Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.03.2022, Az. 29 W (pat) 522/20

29. Senat | REWIS RS 2022, 879

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "kk (Wort-Bildmarke)/KK (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" –  zur Verfahrensaussetzung – keine Vorgreiflichkeit – ähnliche bis identische Waren und Dienstleistungen – klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 100 335

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 7. März 2022 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

1. [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die angegriffene, farbig (schwarz, weiß, grün) ausgestaltete Wort-/Bildmarke 30 2017 100 335

2

ist am 16. Januar 2017 angemeldet und am 13. April 2017 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10 und 35, nämlich unter anderem für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 03: [X.], ausgenommen für medizinische Zwecke; Einwegtücher getränkt mit Reinigungspräparaten zur Anwendung im Gesicht; Fensterreiniger; Fensterreiniger [Poliermittel]; Feuchte Kosmetiktücher; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; [X.]andreinigungspräparate; [X.]aushaltreinigungsmittel; [X.]ygienepräparate als Körperpflegemittel; Imprägnierte Reinigungstücher für den persönlichen Gebrauch [nicht für medizinische Zwecke]; Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Kosmetische [X.]aarpflegeprodukte; Kosmetische [X.]autpflegeprodukte; Kosmetische Präparate für die Körperpflege; Lotionen für die Gesichts- und Körperpflege; Mit [X.]autreiniger getränkte Tücher; Reiniger für die [X.]ände; Reiniger für [X.]; Reinigungscremes; Reinigungsflüssigkeiten; Reinigungsgele; Reinigungslotionen; Reinigungsmilch für die [X.]autpflege; Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsöle; Reinigungsschaum; Sprühreiniger für [X.]; [X.] [Körperpflege]; [X.]; [X.]; ätherische Öle; Massageöle;

4

[X.]: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel für veterinärmedizinische Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Kühlen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bräunungsapparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einweg- [X.]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Feinkostwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für [X.]ygienezwecke für Menschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für [X.]ygienezwecke für Tiere; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für Schönheitszwecke für Menschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur physikalischen Therapie; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mittel für veterinärmedizinische Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Präparate für die Zubereitung von Getränken; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf [X.]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toiletteartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug [X.]eizgeräte; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, [X.]ygienepräparate sowie medizinische Artikel; Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf [X.]; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte,

5

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 19. Mai 2017.

6

Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin beschränkt gegen die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35 Widerspruch erhoben aus ihrer Unionsmarke [X.] 013 517 611

7

Diese genießt Schutz für die Waren und Dienstleistungen der

8

Klasse 03: Seifen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Kosmetika; Mittel zur Pflege und Behandlung der [X.]aare; Cremes, Lotionen, Gel und Balsame für kosmetische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Badekristalle; Zahnputzmittel;

9

Klasse 08: Scheren; Nagelfeilen; Pinzetten; [X.] und [X.]; [X.]; Pedikürinstrumente; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Nagelscheren [elektrisch oder nicht elektrisch]; Rasierapparate;

Klasse 09: Computersoftware, -programme; Anwendungssoftware; Software-Applikationen für Mobiltelefone;

Klasse 16: [X.]; [X.] (trocken) aus Papier;

Klasse 18: Kulturbeutel ohne Inhalt; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kosmetikkoffer; Kosmetiktaschen (ohne Inhalt); Unterarmtaschen; Gepäckstücke; Geldscheintaschen; Freizeittaschen; Rucksäcke;

Klasse 20: Taschenspiegel zum Schminken; Kosmetikbehälter;

Klasse 21: Kosmetische Geräte; Geräte zum Auftragen von Kosmetik; Kosmetische Spatel; [X.] (leer) für kosmetische Zwecke; Kosmetikpinsel; Rasierpinsel; [X.] für das Gesicht; Toilettenschwämme; Puderquaste; Applikationsstäbchen zum Auftragen von Make-up; Nagelbürsten; [X.]; [X.]; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Kämme; Parfümzerstäuber; [X.]; Seifenhalter, -schalen; Seifenspender; Kosmetiktaschen mit Inhalt; Etuis für kosmetische Geräte; Aufbewahrungsboxen; Zehenspreizer aus Schaumstoff für die Pediküre;

[X.]: Verkaufsförderung und Werbung; Marketing; Geschäftsführung in Bezug auf Kundentreue-, Prämien- oder Verkaufsförderungsprogrammen; Einzelhandelsverkauf, einschließlich Online-Verkauf, in Bezug auf Seifen, Parfüms, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Behandlung und Pflege der [X.]aare, Cremes, Lotionen, Gel und Balsame für kosmetische Zwecke, Deodorants zum persönlichen Gebrauch, Badesalze, Zahnputzmittel, Scheren, Nagelfeilen, Pinzetten, [X.] und Pedikürenessessärs, [X.] und Pediküregeräte; Einzelhandelsverkauf, einschließlich Online-Verkauf, in Bezug auf [X.], [X.], [X.], [X.], Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch), Rasierapparate, Computer-Software und Computerpro-gramme, Anwendungssoftware, Software-Anwendungen für Mobiltelefone, [X.], [X.] (trocken) aus Papier, Kulturbeutel (leer), Kosmetiktaschen (leer); Einzelhandelsverkauf, einschließlich Online-Verkauf, in Bezug auf Kosmetikkoffer, Kosmetiktaschen (leer), Kosmetiktaschen (ohne Zubehör), Unterarmtaschen, Beutel (Taschen), Brieftaschen, Taschen, Rucksäcke, Taschenspiegel zum Schminken, Kosmetikbehälter, kosmetische Geräte, Applikatoren für Kosmetika, Spatel für kosmetische Zwecke, [X.] (leer) für kosmetische Zwecke, Kosmetikpinsel, Rasierpinsel; Einzelhandelsverkauf, eineinschließlich Online-Verkauf, in Bezug [X.] für das Gesicht, Toilettenschwämme, Puderquasten, Applikationsstäbchen zum Auftragen von Make-up, Nagelbürsten, [X.], [X.], Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege, Kämme, Parfümzerstäuber, Puderdosen, Seifenhalter, -schalen, Spender für Seife, Kosmetiktaschen mit Zubehör, Etuis für kosmetische Geräte, Dosen (Tiegel); Einzelhandelsverkauf, einschließlich Online-Verkauf, in Bezug Zehenspreizer aus Schaumgummi zur Verwendung bei der Pediküre.

Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat die Markenstelle für [X.] auf den Widerspruch die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für den größten Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen angeordnet. Insofern bestehe zwischen den Vergleichsmarken eine klangliche [X.]. Im Übrigen – nämlich bezüglich der oben fett gedruckten Dienstleistungen der [X.] „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör“ – hat die Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen, weil es diesbezüglich schon an einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehle.

Die Widerspruchsmarke verfüge von [X.]aus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, denn die enthaltenen Buchstaben „K“ und „K“ wiesen in Bezug zu den Angeboten aus dem kosmetischen Bereich keinen beschreibenden Gehalt auf. Anhaltspunkte, die für eine Schwächung oder Stärkung der Marke eine Rolle spielen könnten, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Vergleichsmarken stünden sich als Wort-/Bildmarken gegenüber. Eine optische bzw. ([X.] Verwechslung der Marken sei wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Widerspruchsmarken nicht zu erwarten. Allerdings werde der Verkehr beide Marken phonetisch identisch als „[X.]“ benennen. Die grafische Ausgestaltung beider Marken sei nicht derart prägnant, dass die Marken jeweils von ihr beherrscht würden. Da die Ausgestaltung nicht eigenständig benannt werden könne, die Buchstaben in den beiden Marken gut erkennbar seien und keinen beschreibenden Sinngehalt aufwiesen, sei der Ausgestaltung bei der phonetischen Betrachtung kein Vorrang einzuräumen. Zwar könne nach der Entscheidung des [X.] zu „[X.]/[X.]“ bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben nicht auf eine isolierte Benennung des Lautwertes abgestellt werden, weil nähere [X.] zu erwarten seien. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um Einzelbuchstaben, sondern um Buchstabenkombinationen, die ohne weiteres als „[X.]“ ausgesprochen werden könnten. In Anbetracht der klanglich identischen Marken und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei mit Verwechslungen der Marke bei allen Waren und Dienstleistungen zu rechnen, deren Berührungspunkte zu einer markenrechtlich relevanten Ähnlichkeit führten, wobei auch eine nur entfernte Ähnlichkeit ausreiche.

Bei den [X.] „Seifen“ in Klasse 3 handle es sich um ein meist in Form von handlichen Stücken einer festen Substanz, auch in flüssiger oder pastenartiger Form hergestelltes wasserlösliches Mittel zum Waschen, das besonders in der Körperpflege verwendet werde, mithin um ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit reinigendem Zweck. Entsprechend finde sich der Begriff in der „[X.]“ als europäisch harmonisierter Klassifikationsdatenbank unter dem Pfad „Klasse 03: Körperpflegemittel/ Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate/Seifen und Gele“. Die Formulierung „meist“ im [X.] weise jedoch bereits darauf hin, dass auch andere Arten von Seifen möglich seien. So fänden sich in der „[X.]“ Waren wie „Seifenpads, Seifen für [X.], Seifenstücke für Reinigungszwecke im [X.]aushalt“, die dem Pfad „Reinigungs- und Duftpräparate“ zugeordnet seien. Im Ergebnis müsse daher beim Begriff „Seifen“ in Klasse 3 sowohl von Körperreinigungsprodukten, als auch von (sonstigen) [X.]aushaltsreinigungsprodukten ausgegangen werden und damit einer Ware sowohl der Kosmetik- als auch der Reinigungsmittelindustrie. Bei einer Auslegung als „[X.]aushaltsseifen“ stünden sich daher in Bezug auf „Fensterreiniger; Fensterreiniger [Poliermittel]; [X.]aushaltsreinigungsmittel; Reiniger für [X.]; Sprühreiniger für [X.]; [X.]“ der angegriffenen Marke identische oder zumindest hochgradig ähnliche Waren gegenüber. Es bestünden Überschneidungen im Zweck der [X.]aushaltsreinigung, in den verwendeten Rohstoffen und in den Darreichungsformen. Im Übrigen sei ohne weiteres von identischen oder hochgradig ähnlichen Waren auszugehen. In [X.] finde sich die „Geschäftsführung in Bezug auf Kundentreue-, Prämien- oder Verkaufsförderungsprogramme“ in den weiter gefassten Angaben „Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften“ der angegriffenen Marke wieder, was zur Ähnlichkeit führe.

Bei den sich gegenüberstehenden Einzelhandelsdienstleistungen bemesse sich die Ähnlichkeit nach der Frage, ob bei den betroffenen Warensegmenten Überschneidungen beim üblichen Vertriebsweg bestünden. Im [X.]inblick auf die [X.]andelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke sei daher eine Ähnlichkeit für alle Warensegmente anzunehmen, die zum typischen Sortiment von Drogerien gehörten. Dies könne mit Ausnahme der „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör“, die regelmäßig nicht in Drogerien angeboten würden, für alle gehandelten Warensegmente der angegriffenen Marke festgestellt werden.

Unter Würdigung der Gesamtumstände sei daher von einer [X.] der Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für alle im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen auszugehen, für die die angegriffene Marke somit gemäß § 43 Abs. 2 [X.] zu löschen sei.

[X.]iergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt.

Zutreffend sei die Markenstelle zwar von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „Seifen“ wiesen allerdings nur einen sehr geringen Ähnlichkeitsgrad zu den Waren „Fensterreiniger; Fensterreiniger [Poliermittel]; [X.]aushaltsreinigungsmittel; Reiniger für [X.]; Sprühreiniger für [X.]; [X.]“ auf. [X.]insichtlich der Dienstleistungen der [X.] bestehe nur insofern eine durchschnittliche Ähnlichkeit mit solchen Einzelhandelsdienstleistungen, welche zum Sortiment von Drogerien gehörten. Deshalb bestehe keine Ähnlichkeit in Bezug zu gehandelten „Ausrüstungen zum Garen von Nahrungsmitteln, Ausrüstungen zum Kühlen, Geräte zur physikalischen Therapie, [X.]eizgeräte, [X.]eizungen und Artikel für veterinärmedizinische Zwecke“. Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehe zudem keine Zeichenähnlichkeit. Zutreffend sei zwar eine (schrift)bildliche Ähnlichkeit sowie eine Ähnlichkeit im Sinngehalt verneint worden. Den Wortbestandteilen der Zeichen komme allerdings keine prägende Bedeutung für den klanglichen Vergleich zu. So seien die Buchstaben der Widerspruchsmarke nicht ohne weiteres erkennbar. Bei der bloßen Betrachtung der Widerspruchsmarke lasse sich ohne weiteres die Buchstabenfolge „[X.]“ erkennen, wobei das „[X.]“ schräg zwischen den beiden „I“ angeordnet sei. Wie bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben würden aber ohnehin auch vorliegend die Zeichen nicht benannt werden. Es bestehe keine Gewohnheit des Verkehrs in der Branche der Widersprechenden das Zeichen mit einem Lautwert „[X.]“ ohne weitere Zusätze zu benennen. Vielmehr werde der Verkehr die vollständige Kennzeichnung „KiKo“ wählen, zumal das Zeichen auch ausschließlich im Zusammenhang und in unmittelbarer Nähe zu der Firmenbezeichnung „KiKo“ verwendet werde. Selbst wenn man aber mit der Markenstelle von einer klanglichen Ähnlichkeit ausgehen würde, wäre dies nicht ausreichend. Denn die [X.] würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur phonetisch, sondern auch visuell wahrgenommen, so dass eine klangliche Ähnlichkeit nicht ausreiche. Wegen der fehlenden Markenähnlichkeit sei eine [X.] daher nicht zu bejahen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 18. November 2019 aufzuheben und den Widerspruch vollständig zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Zeichen seien hochgradig ähnlich. [X.]insichtlich der prägenden Wortelemente „[X.]“ und „[X.]“ bestehe sogar Identität, nicht nur in schriftbildlicher, sondern auch in klanglicher [X.]insicht. Die vom [X.] zu grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben aufgestellten Grundsätze seien auf die vorliegende Fallgestaltung einer Buchstabenkombination nicht anwendbar. Zwischen den [X.] und -dienstleistungen bestehe hochgradige Ähnlichkeit bzw. Identität. Angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und klanglich identischen Marken bzw. hochgradig ähnlichen Marken bestehe im Übrigen selbst im Bereich gering ähnlicher Waren und Dienstleistungen, wie sie der Markeninhaber zugestehe, [X.]. Die Beschwerde sei daher offensichtlich unbegründet.

Der Senat hat unter Beifügung von Rechercheunterlagen (Anlagen 1-6, [X.]. 51-76 d. A.) mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Dezember 2021 als Termin zur Entscheidung den 23. Februar 2022 mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass vorbehaltlich weiterer Stellungnahmen, deren Eingang bis 1. Februar 2022 erwartet werde, die Löschungsanordnung der Markenstelle wegen [X.] zutreffend erscheine.

Der Beschwerdeführer hat mit [X.] vom 18. Februar 2022, über das elektronische Postfach beA eingegangen beim [X.] am gleichen Tag sowie sodann mit qualifizierter Signatur am 21. Februar 2022, die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] beantragt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Markeninhaber beim [X.] per Fax am 17. Februar 2022 einen Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke wegen seines älteren Unternehmenskennzeichens gestellt und die Gebühr entrichtet habe. Die Eintragung der Widerspruchsmarke als Unionsmarke sei im April 2015 erfolgt. Der hiesige Beschwerdeführer und Inhaber der angegriffenen Marke sei auch Inhaber der Firma [X.] und führe diesen
Namen als Unternehmenskennzeichen bereits seit 1989. Unter diesem Unternehmenskennzeichen vertreibe der Beschwerdeführer im geschäftlichen Verkehr ähnliche Produkte wie die Widersprechende (u. a. auch in den [X.] und 35). Belege für die deutlich frühere Nutzung des Unternehmenskennzeichens als die Eintragung der Widerspruchsmarke seien dem [X.] mit dem Löschungsantrag vorgelegt worden. Beendete man die Beschwerde mit der angekündigten Entscheidung ohne Aussetzung bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag, würde man dem Widerspruchsführer ein Recht zugestehen, welches ihm im Falle der Löschung gar nicht zugestanden hätte. In dem Löschungsverfahren werde über ein Rechtsverhältnis – Nichtbestehen einer eingetragenen Marke (hier: der Widerspruchsmarke) – entschieden, dessen Nichtbestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung habe. Der Ausgang des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens hänge vom Bestand der Widerspruchsmarke ab. Nach summarischer Prüfung bestehe eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Widerspruchsmarke zu löschen sei. Da die für die Aussetzung sprechenden Umstände das Interesse des [X.] und Beschwerdegegners deutlich überwögen, sei das Beschwerdeverfahren wegen des anhängigen Löschungsantrags auszusetzen. Wegen des beachtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Klärung des Bestands der Widerspruchsmarke komme nämlich der Prognose, ob eine rechtskräftige Entscheidung in absehbarer [X.] zu erwarten sei, nicht die maßgebliche Bedeutung zu, wie es der 28. Senat des [X.]s in einem vergleichbaren Fall ([X.], Beschluss vom 10.07.2017, 28 W (pat) 35/16) entschieden hatte.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Februar 2022 ([X.]. 93/94 d. A.) ist den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden, dass der Senat eine Aussetzung aus formalen wie inhaltlichen Gründen nicht in Betracht ziehe.

Mit nachgereichtem [X.] vom 6. März 2022 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Löschungsantrag beim [X.] ([X.]) gestellt worden sei und der Aussetzungsantrag wegen Gefahr der Vorgreiflichkeit aufrechterhalten bleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat die Markenstelle im beschwerdegegenständlichen Umfang die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 [X.] zwischen den Vergleichsmarken bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet,

A) Eine Aussetzung des beschwerdegegenständlichen Widerspruchsverfahrens war nicht veranlasst.

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vorschriften der §§ 140 ff ZPO grundsätzlich anwendbar (vgl. hierzu [X.] in Ströbele/[X.]acker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 82 Rn. 57 ff). Nach § 148 ZPO kann die Aussetzung des Verfahrens angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Entscheidung über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts (vgl. BG[X.] GRUR 2015, 1201 Rn. 18).

Eine Aussetzung des Verfahrens kann danach auch veranlasst sein, wenn in einem Kollisionsverfahren der Widerspruch aus einer Unionsmarke eingelegt worden ist und diese [X.] mit einem Löschungsverfahren vor dem [X.] angegriffen wird (vgl. [X.], Beschluss vom [X.], 27 W (pat) 98/16 – Schuh mit [X.] Gestaltung).

2. Im vorliegenden Streitfall kommt es – da der Senat die Marken im beschwerdegegenständlichen Umfang für verwechslungsfähig hält – zwar auf die Bestandsfähigkeit der Widerspruchmarke [X.] 013 517 611 entscheidend an, denn im Fall ihrer Löschung würde sie der angegriffenen Marke nicht mehr entgegenstehen, wie der Markeninhaber zutreffend ausführt.

a) In Bezug auf das vom Markeninhaber mit Antrag vom 17. Februar 2022 beim [X.] eingeleitete Löschungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke wegen älterer Rechte besteht schon keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen könnte. Denn mit dem Verfahren vor dem [X.] nach §§ 51, 53 [X.] können [X.] nicht angegriffen werden.

b) Der Beschwerdeführer hat zwar nunmehr mit [X.] vom 6. März 2022 auf die Einreichung seines Antrags auf Nichtigerklärung der Widerspruchsmarke aus relativen Gründen nach Art. 60 [X.]V beim [X.] hingewiesen. Trotz Vorgreiflichkeit eines solchen Verfahrens ist eine Aussetzung gleichwohl nicht veranlasst, weil die gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände das Interesse des Markeninhabers auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens überwiegen.

Dies zum einen deshalb, weil sowohl die Erfolgsaussichten - anders als der Beschwerdeführer meint - als auch der [X.]punkt einer rechtskräftigen Entscheidung eines solchen Verfahrens nicht vorhersehbar sind. Zum anderen spricht für die Nichtaussetzung des Beschwerdeverfahrens, dass die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke durch eine [X.] nach § 44 [X.], die grundsätzlich als Korrektiv der sachlich beschränkten Prüfung im Widerspruchsverfahren zur Verfügung steht, rückgängig gemacht werden könnte, was auch für den Fall eines Widerspruchs aus einer Unionsmarke gegen eine nationale Eintragung gilt (vgl. [X.]acker in [X.]/[X.]acker/Thiering, a. a. [X.], § 44 Rn. 6).

Ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im [X.] gegen die Widerspruchsmarke ist daher nicht angezeigt.

c) Soweit der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des 28. Senats ([X.]: 28 W (pat) 35/16) verweist, gibt dies keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Denn dort war das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke bereits beim Gericht der Europäischen Union anhängig und es bestand angesichts der Ausführungen in der Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Nichtigerklärung Bestand haben würde. Zudem handelte es sich um ein [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse, so dass die Möglichkeit der [X.] nach § 44 [X.] nicht zur Verfügung stand. Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hiesigen Streitfall und ist damit nicht vergleichbar.

Der Aussetzungsantrag des Markeninhabers war daher zurückzuweisen.

B) Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich mit Wirkung vom 14. Januar 2019 die Vorschriften des Markengesetzes geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung (im Folgenden „[X.]“) anzuwenden.

C) Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter [X.]eranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuG[X.] GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – [X.] [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]ABM; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; BG[X.] GRUR 2020, 870 – [X.]/[X.]; [X.], 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - [X.]/[X.]; [X.], 1104 ff. - [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 - [X.]; [X.], 283 Rn. 7 - [X.]/[X.] DEUTSC[X.]E SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist eine [X.] zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.

1. Da [X.] vom Markeninhaber nicht aufgeworfen wurden, ist für die Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen die [X.] maßgeblich.

a) Nicht verfahrensgegenständlich sind die durch den Widerspruch angegriffenen Dienstleistungen der [X.] „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör“, weil nur der Markeninhaber Beschwerde eingelegt hat.

b) Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen [X.]erkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der [X.] wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuG[X.] GRUR Int. 2009, 397 Rn. 65 – Les Éditions Albert René Sàrl/[X.]ABM [[X.]/MOBILIX]; BG[X.] MarkenR 2016, 157 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – [X.]; [X.], 488 Rn. 12 – [X.]/[X.]). Angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen sind für die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BG[X.] GRUR 2018, 79 Rn. 11 – [X.]/[X.]). Bei Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, also bezogen auf solche Waren, die „unter einem Dach“ angeboten werden, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden (vgl. BG[X.] [X.], 382 - [X.]).

Von einer absoluten Waren- und [X.] kann nur dann aus-gegangen werden, wenn die Annahme einer [X.] trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BG[X.] a. a. [X.] Rn. 17 – [X.]; [X.], 1145 Rn. 34 – [X.]; [X.], 484 Rn. 25 - METROBUS).

c) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen stehen sich im beschwerdegegenständlichen Umfang teilweise identische und teilweise mindestens mittelgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber.

(1) Die Waren der angegriffenen Marke aus Klasse 3 „[X.], ausgenommen für medizinische Zwecke; Einwegtücher getränkt mit Reinigungspräparaten zur Anwendung im Gesicht; Feuchte Kosmetiktücher; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; [X.]andreinigungspräparate; [X.]ygienepräparate als Körperpflegemittel; Imprägnierte Reinigungstücher für den persönlichen Gebrauch [nicht für medizinische Zwecke]; Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Kosmetische [X.]aarpflegeprodukte; Kosmetische [X.]autpflegeprodukte; Kosmetische Präparate für die Körperpflege; Lotionen für die Gesichts- und Körperpflege; Mit [X.]autreiniger getränkte Tücher; Reiniger für die [X.]ände; Reinigungscremes; Reinigungsflüssigkeiten; Reinigungsgele; Reinigungslotionen; Reinigungsmilch für die [X.]autpflege; Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsöle; Reinigungsschaum; [X.] [Körperpflege]; [X.]; ätherische Öle; Massageöle“ werden von den [X.] aus dieser Klasse – nämlich von den weiten Warenbegriffen „Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Kosmetika“ - umfasst und sind daher identisch. Dagegen erinnert im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nichts.

(2) Die weiteren Waren der Klasse 3 „Fensterreiniger; Fensterreiniger [Poliermittel]; [X.]aushaltreinigungsmittel; Reiniger für [X.]; Sprühreiniger für [X.]; [X.]“ sind – wovon die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist – identisch oder zumindest hochgradig ähnlich zu den [X.] „Seifen“. Denn unter den Warenbegriff „Seifen“ können, weil er nicht auf kosmetische Zwecke spezifiziert ist, auch „Fensterseifen“, „[X.]“ oder „Kern-, Gall- oder Schmierseifen“ fallen, bei denen es sich um Reinigungsmittel u. a. für den [X.]aushalt handelt (vgl. Anlage 1 der mit dem gerichtlichen [X.]inweis übermittelten Rechercheunterlagen).

(3) Die Dienstleistungen der [X.] „Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften“ zeigen hinsichtlich Art und Zweck der Dienstleistungen deutliche Überschneidungen zu den Widerspruchsdienstleistungen „Geschäftsführung in Bezug auf Kundentreue-, Prämien- oder Verkaufsförderungsprogrammen“, so dass unter Anwendung der oben genannten Kriterien ohne weiteres eine hohe Dienstleistungsähnlichkeit gegeben ist.

(4) [X.] Dienstleistungen der [X.] „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einweg-[X.]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Feinkostwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für [X.] Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für [X.] Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für Schönheitszwecke für Menschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Präparate für die Zubereitung von Getränken; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf [X.]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toiletteartikel; Einzelhandels- oder [X.] für pharmazeutische Artikel, [X.]ygienepräparate sowie medizinische Artikel; [X.] in Bezug auf [X.]; [X.] in Bezug auf Reinigungsmittel; Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte“ sind (mindestens) mittelgradig ähnlich zu den [X.]andelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke. Denn diese gehandelten Waren gehören zum üblichen Sortiment eines Drogeriemarktes, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat.

(5) Soweit der Beschwerdeführer, nämlich hinsichtlich der „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mittel für veterinärmedizinische Zwecke ; Einzelhandels- oder [X.] für veterinärmedizinische Artikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Kühlen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur physikalischen Therapie; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug [X.]eizgeräte“ in seiner Beschwerdebegründung eine Ähnlichkeit in Zweifel zieht, kann dem in Anbetracht der Rechercheergebnisse des Senats nicht gefolgt werden. Denn bezüglich der [X.]andelsdienstleistungen im Bereich der veterinärmedizinischen Mittel bzw. Artikel ist festzustellen, dass Drogeriemärkte vielfach Tierpflegemittel anbieten (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen [X.]inweis). Bei den „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von Nahrungsmitteln“ kann es sich um Folienbeutel fürs Garen handeln, die in Drogerien erhältlich sind (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen [X.]inweis). Bei den „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Kühlen“ kann es sich um Eiswürfelbeutel, Kühltaschen oder Gefrierpads (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen [X.]inweis), bei den „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur physikalischen Therapie“ kann es sich um (kleine) Infrarotlampen (vgl. Anlage 5 zum gerichtlichen [X.]inweis) und bei den „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug [X.]eizgeräte“ kann es sich schließlich um [X.]eizkissen oder beheizbare Einlegesohlen handeln (vgl. Anlage 6 zum gerichtlichen [X.]inweis). Ob neben Selbstbräuner-Produkten kleinere Apparate wie z. B. [X.]öhensonnen, Gesichtsbräuner bzw. [X.] zum üblichen Sortiment eines Drogeriemarkes gehören, kann dahingestellt bleiben, denn die Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bräunungsapparate“ sind jedenfalls identisch zu den konkret aufgeführten Widerspruchsdienstleistungen „Einzelhandelsverkauf, einschließlich Online-Verkauf, in Bezug auf ... kosmetische Geräte“, weil ein Bräunungsapparat unter den Begriff „kosmetisches Gerät“ subsumiert werden kann.

2. Die Widerspruchsmarke verfügt von [X.]aus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BG[X.] GRUR 2013, 833, 838, Rn. 55 – Culinaria/ [X.], zu den Graden der Kennzeichnungskraft). Ausreichende Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar.

3. Die hier relevanten [X.] aus der Klasse 3 sowie die Einzelhandelsdienstleistungen der [X.] richten sich an den Endverbraucher. Die Großhandelsdienstleistungen und Geschäftsführungsdienstleistungen richten sich dagegen an den Fachhandel bzw. unternehmerische Kreise, so dass insoweit von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist.

4. Den bei dieser Ausgangslage - identische oder jedenfalls durchschnittlich ähnliche [X.] bzw. –dienstleistungen, durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und zumindest teilweise erhöhte Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums - erforderlichen Markenabstand hält die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Denn die Vergleichsmarken und sind in klanglicher [X.]insicht identisch, so dass eine unmittelbare klangliche [X.] nicht verneint werden kann.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher [X.]insicht wirken können (EuG[X.] GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – [X.]/[X.]]; BG[X.] [X.], 382 Rn. 37 – [X.]). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (EuG[X.] GRUR 2007, 700 Rn. 35 – [X.]ABM/Shaker [Limoncello/LIMONC[X.]ELO]; BG[X.] GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – [X.]/[X.]).

a) Eine Markenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ist zu verneinen. Denn die Kollisionsmarken verfügen über keinen konkreten Sinngehalt.

b) Auch in schriftbildlicher [X.]insicht liegt keine hinreichende Ähnlichkeit vor; die Marken zeigen zwar jeweils die Buchstaben „kk“. Diese sind aber völlig anders gestaltet. So ist insbesondere bei der älteren Marke der zweite Buchstabe spiegelverkehrt wiedergegeben. Die bildlichen Unterschiede sind sehr deutlich.

c) In klanglicher [X.]insicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeichen jeweils von ihren Buchstabenkombinationen „kk“ geprägt werden.

Eine Ähnlichkeit im Klang scheidet zwar dann aus, wenn die Zeichen nicht benannt werden, wie dies etwa bei (reinen) Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (vgl. BG[X.] GRUR 2006, 60 Rn. 24 - coccodrillo). Im Streitfall stehen sich jedoch zwei Wort-/Bildmarken gegenüber. Wenngleich das [X.]recht formal die Kategorie „Wort-/Bildmarke“ nicht kennt, so ist im [X.]register bei den Angaben zur Marke die Buchstabenkombination „[X.]“ aufgeführt. Zudem kommt es entscheidungserheblich auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise an. Diese werden den Marken einen Buchstabencharakter beimessen und jeweils von einer Wort-/Bildkombination - nämlich der grafischen Ausgestaltung der Buchstaben „kk“ – ausgehen. Auch das ältere Zeichen weist im Übrigen aus sich heraus einen Buchstabencharakter auf. Denn die Buchstabenfolge „kk“ der Widerspruchsmarke wird trotz oder sogar wegen der ohne weiteres erkennbaren spiegelverkehrten Anordnung des zweiten Buchstabens als solche wahrgenommen.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarken ist regelmäßig von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er, wie im vorliegenden Fall, kennzeichnungskräftig ist - den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BG[X.] [X.], 378 Rn. 39 - [X.]). Zudem ist für den phonetischen [X.] maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie diese in ihrer registrierten Form vor sich haben. Sind verschiedene [X.] oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen [X.] zu berücksichtigen ([X.]acker in [X.]/[X.]acker/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 291, 297, 298).

Bei beiden Marken ist danach mit einer identischen Wiedergabe im Sinne von „[X.]“ zu rechnen. Ob die Widerspruchsmarke gegebenenfalls auch mit „ka-ha-ka“ benannt wird, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Benennung mit „[X.]“ wahrscheinlich und naheliegend.

Für die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verkehr werde die Widerspruchsmarke mit „[X.]“ mündlich wiedergeben, gibt es in Bezug auf die allein maßgebliche [X.] keinerlei Anhaltspunkte.

Anders als der Beschwerdeführer meint, können die Erwägungen aus der BG[X.]-Entscheidung [X.]/[X.] (BG[X.] GRUR 2021, 930 Rn. 47) zu grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben nicht herangezogen werden. Denn für die hier relevante Branche kann – anders als in der oben genannten BG[X.]-Entscheidung - keine Gewohnheit des Verkehrs festgestellt werden, aus zwei Buchstaben gebildete Marken nicht nur mit dem Lautwert der Buchstabenfolge, sondern mit weiteren spezifizierenden Zusätzen zu benennen. Entsprechende Anhaltspunkte vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuführen.

d) Schließlich wird die klangliche Übereinstimmung der Marken auch nicht durch die Abweichungen im Bild neutralisiert. Denn diese von der europäischen Rechtsprechung entwickelte Neutralisierungstheorie kommt nach der Rechtsprechung des BG[X.] nur ausnahmsweise zur Anwendung (vgl. BG[X.] GRUR 2011, 824 – [X.]). Danach kann von einer sog. Neutralisierung nur dann ausgegangen werden, wenn die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen regelmäßig nur auf Sicht gekauft bzw. in Anspruch genommen werden. Im Streitfall kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Denn beim Kauf bzw. der Inanspruchnahme der hier relevanten Waren und Dienstleistungen gehen durchaus mündliche Nachfragen, Empfehlungen und Gespräche unter (Fach)Verbrauchern voraus, bei denen es – wie auch bei der akustischen Werbung – zu klanglichen Verwechslungen kommen kann (vgl. hierzu [X.]acker in Ströbele/[X.]acker/ Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 276).

Bei Gesamtwürdigung aller für die [X.] maßgeblichen Faktoren ist von einer [X.] in klanglicher [X.]insicht auszugehen. Die Markenstelle hat daher zu Recht im beschwerdegegenständlichen Umfang die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Beschwerde des Markeninhabers musste nach alledem erfolglos bleiben.

D) Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung.

E) Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, denn weder war eine solche von den Verfahrensbeteiligten beantragt worden noch war sie aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und [X.] [X.]. Auch die (Nicht)Aussetzungsentscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal ohnehin nichts gegen eine entsprechende Anwendung des § 248 Abs. 2 ZPO spricht ([X.] in Ströbele/[X.]acker/Thiering, a. a. [X.], § 82 Rn. 62).

Meta

29 W (pat) 522/20

07.03.2022

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 125b Nr 1 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 148 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.03.2022, Az. 29 W (pat) 522/20 (REWIS RS 2022, 879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 879

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 10/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "diapo deutsche internet apotheke (Wort-Bild-Marke)/ILAPO " – Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – …


30 W (pat) 549/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BR BEAUTY REBELL (Wort-Bildmarke)/BR (Wort-Bildmarke)" – zur selbständig kennzeichnenden Stellung des Markenbestandteils „BR“ …


29 W (pat) 52/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "stylewerk (Wort-Bildmarke)/stilwerk" – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr


30 W (pat) 72/21 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 3/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdesache – "Coachella (Wortmarke) /COACHELLA (Unionswort-/bildmarke)" - Keine Verwechslungsgefahr – kein Bekanntheitsschutz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

28 W (pat) 35/16

27 W (pat) 98/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.