Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 26 W (pat) 595/20

26. Senat | REWIS RS 2021, 4812

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "4Clean Care" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.]

3

ist am 10. Mai 2020 unter der Nummer 30 2020 217 576.0 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 3: Mit Reinigungsmitteln getränkte Pads; [X.]; Mit Reinigungsmitteln getränkte Tücher; [X.]; [X.]; Fensterreinigungsmittel in [X.]; Waschmittel für Haushaltsreinigungszwecke; Reinigungspräparate; Haushaltsreinigungspräparate; Reinigungsmittel; Reinigungspräparate für Fahrzeuge; Fahrzeugreinigungsmittel; Reinigungsflüssigkeiten; Reinigungssprays; Reinigungsschaum [Reinigungsmittel]; Ofenreinigungspräparate; Reinigungsschaum; Haushaltreinigungsmittel; Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt; Bodenbehandlungsmittel [Reinigungsmittel]; Fußbodenreinigungsmittel; Mit Reinigungsmitteln getränkte Feuchttücher; Ofenreinigungsmittel; Chemische Reinigungsmittel für [X.]; Fensterreiniger; Fensterreiniger [Poliermittel]; [X.]; Geschirrspülpräparate; [X.] Papiertücher für die Reinigung von Geschirr; Flüssige Geschirrspülmittel für Spülmaschinen; Geschirrspülmittel; Feuchte Tüchlein getränkt mit Geschirrspülmittel; Geschirrspülmittel für Spülmaschinen; Geschirrspülpulver; Flüssige Geschirrspülmittel; Spülmittel für Geschirrspülmaschinen; Flüssigseife zum Geschirrspülen; Spülmittel in Gelform für Geschirrspülmaschinen; Mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Mit [X.] imprägnierte Putztücher; Reiniger für [X.]; [X.]stücke für Reinigungszwecke im Haushalt; Fettentfernungsmittel für [X.]; Sprühreiniger für [X.]; [X.] für [X.]; Reinigungsmittel für den Haushalt; Haushaltsbleiche; [X.]eichmittel für [X.]; Waschmittel für [X.];

5

Klasse 21: [X.]; Putzeimer mit Putztuchwringvorrichtung; Bürsten mit Reinigungsmittelbehälter; Ablagen für Körperreinigungsmittel; Wischtücher für Reinigungszwecke; Bürsten mit der Möglichkeit zur Aufnahme eines Reinigungsmittels; Reinigungskissen; Reinigungspinsel; [X.]; Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien; Stahlwolle für Reinigungszwecke; Scheuerschwämme für die Küchenreinigung; Autoreinigungsbürsten [ausgenommen Maschinenteile]; Polierscheiben für handbetätigte Polierapparate zur Küchenreinigung; Spender für Reinigungsmittel; Haushaltshandschuhe für Reinigungszwecke; Polierscheiben zur Küchenreinigung; Besen für Reinigungszwecke; [X.] [[X.]]; [X.]; [X.]; Stahlwatte für Reinigungszwecke; Teppichreinigungsbürsten; Glasreinigungsgeräte; Reinigungsleder; Bürsten zur Reinigung von Autoreifen; Reinigungsmitteldosierer; Autoreinigungsbürsten; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungswatte; Einweg-Staubwedel für Reinigungszwecke; Vorrichtungen zum Ausdrücken von Mopps; [X.]; [X.]; An einem Moppstiel anbringbare Applikatoren für Bodenwachs; Mopp-Köpfe; Schwenkbare Mopps; Mopps; [X.]; Fensterabzieher mit Schwamm; Staubtücher für Fenster; [X.]; Küchenschwämme; Bürsten zum Spülen von Geschirr; Spüllappen zum Abspülen von Geschirr; Geschirrbürsten; Geschirrspülbürsten; Abzieher für Geschirre; Polierlappen; Topflappen; Spüllappen; Bodenwischtücher [Putztücher]; Putztücher; Besen; Eimer aller Art; Gläserpoliertücher; Möbelwischtücher; [X.]; [X.] aus Zellulose; Ledertücher für Polierzwecke; Staubtücher; Tücher zur Staubentfernung; [X.]; Wischtücher; Bodenwischtücher; [X.] [nicht als Schleifmittel]; Scheuertücher; Kaffeefilter, nicht aus Papier, als Bestandteil von nichtelektrischen Kaffeebereitern; Nicht elektrische Kaffeefiltergeräte; Filter für den Haushalt; Bürsten; Abkratzbürsten; Waschbürsten; Bodenbürsten; Spülbürsten mit Spülmittelspender; Spülbürsten; Wischbürsten; Haushaltsbürsten; Badebürsten; Flusenbürsten; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für [X.]]; Scheuerbürsten für Töpfe; Haushaltshandschuhe; Kunststoffhandschuhe für [X.]; Nicht elektrische Polierapparate und -maschinen für [X.]; [X.] für die Küche oder [X.]; Lotionbehälter, leer, für [X.]; Spender für Flüssigseife [für den Haushalt]; Spender für Zellstofftücher, für [X.]; Haushalts-Gummihandschuhe; Künstliche Schwämme für [X.]; Haushaltshandschuhe aus Baumwolle; Putzkissen für [X.]; Waschkugeln für [X.]; Nicht elektrische Bodenpoliergeräte;

6

[X.]: [X.] in Bezug auf Reinigungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf [X.]; [X.] in Bezug auf [X.]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel.

7

Mit Beschluss vom 9. September 2020 hat die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen werde von den beteiligten Verkehrskreisen sofort im Sinne von „für saubere Pflege“ verstanden. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klassen 3 und 21 habe die Wortfolge unmittelbar beschreibenden Charakter, weil sie lediglich werbetypisch darauf hinweise, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche „für saubere Pflege“ handele. Damit gebe sie die besondere Eignung und den Zweck der Produkte an. Darüber hinaus unterliege die Bezeichnung auch einem Freihaltebedürfnis, weil Mitbewerber auf dem Markt nicht daran gehindert werden dürften, ihre Produkte in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu beschreiben.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die beanspruchte Wortfolge sei genauso schutzfähig wie die eingetragenen Marken „[X.]“ (304 32 908), AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 9. September 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. März 2021 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 8, [X.]. 14 – 30 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? I; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas? I; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die Wortfolge „[X.]“ nicht, weil sie von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. Mai 2020, nur als eine werblich anpreisende [X.] über die Eignung und den [X.] der beanspruchten Waren sowie des Sortiments der Handelsdienstleistungen, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen worden ist.

aa) Von den vorgenannten Produkten der Klassen 3 und 21 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachhandel für Reinigungs- und Putzmittel sowie Haushaltswaren angesprochen. Die [X.] der [X.] richten sich an gewerbliche Kunden, während die Einzelhandelsdienstleistungen vor allem für den Endverbraucher bestimmt sind.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich erkennbar aus der Ziffer „4“, dem unmittelbar angeschlossenen Wort „Clean“ sowie dem durch ein Leerzeichen getrennten Begriff „Care“ zusammen.

aaa) Die den beiden [X.] Wörtern vorangestellte Ziffer „4“, englisch „four“, steht nach einer in der [X.], Internet- und Werbesprache weit verbreiteten Übung anstelle der zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Präposition „for“ mit den Bedeutungen „für; nach; als; zu“ [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.]) und wird von den mit den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Endverbrauchern und gewerblich Tätigen, die an diese Verkürzung gewöhnt sind, ohne weiteres im Sinne von „for“ verstanden (vgl. BPatG 25 W (pat) 59/19 – [X.]; 25 W (pat) 522/15 – [X.]; 33 W (pat) 548/10 – [X.]; 27 W (pat) 66/02 – all4printer; 33 W (pat) 67/02 – [X.]; 30 W (pat) 163/01 – [X.]; 27 W (pat) 143/01 – 4fun; 33 W (pat) 153/01 – [X.]; 27 W (pat) 38/97 – [X.]; [X.]PMZ 1996, 134 – 4YOU).

bbb) Das zum [X.] Grundwortschatz gehörende Adjektiv „clean“ wird mit „sauber; rein“ und das entsprechende Verb mit „putzen, reinmachen, säubern“ übersetzt [X.], a. a. [X.], S. 29; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 525/20 – [X.]; 24 W (pat) 184/99 – [X.]; 24 W (pat) 567/14 – [X.]; 30 W (pat) 520/12 – [X.]; 24 W (pat) 114/99 – [X.]; 32 W (pat) 169/96 – EasyClean).

ccc) Das Substantiv „care“ für „Sorgfalt, Behandlung, Pflege“ und das Verb im Sinne von „sorgen, sich kümmern“ entstammen ebenfalls dem [X.] Grundwortschatz [X.], a. a. [X.], S. 27; vgl. auch BPatG 30 W (pat) 504/17 – [X.]; 28 W (pat) 5/13 - Ionic Care System; 24 W (pat) 546/14 – [X.]; 27 W (pat) 117/07 – [X.]; 25 W (pat) 168/01 – High Care; 24 W (pat) 190/98 – [X.]; 24 W (pat) 45/99 – [X.]). Dieser Begriff hat vielfach Eingang in die [X.] ([X.] gefunden (BPatG 30 W (pat) 504/17 – [X.]; 33 W (pat) 144/05 – Basic Care). Als Bestandteil des [X.] „easy-care“ mit der Bedeutung „pflegeleicht“, des Nomens „Homecare/[X.]“ im Sinne von „Kranken- und Altenbetreuung, bei der die Patienten in der vertrauten häuslichen Umgebung versorgt werden“ und der Bezeichnung „Obamacare/Obama-Care“ für die „unter Präsident [X.] in [X.] vollzogene, inzwischen teilweise zurückgenommene Reform des Krankenversicherungssystems mit dem Ziel, mehr Menschen Versicherungsschutz zu ermöglichen“ ist „care“ sogar in einem [X.]n Standardwörterbuch erfasst (https://www.duden.de/rechtschreibung/easy_care; https://www.duden.de/rechtschreibung/Homecare; [X.]). Ferner weist er als Bestandteil der bekannten Komposita „Lip Care“ oder „Skin Care“ auf eine pflegende Produktwirkung hin (vgl. [X.]/[X.], Wörterbuch der Kosmetik, 6. Aufl., Stichwort: care, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) Den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen hat sich daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. Mai 2020, die Gesamtbedeutung der beanspruchten Wortkombination „[X.]“ im Sinne von „für saubere/reine Pflege“, „zum Säubern/Reinigen und Pflegen“ oder „für Sauberkeit/Reinheit und Pflege“ erschlossen. Die Internetrecherche des Senats hat zudem gezeigt, dass die Wortkombination „clean“ und „care“ in der Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittelbranche häufig als Sachhinweis verwendet wird:

- „Collonil Clean & Care Pflegesprays“;

- „STANHOME Care Fresh Cleaner … Reinigungskonzentrat für waschbare Böden“;

- „Lind DNA Clean & Care Universalreiniger“;

- „AEG … Clean and Care – für Waschmaschine und Geschirrspüler“;

- „Admonter Parkettpflegemittel Clean & Care“;

- „Förch Plasto Clean-Care;

- Electrolux Clean & Care Box – Entkalker und Reiniger für Waschmaschinen“

([X.], Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis).

c) Vor diesem Hintergrund hat das Anmeldezeichen den angesprochenen Verkehrskreisen zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. Mai 2020, nur in werblich [X.], [X.] Form den [X.] der beanspruchten Waren der Klassen 3 und 21 sowie des Sortiments der Handelsdienstleistungen der [X.] dahingehend angegeben, dass sie für Sauberkeit und Pflege sorgen.

aa) Alle beanspruchten Reinigungs-, Putz- und Pflegemittel der Klasse 3 können zum Säubern und Pflegen eingesetzt werden.

bb) Diesem Zweck können auch die [X.] und -geräte nebst Zubehör der Klasse 21 dienen. Dies gilt auch für „Topflappen“, ein meist quadratischer Lappen, der das Anfassen heißer Topfgriffe, Pfannenstiele, Auflaufformen etc. beim Kochen und Braten ermöglichen soll ([X.]), weil er vom Stoffmaterial her zur Reinigung der Kochstelle oder anderer Küchenflächen geeignet sein kann. Die Waren „Kaffeefilter, nicht aus Papier, als Bestandteil von nichtelektrischen Kaffeebereitern; Nicht elektrische Kaffeefiltergeräte; Filter für den Haushalt“ verhindern bei der Zubereitung des Kaffees, dass Kaffeemehl oder Teile davon in den aufgebrühten Kaffee gelangen. Damit erfüllen sie ebenfalls einen vom Anmeldezeichen vermittelten Reinigungszweck.

cc) Hinsichtlich der in [X.] beanspruchten Handelsdienstleistungen mit Reinigungsmitteln und -artikeln weist die angemeldete Wortkombination nur darauf hin, dass sich deren Produktsortiment für das Säubern und Pflegen eignet. Wenn eine Bezeichnung für eine Ware beschreibend ist, führt dies regelmäßig auch zu ihrer Schutzunfähigkeit für die entsprechenden Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, da zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine funktionelle Nähe besteht (vgl. BPatG 29 W (pat) 28/16 – Bodenarena; 29 W (pat) 41/12 – [X.]; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; 29 W (pat) 62/10 – [X.]; 29 W (pat) 505/10 – Klebewelten.de; 29 W (pat) 43/04 – [X.]). Insoweit liegt daher ein enger beschreibender Bezug vor.

d) Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es dem Anmeldezeichen an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der [X.] wegführen ([X.] a. a. [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.] GRUR 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Die angemeldete Kombination beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer, [X.] und [X.] Form übermitteln. Bei der der Rechtschreibung zuwiderlaufenden Zusammenschreibung von „[X.]“ handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die dazu führt, dass der werblich beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt. Dabei handelt es sich vielmehr um ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer [X.] nicht in Frage stellt (vgl. [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.]; BPatG 28 W (pat) 555/17 – [X.]; [X.] 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – [X.]; 25 W (pat) 523/15 – [X.]; 30 W (pat) 520/12 – [X.]; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – [X.]; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; [X.] (pat) 192/01, – [X.]). Auch die Kombination von „clean“ mit „care“ ist, wie die Recherche gezeigt hat, weit verbreitet und daher dem angesprochenen Verkehr geläufig. Von einer unüblichen, fantasievollen Wortverbindung, die erst nach [X.] Betrachtungsweise als beschreibende Angabe verstanden wird, kann daher nicht ausgegangen werden.

2. Schließlich führen auch die von der Anmelderin genannten Voreintragungen nicht zu einer anderen Einschätzung.

a) Die einzige [X.] Marke „[X.]“ (304 32 908) ist am 26. Oktober 2004 u. a. für Wasch- und Reinigungsmittel der Klasse 3 und damit etwa 16 Jahre vor der hiesigen Anmeldung eingetragen worden, so dass der Prüfung noch ein abweichendes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt worden sein dürfte. Falls es sich um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung handeln sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] GRUR 2009, 667, 668 [X.]. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

b) Die Anmeldung der Unionsmarke Abbildung

c) Bei den drei für Reinigungsmittel und/oder -geräte eingetragenen Unionsmarken AbbildungAbbildungAbbildung

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 595/20

21.06.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 26 W (pat) 595/20 (REWIS RS 2021, 4812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4812

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