Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2021, Az. V ZR 115/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1120

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Gegenstand

Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes


Leitsatz

1a. Ob eine landesgesetzliche Vorschrift das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn im Sinne von Art. 124 EGBGB „anderen“ als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwirft, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht, lässt sich nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen.

1b. Das Landesrecht darf Beschränkungen enthalten, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.

2. Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten, sind aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst (hier: § 23a Abs. 1 NachbarG NW).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 14. Mai 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in [X.], die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten etwa fünf Meter von der Grenze entfernt ist. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass diese die Anbringung einer Außendämmung an der Giebelwand dulden, die über die Bauteileanforderungen in der [X.] nicht hinausgeht und die Grenze um weniger als 0,25 m überschreitet. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht verneint eine auf § 23a [X.] gestützte Duldungspflicht. Die Vorschrift sei nichtig, weil der [X.] von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht Gebrauch gemacht und das Überbaurecht in § 912 [X.] abschließend geregelt habe. Der in Art. 124 EG[X.] enthaltene Vorbehalt erlaube keine Modifizierung der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten [X.], zu denen das Überbaurecht zähle. Wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung in § 912 [X.] könnten [X.] auch nicht auf das nachbarliche [X.] gestützt werden; das auf eine Verbesserung des Klimaschutzes abzielende Energie- und Technikrecht wirke sich zivilrechtlich nicht aus. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.]esverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedürfe es nicht, da das Berufungsgericht die Auslegung von Art. 124 EG[X.] selbst vornehmen könne.

II.

3

1. Die Revision ist zulässig. Zu entscheiden ist durch streitiges Endurteil, weil der Beklagte zu 1 gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die übrigen Beklagten vertreten anzusehen ist. Werden - wie hier - mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung in Anspruch genommen, sind sie notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO; denn die Duldungspflicht betrifft nicht die ideellen Miteigentumsanteile, sondern das Eigentum als Ganzes (vgl. zu der vergleichbaren Klage auf Duldung eines [X.] Senat, Urteil vom 29. November 1961 - [X.], [X.], 187 ff.; Urteil vom 4. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2210).

4

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das aus Art. 100 Abs. 1 GG folgende Verwerfungsmonopol des [X.]esverfassungsgerichts missachtet worden ist. Von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht keine Sachentscheidung treffen dürfen. Einen solchen Verfahrensfehler hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 557 Rn. 26 [X.]).

5

a) Nach dem Grundgesetz ist jedes Gericht verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit eines von ihm anzuwendenden Gesetzes selbständig zu prüfen. Ein Gesetz, das das Gericht für verfassungsgemäß hält, muss es anwenden (Art. 20 Abs. 3 GG); hält es das Gesetz für verfassungswidrig, so ist es, wenn es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handelt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, die Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts einzuholen (vgl. [X.] 121, 233, 238). Das aus Art. 100 GG folgende Verwerfungsmonopol des [X.]esverfassungsgerichts dient dazu, die Autorität des unter der [X.] tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm beschlossenen Gesetze nicht anwendet, und es soll über die Entscheidung im konkreten Fall hinaus durch allgemein verbindliche Klärung verfassungsrechtlicher Fragen divergierende Entscheidungen der Gerichte, Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vermeiden (vgl. [X.] 22, 373, 378; 42, 42, 49 f.; 63, 131, 141).

6

b) Daran gemessen hätte das Berufungsgericht das Verfahren zwingend aussetzen und die Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts einholen müssen. Da es die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Bestimmung des § 23a [X.] für verfassungswidrig hielt, durfte es nicht eigenmächtig von ihrer Anwendung absehen, sondern musste das von Art. 100 GG vorgegebene Verfahren einhalten. Eine Sachentscheidungskompetenz hätte ihm nur dann zugestanden, wenn es nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und eine Vorlage gemäß Art. 100 GG deshalb nicht zulässig gewesen wäre (vgl. dazu [X.] 1, 184, 188 f.; 2, 406, 410 f.; 22, 373, 378; 48, 40, 45 f.; 68, 337, 344 f.). Hätte es sich so verhalten, wäre das Berufungsgericht selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit verpflichtet gewesen, unter Anwendung von § 23a [X.] über die Berufung zu entscheiden und - wie geschehen - die Revision zuzulassen, weil die Auslegung des Art. 124 EG[X.] höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. [X.], [X.] 2008, 108 Rn. 58 ff.; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - [X.], [X.], 855 Rn. 8).

7

c) Soweit das Berufungsgericht seine Vorgehensweise auf eine Kammerentscheidung des [X.]esverfassungsgerichts zu § 7b [X.] ([X.], [X.] 2008, 108 ff.) stützt, unterliegt es einem Missverständnis. Richtig ist zwar, dass die Auslegung und Anwendung von Art. 124 EG[X.] in dieser Entscheidung als Sache der Fachgerichte bezeichnet wird, die das [X.]esverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen und nur eingeschränkt zu überprüfen habe ([X.], aaO Rn. 49). Damit hat das [X.]esverfassungsgericht aber nicht sein Verwerfungsmonopol in Frage stellen wollen. Der Sachverhalt war in jenem Verfahren deshalb an[X.] gelagert, weil das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Überbauvorschrift bejaht hatte und deshalb eine Vorlage an das [X.]esverfassungsgericht nicht zulässig gewesen wäre. Aus diesem Grund betraf der von dem [X.]esverfassungsgericht erkannte Verfassungsverstoß das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), weil das Berufungsgericht die Revision zum [X.]esgerichtshof nicht - wie es verfahrensrechtlich geboten gewesen wäre - zugelassen hatte (vgl. [X.], aaO Rn. 55 ff.).

III.

8

In der Sache hat die Revision Erfolg. Eine Vorlage an das [X.]esverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, die nunmehr durch den Senat erfolgen müsste, ist nicht veranlasst.

9

1. § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden hat, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der [X.] vom 24. Juli 2007 nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist gemäß § 23a Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. In der Sache sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt. Da das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Norm als entscheidungserheblich ansieht, geht es im [X.] an die Ausführungen des sachverständig beratenen Amtsgerichts offenkundig davon aus, dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks der Beklagten nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine hierauf bezogene [X.] haben die Beklagten nicht erhoben. Im Übrigen hat die Klägerin die in der Norm vorgegebenen Grenzen des [X.] bei ihrer Antragstellung beachtet.

2. Infolgedessen kommt es allein auf die Vereinbarkeit von § 23a [X.] mit dem Grundgesetz an. Der Senat hält die Norm für verfassungskonform.

a) In formeller Hinsicht ist die Gesetzgebungskompetenz des [X.] [X.] gegeben.

aa) Das private Nachbarrecht als Teil des bürgerlichen Rechts unterfällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.]es. Für eine Gesetzgebung der Länder ist daher gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nur Raum, solange und soweit der [X.] von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat; die bundesrechtliche Regelung darf nicht erschöpfend sein. Wann eine bundesrechtliche Regelung als erschöpfend anzusehen ist, folgt aus einer Gesamtwürdigung des betreffenden [X.]. Maßgebend ist, ob ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (näher [X.], NJW 2021, 1377 Rn. 89 ff. [X.]). Raum bleibt den Ländern selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den [X.] nach Maßgabe der im [X.]esgesetz vorgesehenen [X.] zugunsten des [X.]gesetzgebers (vgl. [X.], [X.] 2008, 108 Rn. 43; NJW 2021, 1377 Rn. 83 [X.]). Allerdings dürfen konzeptionelle Entscheidungen des [X.]esgesetzgebers durch die [X.]gesetzgeber nicht verfälscht werden; die Grundkonzeption des [X.]esgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von Öffnungsklauseln Gebrauch machen (vgl. [X.], NJW 2021, 1377 Rn. 83 [X.]).

bb) In § 912 [X.] hat der [X.]esgesetzgeber geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Zugleich hat er in Art. 1 Abs. 2 EG[X.] vorgesehen, dass die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in [X.] bleiben und neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden können, soweit in dem [X.] bestimmt ist, dass landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Einen Regelungsvorbehalt dieser Art enthält Art. 124 EG[X.]. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.“

cc) Ob landesrechtliche Regelungen über Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Überbaus zum Zwecke der nachträglichen Wärmedämmung zu den „anderen (…) Beschränkungen“ im Sinne von Art. 124 EG[X.] gehören, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten; diese Frage stellt sich nicht nur für § 23a [X.], sondern auch für vergleichbare Regelungen anderer [X.]esländer (vgl. § 10a [X.] [X.]; § 19a [X.]; § 21a [X.]; § 16a [X.] Bln; § 7c [X.]; § 19a [X.] SL; Art. 46a [X.]; § 24a [X.] [X.]; § 14a [X.]; siehe auch § 74a HBauO).

(1) Nach einer Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, sind landesrechtliche Regelungen dieses Inhalts mit dem [X.]esrecht unvereinbar und deshalb gemäß Art. 31 GG nichtig. Da § 912 [X.] den Überbau abschließend regele, müsse ein vorsätzlicher Überbau, um den es sich bei einer Wärmedämmung handele, gerade nicht geduldet werden. Art. 124 EG[X.] lasse keine Verschärfung oder Modifikation der nachbarrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu, sondern erlaube nur an[X.]artige Beschränkungen der Rechte des Grundstücknachbarn durch [X.]recht (vgl. [X.], Nachbarrechtsgesetz [X.], 5. Aufl., § 7b Rn. 4; [X.]., [X.] 2014, 4, 5; [X.]/[X.], Das Nachbarrecht in [X.], 22. Aufl., § 7b [X.]; [X.]/[X.], [X.] [2020], § 912 Rn. 21; [X.], Nachbarrecht [2009] Teil A § 2, 1.c; [X.]. Nachbarrecht [2014] Teil B § 24 I 2; [X.]., [X.], 369 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil, Rn. 337; [X.]., [X.] 2008, 112; [X.], NJW 2010, 122, 124; Stollwerk, [X.] 1997, 375, 377).

(2) Nach der Gegenansicht ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben, weil auch grundsätzlich gleichartige, in den einzelnen Voraussetzungen und Ausprägungen aber von dem [X.]esrecht abweichende Beschränkungen der Eigentümerrechte als „andere“ im Sinne von Art. 124 EG[X.] angesehen werden könnten (vgl. [X.] [X.], [X.] 2017, 110, 111; BeckOGK/Vollkommer, [X.] [1.2.2021], Art. 124 EG[X.] Rn. 52 ff.; [X.]/[X.], [X.] [2018], Art. 124 EG[X.] Rn. 8; [X.], [X.], 4. Aufl., § 19a, [X.]; [X.]/Schlick, Nachbarrecht für [X.] und das [X.], 7. Aufl., § 13 Rn. 21; [X.], Nachbarrecht für [X.], 6. Aufl., [X.]. zu § 7b; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 912 Rn. 16; [X.], Nie[X.]ächsisches Nachbarrechtsgesetz, 5. Aufl., § 21 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 10a/b, [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., § 16a [X.]. 1; [X.], [X.], 706, 707 f.; offen gelassen in MüKo[X.]/[X.], 8. Aufl., § 912 Rn. 67).

(3) Das [X.]esverfassungsgericht hat die zweite Auffassung als gut vertretbar bezeichnet ([X.], [X.] 2008, 108 Rn. 50). An[X.] als es im Eingang seiner Entscheidung anklingt ([X.], aaO Rn. 41; dazu [X.], [X.], 369, 370) hat es die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen dieser Art jedoch nicht abschließend geklärt, auch wenn dies in Teilen der Literatur (vgl. nur [X.]/[X.], [X.] [2018], Art. 124 EG[X.] Rn. 8, 24; [X.], [X.], 4. Aufl., § 19a, [X.]) und insbesondere auf Seiten verschiedener [X.]gesetzgeber an[X.] verstanden worden ist (vgl. nur [X.], Drucks. 15/853, [X.]; [X.]. [X.], Drucks. 17/1259, [X.]; [X.] Brandenburg, Drucks. 5/8050, [X.] f.; Hessischer [X.], Drucks. 18/855, [X.] f.). Denn das [X.]esverfassungsgericht hat die angefochtene Entscheidung nur unter dem Aspekt des Justizgewährungsanspruchs im Hinblick auf die ungeklärte Gesetzgebungskompetenz der Länder beanstandet (dazu bereits oben Rn. 7). Auch der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 2. Juni 2017 - [X.], [X.], 855 Rn. 8).

[X.]) Nach Auffassung des Senats sind Regelungen, die - wie § 23a [X.] - den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des [X.] verpflichten, aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EG[X.] von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst.

(1) Im Ausgangspunkt kann sich die Gesetzgebungskompetenz des [X.]gesetzgebers nur aus Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Regelungsvorbehalt des Art. 124 EG[X.] ergeben. Denn im Hinblick auf den vorsätzlichen Überbau enthält das [X.]esrecht im Grundsatz eine erschöpfende Regelung; die darauf bezogenen Zweifel des [X.]esverfassungsgerichts ([X.] 2008, 108 Rn. 44 f.) teilt der Senat nicht.

(a) § 912 [X.] enthält eine der in § 903 Satz 1 [X.] genannten gesetzlichen Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse. [X.] regelt diese Bestimmung zwar nur den rechtswidrigen Überbau bei der Errichtung eines Gebäudes und schreibt insoweit unter näher benannten Voraussetzungen eine Duldungspflicht des Nachbarn vor. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht geduldet werden muss. Deshalb handelt es sich bei den auf die Wärmedämmung bezogenen landesrechtlichen [X.] nicht um eine bloße nähere Ausgestaltung einer im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht erschöpfend geregelten Eigentumsbeschränkung im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit, wie sie etwa in den landesrechtlichen Bestimmungen zur Nachbarwand (bzw. Kommunmauer) enthalten ist (zur Zulässigkeit solcher Regelungen in Ergänzung zu den §§ 921, 922 [X.] vgl. [X.]/[X.], [X.] [2018], Art. 124 EG[X.] Rn. 24). Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass § 912 [X.] etwa beim Eigengrenzüberbau oder bei der nachträglichen Gebäudeerweiterung analog anzuwenden ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 24 Rn. 9 f.; zu den einzelnen Fallgruppen MüKo[X.]/[X.], 8. Aufl., § 912 Rn. 47 ff. [X.]). Denn auch in analoger Anwendung von § 912 [X.] können [X.] nur bei einem fahrlässigen oder unverschuldeten Überbau entstehen, nicht hingegen bei einem vorsätzlichen Überbau.

(b) Ebenso wenig kann aus den Regeln des nachbarlichen [X.]ses, auf die das [X.]esverfassungsgericht verweist, darauf geschlossen werden, dass § 912 [X.] keine erschöpfende Regelung enthielte. Diese Regeln betreffen nämlich lediglich die einzelfallbezogene Anwendung von § 242 [X.] (vgl. [X.], [X.], 369, 371), und sie erlauben es gerade nicht, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - [X.]/18, [X.], 811 Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20).

(2) Ob eine landesgesetzliche Vorschrift das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn im Sinne von Art. 124 EG[X.] „anderen“ als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwirft, so dass die Gesetzgebungskompetenz des [X.] besteht, lässt sich im Ausgangspunkt nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen. Das [X.]recht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des [X.]es anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des [X.]esgesetzes gewahrt bleiben.

(a) Der Wortlaut des Art. 124 EG[X.] lässt diese Deutung ohne weiteres zu. Unter den „anderen“ sind allerdings nur solche Beschränkungen zu verstehen, die sich - wie die in Satz 2 der Norm beispielhaft genannten [X.] - von denjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheiden. Daher wäre der [X.]gesetzgeber nicht etwa befugt, abweichend von § 912 [X.] eine allgemeine Pflicht zur Duldung von vorsätzlichen Überbauten bei der Errichtung von Gebäuden vorzuschreiben. Darin läge eine „weitergehende“ Beschränkung, wie sie dem [X.]gesetzgeber nach dem ursprünglichen Entwurf zu der Vorgängernorm des Art. 124 EG[X.] in § 866 [X.]-E zunächst erlaubt sein sollte. Diese Formulierung hat der historische Gesetzgeber bewusst gestrichen, um klarzustellen, dass der [X.]gesetzgeber nicht befugt ist, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Beschränkungen „zu schärfen“ ([X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, [X.], [X.]). Bestätigt wird dies durch den systematischen Vergleich mit Art. 122 EG[X.], der es im Unterschied zu Art. 124 EG[X.] ausdrücklich erlaubt, dass das [X.]recht die Rechte des Eigentümers in Bezug auf Obstbäume „abweichend“ von § 910 [X.] bzw. § 923 Abs. 2 [X.] regelt.

(b) Mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist es aber vereinbar, eine landesrechtliche Beschränkung dann zu den „anderen“ im Sinne von Art. 124 EG[X.] zu zählen, wenn sie nach ihrem Gesamtzusammenhang einen anderen Regelungsgegenstand als eine vergleichbare bundesrechtliche Norm betrifft (zutreffend BeckOGK/Vollkommer, [X.] [1.2.2021], Art. 124 EG[X.] Rn. 52 ff.; vgl. auch [X.], [X.] 2008, 108 Rn. 51). Das ist der Fall, wenn sich die Regelungen sowohl nach ihrem Tatbestand als auch nach ihrem Zweck unterscheiden; unter diesen Voraussetzungen handelt es sich auch dann nicht um eine nach der Entstehungsgeschichte des Art. 124 EG[X.] ausgeschlossene „weitergehende“ Beschränkung, wenn dieselbe Rechtsfolge angeordnet wird. So besteht unbestritten etwa die Kompetenz des [X.]gesetzgebers, das [X.] zu regeln (vgl. etwa § 24 [X.]; vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - [X.], [X.], 243 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2018], Art. 124 EG[X.] Rn. 30 f.). Zwar ist dieses mit einem befristeten Notwegrecht gemäß § 917 [X.] insofern vergleichbar, als beide Rechte vorübergehend die Benutzung des fremden Grundstücks erlauben (zu einem befristeten Notwegrecht vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - [X.], [X.], 1000 Rn. 20). Maßgeblich ist aber der in Tatbestand und Zweck unterschiedliche Regelungsgegenstand (zutreffend BeckOGK/Vollkommer, [X.] [1.2.2021], Art. 124 EG[X.] Rn. 54). Während ein befristetes Notwegrecht die vorübergehende Verbindungslosigkeit des Grundstücks beheben soll, ermöglicht das [X.] das vorübergehende Betreten zur Vornahme von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen. Auch das [X.] im [X.] führt wie das Notwegrecht dazu, dass das Nachbargrundstück benutzt werden darf; der Senat hat gleichwohl die aus Art. 124 EG[X.] folgenden Voraussetzungen für die Fortgeltung örtlichen Gewohnheitsrechts bejaht und das [X.] nicht als „modifiziertes Notwegrecht“, sondern als Wegerecht eigener Art angesehen. Entscheidend war dabei, dass das [X.] als allgemeine Zugangsregelung auf Gegenseitigkeit bei vergleichender Gesamtwürdigung einen anderen Regelungsgehalt als das Notwegrecht hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 311 Rn. 20 ff.). Schließlich wird auch das [X.] als „andere“ Beschränkung angesehen, obwohl es wie das Notwegrecht dazu führt, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks geduldet werden muss; infolgedessen wird § 917 [X.] nur dann analog angewendet, wenn es an landesrechtlichen Regelungen zum [X.] fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 913 Rn. 5).

(3) Daran gemessen besteht die Gesetzgebungskompetenz der Länder auch für Vorschriften wie § 23a [X.], wonach die grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden geduldet werden muss. Zwar besteht die Rechtsfolge jeweils in der Pflicht zur Duldung eines Überbaus. Bei einer vergleichenden Gesamtwürdigung haben die landesrechtlichen Bestimmungen aber im Sinne von Art. 124 EG[X.] einen „anderen“ Regelungsgehalt als § 912 [X.], und sie tasten die Grundkonzeption des § 912 [X.] nicht an.

(a) Wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 20), ergibt sich aus § 912 [X.] zwar, dass ein vorsätzlicher Überbau im Allgemeinen nicht geduldet werden muss. Aber obwohl die landesrechtlichen Regeln einen vorsätzlichen Überbau erlauben, beziehen sie sich tatbestandlich auf eine spezifische bauliche Situation, die sich von der in § 912 [X.] geregelten Errichtung des Gebäudes unterscheidet. Die landesrechtlichen [X.] setzen nämlich voraus, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Urteil vom 11. April 2008 - [X.], [X.], 2032 Rn. 15; [X.] [X.], Drucks. 15/853, [X.]). [X.]rechtliche Normen dieser Art ändern gerade nichts daran, dass Neubauten - der Grundkonzeption des § 912 [X.] entsprechend - so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet (so zu § 16a [X.] Bln Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - [X.], [X.], 855 Rn. 11 f.). Auch § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt nur die nachträgliche Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden und knüpft sogar ausdrücklich an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben der [X.] an.

(b) Dementsprechend unterscheiden sich die jeweiligen [X.]. Das Überbaurecht des § 912 [X.] soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern, und zwar nicht nur im Individualinteresse des [X.], sondern auch im volkswirtschaftlichen Interesse ([X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, [X.] S. 156, [X.]9). Die Beseitigung eines versehentlichen Überbaus bei der Errichtung eines Gebäudes lässt sich nämlich häufig nicht auf den überbauten Teil beschränken und soll nicht den Abriss eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils nach sich ziehen. Deshalb hängt die Duldungspflicht maßgeblich von den mit dem Rückbau verbundenen Folgen ab (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 24 Rn. 9 f. [X.]). [X.] erschien dem Gesetzgeber die Duldungspflicht nur, wenn dem [X.] weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; er sollte keinen „unverdienten Vortheil“ erlangen, und dem anderen Teil sollte keine „ungerechtfertigte Belästigung“ zugefügt werden (vgl. [X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, [X.] S. 157, [X.]8 f.). Dagegen geht es bei den Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung nicht darum, ob im Nachhinein ein Abriss erfolgen soll oder nicht. Sie setzen früher an und sollen dem Grundstückseigentümer von vornherein einen bewussten und geplanten Überbau zu dem spezifischen Zweck der nachträglichen energetischen Gebäudesanierung ermöglichen, wenn die Grenzbebauung die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich macht (vgl. zu § 16a [X.] Bln Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - [X.], [X.], 855 Rn. 11). Damit werden ebenfalls öffentliche Interessen verfolgt, aber andere als im Rahmen des § 912 [X.]; die energetische Gebäudesanierung soll nämlich zur Energieeinsparung führen, die schon wegen der nunmehr durch das Klimaschutzgesetz vorgegebenen Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse liegt (vgl. §§ 3, 4 [X.], Art. 20a GG und dazu [X.], NJW 2021, 1723 Rn. 195 ff.). Ziel ist es also nicht, dem [X.] einen privatnützigen „unverdienten Vortheil“ zu verschaffen.

(c) Haben die landesrechtlichen Regeln zur nachträglichen Wärmedämmung einen anderen Regelungsgehalt als § 912 [X.] und besteht infolgedessen die Gesetzgebungskompetenz des [X.]gesetzgebers, steht es diesem frei, die Rechtsfolgen in Teilen an[X.] zu regeln als das [X.]esrecht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es schon deshalb unbedenklich, dass § 23a Abs. 5 [X.] vorrangig eine Vereinbarung über eine einmalige Ausgleichszahlung nach näherer Maßgabe vorsieht und nur nachrangig auf die Regeln zur Überbaurente in § 912 Abs. 2 [X.] verweist.

b) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23a [X.]. Der [X.]gesetzgeber hat den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen hat (vgl. auch [X.], [X.] 2008, 108 Rn. 54). Die Regelung erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist erforderlich, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird schon dadurch gewahrt, dass die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen darf und ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe von § 23a Abs. 5 [X.] erfolgen muss.

IV.

1. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit dem der Klage vollen Umfangs stattgegeben worden ist.

2. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Brückner     

      

Göbel 

      

Hamdorf     

      

Laube     

      

Meta

V ZR 115/20

12.11.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 14. Mai 2020, Az: 29 S 223/19, Urteil

Art 72 Abs 1 GG, Art 124 BGBEG, § 912 BGB, § 23a Abs 1 NachbG NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2021, Az. V ZR 115/20 (REWIS RS 2021, 1120)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 94-96 REWIS RS 2021, 1120 WM 2023, 392 REWIS RS 2021, 1120

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