Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. Xa ZR 5/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7052

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. April 2010 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 241, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, [X.] und Cl a) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm ver-traglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) entgegensteht. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines [X.]s, in der bestimmt ist "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein ange-gebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit", benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unan-gemessen und ist daher unwirksam. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. März 2010 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der [X.] wie folgt neu gefasst wird: Die [X.] wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- •, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nach dem 17. Dezember 2009 die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestim-mung in [X.] mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der [X.] haben, [X.], sofern der vereinbarte [X.] in der [X.] liegt, sowie sich bei der Abwicklung derartiger, nach dem 17. Dezember 2009 geschlossener Verträge auf die Bestim-mung zu berufen: "(3 c 1) – Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im [X.] angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit." Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger, der Dachverband der [X.] in den [X.], begehrt von der [X.] die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2 Die [X.] ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in [X.]. Auf ihrer Internetseite [X.], die auch in [X.] aufgerufen werden kann, bietet die [X.] Flüge unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Nr. 3 c 1 dieser Geschäftsbedingungen enthält dabei folgende Regelung: " Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein ange-gebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit." Unter Nr. 3 a 5 der Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass ein [X.] auf Luftbeförderung nicht besteht, wenn der Kunde keinen gültigen Flugschein vorweisen kann. 3 Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Flug-gäste und hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, die Einbeziehung der Klausel Nr. 3 c 1 in [X.] mit Verbrauchern zu unterlassen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen [X.] nicht auf diese Klausel zu berufen. Hilfsweise hat er seinen Antrag darauf beschränkt, die Klausel nicht in Verträgen mit Verbrauchern zu verwenden, die ihren Sitz in der [X.] haben und bei denen der Ort des vertraglich geschuldeten Abflugs in [X.] liegt. 4 - 4 - Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.], dessen Urteil unter anderem in [X.], 51 veröffentlicht ist, hat auf die Berufung der [X.] deren Verurteilung auf den Umfang des [X.] beschränkt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Ziel der vollständi-gen Klageabweisung weiter. In der Verhandlung vor dem [X.]at hat der Kläger - mit Zustimmung der [X.] - die Klage auf Verträge beschränkt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die [X.] Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig, weil der geltend ge-machte Unterlassungsanspruch sich auf eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichstehende Handlung beziehe. 6 Die angegriffene Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil mit ihr das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde und die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung abweiche. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Vergütung, damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Entgegen der [X.] der [X.] werde diese Leistung nicht unmöglich, wenn der Kunde eine Teilstrecke nicht antrete. Der Lufttransport mit Zwischenlandung sei keine rechtlich unteilbare Leistung, da er ohne Wertminderung und ohne Beeinträch-tigung des [X.] in Teilleistungen zerlegt werden könne. Selbst wenn man mit der [X.] von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Gesamt-leistung ausginge, die nach § 275 [X.] zu einer Befreiung der [X.] von 7 - 5 - der Leistungspflicht führen würde, wäre sie nach §§ 283 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Fluggästen zum Schadensersatz verpflichtet, so dass sie die Kosten des [X.] zu tragen hätte. Die angegriffene Klausel verstoße gegen diese gesetzliche Wertung, weil sie das Ziel habe, den Reisenden unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines [X.] zu berauben. Hierdurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Da die Klausel außerdem als Vertragsstrafe anzusehen sei, verstoße sie auch gegen § 309 Nr. 6 [X.]. 8 I[X.] Dies hält im Umfang des nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu beurteilenden Klagebegehrens der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 1. Für den Rechtsstreit sind die [X.] Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig. Zu den unerlaubten und den diesen gleichge-stellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in [X.] Geschäftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetre-ten ist. Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger behauptet, die [X.] verwende im Inland eine von der Rechtsordnung missbilligte [X.] Geschäftsbedingung (vgl. [X.].Urt. [X.] - Xa ZR 19/08, [X.], 3371 [X.]. 10-14 m.w.N.). 10 2. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist - soweit es das Bestehen des Unterlassungsanspruchs selbst betrifft - [X.] Recht und sind mithin die §§ 1, 4a [X.] anzuwenden. 11 - 6 - Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. [X.].Urt. [X.] [X.]O [X.]. 17-21). Da er nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch gegen die Verwendung der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in nach dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen gerichtet ist, ist er auch für die Vergangenheit ausschließlich nach der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in [X.] getretenen Verordnung zu beurteilen. 12 [X.] ist demnach an das Recht des St[X.]ts, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 [X.]) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b [X.]). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Inter-essen der Verbraucher beeinträchtigt sein sollen ([X.], Urt. [X.], [X.]O [X.]. 17-19). Dies ist, soweit die Beförderungsbedingungen gegenüber in [X.] ansässigen Verbrauchern verwendet werden, die [X.]. 13 3. Ebenso ist auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach [X.] Recht zu beurteilen. 14 Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass der geltend gemachte Unter-lassungsanspruch [X.] Sachrecht unterliegt. Nach der Gesamtschau von § 1 und § 4a [X.] ist vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen. Während § 1 [X.] einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffenen Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 [X.] und damit nach [X.] Sachrecht unwirksam sind, gewährt § 4a [X.] einen solchen [X.] - 7 - spruch auch in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschüt-zende Normen verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 [X.] aufgeführten Normen des [X.] Rechts gehören. Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit das jeweilige [X.] maßgeblich (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.]O [X.]. 25-29). Dies ist hier das deut-sche Recht. Maßstab für die Überprüfung eines Berufungsurteils auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst ([X.], [X.]. v. [X.] - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509 un-ter [X.]; [X.] 60, 68, 71 f.; 141, 329, 336; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdn. 6). Am 17. Dezember 2009 ist die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) gemäß ihrem Art. 29 in [X.] getreten. Sie ist gemäß Art. 28 Rom-I-VO nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Datum geschlossen worden sind. 16 Nach dieser Verordnung ist für [X.], wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall keine Rechtswahl getroffen haben, gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO das Recht des St[X.]tes maßgeblich, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in [X.] auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Da [X.] im Revisionsverfahren nur noch die Verwendung der [X.]n Klausel in nach dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen ist, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die ihren Wohnsitz in [X.] ha-ben, und in denen ein [X.] in [X.] vereinbart wird, ist folglich die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nach [X.] Recht zu beurteilen. 17 - 8 - 4. Der Kläger kann von der [X.] gemäß § 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Unterlassung der Verwendung der [X.]n Klausel verlangen. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam. 18 19 a) Mit dieser Klausel wird ein Recht des Kunden, die geschuldete [X.] nur teilweise in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Die-ser Ausschluss ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 [X.] unterworfen. [X.]) Der Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen unterliegen Abreden über den [X.] Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbeson-dere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. [X.] 146, 331, 338). Nicht kon-trollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen ([X.] 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu § 8 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl. 2010, § 307 Rdn. 54; [X.] in: [X.]/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 [X.] Rdn. 288 ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach [X.] und Glauben geschuldeten Leis-tung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der In-haltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene [X.] nur der enge Bereich der [X.], ohne die man-gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.] 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84). 20 - 9 - [X.]) Zu den Hauptleistungspflichten der von der [X.] mit ihren Kun-den geschlossenen [X.] gehören einerseits die [X.], gekennzeichnet durch [X.], Zielort und Termin sowie die zu befördernde(n) Person(en), und andererseits das für die Beförderungs-leistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der [X.] noch ihr Entgeltan-spruch inhaltlich verändert. 21 [X.]) Mit dem Ausschluss eines Anspruchs des Fluggasts auf Teilleistun-gen weichen die Beförderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab. 22 (1) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) entgegen-steht (vgl. [X.], Urt. v. 11.11.1977 - [X.], [X.], 192 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2009, § 266 Rdn. 36; MünchKomm.[X.]/[X.], 5. Aufl., § 266 Rdn. 21). Diese Regel zählt zu den wesentlichen Grund-gedanken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von [X.] soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu beziehen, die ihn daran (noch) interessieren. Gleiches gilt, wenn er die Gesamtleistung auf einen reduzierten Umfang beschränken möchte, um Risi-ken oder Nachteile, die mit einer Forderung der gesamten Leistung verbunden wären, auf ein erträgliches oder gewünschtes Maß zu reduzieren. Dieses Recht folgt aus dem allgemeinen, dem [X.] entsprechenden Gerechtig-keitsgebot, eine Leistung nach Möglichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, nämlich die [X.] mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gläubigers, eintritt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2005, § 242 Rdn. 171). 23 - 10 - (2) Die von der [X.] angebotenen [X.]en sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar. 24 25 Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beein-trächtigung des [X.] in Teilleistungen zerlegt werden kann ([X.]/[X.] [X.]O, § 266 Rdn. 3). Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Anwendungsbeispiele zeigen deutlich, dass die mehr als einen Di-rektflug umfassende [X.] der [X.] in der Regel in diesem Sinne ohne weiteres in die auf den einzelnen Flügen von der [X.] zu erbringenden Beförderungsleistungen zerlegt werden kann. Die [X.] betrifft zum einen die Fälle zumeist grenzüberschreitender Flüge ("[X.]"), bei denen ein Kunde zusammen mit einem von ihm gewünschten Hauptflug einen vorangehenden Zubringerflug zu dem Abflugha-fen des Hauptflugs mitbucht. Zum anderen betrifft sie die gleichzeitige Buchung von Hin- und Rückflug, auch in Form eines Überkreuzbuchens ("Cross-Ticketing"). In beiden Fällen ist die vertragliche Gesamtleistung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar. Eine Unmöglichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des absoluten Fixgeschäfts, denn Luftbeförderungsleistungen stellen in der [X.] keine absoluten Fixgeschäfte dar (vgl. [X.].Urt. v. 28.5.2009 - [X.], [X.], 2743 [X.]. 12). Unabhängig davon ist eine Teilleis-tung auch bei einem Fixgeschäft möglich, sofern sich an dem Zeitpunkt, zu dem die Teilleistung in Anspruch genommen wird, nichts ändert. Dass der [X.] sich jeweils nur auf einen konkreten Flug bezieht, mit der Nichtteilnahme an diesem insoweit regelmäßig wegfällt und keinen [X.] auf Wiederholung des Flugs besteht, ergibt sich aus einer wirtschaftli-chen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 [X.], weil es dem [X.] bei einem Linienflug nicht zuzumuten ist, den Flug zu wiederholen. 26 - 11 - Diese wirtschaftliche Unmöglichkeit betrifft indessen allein den versäumten, nicht angetretenen ([X.]. Die Durchführung der weiteren im Flugschein versprochenen Flüge wird hierdurch nicht unmöglich, weshalb eine solche Un-möglichkeit einer Teilbarkeit der [X.] nicht entgegensteht. Ob dies, wie von der Revision geltend gemacht, dann anders ist, wenn die [X.] nicht mit zwei - regelmäßig auch gesondert buchbaren - Flü-gen erbracht wird, sondern mit einem einzigen Flug, bei dem eine Zwischenlan-dung erfolgt, kann dahinstehen, da die angegriffene Klausel nicht auf solche Fälle beschränkt ist. (3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grund-sätzlich nach [X.] und Glauben ausgeschlossen. 27 Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei [X.] nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der [X.] in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die [X.] etwa Fluggästen anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktver-bindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den [X.] oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von [X.] und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen. 28 - 12 - b) Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförde-rungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen, weil er mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der [X.] das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen vermögen. 29 [X.]) Die [X.] verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom [X.] umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote eröffnen ihr die Möglichkeit, geringeren Preiserwartungen am [X.] des [X.] ge-recht werden zu können. Diese Erwartungen können aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen [X.]en resultieren, ergeben sich häufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese günstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die [X.] den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung fle-xibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünsti-gere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, [X.], 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung würde ihr Ziel verfehlen, wenn die [X.] hinnehmen müsste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die [X.] zwar auch anbietet, für den sie aber einen höheren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient die beanstandete Klausel dem legitimen und von der [X.] grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der [X.], jeweils ent-sprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise [X.] - zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. 31 [X.]) Diesen Interessen der [X.] steht jedoch das Interesse ihrer Kunden gegenüber, bei einer nachträglichen Änderung ihrer Planung oder bei Eintritt sonstiger Umstände, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleis-tung hindern oder ihr Interesse daran nachträglich entfallen lassen, nicht ihren gesamten Leistungsanspruch gegen die [X.] zu verlieren. Sie möchten im Rahmen der gebuchten Beförderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu können, die für sie noch von Interesse sind. Für sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den [X.] verkörpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen Änderungen noch ein Interesse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und gegebenenfalls zu einem höheren Preis - buchen zu müssen. [X.]) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rech-nung getragen, dass die [X.] in ihren Beförderungsbedingungen bei Ände-rungswünschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, einen entsprechend der Änderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese Klausel enthält keine Angabe über den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlen-den Preis und schützt ihn daher nicht davor, einen von der [X.] tagesak-tuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen zu müssen, wenn er bei der Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der vereinbarten Beförderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem nied-rigeren Preis hätte erwerben können, als ihn die [X.] bei der Umbuchung einräumt. 32 [X.]) Das Interesse der [X.], ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleis-33 - 14 - tungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das Äquiva-lenzverhältnis des abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrages bei der Nicht-inanspruchnahme einer Teilleistung vollständig zu Lasten des Kunden verscho-ben werden, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegen-über stehen soll, während die [X.] ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren könnte. Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die [X.] eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung ([X.], Urt. v. 1.2.2005 - [X.] - NJW 2005, 1774 unter II 2 c [X.]; [X.]/Coester, [X.], Bearb. 2006, § 307, Rdn. 98, 162; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie vorliegend zu einer gravierenden Verschiebung des [X.] zum Kunden führt. 34 Für die Wahrung der Interessen der [X.] an einer autonomen Ge-staltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines [X.] Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte. 35 Eine solche Regelung ist für die [X.] nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der [X.] eine Zusatzvergütung fordern müsste. Auch nach der [X.] - 15 - ten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise überprüft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gewährung der Teilleistung davon abhängig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im Übrigen wäre bei einer [X.] Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen Fällen zu rechnen wäre, in denen der Kunde abweichend von seiner ursprünglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann. c) Entgegen der Revision verbietet Art. 23 der Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 des [X.] und des Rates vom 24. Sep-tember 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] nicht, Tarifbedingungen wie die [X.] als ein der isolierten Kontrolle unterliegendes Klauselwerk anzuse-hen und aufgrund nationalen Rechts für unwirksam zu erklären. Mit dieser [X.] sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise der [X.] Luftfahrtunternehmen zu vergleichen. Art. 23 der Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 dient diesem Informations- und Transparenzgebot und soll aus-schließlich den Zugang zu allen für die Preisgestaltung relevanten Faktoren sicherstellen, indem die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Flugpreise die anwendbaren Tarifbedingungen einschließen sollen ([X.] Fassung: "shall include the applicable conditions", [X.] Fassung: "mentionnent les conditions applicables"). Entsprechend der Überschrift dieses Artikels "Informa-tion und Nichtdiskriminierung" sollen die Informationspflichten des [X.] lediglich dahin konkretisiert werden, außer den Preisen selbst auch die auf diese anwendbaren Tarifbedingungen zugänglich zu machen (vgl. [X.] [X.]/2006/0396 -; Legislative [X.] - 16 - schließung des [X.] vom 11.7.2007 - [X.] -). Eine Aussage zur inhaltlichen Überprüfbarkeit der Tarif-bedingungen wird damit nicht getroffen und eine inhaltliche Kontrolle nach den hierfür maßgeblichen nationalen Vorschriften nicht eingeschränkt. 38 Die Beantwortung dieser Frage erfordert keine vorherige Vorlage an den [X.]. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der die Ge-fahr begründen könnte, Gerichte anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.] könnten zu Art. 23 der Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 eine abweichen-de Auslegung vertreten, ist nicht erkennbar (vgl. zur Vorlagepflicht: [X.], Urt. [X.] [X.], [X.], 238, 242 f. unter III m.w.N.). II[X.] [X.] beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 39 Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 2/2 O 243/07 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 16 U 76/08 -

Meta

Xa ZR 5/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. Xa ZR 5/09 (REWIS RS 2010, 7052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7052

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