Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2589

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
Brüssel II-VO Art. 5 Nr. 3; [X.] Art. 4 Abs. 1; [X.][X.] Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; [X.] § 1, § 4a Abs. 1
a) Für die Klage eines [X.]vereins, mit der dieser von einem Luftver-kehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in [X.] in der [X.] zu unterlassen, sind die [X.] Gerichte international zuständig. b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbrau-cherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden-de Recht ([X.]) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des St[X.]ts, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem [X.]. - 2 - c) Nach § 4a [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedst[X.]ts zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 [X.] die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucher-schutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen. d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der [X.] als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] engere Verbindungen mit einem anderen St[X.]t als demjenigen begründet, mit dem der [X.] der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 [X.][X.] die engsten Verbindungen aufweist. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 3 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juli 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.]s vom 17. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener Verein, begehrt von der [X.], einem Luftverkehrsunter-nehmen mit Sitz in [X.], die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte führt, plant und organisiert ihren Flugbetrieb und vertreibt ihre Beförderungsleistungen von ihrem Ge-schäftssitz aus. Sie bietet unter anderem Flüge ab und nach [X.]an; in [X.] 1 - 4 - unterhält sie ein Stadtbüro. Die Kunden können über das [X.] unter der Domain "[X.]. .de", die im Wesentlichen in [X.] gehalten ist, Flüge der [X.] mit dem Abflugort [X.]buchen. Der [X.]auftritt der [X.] enthält in der Rubrik "Steuern und Ge-bühren" unter anderem folgende Formulierung: 2 "Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebüh-ren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen." Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel ge-genüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]. 4 Entscheidungsgründe: 5 I. Das Berufungsgericht hat das [X.] [X.]für international und örtlich zuständig gehalten. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, [X.]. 2001 Nr. L 12 S. 1 (im Folgenden: [X.]). Art. 5 Nr. 3 [X.] erfasse unter an-derem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit [X.] von [X.]verbänden wegen Verwendung oder Empfehlung - 5 - vermeintlich unwirksamer [X.] Geschäftsbedingungen. Auf den Eintritt eines konkreten Schadens komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbraucherbeschwerde. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 1 [X.] i.V.m. § 309 Nr. 1 [X.]. Anzuwenden sei gemäß Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 [X.][X.] [X.] Recht. Auf Grund der in Art. 28 Abs. 2 [X.][X.] aufgestellten Vermutung sei an sich zwar das am Ort der gewerblichen Hauptniederlassung der [X.] in [X.] geltende Recht maßgeblich, weil die Beklagte mit der Beförderung die für den abzuschließenden [X.] Leistung erbringe und sie in [X.] nur eine Geschäftsstelle, nicht aber eine Niederlassung unterhalte. Allerdings gelte diese Vermutung ge-mäß Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] nicht, weil die [X.] auf Grund der Gesamtumstände eine engere Verbindung mit [X.] aufwiesen. Der [X.]auftritt unter der Top-Level-Domain ".de" richte sich gezielt an in [X.] lebende Kunden. Der Bestimmungsort der angestrebten Luftbeför-derung liege in zahlreichen Fällen in [X.]. Zu berücksichtigen sei weiter der mit der Kontrolle [X.] Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz. Der Verbraucher, der in [X.] in seiner Sprache zu einem Vertrags-schluss über eine auch in [X.] zu erbringende Leistung aufgefordert werde, dürfe auf die Geltung des in [X.] geltenden Schutzstandards vertrauen. Auch wenn Art. 29 Abs. 2 [X.][X.] wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 [X.][X.] geregelten Ausnahme für [X.] nicht gelte, könne die-ser [X.] im Rahmen des Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] herangezogen wer-den. Die beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar; unerheblich sei gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass die Beklagte die Rege-lung nicht in die gesonderten Beförderungsbedingungen, sondern in die Rubrik "Reiseinformationen" eingestellt habe. Gemäß § 309 Nr. 1 [X.] sei die Klausel unwirksam, weil sie eine kurzfristige Preiserhöhung erlaube. - 6 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 6 1. Ob das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des [X.]s [X.]zu Recht bejaht hat, ist im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen (§ 545 Abs. 2 ZPO). 7 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bejaht. 8 a) Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit ([X.] 153, 82, 84 ff.). 9 b) Die [X.] Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 [X.] für die Ent-scheidung des Rechtsstreits international zuständig. 10 Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im [X.] eines Mitgliedst[X.]ts hat, in einem anderen Mitgliedst[X.]t verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 11 Die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in [X.] Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat im Sinn des Art. 5 Nr. 3 [X.] eine unerlaubte Hand-lung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum 12 - 7 - Gegenstand. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinn dieser Be-stimmung erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die [X.] missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, de-ren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie derjenigen des [X.] ist ([X.], Urt. v. 1.10.2002 - [X.]. C-167/00, Slg. 2002 I S. 8126 = NJW 2001, 3617 [X.]. 40 ff. - [X.][X.], noch zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, jedoch mit dem Hinweis unter [X.]. 49, dass Art. 5 Nr. 3 [X.] entsprechend auszulegen sei; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 6 [X.] [X.]. 14 m.w.[X.]). Auf den Eintritt eines konkre-ten Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbrau-cherbeschwerde. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der [X.] Ge-richte ist nicht maßgeblich, ob die von der [X.] verwendete "Reiseinfor-mation" nach [X.] Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit [X.] Sachrechts ist keine Voraussetzung für die Eröffnung der internationalen [X.] nach Art. 5 Nr. 3 [X.] ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., [X.]. I Art. 5 [X.] [X.]. 24). Dies gilt auch für die Klage eines [X.]-vereins auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in [X.] mit Privatpersonen. Ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zustän-digkeit und dem anzuwendenden Sachrecht entspräche nicht der Zielsetzung der [X.] ([X.]) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. 1993 Nr. L 95 S. 29). Die Wirksamkeit der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklage auf Unterlassung unzulässiger Klauseln wäre, wie der [X.] ausgesprochen hat, erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur 13 - 8 - im St[X.]t der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten ([X.], [X.]O [X.]. 43). Die Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 [X.] ist viel-mehr bereits dann begründet, wenn die Verletzung eines geschützten Rechts-guts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann; die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsver-letzung tatsächlich eingetreten ist ([X.], Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, [X.], 493 - [X.], zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Der Kläger hat behauptet, mit der beanstandeten "Reiseinformation" verwende die Beklagte in der Bun-desrepublik [X.] eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung. Danach ist das schädigende Ereignis im Sinn des Art. 5 Nr. 3 [X.] in der [X.] eingetreten. 14 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch folge aus § 1 [X.], weil die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach [X.] Recht zu bestimmen und die Klausel danach [X.] sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage zwar in dem [X.] [X.] Sachrecht, hingegen ist die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung nach lettischem Recht zu beurteilen. 15 16 a) Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ist an das [X.] Sachrecht und damit an die §§ 1, 2, 4a [X.] anzuknüpfen. [X.]) Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende 17 - 9 - Recht ("[X.]"), [X.]. 2007 Nr. L 199 S. 40 (im Folgenden: [X.]). Diese Verordnung ist auf schadensbegründende Ereignisse, die nach ihrem [X.] am 11. Januar 2009 eingetreten sind (Art. 1, 31 und 32 [X.]) und damit ab diesem Zeitpunkt wegen der in die Zukunft gerichteten Wirkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf das [X.] anzuwen-den. Nach Art. 4 Abs. 1 [X.] ist auf ein außervertragliches Schuldverhält-nis aus unerlaubter Handlung das Recht des St[X.]ts anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Die Klage eines [X.]vereins auf Unterlassung der [X.] missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat keine ver-traglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand. Diese Beurteilung trifft auch für Art. 4 Abs. 1 [X.] zu. Die Auslegung die-ser Bestimmung erfolgt autonom und im Einklang mit der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen (Erwägungsgründe 7 und 11 zur [X.]), so dass auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 [X.] zurück-gegriffen werden kann ([X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 4. Aufl., [X.]. 4 [X.]. 4). 18 19 Anzuknüpfen ist an das Recht des St[X.]ts, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 [X.]) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b [X.]). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet worden sind oder wahrschein-lich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder zu be-einträchtigt werden drohen. Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 1 [X.] bestätigt, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus un-- 10 - lauterem [X.] das Recht des St[X.]ts anzuwenden ist, in [X.] Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt wer-den. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 1 [X.] auf den vorliegenden Fall einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands wegen der Verwen-dung missbräuchlicher [X.] Geschäftsbedingungen unmittelbar Anwen-dung findet. Die Erwägung, dass die Kollisionsnorm die Verbraucher durch An-knüpfung an das Recht des St[X.]tes schützen soll, in dessen Gebiet ihre kollek-tiven Interessen beeinträchtigt werden, gilt im Fall der Unterlassungsklage eines [X.]vereins ebenso für die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift des Art. 6 [X.] stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Art. 4 Abs. 1 [X.] dar, sondern vielmehr eine Präzisierung derselben (Erwägungsgrund 21 zur [X.]). Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Wiedergabe der angegriffenen "Reiseinformation" auf ihren [X.] [X.]seiten diese "Reiseinformation" im Inland ver-wendet. Zu Unrecht meint sie, sowohl das einseitige "[X.]" als auch die spätere vertragliche Verwendung erfolgten in [X.]. Denn verwendet wird die "Reiseinformation" auch dort, wo sie (potenziellen) Fluggästen zur Kenntnis gegeben wird; dies geschieht bei einer Verwendung im [X.] überall dort, wo sich Verbraucher bestimmungsgemäß mit Hilfe des [X.]auftritts über die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen [X.]n zugrunde legen will. 20 [X.]altspunkte für Umstände im Sinn des Art. 4 Abs. 3 [X.], die auf eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen St[X.]tes als dem der [X.] hinweisen, bietet der festgestellte 21 - 11 - Sachverhalt nicht. Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein anderes, etwa vertragliches Rechtsverhältnis. [X.]) Soweit der Kläger von der [X.] begehrt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung vor Inkrafttreten der [X.] geschlossener Verträge auf die beanstandete Bestimmung zu berufen, folgt die Anwendbarkeit [X.] Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]. Die kollisionsrechtlichen Vor-schriften der [X.] sind insoweit nach Art. 31 [X.] nicht anwendbar. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung zwar grundsätzlich dem Recht des St[X.]ts, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die auf Unterlassung der Verwendung von der Rechtsordnung missbilligter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Ver-bandsklage ist als negatorischer Anspruch auch nach [X.] Internationa-len Privatrecht eine unerlaubte Handlung (Schlosser in: [X.], [X.], Bearb. 2006, § 1 [X.] [X.]. 4). Als Recht des [X.] wäre lettisches Sachrecht berufen. Der Verletzte kann aber nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verlangen, dass das Recht des St[X.]ts angewandt wird, in dem der Erfolg einge-treten, d.h. in dem das geschützte Rechtsgut oder Interesse verletzt worden ist. Dies ist hier die [X.], weil die beanstandete "[X.]" den (potenziellen) Fluggästen dort bestimmungsgemäß zur Kenntnis gegeben und damit verwendet worden ist. Der Kläger hat sein Bestimmungs-recht innerhalb der Frist des Art. 40 Abs. 1 Satz 3 [X.][X.] stillschweigend aus-geübt, indem er sich bereits mit der Klageschrift vom 4. September 2006 auf [X.] Sachrecht berufen und hieran trotz der Rüge der [X.] in der Klageerwiderung vom 20. Februar 2007 festgehalten hat. Danach ist auf den Unterlassungsanspruch [X.] Sachrecht anzuwenden. 22 Demgegenüber greift die Sonderanknüpfung nach Art. 41 [X.][X.] nicht, denn eine wesentlich engere Verbindung mit lettischem Recht, insbesondere 23 - 12 - eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung der Parteien im Sinn des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.], besteht nicht. b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 1 [X.]. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in [X.] verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 [X.] unwirksam sind. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung nach [X.] Sachrecht zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit der beanstandeten "Reiseinformation" [X.] nach lettischem Recht zu beurteilen. 24 [X.]) Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch [X.] Sachrecht unterliegt, folgt nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der Bestimmung nach [X.] Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt vielmehr einer besonderen Anknüpfung (so schon [X.], [X.] im [X.] Recht (2000), [X.] ff. m.w.[X.] zum [X.]). Dies ergibt sich auch aus einer Gesamtschau von § 1 [X.] und § 4a [X.]. Während § 1 [X.] einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffenen Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 [X.] und damit nach [X.] Sachrecht unwirksam sind, gewährt § 4a [X.] einen solchen Anspruch auch in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Nor-men verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 [X.] aufgeführten Normen des [X.] Rechts gehören. 25 Nach § 4a [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-den, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherin-teressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der [X.]gesetze zuständigen nationalen Behörden, [X.]. 2004 26 - 13 - Nr. L 364 S. 1 (im Folgenden: Verordnung über die Zusammenarbeit im [X.]), verstößt. § 4a Abs. 1 [X.] ermöglicht über die Verwei-sung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.] den dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüber-schreitende Verstöße gegen die im [X.]ang zur Verordnung über die [X.] im [X.] aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die [X.] können danach nicht nur inländische Unternehmen in [X.] nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedst[X.]t der Gemeinschaft ge-gen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedst[X.]t, die im Inland die für ihr Handeln maßgebli-chen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten. § 4a [X.] wurde durch das Gesetz über die Durchsetzung der [X.]gesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. [X.] ([X.]l. I S. 3317) in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt. Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung über die Zusammenar-beit im [X.]. Die Zusammenarbeit der nationalen Behörden sah der Gesetzgeber nach der Verneinung der Aktivlegitimation [X.] Verbän-de für die Geltendmachung der Verletzung ausländischen Rechts ([X.], Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 148/95, [X.], 386 - Gewinnspiel im Ausland) dadurch behindert, dass für qualifizierte Einrichtungen (u.a. [X.]) keine Möglichkeit bestanden habe, gegen grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Sitz im Inland vorzugehen, die gegen die rechtlichen Interessen der Verbraucher in anderen Mitgliedst[X.]ten auf den dortigen Märkten verstießen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16). Ziel des Gesetzgebers war es, durch Schaffung eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Inanspruchnahme von 27 - 14 - Unternehmen mit Sitz im Inland zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16 und 26). Auf diesen Anwendungsfall ist der den qualifizierten Einrichtungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eingeräumte Unterlassungsanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht beschränkt. Voraussetzung ist viel-mehr nur ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im [X.]. Ein solcher Verstoß kann auch darin liegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstößt, die nicht die in §§ 1, 2 [X.] aufgeführten Normen des [X.] Rechts sind (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4a [X.] [X.]. 4). Dies entspricht dem Zweck der Verbandsklage. Sie ergänzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen [X.] und Geschäftspraktiken, die gegen verbraucherschützende Rechtsnormen verstoßen. Die Verbände sollen im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freigehal-ten wird und die Interessen der Verbraucher gewahrt werden ([X.] 109, 29, 33; [X.], [X.]O, Einf. [X.] [X.]. 1). Dieser Zweck der Verbandsklage erfor-dert in den Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützendes Recht verstoßen wird, ein Klagerecht unabhängig davon, ob dieses verbraucherschüt-zende Recht das [X.] oder ein anderes nationales [X.]recht ist. Demgemäß enthält § 2 [X.] jedenfalls keine ausdrückliche Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf [X.] [X.]recht. Er kann lediglich deshalb im Streitfall die Verbandsklagebefugnis nicht begründen, weil § 2 Abs. 1 [X.] voraussetzt, dass in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Verbraucher-schutzgesetz zuwidergehandelt wird. Weder § 2 noch § 4a [X.] kann jedoch ein Argument dafür entnommen werden, dass der Schutz der [X.] - 15 - ressen davon abhängig zu machen ist, ob er durch [X.] Recht oder das [X.]recht eines anderen Mitgliedst[X.]ts der Europäischen Ge-meinschaften gewährleistet wird. Besteht somit nach [X.] Sachrecht ein Klagerecht unabhängig davon, ob gegen [X.] oder ein anderes, von § 4a [X.] erfasstes natio-nales [X.]recht verstoßen wird, zwingt dies zu einer selbststän-digen kollisionsrechtlichen Anknüpfung zu dessen Bestimmung. Für die Beurtei-lung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das [X.] maßgeblich. 29 [X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts richtet sich die Wirk-samkeit der beanstandeten "Reiseinformation" nach lettischem Sachrecht. Dies folgt aus Art. 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 [X.][X.]. 30 (1) Wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 [X.][X.] geregelten Ausnahme für [X.] ist das auf die von der [X.] geschlossenen [X.] anzuwendende Recht nicht nach Art. 29 Abs. 2 [X.][X.] zu bestimmen, wonach sich bei Verbraucherverträgen mangels einer Rechtswahl eine Anknüpfung am Recht des St[X.]ts ergäbe, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 31 32 (2) Für das anzuwendende Sachrecht ist auch Art. 34 [X.][X.] nicht maßgeblich. Den §§ 307 bis 309 [X.] lässt sich ein ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingender Geltungsanspruch, wie er bei sogenannten Eingriffsnormen in Betracht kommt, nicht entnehmen. Für die Anwendung des Art. 34 [X.][X.] ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender In-teressen der Vertragsparteien und somit [X.] dient, sondern - 16 - daneben auch öffentliche [X.] verfolgt ([X.], Urt. v. 13.12.2005 - [X.], [X.], 762, 763 f.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 3 II 3; [X.]/Hohloch, [X.], 12. Aufl., Art. 34 [X.][X.] [X.]. 12). Die §§ 307 bis 309 [X.] bezwecken demgegenüber den Schutz des strukturell unterlegenen Vertragspartners des Verwenders vor den mit der [X.] [X.] Geschäftsbedingungen typischerweise verbundenen [X.]. Die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch die Verwendung vorformulierter und die Richtigkeitsgewähr beeinträchtigender Be-dingungen soll verhindert werden ([X.], AGB-Recht, 2. Aufl., [X.]. 81 ff., insbesondere [X.]. 89 m.w.[X.]). [X.] werden durch die ge-nannten Bestimmungen allenfalls reflexartig geschützt; dies reicht für die An-wendung von Art. 34 [X.][X.] jedoch nicht aus ([X.], [X.], 4. Aufl., Einl. IPR [X.]. 61; [X.], [X.], Art. 31 [X.][X.] [X.]. 11; vgl. auch [X.], [X.], 762, 764 zum [X.]). Ein internationaler Geltungsanspruch der §§ 307 bis 309 [X.] ist auch nicht aus dem gemeinschaftsrechtlichen Ursprung dieser Vorschriften herzulei-ten. Jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Richtlinie keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung enthält und lediglich einen Mindeststandard vor-gibt, kann über diesen Mindeststandard hinausgehenden Umsetzungsnormen ein international zwingender Charakter nicht beigemessen werden ([X.], [X.], 762, 764). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 309 Nr. 1 [X.] ist eine solche überschießende Umsetzungsnorm. Ihr Schutz reicht über den nicht ver-bindlichen Hinweis in Nr. 1 Buchst. l des [X.]angs zur [X.]/[X.] hinaus ([X.], Urt. [X.] - [X.]. [X.]/99, Slg. 2002 I S. 4147 = EuZW 2002, 465 [X.]/[X.]; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 310 [X.]. 28 und 40). (3) Mangels Rechtswahl ergibt sich das anzuwendende Recht aus Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 [X.][X.]. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] 33 - 17 - unterliegt der [X.], mit dem er die engsten Verbin-dungen aufweist. Dies ist hier [X.]. Für Verträge über die Luftbeförderung von Personen fehlt eine besonde-re Regelung im [X.] Internationalen Privatrecht. Somit wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.][X.] vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem St[X.]t aufweist, in dem die Partei, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-punkt des Vertragsschlusses ihre Hauptniederlassung hat. Charakteristische Leistung bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist die Beförde-rung ([X.]/Hohloch, [X.], 12. Aufl., Art. 28 [X.][X.] [X.]. 40 und 44), hier [X.] die Leistung der [X.], die ihre Hauptniederlassung in [X.] hat. An die Existenz eines Stadtbüros in [X.]ist nicht anzuknüpfen. [X.] Geschäftsstellen, die lediglich Flugscheine ausgeben, sind nicht als Niederlas-sung im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] anzusehen ([X.], [X.], 4. Aufl., Art. 28 [X.]. 268). Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 [X.][X.] weisen somit die Verträge, die gegebenenfalls unter Verwen-dung der beanstandeten Klausel abgeschlossen werden sollen, die engsten Verbindungen zu [X.] auf. 34 35 Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Sie gälte nach Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] nur dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergäbe, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen St[X.]t aufweist. Die in Art. 28 Abs. 2 bis 4 [X.][X.] aufgestellten Vermutungen sollen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit gewährleisten und die Rechtsanwendung erleichtern; deshalb ist nur in Ausnahmefällen auf Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] zurückzugreifen. Dies ist dann angezeigt, wenn [X.], die das von der Vermutung verwendete Anknüpfungsmoment an Gewicht deutlich übertreffen, zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen und sich ein anderes Zent-- 18 - rum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln lässt ([X.], Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 209; Kropholler, [X.]O, § 52 III 4). [X.], die in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie entgegen der Vermu-tung des Art. 28 Abs. 2 [X.][X.] die Anwendung [X.] Rechts begründen, liegen nicht vor. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Berufungs-gericht zunächst zutreffend die Art und Weise der beabsichtigten Vertragsan-bahnung berücksichtigt. Dass sich der in [X.] gehaltene Inter-netauftritt der [X.] unter der Top-Level-Domain ".de" gezielt an in [X.] lebende Kunden richtet, weist durchaus auf eine Verbindung zur [X.] hin. Diese Art des Vertragsschlusses allein genügt jedoch nicht, um eine engere Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] zu begründen ([X.], [X.]O, Art. 28 [X.]. 113 und 417 m.w.[X.]; a.[X.], NJW 1997, 1207, 1214). Hierfür spricht auch der von der [X.] ins Feld geführte Umstand, dass eine abweichende Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit führen müsste. 36 37 Der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung weist nicht auf eine Ver-bindung zur [X.] hin. Zunächst bewirbt die Beklagte mit ihrem [X.]-Auftritt nicht nur Flüge, die von der [X.] ausgehen oder in dieser enden, sondern die gesamte Palette ihres [X.]. Die charakteristische Leistung bei der Luftbeförderung von Personen wird zudem gleichermaßen über die gesamte Strecke erbracht und lässt sich bei grenzüberschreitenden Flügen nicht einem bestimmten Land schwerpunkt-mäßig eindeutig zuordnen. Allenfalls ließe sich ein wirtschaftlicher Schwerpunkt der Vertragsleistung für den Ort des Abflugs bejahen, weil dort mit der [X.] und einer einsatzfähigen Besatzung, der [X.] und dem planmäßigen Start wesentliche Voraussetzungen für die Be-- 19 - förderungsleistung erbracht werden; eindeutig ist dies jedoch nicht (vgl. die Vor-lage zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b [X.] durch [X.], [X.]. v. 22.4.2008 - [X.], [X.], 2121 f., und das Urteil des Gerichtshofs [X.] - [X.]/08 [X.]. 39-43 - [X.]/Air Baltic). Das vom Berufungsgericht herangezogene Kriterium des Orts der vertraglich vereinbarten letzten Landung ([X.]) bietet im vorliegenden Fall ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis auf eine Verbindung zur [X.]. Zwar ist das An-gebot der [X.] unter der Top-Level-Domain ".de" auf [X.] Kunden zugeschnitten. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass diese immer von [X.] aus einen Hin- und Rückflug buchen. Möglich ist auch eine ge-trennte Buchung. Auch der Bestimmungsort kann daher ohne Weiteres außer-halb [X.]s liegen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag der von der [X.] [X.] Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz, insbesondere der Schutz des Verbrauchers, eine engere Verbindung zum [X.] Recht nicht zu begründen. Die Überlegung, der Verbraucher dürfe auf die Anwendung des an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltenden Rechts vertrauen, spiegelt den Normzweck des die Anknüpfung bei Verbraucherverträgen regelnden, aber nach Abs. 4 Satz 1 auf [X.] nicht anwendbaren Art. 29 Abs. 2 [X.][X.] wider ([X.], [X.]O, Art. 28 [X.]. 38). Anders als zukünftig nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf ver-tragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("[X.]"), [X.]. 2008 Nr. L 177 S. 6 (dazu Mankowski, [X.] 2008, 339, 348 ff.), haben der Ge-setzgeber des Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 [X.][X.] und die Vertragsparteien des zugrunde liegenden Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des [X.]-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dem [X.] für [X.] ausdrücklich [X.] - liche Bedeutung nicht beigemessen. Diese gesetzliche Wertung würde durch eine Heranziehung des [X.]gedankens als tragendes Anknüp-fungsmerkmal für die Bestimmung der engeren Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] unterlaufen. Für eine Anwendung der Ausweichklausel des Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] ist somit kein Raum, weil nach der gebotenen Gesamtabwägung die Anknüp-fungspunkte, die auf eine Verbindung zum [X.] Recht hinweisen, nicht deutlich stärker ins Gewicht fallen als das der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 [X.][X.] zugrunde liegende Anknüpfungsmoment. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts begründet daher auch dann einen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, dass es sich bei der gebote-nen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Denn es unterliegt jedenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung, ob das Gericht alle Um-stände berücksichtigt hat, die für die Bestimmung der engsten Verbindung von Bedeutung sein können ([X.], NJW-RR 2005, 206, 210). Dies muss umgekehrt auch dann gelten, wenn das Berufungsgericht Umstände herangezogen hat, die nicht berücksichtigungsfähig sind. 39 40 c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ange-nommen hat, mit der angegriffenen Klausel gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des anzu-wendenden [X.] [X.]gesetzes (Patrtju tiesbu aizsardzbas likums) verstößt. Allerdings bestände im Fall eines derartigen Ver-stoßes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 4a Abs. 1 [X.] in Verbindung mit §§ 4a Abs. 2, 3 Abs. 1 [X.]. Diese Bestimmung ist trotz ih-res Inkrafttretens nach Rechtshängigkeit des Verfahrens anwendbar; bei [X.] ist wegen ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung auf das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen. - 21 - Ein Verstoß der angegriffenen "Reisebestimmung" gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des [X.] [X.]gesetzes stellte einen innergemeinschaftlichen Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucher-schutz dar. Ob die angegriffene Bestimmung allerdings gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des [X.] [X.]gesetzes verstößt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. [X.]) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger in einer engli-schen Übersetzung einer von der [X.] Regierung eingesetzten Überset-zungsstelle für Dokumente von [X.] Bedeutung vorgelegte Bestim-mung des [X.] [X.]gesetzes gehöre zu den Regelungen, die zur Umsetzung der [X.] ([X.]) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erlassen worden seien. Sie entspreche nahezu wörtlich Nr. 1 Buchst. l des [X.]angs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Die angegriffene Klausel verstoße gegen diese Bestimmung, da sie für den Verbraucher kein Lösungsrecht vorsehe. Es handele sich auch um eine Geschäftsbedingung im Sinn des § 6 Abs. 3 des [X.] [X.]-gesetzes, da sie nicht ausgehandelt sei. Feststellungen zur Anwendung der Bestimmung in [X.] seien nicht erforderlich. Da die Norm eine nahezu wört-liche Umsetzung der Richtlinie darstelle, sei sie richtlinienkonform anzuwenden; eine etwa abweichende Rechtspraxis sei unbeachtlich. 41 [X.]) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 184 GVG ver-stoßen, weil es seiner Beurteilung eine [X.] Übersetzung des [X.] [X.]gesetzes zugrunde lege. Zu Unrecht habe es auch auf [X.] zu den [X.] Sachnormen und deren Anwendung ver-zichtet. Zum einen fordere § 6 Abs. 3 Nr. 5 des [X.] [X.]-gesetzes nur dann ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn der Endpreis 42 - 22 - unangemessen hoch sei; dies sei jedoch nicht festgestellt. Zum anderen sei nicht festgestellt, ob die Steuern und Gebühren, deren Zahlung die angegriffene Bestimmung vorsehe, überhaupt als Preis i.S. des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des letti-schen [X.]gesetzes anzusehen seien. Schließlich habe das Be-rufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] übergangen, dass die angegriffene "Reiseinformation" nach lettischem Recht keine Ver-tragsbedingung darstelle, weil sie nicht in die [X.] aufgenommen worden sei. cc) Mit den beiden letztgenannten [X.] dringt die Revision durch. [X.] hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, ob es sich bei der [X.] über die Zahlung von Steuern und Gebühren nach lettischem Recht um eine Preisabrede im Sinn des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des [X.] [X.]gesetzes handelt oder um eine Preisnebenabrede, die ge-gebenenfalls einem anderen Kontrollmaßstab unterliegt. Weiter hat das [X.] die angegriffene "Reiseinformation" unter Berufung auf § 305 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn des Bürgerli-chen Gesetzbuchs qualifiziert, obwohl diese nicht in die Allgemeinen Reisebe-dingungen aufgenommen wurde. Für das [X.] Recht entspricht dies der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 133, 184, 187 f.). Ob es sich jedoch auch um Vertragsbedingungen (lguma noteikumi) im Sinn von § 6 des [X.] [X.]gesetzes handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. 43 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 44 Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu [X.] haben, dass die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach 45 - 23 - Art. 5 Nr. 3 [X.] nur soweit reicht, als die unerlaubte Handlung in der Bun-desrepublik [X.] begangen worden ist (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.]/93, Slg. 1995, [X.] = NJW 1995, 1881 [X.]. 33 - [X.]/Presse [X.]); dies entspricht dem auf die [X.] beschränk-ten Geltungsanspruch des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsan-spruchs nach § 4a [X.]. Ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Beurteilung nach lettischem Recht kann die Verwendung der Reiseinformation durch die [X.] Gerichte der [X.] daher nur für die [X.] untersagt werden.
Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 26 O 323/06 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2007 - 23 U 65/07 -

Meta

Xa ZR 19/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08 (REWIS RS 2009, 2589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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