Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. XII ZB 182/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3793

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[X.][X.]/07 vom 29. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; [X.] § 10 a Abs. 1 und 2 a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im [X.] außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zu-gangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im An-schluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - [X.] 117/07 - zur [X.] bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/06 - [X.], 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - [X.] - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei [X.] bestehenden Wert zurückzurechnen (im [X.] an den Senatsbe-schluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - [X.], 586 f.). [X.], Beschluss vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2009 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. [X.] des [X.] vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 20. No-vember 2006 insoweit abgeändert, dass die im Wege des [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgeg-ners bei der [X.] und der Länder auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Renten-versicherung Bund begründeten Rentenanwartschaften monatlich 127,79 [X.] (65,34 •) betragen (statt 118,78 [X.]), bezogen auf den 31. August 1996. Die Kosten des Beschwerde und des [X.] werden zwischen den Parteien gegeneinander aufge-hoben. [X.]: 2.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die [X.] und der Länder ([X.], weitere [X.] zu 1) begehrt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. 2 Die am 18. Februar 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] eines am 16. September 1996 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. März 1997 geschieden. Im Rahmen der rechtskräftigen Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich da-hin geregelt, dass durch [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom [X.] (Antragsgegner, geboren am 25. Februar 1942) bei der [X.] (jetzt: [X.] Rentenversi-cherung Bund, weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: [X.]) [X.] in Höhe von 325,34 [X.] (166,34 •) auf das [X.] der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 17. Januar 1936) bei der [X.] - bezogen auf den 31. August 1996 - übertragen wurden. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] und der Länder ([X.], weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 64,76 [X.] (33,11 •) [X.], bezogen auf den 31. August 1996. Im Abänderungsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - aktuel-le Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit (1. [X.] 1966 bis 31. August 1996, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte der Parteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über ehezeitliche gesetzliche Rentenanrechte bei der [X.] in Höhe von monatlich 1.182,23 • 3 - 4 - (2.312,24 [X.]), bezogen auf das Ende der Ehezeit. Seit März 2002 erhält der Ehemann (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) daraus gesetzliche Renten-leistungen. Außerdem war der Ehemann vom 1. Juli 1978 bis zum 31. August 1996 bei der [X.] pflichtversichert und dort für die [X.] ab 1. September 1996 beitragsfrei versichert. Er bezieht seit März 2002 (mit Vollendung des 60. [X.]es) eine Betriebsrente der [X.], die wegen der vorzeitigen Inanspruch-nahme nach § 35 Abs. 3 [X.]-S i.V.m. § 77 [X.] mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,82 berechnet wird. Ohne Berücksichtigung des Abschlags für den vorzeitigen Rentenbezug beträgt die (ausschließlich in der Ehezeit [X.]) Betriebsrente 214,98 •. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanrechte bei der [X.] in Höhe von monatlich 803,57 • (1.571,64 [X.]) erworben, wiederum bezogen auf das [X.]. Sie bezieht daraus seit dem 1. Dezember 1999 eine gesetzliche Altersrente. Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die [X.] ab 1. Juni 2006 dahin abgeändert, dass durch [X.] in Höhe von 189,33 • (370,30 [X.]) auf das Versicherungs-konto der Ehefrau bei der [X.] übertragen sowie weitere [X.] in Höhe von 60,73 • (118,78 [X.]) durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau begründet werden (jeweils bezogen auf den 31. August 1996). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] als im [X.] volldy-namisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 121,47 • (237,57 [X.]) umgerechnet. 4 Auf die Beschwerde der [X.], mit der sie eine fehlerhafte Anwendung der Barwert-Verordnung beanstandet, hat das [X.] das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] insgesamt als volldynamisch behandelt und die [X.] - 5 - scheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem [X.] in Höhe von 189,33 • (370,30 [X.]) ab 1. Juni 2006 durch [X.] zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,62 • (192,88 [X.]) - bezogen auf den 31. August 1996 - zu begründen sind. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts im Abände-rungsverfahren als insgesamt volldynamisch wendet. 6 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 7 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zutreffend habe die [X.] das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns mit dem Wert mitgeteilt, wie er sich ohne die infolge des vorzeitigen Rentenbezugs vorzunehmenden Abschläge ergebe. Die durch den vorgezoge-nen Ruhestand eingetretene Verminderung der Rente sei unbeachtlich, weil die hierfür maßgeblichen [X.]en ausschließlich nach dem für das [X.] maßgeblichen Stichtag lägen. Wegen des nunmehr erreichten [X.] sei die [X.]-Rente des Ehemanns aber als insgesamt volldynamische Ver-sorgung in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Eine im [X.]punkt der Entschei-dung über den Abänderungsantrag nach § 10 a [X.] bereits laufende, im [X.] volldynamische Rente sei nämlich - unabhängig von einer Anwartschaftsdynamik - ohne Umrechnung nach Maßgabe der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. 8 - 6 - Im Rahmen der Abänderungsentscheidung sei nicht der Wert entschei-dend, den das [X.]-Anrecht bei Rentenbeginn im März 2002 gehabt habe. Maßgeblich sei nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Wert im [X.]punkt der Ent-scheidung. Die fiktiv ungekürzte Rente könne aber nicht im vollen Umfang um die seit März 2002 in Höhe von 1 % p.a. erfolgten Wertsteigerungen erhöht werden. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Ehemanns (25. Februar 2007) beruhten diese nämlich nur darauf, dass die Rente vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen bezogen wurde. Wenn aber die infolge der vorzeiti-gen Inanspruchnahme vorzunehmenden Abschläge unberücksichtigt blieben, dürften auch die auf dem vorzeitigen Leistungsbeginn beruhenden Wertsteige-rungen keine Beachtung finden. Die Rentensteigerungen dürften vielmehr nur berücksichtigt werden, soweit sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres einge-treten seien. Deshalb sei vorliegend lediglich die zum 1. Juli 2007 erfolgte [X.] zu beachten, der mitgeteilte Ehezeitanteil von 214,98 • erhöhe sich deshalb um 1 % auf 217,13 •. 9 Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich könne allerdings nicht der derzeitige (fiktive) Zahlbetrag der [X.]-Rente berücksichtigt werden. Vielmehr müsse das Anrecht - ebenso wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien - auf das Ende der Ehezeit als dem gesetzlichen Bewertungsstichtag (§ 1587 Abs. 2 BGB) zurückgerechnet werden. Dies könne bei Beachtung des [X.]es jedoch nur anhand der Entwicklung des aktuellen [X.] erfolgen, denn auch der Wertausgleich erfolge letztlich durch die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; zur Sicherung der Dynamik finde dabei nach § 1587 b Abs. 6 BGB eine Umrech-nung des geschuldeten [X.] in Entgeltpunkte statt, aus denen sich durch Multiplikation mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert der [X.] aktuell an die Antragstellerin auszuzahlende Rentenbetrag ermittle. Indem die errechnete fiktive [X.]-Rente des Ehemannes von derzeit 217,13 • durch 10 - 7 - den aktuellen Rentenwert (26,27 •) geteilt und mit dem für das [X.] maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 46,67 [X.] multipliziert werde, errechne sich ein zum Stichtag [X.] maßgeblicher Wert von 197,23 • = 385,75 [X.]. 11 Die Ehefrau verfüge über ehezeitliche Anrechte in Höhe von 1.571,64 [X.] (803,57 •), der Ehemann über solche in Höhe von insgesamt (2.312,24 [X.] + 385,75 [X.] =) 2.697,99 [X.] (1.379,46 •). In Höhe von ([2.697,99 - 1.571,64] : 2 =) 563,18 [X.] (287,95 •) sei der Ehemann mithin aus-gleichspflichtig. Der Wertausgleich habe durch [X.] in Höhe von ([2.312,24 - 1.571,64] : 2 =) 370,30 [X.] (189,33 •) und durch analoges Qua-si-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von (385,75 : 2 =) 192,88 [X.] (98,62 •) zu erfolgen. Dabei seien die Voraussetzun-gen einer Änderung nach § 10 a Abs. 1, 2 [X.] gegeben, insbesondere sei die Änderung in Höhe von insgesamt (563,18 [X.] Œ 390,10 [X.] =) 173,08 [X.] (88,49 •) wesentlich. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 12 2. Allerdings ist das [X.] bei der Bewertung des [X.]-Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog die-ser zum Stichtag [X.] noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversor-gung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] im [X.]punkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeit-anteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen [X.] einzubeziehen, weil dies dem [X.] am [X.] - 8 - ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss [X.] 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im [X.] Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 14 3. Der Ehemann hat das ihm zum 1. März 2002 bewilligte [X.]-Anrecht mit einem Wert von 214, 98 • vollständig in der Ehezeit erworben. Die seit 1. März 2002 gewährte [X.]-Rente des Ehemanns beruht nach der Auskunft des Versorgungsträgers wegen des Systemwechsels in der [X.] (vgl. hierzu [X.]; [X.], 1223, 1226 ff.) ausschließlich auf einer dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-brachten Startgutschrift, die gemäß §§ 78 Abs. 1, 80 [X.]-S nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung (§§ 44 f. [X.]-S a.F.) ermittelt worden ist. Soweit eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließlich auf einer solchen Startgutschrift be-ruht, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] rein zeitratierlich aus dem Verhältnis der ge-samtversorgungsfähigen [X.] in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-versorgungsfähigen [X.] bis Ende 2001 zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - [X.], 591, 594). Hier liegt die vom Ehemann in der Ehe zurückgelegte zusatzversorgungspflichtige [X.] (1. Juli 1978 bis 31. August 1996) vollständig innerhalb der von ihm bis 31. Dezember 2001 insgesamt zurückgelegten zusatzversorgungspflichtigen [X.] (1. Februar 1966 bis 31. August 1996); das ab 1. März 2002 fiktiv - ohne den Abschlag we-gen vorzeitigen Leistungsbezugs - in Höhe von 214,98 • bestehende Rentenan-recht hat er mithin insgesamt in der Ehezeit erdient. 15 - 9 - 4. Das [X.] hat die [X.]-Rente des Ehemanns zu Recht mit 214,98 • bewertet, also ohne den Abschlag für die vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgte Inanspruchnahme. 16 17 a) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen [X.] bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten [X.] ist der [X.] Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versor-gungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Dieser Grundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betref-fende Anrecht im Versorgungsausgleich mit seinem zum Stichtag [X.] tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale Berücksichtigung findet (Senatsbe-schluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 115/08 - [X.], 1602, 1603). b) Nach [X.] eintretende tatsächliche Veränderungen eines [X.] sind im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich dann zu [X.], wenn sie rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert [X.]. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Verän-derungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufwei-sen und nach Maßgabe der zum [X.] bestehenden individuellen [X.] keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung ha-ben (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - [X.], 586, 588 und vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 10 a [X.] Rdn. 16). 18 - 10 - Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversor-gung ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entschei-dung über den Versorgungsausgleich maßgeblichen [X.]punkt vorzeitig geen-det hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeiti-gen Rentenbezugs durch einen Zugangsfaktor (hier nach § 35 Abs. 3 [X.]-S i.V.m. § 77 [X.]) grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, soweit die für die Verminderung maßgeblichen [X.]en nach dem Ende der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungsgrundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben muss. Als volle Ver-sorgung ist in diesem Fall das (nach den auch sonst maßgeblichen Bemes-sungsgrundlagen errechnete) [X.] vor Anwendung des in der [X.] vorgesehenen Kürzungsfaktors zugrunde zu legen ([X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a Rdn. 308; vgl. für die [X.] bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, sofern die für die Verringerung des Zu-gangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, [X.] vom 4. März 2009 - [X.] 117/07 - zur [X.] be-stimmt; vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/06 - [X.], 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28, 29; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). 19 5. Schließlich hat das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer [X.] - 11 - reits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei [X.] bestehenden Wert zurückzurechnen ist. Sofern das [X.] nämlich vor dem für die Er-mittlung der Besitzstandsrenten maßgeblichen Stichtag liegt, beinhaltet das [X.] auch die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtliche nacheheliche Wertentwicklung. Nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag [X.] ist gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende [X.] miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - [X.], 586, 589). Eine solche Rückrechnung ist vorliegend indessen nicht geboten: a) Entgegen der Auffassung des [X.]s können die [X.]en von 1 % p.a., welche das zum 1. März 2002 bewilligte [X.]-Anrecht des Ehemannes nachfolgend gemäß § 39 [X.]-S erfahren hat, hier be-reits deshalb außer Betracht bleiben, weil das [X.] (31. August 1996) hier vor dem 31. Dezember 2001 als dem für den Systemwechsel in der [X.] maßgeblichen Stichtag liegt. 21 b) Eine weitere Rückrechnung des Anrechts, das dem Ehemann zum 1. Januar 2002 in Höhe von 214,98 • infolge des Systemwechsels als Startgut-schrift in das neue Versorgungssystem übertragen wurde, ist vorliegend ent-behrlich. Mit der Ehezeit endete nämlich auch die Pflichtversicherung des Ehe-manns in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; er war deshalb seit dem 1. September 1996 beitragsfrei versichert, weshalb das Anrecht nach die-sem [X.]punkt bis zum Systemwechsel keine nacheheliche Wertentwicklung mehr erfahren hat. Weil die Anwartschaft des Ehemanns zwischen dem Ehezei-tende und dem Rentenbeginn unverändert geblieben ist, kann das [X.]-Anrecht auch mit einem bei [X.] bestehenden Wert von 214,98 • monatlich im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. 22 - 12 - 6. Entgegen der Auffassung des Ehemanns ist der Ehezeitanteil der [X.]-Rente des Ehemanns in eine volldynamische Anwartschaft der [X.] umzurechnen. 23 24 a) Die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Änderung der für sie geltenden Satzung im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 42 ff. = [X.], 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf der ehezeitliche Anteil einer im [X.]punkt der Entscheidung laufenden und im [X.] volldynamischen Rente aber grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im [X.] volldynamisch war oder mit dem Eintritt des [X.] eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insge-samt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten und im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits lau-fenden Rente, die im [X.] statisch war und erst im [X.] volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten [X.] vom Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn nicht angestiegen sind und die Statik der [X.] deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabsversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). - 13 - b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vorliegend war das Anrecht des Ehemanns infolge der beendeten Pflichtversicherung vom Ehezei-tende (31. August 1996) bis zur Bewilligung der nach § 39 [X.]-S jährlich um 1 % anzupassenden Betriebsrente zum 1. März 2002 statisch. [X.] aber die fehlende Dynamik in der [X.] vom [X.] bis zum [X.] unberücksichtigt, liefe dies auf eine Verletzung des [X.] hinaus. Würde nämlich der sich erst mit Rentenbeginn als volldy-namisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag - auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1996 bezogen - der Ent-scheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der durch analoges Quasi-Splitting auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem [X.] zum Ende der Ehezeit von 46,67 [X.] (23,86 •) in [X.] umgerechnet. Die auf dem [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte wären vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemanns am 1. März 2002 nach der Entwicklung des aktuellen [X.] von 46,67 [X.] (23,86 •) auf 25,31 • zu dynamisieren. Die Ehefrau erhielte also aus der Zusatzversorgung des Ehemanns einen von dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisier-ten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemanns erst ab diesem [X.]punkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.). 25 c) Deshalb ist vorliegend eine Dynamisierung des nur im [X.] volldynamischen [X.]-Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 2 Barwert-Verordnung (in der nun geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, [X.] [X.]) erforder-lich. 26 - 14 - Aus der Monatsrente in Höhe von 214,98 • errechnet sich ein Jahres-betrag von 2.579,76 •. Dieser ist zur Ermittlung des [X.] nach Tabelle 2 der Barwert-Verordnung mit einem Barwertfaktor von 10,65 (Alter bei [X.] 54 Jahre = Faktor 7,1 x 50 % [vgl. [X.]. 2 zu Tabelle 2]) zu multiplizieren. Eine Erhöhung des Barwertfaktors nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung ([X.]. 1 zu Tabelle 1) ist dabei nicht vorzunehmen, weil der vor dem 65. [X.] liegende Rentenbeginn des Ehemanns bei der hier fiktiven Ermittlung des im Versorgungsausgleich zu beachtenden Ehezeitanteils außer Betracht geblieben ist (vgl. oben, Ziff. I[X.] 2 b). Der Barwert beträgt mithin (2.579,76 • x 10,65 =) 27.474,44 • (= 53.735,33 [X.]), multipliziert mit dem maßgeblichen Umrechnungsfaktor ergeben sich (53.735,33 [X.] x 0,0001019084 =) 5,4761 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei [X.] ergibt sich ein dynamischer, im Versorgungsausgleich zu beachtender Betrag von (5,4761 EP x 46,67 [X.] aRW) = 255,57 [X.] (130,67 •). 27 7. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden. 28 a) Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns belaufen sich auf insgesamt (2.312,24 [X.] + 255,57 [X.] =) 2.567,81 [X.] (1.312,90 •). [X.] der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.571,64 [X.] (803,57 •) ergibt sich eine Diffe-renz der Anrechte der Parteien in Höhe von (2.567,81 - 1.571,64) = 996,17 [X.] (509,33 •). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 498,09 [X.] (254,67 •), ist der Ehemann ausgleichspflichtig. Dieser Betrag übersteigt den Ausgleichsbetrag von insgesamt 199,24 • nach Maßgabe der Ausgangsent-scheidung um mehr als 10 % (§ 10 a Abs. 2 [X.]), weshalb der Abände-rungsantrag der [X.] Erfolg hat. 29 b) Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten: 30 - 15 - Im Umfang der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in Höhe von 189,33 • hat der Ausgleich zugunsten der Ehefrau durch [X.] zu erfolgen (2.312,24 [X.] - 1.571,64 [X.] = 740,60 [X.] : 2 = 370,30 [X.] = 189,33 •). 31 32 Danach verbleiben weitere (498,09 [X.] Œ 370,30 [X.] =) 127,79 [X.] (65,34 •), die zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 5a [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 12 UF 367/06 -

Meta

XII ZB 182/07

29.04.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. XII ZB 182/07 (REWIS RS 2009, 3793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3793

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12 UF 367/06

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