Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2017, Az. V ZR 196/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9946

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:020617UVZR196.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
196/16
Verkündet am:

2. Juni 2017

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 16a Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EG[X.] Art. 124 Satz 1
a)
Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 [X.] gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der
bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverord-nung (hier: [X.] 2001) erfüllt.
b)
Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 [X.] verfassungsgemäß ist.
[X.], Urteil vom 2. Juni 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

AG Köpenick

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.]s [X.]
vom 6. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in B.

Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Reihenendhaus bebaut, das an der Grenze zum Grundstück der Wohnungseigentümer steht. An dieses Gebäude hatte ein
Bau-träger 2004/2005 das heute den Wohnungseigentümern gehörende Mehrfamili-enhaus angebaut. Die Giebelwände decken sich nicht vollständig, vielmehr steht die des [X.] entlang der Grundstücksgrenze um 1,61 m
vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der
Bauträger
im August 2005 Dämmmaterial an, das 7 cm
in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist.
1
-
3
-

Der Errichtung des [X.] waren Verhandlungen des
Bau-trägers
mit dem Beklagten vorausgegangen, der gegen die Erteilung der [X.]
Widerspruch eingelegt hatte. Nach Änderung der Bauplanung hatten der Bauträger
und der Beklagte am 26.
Oktober

r-

geschlossen, durch den dieser sich verpflichtete, den [X.] zurückzunehmen.

Die Wohnungseigentümer
möchten
auf das Dämmmaterial
Putz und An-strich mit einer Stärke von maximal 0,5 cm anbringen. Sie haben beschlossen, ihre Ansprüche gegen den Beklagten durch die [X.] geltend zu machen. Diese verlangt von dem Beklagten, die
Arbeiten
so-wie spätere Instandhaltungsmaßnahmen an der Wärmeschutzwand unter Mei-dung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu dulden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der von dem
[X.]
zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, den Wohnungseigentümern
stehe ein [X.] auf Duldung der Herrichtung und Erhaltung der Wärmeschutzwand nicht er
Bauträger diesen gekündigt habe. Sie hätten
auch keinen Duldungsanspruch aus §
1004 [X.] i.V.m. § 16a Abs. 1, Abs. 3 [X.] Nachbarrechtsgesetz (nachfolgend: [X.]). Denn die 2
3
4
-
4
-
Vorschrift gelte nur für Bestandsbauten, also für Gebäude, bei deren Errichtung eine energetische Ausstattung noch nicht üblich gewesen sei. Dagegen [X.] [X.] einen Überbau nicht, wenn der Bauherr bereits bei Pla-nung und Bau des Gebäudes eine Wärmedämmung habe einplanen und einen Überbau deshalb habe vermeiden können. So liege es hier. Nach der bei Er-richtung des [X.] geltenden [X.] ([X.]) 2001
sei eine Dämmung der Außenseiten des Gebäudes von vornherein erfor-derlich gewesen und habe daher eingeplant werden können. Eine Duldungs-pflicht des Beklagten ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemein-schaftsverhältnis.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klage zu-lässig ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die geltend gemachten Duldungsansprüche ausübungs-
und prozessführungsbefugt,
weil die [X.] (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (gekorene [X.] nach § 10 Abs.
6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG). Ob für den auf § 16a Abs. 1 [X.] gestützten Duldungsanspruch eine geborene [X.] der [X.] besteht (so KG, Beschluss vom 19.
August
2014 -
4 W 35/14, juris), kann offen bleiben.

2.
Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Wohnungseigentümer auf Duldung der Fertigstellung der Wärmedämmung aus § 16a Abs. 1 u. 3 [X.].
5
6
7
-
5
-

a) Es ist bereits fraglich, ob § 16a [X.] verfassungsgemäß ist. Bedenken bestehen zunächst hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des [X.]. Für das bürgerliche Recht besteht die konkurrierende [X.] (Art. 72 Abs. 1, Art.
74 Abs.
1 Nr.
1 GG); für eine Gesetzgebung der Länder ist
daher nur Raum, solange und soweit der [X.] die Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Ob sich insbesondere aus Art. 124 EG[X.] ergibt, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Überbaus in § 912 [X.] erschöpfend geregelt worden sind, ist streitig (vgl. zum [X.]/[X.], [X.] [2012], EG[X.] Art. 124 Rn. 8). Das [X.]esverfassungsgericht hat die Frage
offengelassen ([X.], 420, 431 f. zu § 7b NRG
[X.]). In materieller Hinsicht ist zweifelhaft, ob der [X.] Landesgesetzgeber die grundrechtlich geschützten Interessen des von dem Überbau betroffenen Nachbarn ausreichend berücksichtigt hat; Einschränkun-gen der Duldungspflicht, wie sie etwa § 7c
NRG [X.], § 23a NachbG NRW
oder § 10a NachbG HE
enthalten, sind in § 16a NachBG Bln nämlich nicht aufge-nommen worden (vgl. [X.], 7. Aufl., § 912 Rn. 49; siehe auch
[X.], 420, 430
zu §
7
b NRG [X.]). Ob § 16a Abs. 1 [X.] formell und materiell verfassungsgemäß ist, kann allerdings offen bleiben, weil hier schon die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.

b) Nach § 16a Abs. 1 [X.]
hat der
Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dul-den, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht. Hieran fehlt es. Bei dem Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümer handelt es sich nicht um ein bestehendes Gebäude im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Das
Mehrfamilienhaus ist zwar in den Jahren 2004/2005 und damit vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 16a [X.] am 31. Dezember 2009 8
9
10
-
6
-
(GVBl.
Bln
2009, 870) errichtet worden. Darauf kommt es entgegen der Ansicht der Revision aber nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, ob sich die [X.] als nachträgliche Sanierungsmaßnahme darstellt.
Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 [X.] gilt
nicht für eine die Grundstücksgrenze über-schreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden [X.] ([X.]) erfüllt.

[X.]) Diese Einschränkung findet zwar im Wortlaut von § 16a [X.]
keinen ausdrücklichen Niederschlag. Sie ergibt sich aber aus der gebotenen Auslegung
der Vorschrift nach deren Sinn und
Zweck.
Der Landesgesetzgeber wollte Grundstückseigentümern nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. [X.] wurden
bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entste-henden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forde-rungen abhängig machte. Dem sollte durch die Einführung einer Duldungs-pflicht begegnet werden (vgl. Antrag der Fraktion der [X.] zum Gesetz zur Än-derung des [X.] Nachbarrechtsgesetzes [[X.]] vom 1. September 2009, Drucks. 16/2594 S. 2 des [X.]; Änderungsvorschlag der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 18. November 2009 zum Antrag 16/2594 [Anlage 2 zum Beschlussprotokoll des [X.] vom 18. November 2009], nachfolgend: Änderungsvorschlag zum [X.]).

11
-
7
-

Anders als für den [X.] hat der Landesgesetzgeber für die Wärmedämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis gesehen. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass die [X.] nur bei Bestandsbauten und nicht bei Neubauten gilt, weil den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden kann
(vgl. [X.] zum Antrag 16/2594).
Für Neubauten bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet
(vgl. [X.], Nachbarrechtsgesetz [X.], 3. Aufl., § 7c Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] Nach-barrechtsgesetz, 2. Aufl., § 21a Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., 2. Teil Rn. 62d; Kirchhof, [X.] 2012, 777, 780).

cc) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümer nicht um ein bestehendes Gebäude im Sinne des §
16a Abs. 1 [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat der Bauträger
das Gebäude in den Jahren 2004/2005 und damit nach [X.] der [X.] 2001 vom 16. November 2001 ([X.]l. I. 3085) errichtet. Diese galt für Vorhaben, für die vor Inkrafttreten der Verordnung der Bauantrag ge-stellt oder die Bauanzeige erstattet worden war (§ 19 [X.] 2001), und damit auch für das Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümer.
Die in der [X.] 2001 enthaltenen
Wärmeschutzanforderungen
konnte und musste
der
Bauträ-ger bei Errichtung des Gebäudes beachten. Wollte er
-
wie hier -
die [X.] der [X.] 2001 durch Anbringung einer Außendämmung erfüllen, muss-te
er das Gebäude so planen und erstellen, dass sich das Dämmmaterial in den Grenzen
des eigenen
Grundstücks befindet. Das hat er
nicht getan, sondern das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut.
Die Wärmedämmung der
Grenzwand
stellt sich
somit
nicht als nachträgliche Sanierung, sondern als erstmalige Erfüllung der
Anforde-12
13
-
8
-
rungen der bei Errichtung des Gebäudes geltenden [X.].
Für diese gilt die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 [X.] nicht.

3. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, dass ein Duldungsanspruch der
Wohnungseigentümer
nicht aus dem nachbarlichen [X.] abgeleitet werden kann.

a) Die Rechte und Pflichten von [X.] haben nach [X.] Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der §§
905 ff. [X.] und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) anzuwenden. [X.] folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, de-ren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen [X.]ses zusammengefasst werden. Eine daraus folgende selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung [X.], wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Aus-gleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum flie-ßender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das [X.] darf insbesondere nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Ge--
V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20
mwN).

b) Ein Ausnahmefall, in dem
eine Unterlassungsverpflichtung aus dem nachbarlichen [X.] abgeleitet
werden könnte, wird durch 14
15
16
-
9
-
das
Interesse des Gebäudeeigentümers und der Allgemeinheit an einer [X.] nicht begründet. Das würde zu einer weitgehenden Zulässigkeit einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Wärmedämmung führen und die nachbarrechtlichen Vorschriften in ihr Gegenteil verkehren (vgl. [X.], NJW 2010, 620 f.; [X.]/[X.], [X.] [2016], § 912 Rn. 3; [X.], NJW 2010, 122, 124; Nelskamp/[X.], [X.], 1129, 1133; a.[X.], [X.] 2012, 777, 780 f.). Das gilt auch dann, wenn die Überbauung, wie hier, nur we-nige Zentimeter beträgt.

4. Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zu Recht
auch
einen
Dul-dungsanspruch der Wohnungseigentümer
aus Gestattung im Zusammenhang

a) Benachbarte Grundstückseigentümer haben allerdings
die [X.], die Folgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von § 912 [X.] zu bestimmen. Das ergibt sich -
unbeschadet der grundsätzlich zwingenden Natur sachenrechtlicher Vorschriften -
daraus, dass in § 912 [X.] selbst maßgeblich auf den Willen der beiden Nachbarn abgeho-
auch Überbau ist nicht rechtswidrig. Die Duldungspflicht des Nachbarn folgt aus der Abrede (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2014 -
V [X.], NJW-RR 2015, 181 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1983 -
V [X.], NJW 1983, 1112, 1113; Urteil vom 22. Februar 1974 -
V [X.], [X.]Z
62, 141, 145; Urteil vom 18. Dezember 1970 -
V [X.], NJW 1971, 426, 427; Urteil vom 13.
Juli
1966
V
ZR
8/64, [X.], 1185
f.). Wie § 912 [X.] beim gutgläubi-gen Überbau schafft die Zustimmung bei der rechtmäßigen Grenzüberbauung den Rechtsgrund dafür, dass der Nachbar den fremden Gebäudeteil auf seinem 17
18
-
10
-
Grundstück dulden muss. Die auf dem Willen der Beteiligten beruhende Legiti-mation begrenzt zugleich deren Umfang und Bestand (Senat, Urteil vom 16.
Januar 2004
V
ZR
243/03, [X.]Z 157, 301, 304 mwN).

b)
An einer solchen Gestattung des Überbaus durch den Beklagten fehlt es jedoch.

aa) Sie ergibt sich nicht aus dem
o-ber 2004.
Der Überbau ist in dem Vertrag nicht genannt. Dass die Vertragspar-teien in dessen Vorfeld über die grenzüberschreitende Wärmedämmung ge-r-n
stützt sich die Revision auch nicht.

[X.]) Eine
Gestattung des Überbaus
liegt
auch nicht darin, dass der
Be-klagte gegenüber der Baubehörde in Erfüllung des Nachbarschaftsvertrags

vom 26. Oktober 2014 den
Widerspruch gegen die dem Bauträger erteilte [X.] zurückgenommen, dem geänderten Bauvorhaben zugestimmt und
erklärt
hat, dass ihm die maßgeblichen Pläne ausgehändigt und erläutert worden seien.

Bei den
geschilderten Erklärungen
des Beklagten im [X.] handelt es sich
um
eine Nachbarzustimmung (vgl. § 70
Abs. 2, § 71
Abs. 2
[X.]). Diese
ist eine
dem öffentlichen Recht angehörende, der Baubehörde
gegenüber abzugebende
Willenserklärung, wonach gegen das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einwendungen nicht
(mehr)
erhoben werden. Sie besitzt grundsätzlich keine
zivilrechtliche Wirkung,
und durch sie
gehen bürgerlich-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn nicht verloren
(vgl. BayObLG,
NJW-RR 1991, 19, 20
f.; [X.], [X.] 2010, 561, 563).
Die
19
20
21
22
-
11
-
Baugenehmigung ergeht vielmehr unbeschadet privater Rechte Dritter
(vgl. §
71 Abs. 4 [X.]). Sie hat keine privatrechtsgestaltende Ausschlusswir-kung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 -
V [X.], [X.]Z 122, 1, 7
f.).

Die Erklärungen des Beklagten können deshalb auch
nicht als
(konklu-dente) rechtsgeschäftliche Gestattung
des Überbaus
gewertet werden. Hierzu bedürfte es anderer Umstände, die -
ggf. in der Zusammenschau mit der Nach-barzustimmung
-
den Schluss zuließen, der Beklagte habe den Überbau auch rechtsgeschäftlich gestatten wollen. Vortrag zu solchen Umständen
zeigt die Revision nicht auf. Dass der Überbau aus den Plänen zu dem geänderten [X.]santrag ersichtlich gewesen sein soll, ist nicht ausreichend, weil sich daraus noch nicht einmal entnehmen lässt, dass der Beklagte ihn wahrge-nommen hat.

23
-
12
-
III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2016 -
85 [X.]/14 -

24

Meta

V ZR 196/16

02.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2017, Az. V ZR 196/16 (REWIS RS 2017, 9946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9946

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 196/16 (Bundesgerichtshof)

Nachbarrecht in Berlin: Duldungspflicht des Nachbarn hinsichtlich einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Wärmedämmung


V ZR 23/21 (Bundesgerichtshof)

Nachbarrecht in Berlin: Voraussetzung des Anspruchs auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung; materielle Verfassungsmäßigkeit


V ZR 115/20 (Bundesgerichtshof)

Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen …


V ZR 144/18 (Bundesgerichtshof)

Nachbarrecht in Hessen: Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung von Veränderungen an seinem Gebäude infolge des …


V ZR 292/12 (Bundesgerichtshof)

Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung in Form einer Leitplankenkonstruktion; Anspruch auf Unterlassung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 196/16

V ZR 97/11

V ZR 305/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.