Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. XII ZB 248/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1797

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 248/03 vom 20. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; [X.] DP AG §§ 5, 7, 8; [X.] DP AG § 2; [X.] § 41 a; [X.] § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai 2006-11-02 a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] und des Besitzstandes der [X.] im Versorgungsaus-gleich. b) Betriebsrenten, die im [X.] nach der Entwicklung der [X.] angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärti-gen Entwicklung der gesetzlichen [X.]icherung und der [X.] einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex ande-rerseits als leistungsdynamisch zu bewerten. c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des [X.]s gegen die Verfassungsmäßig-keit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei-nes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln. [X.], Beschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dose und [X.] beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. [X.]: 982,56 • Gründe: [X.] Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zu-gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] - rungsanstalt für Angestellte ([X.]; jetzt [X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von 87,13 [X.] (44,55 •), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der [X.] ([X.]) und auf Betriebsrente bei der [X.] (die im Verfahren auch für die [X.] auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen [X.]icherung vom 16. Dezember 1997, [X.] [X.] 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 [X.] bzw. 239,14 [X.] umgerechnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils be-zogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der [X.] auf dem [X.] des Antragsgegners bei der [X.] [X.] von monatlich 85,49 • begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] vom [X.] der Antragstellerin bei der [X.] auf das [X.] des Antragsgegners bei der [X.] [X.] in Höhe von 30,21 • übertragen werden. Nach den Feststellun-gen des [X.]s haben die Parteien während der Ehezeit (1. No-vember 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] der gesetzlichen [X.]icherung bei der [X.] erworben, und zwar die Antrag-stellerin in Höhe von 1.346,05 [X.] (= 688,22 •) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 [X.] (= 962,83 •), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden [X.] vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der [X.] Anrechte auf eine [X.] - 4 - rente von monatlich 351,77 [X.] (= 179,86 •) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom [X.] eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der [X.] in Höhe von 8.271,24 [X.] (monatlich 689,27 [X.] = 352,42 •); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen. Das [X.] hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der [X.] und der [X.] nicht in [X.] Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Be-träge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im [X.]punkt der Ent-scheidung bereits laufenden Renten auf den [X.]punkt des [X.], indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei [X.] geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das [X.] für die Zusatzrente bei der [X.] einen Betrag von 334,23 [X.] (= 170,89 •) und für die Betriebsrente bei der [X.] einen Betrag von 655,26 [X.] (= 335,03 •) monatlich in die [X.] eingestellt. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der [X.] und der [X.] unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des [X.] erreichen. 4 - 5 - [X.][X.] 5 Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 1. Das [X.] geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der [X.] begründete un[X.] Anrecht der Antragstellerin auf eine Zu-satzrente selbstständig neben ihrem bei der [X.] begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die [X.] einzustellen sind und die bei der [X.] be-gründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der [X.] für die [X.] und der [X.] für die bis zum 30. April 1997 erworbenen [X.]-Anwartschaften. Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersver-sorgung der [X.] vom 29. Oktober 1996 ([X.] Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch [X.] 1114) errechnet sich die [X.] aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der [X.] und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten [X.]- oder [X.], der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] ([X.] Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch [X.] 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichti-gen, die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatz-rente bei der [X.] beeinflusst haben. [X.]n der somit aus Gründen des [X.] auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Alters-versorgung der [X.] ist deswegen die un[X.] statische 7 - 6 - Versicherungsrente bei der [X.] enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der [X.] vom 20. November 1969 ([X.], in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in [X.] 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich [X.] die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der un[X.]n [X.] und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesam-ten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. [X.]/[X.] Sat-zung der [X.] Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. [X.]sbeschluss vom 29. September 1993 - [X.] 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der [X.] abgezogen. Das Ruhen der [X.]-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der [X.] als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, [X.] die [X.] auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der [X.] sich auch in der Dynamik von der [X.] unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurück-zuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der [X.] auszugleichen. 8 2. Das [X.] nimmt an, dass die bei der [X.] begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der [X.], nicht aber auf die [X.] - 7 - triebsrente der [X.] zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das [X.] nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der [X.] endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Ent-sprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der [X.] auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet. [X.]n die [X.] ist deswegen nur der Ehezeitanteil der [X.] bei der [X.] einzubeziehen, der sich [X.] aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach [X.] aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach [X.], aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a [X.] zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der [X.] werden ([X.]sbeschluss vom 17. Oktober 2001 - [X.] 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.[X.]; vgl. auch [X.]/[X.] BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich [X.] vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - [X.] 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die [X.]e Berech-nung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur [X.] vgl. [X.]/ [X.]/[X.] [X.]O § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der [X.] bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 10 - 8 - 1.041,04 [X.] (= 532,28 •). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 [X.] (= 525,25 •) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren [X.] - der dynamisierte Anteil (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. September 1993 - [X.] 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden [X.]-Versicherungsrente abzu-ziehen. 3. Das [X.] hat dabei die bei der [X.] und die bei der [X.] begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils sta-tisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 11 a) Soweit sich aus den bei der [X.] begründeten Anrechten der Antrag-stellerin, die in der [X.] vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbst-ständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a [X.]) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbeson-dere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 [X.] ([X.]/[X.] zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das [X.] hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 [X.] (= 179,86 •) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch ange-sehen (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolier-te Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden. 12 b) Nicht gefolgt werden kann dem [X.] aber in seiner [X.], die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der [X.] seien ebenfalls im Anwartschafts- und [X.] statisch. 13 Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Ent-behrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt 14 - 9 - es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzli-chen [X.]icherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als [X.]ndiz herangezogen werden kann (vgl. [X.]sbe-schluss vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.[X.]). [X.]) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der [X.] werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom [X.] veröffentlichten [X.]ndex für alle Haushalte der [X.], d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst. 15 Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufen-der Versorgungen ist bislang vom [X.] und von einem Großteil der Recht-sprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. [X.] wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommens-entwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche [X.]iche-rung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. September 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - [X.] 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - [X.] 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - [X.] 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - [X.] 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; [X.] FamRZ 2001, 484; [X.]/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; [X.] 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; [X.]/[X.]/ [X.] [X.]O § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im [X.] hin-gegen: [X.]/[X.]. § 1587 a Rdn. 104; [X.]/ 16 - 10 - [X.] [X.]O Rdn. 434; [X.] FamRZ 2003, 1568; [X.] FamRZ 2002, 1568; [X.] FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düssel-dorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 [X.] im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die [X.] einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftli-cher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor ([X.] FamRZ 2001, 1377, 1378; [X.] FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554). [X.]) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese [X.] nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. [X.] zu bestimmenden Entgeltpunkte in der [X.] am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungs-phase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e [X.] zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den [X.] ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfän-gern gerecht zu werden. Die Änderung des [X.]icherungsrechts hat in-soweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der [X.] geführt ([X.]/[X.], [X.]O). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die all-gemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. [X.] ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten ([X.]sbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - [X.] 123/94 - FamRZ 17 - 11 - 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann. 18 Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhält-nis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen [X.]icherung und der Beamten-versorgung die Tabelle von [X.], [X.], 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. [X.], 1406 f.): ges. [X.]. Veränderung des Verbraucherpreisindex
zum Vorjahr ([X.]nflationsrate) 1996 0,95 % 1,5 % 1997 1,65 % 1,9 % 1998 0,44 % 0,9 % 1999 1,34 % 0,6 % 2000 0,60 % 1,4 % 2001 1,91 % 2,0 % 2002 2,16 % 1,4 % 2003 1,04 % 1,1 % 2004 0,00 % 1,6 % 2005 0,00 % 2,0 % [X.]m Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen [X.]icherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des [X.] durchschnittlich 1,44 %. [X.]n acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die [X.]icherung hinter der [X.]nflationsrate zurück. Damit steigen gegen-wärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte 19 - 12 - Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche [X.]i-cherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und [X.] nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen [X.]n weiterhin allenfalls mit der [X.]nflationsrate Schritt halten kann. Laufende [X.], die sich - wie hier die bei der [X.] begründete [X.] der Antragstellerin - der [X.]nflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im [X.] volldynamisch. 4. Das [X.] hat die Anrechte der Antragstellerin bei der [X.] und bei der [X.] nicht anhand der Barwert-Verordnung dy-namisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Kons-tellationen, in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetre-ten sei oder alsbald eintreten werde. [X.]n solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der [X.] zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den [X.]. Richtigerweise [X.] hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum [X.] maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum [X.] maßge-benden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungs-zeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser [X.] ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 •, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführ-ten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 • errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem [X.] 20 - 13 - eingetreten. Ein Verstoß gegen das [X.] liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] vermieden werden könne. 21 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 22 a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in [X.] mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des [X.]s auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei [X.] noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht. Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unter-schiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen [X.]icherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als [X.] in die gesetzliche [X.]icherung eingezahlt wird. Gegen diese Me-thode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.]sbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. Sep-tember 2001 - [X.] 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696). 23 Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach 24 - 14 - der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertbe-rechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (Münch-Komm/[X.] BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellari-scher Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Se-natsbeschluss vom 5. September 2001 [X.]O, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten [X.] bestimmt werden ([X.]sbeschluss vom 23. Juli 2003 [X.]O, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des [X.] zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf —teil[X.]fi Anrechte einen Verstoß gegen den [X.] erblickt ([X.] FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit [X.] [X.] und [X.]). Entsprechend hatte schon der [X.] Bedenken gegen die Verfas-sungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben ([X.]sbe-schluss vom 5. September 2001 [X.]O, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] [X.] ([X.]sbeschluss vom 23. Juli 2003 [X.]O, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.] [X.] 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. [X.] hat das [X.] einen Verstoß gegen den [X.] allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabel-len für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswe-gen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend - 15 - aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] an die [X.] gekoppelte Versorgung bei der [X.] wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen [X.]i-cherung und der Beamtenversorgung im [X.] volldynamisch ist. Der [X.] teilt deswegen die Auffassung des [X.]s Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer ver-fassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Um-rechnungskriterien zu ersetzen sei ([X.], 2784 ff.; so auch [X.] FuR 2006, 112 und [X.] FPR 2006, 55). Soweit die [X.]-Versicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner An-passung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der [X.] ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrech-nungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Aus-gleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen [X.]nwerte auf das [X.] als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zu-rückgerechnet wird. b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-rechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die [X.] ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), [X.] - 16 - lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten [X.] steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich be-nachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann ([X.]sbeschlüsse vom 5. September 2001, [X.]O; vom 10. Juli 1985 - [X.] 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - [X.] 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a [X.] eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändern-den Entscheidung zulässt. Das [X.] erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom [X.] befürworteten Rückrech-nung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das [X.] ein [X.] von insgesamt 115,70 • ergibt, während sich bei einer Dyna-misierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 [X.] 1 und Tabelle 2 [X.] 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 •, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des O-berlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser [X.] vermag indes die vom [X.] gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der Barwert-Verordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der [X.] begründeten Versorgung von deren Dynamik im [X.] und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 [X.]erkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des [X.] eine bereits im [X.] vorhandene verfall-bare ([X.] unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist. 26 - 17 - 5. [X.]nsoweit hat der [X.] zwar entschieden, dass eine bereits zum [X.] laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im [X.] voll-dynamisch ist, mit dem Betrag in die [X.] einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei [X.] ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht ([X.]sbeschluss vom 25. September 1991 - [X.] 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem [X.] eingetreten ist. 27 Tritt - wie hier bei der [X.] - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im [X.] dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des [X.] eine bereits im Anwartschafts-stadium vorhandene [X.] ([X.] unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist ([X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2004 - [X.] 139/04 - [X.], 601, 602). [X.]n einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezei-tende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] genannte Verhältnis gesetzt wird. [X.]m vorliegenden Fall könnte deshalb die [X.] anhand des tatsächlichen [X.] ermittelt werden, wenn sie im [X.] voll dynamisch und im [X.] wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem [X.] nicht geändert hätten. 28 - 18 - Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorlie-genden Einzelfall der Barwert der [X.] nach § 6 der Barwert-Verordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 [X.] 2 ergebenden Betrag [X.] ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der [X.] mit dem Nominalbetrag in die [X.] eingestellt werden. Eine Um-rechnung des im [X.] dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 [X.] 2 der [X.] (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 • (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 [X.] x 12 => 12.327,60 [X.] x Barwert-faktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei [X.] geltenden [X.]nwert von 48,58 [X.] = 1.062,47 [X.] = 543,23 •). Nach § 6 [X.] ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 [X.]) 525,25 • zugrunde zu legen. 29 6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der [X.] (351,77 [X.]) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei [X.] (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 [X.] berech-net sich ein Barwert von 4.221,24 [X.] x 12,35 = 52.132,31 [X.]. Nach der [X.] mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer [X.] mit dem allgemeinen Rentenwert zum [X.] von 48,58 [X.] ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 [X.] (= 123,98 •). 30 - 19 - 7. Damit ergäbe sich anhand der vom [X.] eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzli-chen [X.]icherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 • (Antragstellerin) und 962,83 • (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der [X.] in Höhe von 123,98 • und der [X.] in Höhe von 401,27 • (525,25 • ./. 123,98 • [X.]-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 •, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 • gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der [X.] in Höhe von 125,32 •. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen ([X.]sbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - [X.] 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - [X.] 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem [X.]nteresse des Antragsgegners an der Erlan-gung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden [X.] auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegen-des Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird ([X.]sbeschluss vom 20. Oktober 1994, [X.]O). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 • (123,98 • : 2) durch [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung der [X.] bei der [X.] erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Höhe von 45,81 • (was dem bei [X.] geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB [X.]V für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 • bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. 31 8. Der [X.] kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der 32 - 20 - [X.] vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Ände-rungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.] [X.], 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in [X.] getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. März 2003 - [X.] 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924). [X.] [X.] [X.] Dose [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 - [X.], Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -

Meta

XII ZB 248/03

20.09.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. XII ZB 248/03 (REWIS RS 2006, 1797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1797

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.