsüberwachung).

[X.]     

  

Hoffmann     

  

Kober-Dehm

  

Rombach     

  

Crummenerl     

  

Meta

X ZR 14/21

18.04.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 22. Januar 2021, Az: 6 Ni 1/17 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2023, Az. X ZR 14/21 (REWIS RS 2023, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2976


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 14/21

Bundesgerichtshof, X ZR 14/21, 18.04.2023.


Az. 6 Ni 1/17 (EP), verb. mit 6 Ni 12/17 (EP), verb.m. 6 Ni 27/18 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 1/17 (EP), verb. mit 6 Ni 12/17 (EP), verb.m. 6 Ni 27/18 (EP), 22.01.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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